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812 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
27
.
Oktober
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
22
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
verworfen
.
Gründe
:
Beklagten
wurde
Klage
stattgebende
Urteil
18
.
März
zugestellt
.
Oberlandesgericht
20
.
April
Montag
Fax
eingegangenen
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
beantragte
Beklagte
Prozesskostenhilfe
Berufungsverfahren
Wiedereinsetzung
Berufungsbegründungsfrist
.
Schriftsatz
heißt
:
"
zeige
Beklagten/Berufungskläger
auch
beabsichtigten
Berufungsverfahren
vertrete
"
"
Abhängig
Prozesskostenhilfebewilligung
lege
Urteil
Berufung
.
werden
bereits
jetzt
folgende
Berufungsanträge
angekündigt
.
Anschluss
folgt
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
unterschriebenen
Schriftsatz
Ziffer
kurze
Begründung
Prozesskostenhilfeantrages
Worten
:
"
Begründung
Prozesskostenhilfeantrags
beziehe
nachstehende
Begründung
beabsichtigten
Berufung
"
.
Ziffer
folgen
Ausführungen
Satz
"
beabsichtigte
Berufung
wird
folgt
begründet
:
"
eingeleitet
sind
.
Beschluss
11
.
August
Beklagten
19
.
August
zugestellt
wurde
gab
Berufungsgericht
Prozesskostenhilfeantrag
.
25
.
Januar
Berufungsgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
beantragte
Beklagte
"
fürsorglich
"
Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzungsfrist
bezogen
Frist
Berufung
Berufungsbegründung
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
angegriffenen
Beschluss
unzulässig
verworfen
zugleich
zungsgesuch
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
Ende
August
geltende
Prozessrecht
anwendbar
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
Senatsurteil
16
.
Dezember
FamRZ
.
.
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Abs.
hafte
Rechtsbeschwerde
Beklagten
ist
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Entscheidung
Senats
ist
Ansicht
Beklagten
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
liegt
Divergenz
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
noch
beruht
Entscheidung
Berufungsgerichts
Verstoß
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
noch
verletzt
Anspruch
Beklagten
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
;
vgl.
BVerfGE
;
BVerfG
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsgesuch
zurückgewiesen
Berufung
verworfen
Versäumung
Berufungsfrist
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
beruhe
Beklagte
gem.
§
Abs.
zurechnen
lassen
müsse
.
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
habe
Schriftsatz
20
.
April
Einlegung
Berufung
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
fahren
abhängig
gemacht
.
Fall
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
eingelegte
Berufung
sei
jedoch
unzulässig
.
Ausführungen
Beklagten
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
20
.
April
könnten
auch
dahingehend
verstanden
werden
Berufung
unbedingt
eingelegt
nur
Durchführung
Berufungsverfahrens
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
abhängig
gemacht
werde
.
Anhaltspunkte
Beklagten
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsfrist
gewährt
werden
könne
seien
gegeben
.
2
.
Ausführungen
stehen
Einklang
Rechtsprechung
Senats
ergeben
Zulassungsgrund
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagte
20
.
April
Oberlandesgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Gewährung
Prozesskostenhilfe
abhängig
gemachte
unzulässige
Berufung
eingelegt
hat
.
Gewährung
Prozesskostenhilfe
geknüpfte
Berufungseinlegung
ist
grundsätzlich
unzulässig
vgl.
Beschluss
8
.
Oktober
VersR
;
28
.
Aufl
.
.
1
;
MünchKommZPO/Rimmelspacher
3
.
Aufl
.
.
.
Sind
jedoch
formalen
Anforderungen
Berufungsschrift
hier
erfüllt
kommt
Deutung
Schriftsatz
unbedingte
Berufung
bestimmt
war
nur
dann
Betracht
Schriftsatz
selbst
Begleitumständen
vernünftigen
Zweifel
ausschließenden
Deutlichkeit
ergibt
vgl.
Senatsbeschlüsse
f.
FamRZ
;
14
.
März
FamRZ
.
;
20
Juli
FamRZ
19
.
Mai
FamRZ
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
hier
Fall
.
Schriftsatz
enthält
Stellen
Formulierungen
nur
dahingehend
verstanden
werden
können
Einlegung
Berufung
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
bedingt
sein
soll
.
einleitende
Formulierung
:
"
Abhängig
Prozesskostenhilfebewilligung
lege
Urteil
Berufung
.
werden
bereits
jetzt
folgende
Berufungsanträge
angekündigt
:
"
hat
Beklagte
zweifelsfrei
schon
Berufungseinlegung
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
geknüpft
.
Zwar
ist
Rechtsbeschwerde
zuzugeben
Schriftsatz
Berufung
ausdrücklich
"
aufschiebend
bedingt
"
Prozesskostenhilfebewilligung
eingelegt
wurde
.
objektiven
Erklärungswert
kann
genannte
Formulierung
aber
nur
verstanden
werden
Berufung
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
abhängig
gemacht
werden
soll
.
unbedingt
eingelegte
Berufung
sprechen
auch
weitere
Formulierungen
Schriftsatz
20
.
April
.
So
heißt
Seite
Schriftsatzes
Ziffer
:
"
Begründung
Prozesskostenhilfeantrags
beziehe
nachstehende
Begründung
beabsichtigten
Berufung
"
Ziffer
:
"
beabsichtigte
Berufung
wird
folgt
begründet
:
"
.
Formulierungen
sind
eindeutig
zeigen
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
selbst
ausging
Schriftsatz
20
.
April
Berufung
noch
eingelegt
haben
.
genannten
Formulierungen
Schriftsatz
Beklagten
20
.
April
sind
auch
Berufungsschrift
enthaltenen
Erklärung
vergleichbar
Durchführung
Berufung
werde
Gewährung
Prozesskostenhilfe
abhängig
gemacht
Auslegung
rechtfertigen
kann
Rechtsmittelführer
lege
unbedingt
Berufung
behalte
lediglich
Fall
Versagung
Prozesskostenhilfe
Zurücknahme
Berufung
vgl.
Senatsbeschluss
19
.
Mai
FamRZ
.
Oberlandesgericht
hatte
Vorbringen
Beklagten
auch
Veranlassung
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsfrist
versäumte
Frist
§
Abs.
Satz
gewähren
.
Rechtsmittelführer
Rechtsmittelfrist
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwalt
beantragt
hat
ist
Entscheidung
Antrag
Mittellosigkeit
unverschuldet
verhindert
anzusehen
Rechtsmittel
wirksam
einzulegen
gegebenen
Umständen
Ablehnung
Antrags
mangelnder
Bedürftigkeit
rechnen
muss
vgl.
Fall
unzulässigen
Berufung
verbundenen
ordnungsgemäßen
24
.
Juni
ZB
.
Oberlandesgericht
bereits
Beklagten
19
.
August
zugestelltem
Beschluss
Prozesskostenhilfeantrag
entschieden
hatte
ist
22
.
Januar
Berufungsgericht
eingegangene
Schriftsatz
Beklagten
Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzungsfrist
bezogen
Fristen
Einlegung
Begründung
Berufung
beantragte
mehr
rechtzeitig
zweiwöchigen
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
eingegangen
.
Beklagte
kann
berufen
Wiedereinsetzungsfrist
unverschuldet
versäumt
haben
Berufungsgericht
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
hingewiesen
habe
.
Schriftsatz
20
.
April
objektiv
nur
bedingte
unzulässige
Berufungseinlegung
angesehen
werden
konnte
hatte
Oberlandesgericht
Pflicht
Beklagten
Ablauf
Wiedereinsetzungsfrist
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
hinzuweisen
Senatsbeschluss
14
.
März
FamRZ
.
.
Vielmehr
durfte
ausgehen
auch
Prozessbevollmächtigten
klagten
sei
Unzulässigkeit
Rechtsmittels
bewusst
Zustellung
19
.
August
Frist
§
Abs.
Satz
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragen
versäumte
Prozesshandlung
nachholen
werde
.
pflichtwidrigen
Verkennen
gesetzlichen
Wiedereinsetzungsfristen
liegt
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Abs.
zuzurechnen
ist
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Ettlingen
Entscheidung
Entscheidung
UF