You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

722 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
17
.
Oktober
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Fuchs
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Landesversicherungsanstalt
werden
Beschluß
26
.
Zivilsenats
zugleich
Familiensenat
Oberlandesgerichts
19
.
April
aufgehoben
Nr.
2
.
Absatz
Entscheidungssatzes
Endurteils
Amtsgerichts
Familiengericht
Freyung
14
.
Februar
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefaßt
:
Versicherungskonto
Nr.
stellers
Landesversicherungsanstalt
werden
Versicherungskonto
Nr.
Antragsgegnerin
Landesversicherungsanstalt
weitere
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
übertragen
.
Monatsbetrag
übertragenden
Anwartschaften
ist
Entgeltpunkte
umzurechnen
.
Gerichtskosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
Parteien
je
Hälfte
.
Außergerichtliche
Kosten
werden
Verfahren
erstattet
.
:
DM
.
Gründe
:
23
.
Dezember
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
Ehefrau
Antragsgegnerin
20
Juli
zugestellten
Antrag
Antragsteller
Verbundurteil
14
.
Februar
geschieden
insoweit
rechtskräftig
18
.
April
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehezeit
1
.
Dezember
30
.
Juni
;
§
Abs.
erwarben
Ehegatten
tatrichterlichen
Feststellungen
jeweils
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
weitere
Beteiligte
zwar
10
.
Juni
geborene
Ehefrau
Höhe
DM
7
.
Juni
geborene
Ehemann
Höhe
DM
jeweils
monatlich
bezogen
30
.
Juni
.
Zeitpunkt
Endes
Ehezeit
bezog
Ehemann
Rente
Erwerbsunfähigkeit
Höhe
DM
.
bezieht
Versorgung
Zusatzversorgungskasse
Baugewerbes
VVaG
Höhe
DM
monatlich
Anwartschaften
beruht
Ehezeit
erworben
wurden
.
Amtsgericht
hat
Versorgungsausgleich
geregelt
Rentenanwartschaften
Ehemanns
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
Versicherungskonto
Ehefrau
übertragen
hat
.
hat
Wege
erweiterten
Splittings
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Versicherungskonto
Ehemanns
weitere
Rentenanwartschaften
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Juni
Versicherungskonto
Ehefrau
übertragen
.
Umrechnung
statischen
Betriebsrente
Ehemanns
dynamische
Anwartschaft
hat
Barwert
Barwertverordnung
verfassungswidrig
erachtet
Bezugnahme
Literatur
veröffentlichte
"
Ersatztabellen
"
DM
ermittelt
Grundlage
dynamische
Anwartschaft
Höhe
monatlich
DM
umgerechnet
.
hiergegen
gerichteten
Beschwerde
hat
gerügt
Amtsgericht
habe
Umrechnung
statischen
Anwartschaften
zwingend
angeordneten
Anwendung
Barwertverordnung
absehen
dürfen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
weitere
Beschwerde
weiterhin
Abänderung
Entscheidung
Versorgungsausgleich
begehrt
.
II
.
weitere
Beschwerde
ist
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
angenommen
Barwertverordnung
sei
verfassungswidrig
übermäßigen
Abwertung
bewerteten
Anrechte
führe
Gleichheitssatz
verletze
.
beruhe
Barwertverordnung
veralteten
biometrischen
Rechnungsgrundlagen
beruhe
etwaige
Hinterbliebenenversorgung
Barwertbildung
unberücksichtigt
bleibe
Dynamik
gesetzlichen
Rente
Beamtenversorgung
immer
wesentlich
Rechnungszins
Barwertverordnung
%
liege
.
seien
Tabellen
Barwertverordnung
Jahre
veröffentlichten
"
Ersatztabellen
"
Glockner/
Gutdeutsch
FamRZ
Barwertermittlung
heranzuziehen
.
habe
Amtsgericht
korrekt
getan
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
erkennende
Senat
hat
Beschluß
5
.
September
entschieden
Gerichte
Ermittlung
Barwerte
statische
teildynamische
Anwartschaften
grundsätzlich
auch
weiterhin
Barwertverordnung
Tabellen
gebunden
sind
;
"
Ersatztabellen
"
kann
zurückgegriffen
werden
Senatsbeschluß
5
.
September
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Beschluß
Abdruck
beigefügt
wird
wird
verwiesen
.
3
.
können
Entscheidungen
Vorinstanzen
Bestand
haben
.
Senat
kann
Tatrichter
zugrunde
gelegten
Versorgungsauskünfte
seiten
Beteiligten
Einwände
erhoben
wurden
auch
sonst
Bedenken
ersichtlich
sind
selbst
entscheiden
.
seiten
Ehemanns
sind
Ehezeit
erworbene
Anwartschaften
Regelaltersrente
Höhe
DM
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
Ehemann
bezogenen
Erwerbsunfähigkeitsrente
liegt
geringere
Anzahl
Entgeltpunkten
zugrunde
Zukunft
zahlenden
Altersrente
vgl.
Senatsbeschluß
11
.
April
FamRZ
umgekehrten
Fall
.
ist
Versorgung
Zusatzversorgungskasse
Baugewerbes
VVaG
Höhe
Ende
Ehezeit
bereits
bezogenen
Rente
DM
monatlich
entsprechend
Jahresrente
DM
berücksichtigen
BR-Drucks
.
S.
Anwartschaften
Ehezeit
erworben
wurden
.
ist
rechnen
unbefristet
zahlte
Rente
Eintritt
Ruhestand
entfällt
.
Wert
Versorgung
gleicher
nahezu
gleicher
Weise
steigt
Wert
gesetzlichen
Rentenversicherung
Beamtenversorgung
ist
ehezeitlich
erworbene
Anteil
Versorgung
gemäß
§
dynamische
Rente
umzurechnen
.
geschieht
zunächst
Barwert
Leistungsstadium
statischen
Anrechts
Fall
Alters
Invalidität
zugesagt
ist
Tabelle
ermittelt
wird
.
anzuwendenden
Barwertfaktor
Alter
Ehemanns
Ende
Ehezeit
:
Jahre
ergibt
Barwert
DM
.
Umrechnung
dynamisches
Anrecht
wird
Betrag
fiktiv
gesetzliche
Rentenversicherung
eingezahlt
.
Betrag
wird
Ende
Ehezeit
geltenden
Umrechnungsfaktor
Rechengrößenbekanntmachung
Entgeltpunkte
umgerechnet
sodann
Hilfe
aktuellen
Rentenwerts
§
Rente
gesetzlichen
Rentenversicherung
.
ergibt
dynamisierte
Rente
monatlich
DM
DM
Entgeltpunkte
DM
DM
.
Ehemann
hat
Ehezeit
insgesamt
Anwartschaften
Höhe
monatlich
DM
erworben
.
seiten
Ehefrau
sind
Ehezeit
erworbene
Anwartschaften
LVA
Höhe
monatlich
DM
berücksichtigen
.
Dementsprechend
ist
gemäß
§
Ehemann
werthöheren
Anwartschaften
erworben
hat
Höhe
DM
DM
DM
:
ausgleichspflichtig
.
Bezüglich
erworbenen
Anwartschaften
hat
Familiengericht
richtig
Rentensplitting
§
Abs.
Höhe
DM
durchgeführt
.
Anrecht
Ehemanns
betriebliche
Altersversorgung
richtet
inländischen
privatrechtlich
organisierten
Versorgungsträger
Realteilung
zuläßt
.
unterliegt
grundsätzlich
schuldrechtlichen
Ausgleich
§
.
schuldrechtlichen
Ausgleichs
kann
jedoch
§
Nr.
Höhe
%
Monat
entfallenden
Teils
Ende
Ehezeit
maßgebenden
Bezugsgröße
§
hier
DM
Ehe
erworbenes
Anrecht
Verpflichteten
Art
Übertragung
Begründung
Anrechten
ausgeglichen
werden
kann
Ausgleich
herangezogen
werden
.
Ausgleich
erfolgt
Wege
erweiterten
Splittings
§
Nr.
Höhe
DM
monatlich
DM
:
bezogen
30
.
Juni
.
Höchstbetrag
§
Abs.
3.133,73
DM
ist
überschritten
.
übertragenen
Rentenanwartschaften
sind
Abs.
Entgeltpunkte
umzurechnen
.