BESCHLUSS 27 . Oktober Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 20 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 22 . Februar wird Kosten Beklagten verworfen . Gründe : Beklagten wurde Klage stattgebende Urteil 18 . März zugestellt . Oberlandesgericht 20 . April Montag Fax eingegangenen Schriftsatz Prozessbevollmächtigten beantragte Beklagte Prozesskostenhilfe Berufungsverfahren Wiedereinsetzung Berufungsbegründungsfrist . Schriftsatz heißt : " … zeige Beklagten/Berufungskläger auch beabsichtigten Berufungsverfahren vertrete " " Abhängig Prozesskostenhilfebewilligung lege Urteil Berufung . werden bereits jetzt folgende Berufungsanträge angekündigt . Anschluss folgt Prozessbevollmächtigten Beklagten unterschriebenen Schriftsatz Ziffer kurze Begründung Prozesskostenhilfeantrages Worten : " Begründung Prozesskostenhilfeantrags beziehe … nachstehende Begründung beabsichtigten Berufung " . Ziffer folgen Ausführungen Satz " beabsichtigte Berufung wird folgt begründet : " eingeleitet sind . Beschluss 11 . August Beklagten 19 . August zugestellt wurde gab Berufungsgericht Prozesskostenhilfeantrag . 25 . Januar Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Prozessbevollmächtigten beantragte Beklagte " fürsorglich " Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsfrist bezogen Frist Berufung Berufungsbegründung . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten angegriffenen Beschluss unzulässig verworfen zugleich zungsgesuch zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch Ende August geltende Prozessrecht anwendbar Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet worden ist Senatsurteil 16 . Dezember FamRZ . . § § Abs. Nr. Abs. Satz Abs. hafte Rechtsbeschwerde Beklagten ist zulässig Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Entscheidung Senats ist Ansicht Beklagten Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . liegt Divergenz Rechtsprechung Bundesgerichtshofs noch beruht Entscheidung Berufungsgerichts Verstoß Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG noch verletzt Anspruch Beklagten Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip ; vgl. BVerfGE ; BVerfG . 1 . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen Berufung verworfen Versäumung Berufungsfrist Verschulden Prozessbevollmächtigten beruhe Beklagte gem. § Abs. zurechnen lassen müsse . Prozessbevollmächtigte Beklagten habe Schriftsatz 20 . April Einlegung Berufung Bewilligung Prozesskostenhilfe fahren abhängig gemacht . Fall Bewilligung Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung sei jedoch unzulässig . Ausführungen Beklagten Schriftsatz Prozessbevollmächtigten 20 . April könnten auch dahingehend verstanden werden Berufung unbedingt eingelegt nur Durchführung Berufungsverfahrens Bewilligung Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werde . Anhaltspunkte Beklagten Wiedereinsetzung versäumte Berufungsfrist gewährt werden könne seien gegeben . 2 . Ausführungen stehen Einklang Rechtsprechung Senats ergeben Zulassungsgrund . Recht hat Berufungsgericht angenommen Beklagte 20 . April Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Gewährung Prozesskostenhilfe abhängig gemachte unzulässige Berufung eingelegt hat . Gewährung Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung ist grundsätzlich unzulässig vgl. Beschluss 8 . Oktober VersR ; 28 . Aufl . . 1 ; MünchKommZPO/Rimmelspacher 3 . Aufl . . . Sind jedoch formalen Anforderungen Berufungsschrift hier erfüllt kommt Deutung Schriftsatz unbedingte Berufung bestimmt war nur dann Betracht Schriftsatz selbst Begleitumständen vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt vgl. Senatsbeschlüsse f. FamRZ ; 14 . März FamRZ . ; 20 Juli FamRZ 19 . Mai FamRZ . Auffassung Rechtsbeschwerde ist hier Fall . Schriftsatz enthält Stellen Formulierungen nur dahingehend verstanden werden können Einlegung Berufung Bewilligung Prozesskostenhilfe bedingt sein soll . einleitende Formulierung : " Abhängig Prozesskostenhilfebewilligung lege Urteil Berufung . werden bereits jetzt folgende Berufungsanträge angekündigt : … " hat Beklagte zweifelsfrei schon Berufungseinlegung Bewilligung Prozesskostenhilfe geknüpft . Zwar ist Rechtsbeschwerde zuzugeben Schriftsatz Berufung ausdrücklich " aufschiebend bedingt " Prozesskostenhilfebewilligung eingelegt wurde . objektiven Erklärungswert kann genannte Formulierung aber nur verstanden werden Berufung Bewilligung Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden soll . unbedingt eingelegte Berufung sprechen auch weitere Formulierungen Schriftsatz 20 . April . So heißt Seite Schriftsatzes Ziffer : " Begründung Prozesskostenhilfeantrags beziehe … nachstehende Begründung beabsichtigten Berufung … " Ziffer : " beabsichtigte Berufung wird folgt begründet : … " . Formulierungen sind eindeutig zeigen Prozessbevollmächtigte Beklagten selbst ausging Schriftsatz 20 . April Berufung noch eingelegt haben . genannten Formulierungen Schriftsatz Beklagten 20 . April sind auch Berufungsschrift enthaltenen Erklärung vergleichbar Durchführung Berufung werde Gewährung Prozesskostenhilfe abhängig gemacht Auslegung rechtfertigen kann Rechtsmittelführer lege unbedingt Berufung behalte lediglich Fall Versagung Prozesskostenhilfe Zurücknahme Berufung vgl. Senatsbeschluss 19 . Mai FamRZ . Oberlandesgericht hatte Vorbringen Beklagten auch Veranlassung Wiedereinsetzung versäumte Berufungsfrist versäumte Frist § Abs. Satz gewähren . Rechtsmittelführer Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt beantragt hat ist Entscheidung Antrag Mittellosigkeit unverschuldet verhindert anzusehen Rechtsmittel wirksam einzulegen gegebenen Umständen Ablehnung Antrags mangelnder Bedürftigkeit rechnen muss vgl. Fall unzulässigen Berufung verbundenen ordnungsgemäßen 24 . Juni ZB . Oberlandesgericht bereits Beklagten 19 . August zugestelltem Beschluss Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte ist 22 . Januar Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz Beklagten Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsfrist bezogen Fristen Einlegung Begründung Berufung beantragte mehr rechtzeitig zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz eingegangen . Beklagte kann berufen Wiedereinsetzungsfrist unverschuldet versäumt haben Berufungsgericht Unzulässigkeit Rechtsmittels hingewiesen habe . Schriftsatz 20 . April objektiv nur bedingte unzulässige Berufungseinlegung angesehen werden konnte hatte Oberlandesgericht Pflicht Beklagten Ablauf Wiedereinsetzungsfrist Unzulässigkeit Rechtsmittels hinzuweisen Senatsbeschluss 14 . März FamRZ . . Vielmehr durfte ausgehen auch Prozessbevollmächtigten klagten sei Unzulässigkeit Rechtsmittels bewusst Zustellung 19 . August Frist § Abs. Satz Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragen versäumte Prozesshandlung nachholen werde . pflichtwidrigen Verkennen gesetzlichen Wiedereinsetzungsfristen liegt Verschulden Prozessbevollmächtigten Beklagten Abs. zuzurechnen ist . Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : AG Ettlingen Entscheidung Entscheidung UF