BESCHLUSS 17 . Oktober Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Fuchs Dr. beschlossen : Rechtsmittel Landesversicherungsanstalt werden Beschluß 26 . Zivilsenats zugleich Familiensenat Oberlandesgerichts 19 . April aufgehoben Nr. 2 . Absatz Entscheidungssatzes Endurteils Amtsgerichts Familiengericht Freyung 14 . Februar teilweise abgeändert folgt neu gefaßt : Versicherungskonto Nr. stellers Landesversicherungsanstalt werden Versicherungskonto Nr. Antragsgegnerin Landesversicherungsanstalt weitere Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni übertragen . Monatsbetrag übertragenden Anwartschaften ist Entgeltpunkte umzurechnen . Gerichtskosten Rechtsmittelverfahren tragen Parteien je Hälfte . Außergerichtliche Kosten werden Verfahren erstattet . : DM . Gründe : 23 . Dezember geschlossene Ehe Parteien wurde Ehefrau Antragsgegnerin 20 Juli zugestellten Antrag Antragsteller Verbundurteil 14 . Februar geschieden insoweit rechtskräftig 18 . April Versorgungsausgleich geregelt . Ehezeit 1 . Dezember 30 . Juni ; § Abs. erwarben Ehegatten tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Landesversicherungsanstalt weitere Beteiligte zwar 10 . Juni geborene Ehefrau Höhe DM 7 . Juni geborene Ehemann Höhe DM jeweils monatlich bezogen 30 . Juni . Zeitpunkt Endes Ehezeit bezog Ehemann Rente Erwerbsunfähigkeit Höhe DM . bezieht Versorgung Zusatzversorgungskasse Baugewerbes VVaG Höhe DM monatlich Anwartschaften beruht Ehezeit erworben wurden . Amtsgericht hat Versorgungsausgleich geregelt Rentenanwartschaften Ehemanns Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni Versicherungskonto Ehefrau übertragen hat . hat Wege erweiterten Splittings § Abs. Nr. § Abs. Versicherungskonto Ehemanns weitere Rentenanwartschaften Höhe monatlich DM bezogen 30 . Juni Versicherungskonto Ehefrau übertragen . Umrechnung statischen Betriebsrente Ehemanns dynamische Anwartschaft hat Barwert Barwertverordnung verfassungswidrig erachtet Bezugnahme Literatur veröffentlichte " Ersatztabellen " DM ermittelt Grundlage dynamische Anwartschaft Höhe monatlich DM umgerechnet . hiergegen gerichteten Beschwerde hat gerügt Amtsgericht habe Umrechnung statischen Anwartschaften zwingend angeordneten Anwendung Barwertverordnung absehen dürfen . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . richtet zugelassene weitere Beschwerde weiterhin Abänderung Entscheidung Versorgungsausgleich begehrt . II . weitere Beschwerde ist begründet . 1 . Oberlandesgericht hat angenommen Barwertverordnung sei verfassungswidrig übermäßigen Abwertung bewerteten Anrechte führe Gleichheitssatz verletze . beruhe Barwertverordnung veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhe etwaige Hinterbliebenenversorgung Barwertbildung unberücksichtigt bleibe Dynamik gesetzlichen Rente Beamtenversorgung immer wesentlich Rechnungszins Barwertverordnung % liege . seien Tabellen Barwertverordnung Jahre veröffentlichten " Ersatztabellen " Glockner/ Gutdeutsch FamRZ Barwertermittlung heranzuziehen . habe Amtsgericht korrekt getan . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . erkennende Senat hat Beschluß 5 . September entschieden Gerichte Ermittlung Barwerte statische teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin Barwertverordnung Tabellen gebunden sind ; " Ersatztabellen " kann zurückgegriffen werden Senatsbeschluß 5 . September Veröffentlichung vorgesehen . Beschluß Abdruck beigefügt wird wird verwiesen . 3 . können Entscheidungen Vorinstanzen Bestand haben . Senat kann Tatrichter zugrunde gelegten Versorgungsauskünfte seiten Beteiligten Einwände erhoben wurden auch sonst Bedenken ersichtlich sind selbst entscheiden . seiten Ehemanns sind Ehezeit erworbene Anwartschaften Regelaltersrente Höhe DM Versorgungsausgleich einzubeziehen . Ehemann bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente liegt geringere Anzahl Entgeltpunkten zugrunde Zukunft zahlenden Altersrente vgl. Senatsbeschluß 11 . April FamRZ umgekehrten Fall . ist Versorgung Zusatzversorgungskasse Baugewerbes VVaG Höhe Ende Ehezeit bereits bezogenen Rente DM monatlich entsprechend Jahresrente DM berücksichtigen BR-Drucks . S. Anwartschaften Ehezeit erworben wurden . ist rechnen unbefristet zahlte Rente Eintritt Ruhestand entfällt . Wert Versorgung gleicher nahezu gleicher Weise steigt Wert gesetzlichen Rentenversicherung Beamtenversorgung ist ehezeitlich erworbene Anteil Versorgung gemäß § dynamische Rente umzurechnen . geschieht zunächst Barwert Leistungsstadium statischen Anrechts Fall Alters Invalidität zugesagt ist Tabelle ermittelt wird . anzuwendenden Barwertfaktor Alter Ehemanns Ende Ehezeit : Jahre ergibt Barwert DM . Umrechnung dynamisches Anrecht wird Betrag fiktiv gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt . Betrag wird Ende Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor Rechengrößenbekanntmachung Entgeltpunkte umgerechnet sodann Hilfe aktuellen Rentenwerts § Rente gesetzlichen Rentenversicherung . ergibt dynamisierte Rente monatlich DM DM Entgeltpunkte DM DM . Ehemann hat Ehezeit insgesamt Anwartschaften Höhe monatlich DM erworben . seiten Ehefrau sind Ehezeit erworbene Anwartschaften LVA Höhe monatlich DM berücksichtigen . Dementsprechend ist gemäß § Ehemann werthöheren Anwartschaften erworben hat Höhe DM DM DM : ausgleichspflichtig . Bezüglich erworbenen Anwartschaften hat Familiengericht richtig Rentensplitting § Abs. Höhe DM durchgeführt . Anrecht Ehemanns betriebliche Altersversorgung richtet inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger Realteilung zuläßt . unterliegt grundsätzlich schuldrechtlichen Ausgleich § . schuldrechtlichen Ausgleichs kann jedoch § Nr. Höhe % Monat entfallenden Teils Ende Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße § hier DM Ehe erworbenes Anrecht Verpflichteten Art Übertragung Begründung Anrechten ausgeglichen werden kann Ausgleich herangezogen werden . Ausgleich erfolgt Wege erweiterten Splittings § Nr. Höhe DM monatlich DM : bezogen 30 . Juni . Höchstbetrag § Abs. 3.133,73 DM ist überschritten . übertragenen Rentenanwartschaften sind Abs. Entgeltpunkte umzurechnen .