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1591 lines
15 KiB

BESCHLUSS
10
.
Februar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VersAusglG
§
Abs.
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
alternativ
ausgestaltete
Versorgungsaussicht
Zeitsoldaten
Nachversicherung
gesetzlichen
Rentenversicherung
Dienstzeitanrechnung
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis
sind
gleichartig
Sinne
§
Abs.
VersAusglG
Bestätigung
8
.
Januar
FamRZ
.
Beschluss
10
.
Februar
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
23
.
Januar
aufgehoben
festgestellt
wurde
Anrechte
Antragstellers
Deutschen
Rentenversicherung
Vers.-Nr
.
Anrechte
Antragsgegnerin
Deutschen
Rentenversicherung
Mitteldeutschland
Vers.-Nr
.
republik
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle
Geschäftszeichen
:
gungsausgleich
stattfindet
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Behandlung
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Erhebung
Gerichtskosten
Verfahren
Rechtsbeschwerde
wird
abgesehen
.
Erstattung
außergerichtlicher
Kosten
findet
.
:
Gründe
:
Antragsteller
Folgenden
:
Ehemann
Antragsgegnerin
Folgenden
:
Ehefrau
haben
8
.
März
Ehe
miteinander
geschlossen
.
Scheidungsantrag
wurde
27
.
April
zugestellt
.
gesetzlichen
Ehezeit
1
.
März
31
.
März
§
Abs.
VersAusglG
haben
Ehegatten
Rechtsbeschwerdeverfahren
Interesse
Versorgungsanrechte
Trägern
gesetzlichen
Rentenversicherung
Soldatenversorgung
erworben
.
Ehemann
hat
Deutschen
Rentenversicherung
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitanteil
Entgeltpunkten
erlangt
.
Ehefrau
ist
5
.
Januar
Zeit
Bundeswehr
.
Dienstzeit
teilweise
Beitrittsgebiet
abgeleistet
hat
wird
frühestens
31
.
Dezember
ablaufen
.
hat
Dienstverhältnis
Zeitsoldatin
Versorgungsanrecht
Bundesverwaltungsamt
vertretenen
Bundesrepublik
erworben
Ehezeitanteil
Anspruch
Nachversicherung
gesetzlichen
Rentenversicherung
monatlicher
Ende
Ehezeit
31
.
März
bezogener
Höhe
umgerechnet
Entgeltpunkte
weiteren
umgerechnet
Entgeltpunkte
Ost
bewerten
ist
.
Ferner
hat
Ehefrau
Erwerbstätigkeit
Eintritt
Bundeswehr
Deutschen
Rentenversicherung
Mitteldeutschland
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehezeitanteil
Entgeltpunkten
erlangt
.
Amtsgericht
hat
Ehe
Beschluss
23
Juli
geschieden
ausgesprochen
"
Scheidung
"
sichtlich
sämtlicher
Ehegatten
erworbenen
Anrechte
Geringfügigkeit
stattfinde
.
ist
Amtsgericht
ausgegangen
Ehefrau
Dienstverhältnis
Zeitsoldatin
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
Deutschen
Rentenversicherung
Mitteldeutschland
erworben
habe
.
Oberlandesgericht
hat
angefochtene
Entscheidung
Beschwerde
Bundesverwaltungsamts
nur
dahingehend
korrigiert
Ehefrau
Dienstverhältnisses
Zeitsoldatin
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
Anrecht
Bundesrepublik
erworben
habe
.
Übrigen
hat
Oberlandesgericht
belassen
auch
Anrecht
sonstigen
Anrechte
Ehegatten
Geringfügigkeit
insgesamt
Ausgleich
auszuschließen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Bundesverwaltungsamts
Voraussetzungen
Anwendung
§
Abs.
VersAusglG
bezüglich
bestehenden
Versorgungsanrechts
Ehefrau
gegeben
hält
weiterhin
externe
Teilung
Anrechts
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
.
1
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
hat
Auffassung
vertreten
Voraussetzungen
Ausschluss
sämtlicher
Anrechte
Ehegatten
Bagatellklausel
§
Abs.
Abs.
VersAusglG
vorliegen
lichen
folgt
begründet
:
Anrechten
Ehemanns
gesetzlichen
Rentenversicherung
seien
Rahmen
Prüfung
§
Abs.
VersAusglG
nur
tatsächlich
erworbenen
Anrechte
Ehefrau
gesetzlichen
Rentenversicherung
auch
Anrechte
gegenüberzustellen
Zeitsoldatin
Bundesrepublik
erworben
habe
.
Gleichartigkeit
Anrechte
spreche
ankomme
vergleichenden
Anrechte
Versorgungsträger
auch
nur
Versorgungssystem
erworben
worden
seien
.
alternative
Versorgungsanrecht
Zeitsoldaten
zwingenden
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
VersAusglG
Wert
Nachversicherung
gesetzlichen
Rentenversicherung
Versorgungsausgleich
fließe
werde
genauso
bewertet
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
worden
wäre
.
entspreche
Bewertung
Hinsicht
Anrecht
andere
Ehegatte
gesetzlichen
Rentenversicherung
erworben
habe
.
Frage
Gleichartigkeit
komme
insoweit
Ausgleichsform
interne
externe
Teilung
.
gleicher
Art
seien
allerdings
Teil-Anrechte
Ehefrau
einerseits
alten
Bundesländern
andererseits
Beitrittsgebiet
erworben
habe
.
Demgemäß
könnten
Rahmen
Prüfung
§
Abs.
Entgeltpunkten
Ehemanns
nur
Entgeltpunkte
fiktiven
Entgeltpunkte
Ehefrau
gegenübergestellt
werden
.
Vergleich
Ausgleichswerte
Basis
korrespondierenden
Kapitalwerte
aufseiten
Ehemanns
7.772,48
aufseiten
Ehefrau
ergebe
Differenz
Ehezeitende
maßgeblichen
Bagatellgrenze
liege
so
Ausschluss
Anrechte
Ehemanns
§
Abs.
VersAusglG
Betracht
komme
.
Ausgleichswert
Beitrittsgebiet
erworbenen
Teil-Anrechts
Ehefrau
habe
korrespondierenden
Kapitalwert
.
liege
ebenfalls
maßgeblichen
Bagatellgrenze
so
insoweit
Ehefrau
Ausschluss
§
Abs.
VersAusglG
Betracht
ziehen
sei
.
Ermessensentscheidung
seien
Einzelfall
Belange
Verwaltungseffizienz
aufseiten
Versorgungsträgers
Interesse
jeweils
ausgleichsberechtigten
Ehegatten
Erlangung
auch
geringfügiger
Anrechte
gegeneinander
abzuwägen
.
alternative
Anrecht
Ehefrau
Zeitsoldatenverhältnis
sei
zwar
gesetzlicher
Regelung
gesetzliche
Rentenanwartschaft
bewerten
.
Wirkungen
externen
Teilung
§
Abs.
VersAusglG
unterschieden
jedoch
erheblich
internen
Teilung
gesetzlicher
Anrechte
.
interne
Teilung
schlichte
Gutschrift
Lastschrift
Entgeltpunkten
vollzogen
werde
erfordere
externe
Teilung
Leistungsfall
§
Abs.
Erstattung
Aufwendungen
Rentenversicherungsträgers
Träger
Soldatenversorgung
;
entstehe
deutlich
höherer
Verwaltungsaufwand
.
spreche
vorliegenden
Fall
Anwendung
§
Abs.
Abs.
VersAusglG
Ehefrau
Falle
Durchführung
Wertausgleichs
Anrechte
korrespondierenden
Kapitalwert
erhalten
würde
Gegenzug
aber
Anrechte
korrespondierenden
Kapitalwert
7.772,48
wieder
abgeben
müsste
.
geringen
Wertdifferenz
sprächen
Belange
Verwaltungseffizienz
Ausschluss
Ausgleichs
sämtlicher
Betracht
kommenden
Anrechte
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Zutreffend
sind
allerdings
rechtlichen
Ausgangspunkte
Beschwerdegerichts
.
Ehegatte
Ende
Ehezeit
Dienstverhältnis
Soldat
Zeit
steht
erwirbt
alternativ
ausgestaltete
Versorgungsaussicht
Nachversicherung
gesetzlichen
sicherung
Dienstzeitanrechnung
Beamtenverhältnis
vergleichbaren
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis
2
.
Oktober
FamRZ
;
grundlegend
.
FamRZ
.
Dienstherrn
Zeitsoldaten
bestehende
Anrecht
ist
Wege
externen
Teilung
Begründung
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
auszugleichen
§
Abs.
VersAusglG
Wert
Anspruchs
Nachversicherung
gesetzlichen
Rentenversicherung
bewerten
§
Abs.
VersAusglG
.
Bezugsgröße
Ausgleichswert
Anrechts
ist
monatliche
Rentenwert
Euro
;
§
Abs.
VersAusglG
ist
Ausgleichswert
Entgeltpunkte
umzurechnen
.
soweit
angleichungsdynamisches
Versorgungsanrecht
Ableistung
Dienstes
Beitrittsgebiet
erworben
wurde
hat
Umrechnung
Entgeltpunkte
Ost
erfolgen
Familienrecht
.
Aufl
.
.
.
gefolgt
werden
kann
Beschwerdegericht
allerdings
Beurteilung
alternativ
ausgestaltete
Versorgungsaussicht
Zeitsoldaten
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
Sinne
§
Abs.
VersAusglG
artgleich
sei
.
Senat
Erlass
angefochtenen
Beschlusses
veröffentlichten
Entscheidung
ausgesprochen
hat
ist
Feststellung
Artgleichheit
Anrechte
Rahmen
§
Abs.
VersAusglG
allein
belastende
Anrecht
§
Abs.
VersAusglG
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründende
Anrecht
abzustellen
vgl.
8
.
Januar
FamRZ
.
.
.
§
Abs.
VersAusglG
soll
Familiengericht
"
beiderseitige
Anrechte
gleicher
Art
ausgleichen
"
Differenz
Ausgleichswerte
gering
ist
.
Schon
Wortlaut
Vorschrift
deutet
Ehegatten
tatsächlich
erworbenen
Anrechte
miteinander
vergleichen
sind
Lasten
Wertausgleich
durchgeführt
werden
würde
Familiengericht
Möglichkeit
§
Abs.
VersAusglG
Gebrauch
macht
.
Abs.
VersAusglG
Ausgleich
Versorgung
Zeitsoldaten
Begründung
Anwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
anordnet
verhält
durchzuführen
ist
.
§
Abs.
VersAusglG
beurteilende
Frage
bestimmten
Billigkeitsgründen
überhaupt
Wertausgleich
Teilung
Anrechts
kommt
ist
Frage
Teilungsmodalitäten
auch
systematisch
vorgelagert
.
Wäre
anders
würde
beispielsweise
Fällen
§
VersAusglG
unhaltbaren
Ergebnis
führen
Billigkeitsentscheidung
§
Abs.
VersAusglG
Wahl
Zielversorgung
ausgleichsberechtigte
Person
abhängen
könnte
vgl.
Senatsbeschluss
8
.
Januar
FamRZ
.
.
Ehemann
erworbene
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ehefrau
alten
Bundesländern
erworbene
alternativ
ausgestaltete
Versorgungsaussicht
Zeitsoldatin
sind
gleichartig
Sinne
§
Abs.
VersAusglG.
Versorgungsaussicht
Ehefrau
Ablauf
Dienstzeit
Soldatin
Zeit
möglicherweise
Dienstzeitanrechnung
Dienstverhältnis
Berufssoldatin
anderen
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis
münden
kann
wäre
Anwendungsbereich
§
Abs.
VersAusglG
nur
eröffnet
auch
Versorgungsanrecht
beamtenrechtlichen
Grundsätzen
gesetzlichen
Rentenanrechten
Ehemanns
artgleich
wäre
vgl.
Senatsbeschluss
8
.
Januar
FamRZ
.
.
ist
-9-
Rechtsprechung
Senats
Fall
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Anrechte
Beamtenversorgung
Struktur
Finanzierung
auch
Leistungsspektrum
Wertentwicklung
wesentlich
voneinander
unterscheiden
vgl.
7
.
August
ZB
FamRZ
.
.
.
andere
Beurteilung
bezüglich
Artgleichheit
Anrechten
gesetzlichen
Rentenversicherung
ergibt
erst
dann
Dienstverhältnis
Zeitsoldat
hier
Ehemann
Ende
Ehezeit
beendet
Nachversicherung
gesetzlichen
Rentenversicherung
Zeitpunkt
letzten
tatrichterlichen
Entscheidung
Versorgungsausgleich
schon
durchgeführt
worden
ist
.
Fall
steht
bereits
Ende
Ehezeit
bestehende
Versorgungsaussicht
früheren
Zeitsoldaten
endgültig
Anrecht
gesetzlichen
Rentenversicherung
erstarkt
ist
;
Anrecht
ist
dann
Übertragung
gesetzlichen
Rentenanwartschaften
§
Abs.
VersAusglG
intern
teilen
Familienrecht
.
Aufl
.
§
VersAusglG
.
13
;
.
Aufl
.
§
VersAusglG
.
12
;
vgl.
auch
Senatsbeschlüsse
11
November
FamRZ
6
Juli
FamRZ
.
Führt
Durchführung
Nachversicherung
somit
tatsächlichen
Erwerb
Entgeltpunkten
Versicherungskonto
früheren
Zeitsoldaten
endgültigen
Entstehung
Anrechts
gesetzlichen
Rentenversicherung
ist
Anwendungsbereich
§
Abs.
VersAusglG
Hinblick
Ehegatten
erworbenen
gesetzlichen
Rentenanrechte
eröffnet
.
umgekehrten
Fall
Ende
Ehezeit
bestehende
Dienstverhältnis
Zeitsoldaten
Zeitpunkt
letzten
tatrichterlichen
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Dienstverhältnis
rufssoldat
Lebenszeitbeamter
übergegangen
ist
erlangt
frühere
Zeitsoldat
gesichertes
Versorgungsanrecht
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis
.
Wertausgleich
erfolgt
dann
Berufssoldaten
Bundesbeamten
interne
Teilung
Maßgabe
Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Kommunalbeamten
externe
Teilung
§
Abs.
VersAusglG
vgl.
Familienrecht
.
Aufl
.
§
VersAusglG
.
;
4
.
Aufl
.
.
.
Fällen
würde
beamtenrechtliche
Versorgungsanrecht
früheren
Zeitsoldaten
Wertausgleich
belastet
so
Anrecht
Rahmen
Bagatellprüfung
§
Abs.
VersAusglG
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrecht
Ehegatten
verglichen
werden
kann
.
Rechtsprechung
hält
Senat
auch
Blick
teilweise
Literatur
geäußerte
Kritik
vgl.
Ruland
4
.
Aufl
.
.
581
;
BeckOGK/Ackermann-Sprenger
Stand
:
August
VersAusglG
.
15
;
Wick
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
lässt
§
Abs.
herleiten
alternativ
ausgestaltete
Versorgungsanrecht
Zeitsoldaten
einerseits
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
andererseits
Sinne
§
Abs.
VersAusglG
gleichartig
wären
.
Vorschrift
§
Abs.
VersAusglG
hat
Gesetzgeber
Rechtsprechung
Senats
früheren
Rechtszustand
angeknüpft
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich
einzubeziehende
atypische
Versorgungsanrecht
Zeitsoldaten
gemäß
§
sinngemäßer
Anwendung
§
Nr.
billigem
Ermessen
fingierten
Anspruch
Zeitsoldaten
Nachversicherung
gesetzlichen
Rentenversicherung
bewerten
ist
grundlegend
.
FamRZ
.
Richtig
ist
§
Abs.
VersAusglG
Bewertung
Versorgung
spätere
Nachversicherung
auch
dann
noch
zwingend
fingieren
ist
frühere
Zeitsoldat
Ende
Ehezeit
Soldatenverhältnis
Anspruch
Versorgung
beamtenrechtlichen
Grundsätzen
übernommen
worden
ist
vgl.
Senatsbeschlüsse
13
.
Januar
FamRZ
2
.
Oktober
FamRZ
.
Zeitsoldaten
nachehezeitliche
Übernahme
Dienstverhältnis
Berufssoldat
Lebenszeitbeamter
Regel
Bezug
Ehezeit
Sinne
§
Abs.
Satz
VersAusglG
mehr
hat
soll
Ehegatte
Höherbewertung
teilhaben
Zeitsoldat
verbrachte
Dienstzeit
nachehezeitliche
Erlangung
beamtenrechtlichen
Versorgungsanrechts
typischerweise
erfährt
vgl.
FamRZ
.
Umstand
Wertermittlung
Fall
Fiktion
Nachversicherung
verbleiben
muss
lässt
aber
Frage
tatsächlichen
Struktur
Versorgungsausgleich
belastenden
Anrechts
herleiten
.
Übrigen
zeigt
Beschwerdegericht
weitergehenden
Ausführungen
Ermessensausübung
selbst
schwer
lösbaren
Beurteilungsprobleme
Rahmen
Bagatellprüfung
§
Abs.
unterstellten
Artgleichheit
atypischen
Versorgungsaussicht
Zeitsoldaten
gesetzlichen
Rentenanrecht
Ehegatten
zwangsläufig
ergäben
.
Beschwerdegericht
sieht
Belange
Verwaltungseffizienz
maßgeblich
berührt
Familiengericht
§
Abs.
VersAusglG
anzuordnende
externe
Teilung
Leistungsfall
besonderen
Verwaltungsaufwand
verursache
Rentenversicherungsträger
§
Abs.
Aufwendungen
Träger
Soldatenversorgung
erstattet
werden
müssten
.
Genau
steht
aber
noch
Versorgungsanrecht
Zeitsoldaten
noch
alternativ
ausgestaltet
ist
.
scheidet
Zeitsoldat
Entscheidung
Versorgungsausgleich
Dienst
wird
gesetzlichen
Rentenversicherung
nachversichert
erlöschen
Rechtsbeziehungen
Träger
Soldatenversorgung
auch
Erstattungsanspruch
Rentenversicherungsträgers
wegfällt
vgl.
§
Abs.
Satz
.
zunächst
Wege
externer
Teilung
§
Abs.
VersAusglG
begründeten
Rentenanwartschaften
gelten
dann
übertragene
Rentenanwartschaften
Sinne
§
Abs.
so
Rentenversicherungsträger
Versorgungsausgleich
Lasten
Anrechts
nachversicherten
Zeitsoldaten
nennenswerten
Verwaltungsaufwand
Abschlag
Entgeltpunkten
vollziehen
kann
vgl.
Kater
Kasseler
Kommentar
Sozialversicherungsrecht
Stand
:
September
§
.
8)
.
rechtlichen
Gründen
liegen
Voraussetzungen
§
Abs.
VersAusglG
so
auch
Ehefrau
Dienstzeit
Soldatin
alten
Bundesländern
erworbene
Versorgungsaussicht
Ehegatten
erlangten
regeldynamischen
Anrechte
gesetzlichen
Rentenversicherung
Vorschrift
Versorgungsausgleich
ausgeschlossen
werden
können
.
ist
gleichzeitig
Ermessensentscheidung
Beschwerdegerichts
Hinblick
Anwendung
§
Abs.
VersAusglG
Ehefrau
Dienstzeit
Soldatin
Beitrittsgebiet
erworbenen
Versorgungsaussicht
weitgehend
Boden
entzogen
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
kann
somit
Bestand
haben
ist
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
aufzuheben
Umfang
Anfechtung
Versorgungsausgleichsentscheidung
Versorgungsträger
vgl.
Senatsbeschluss
3
.
Februar
Veröffentlichung
bestimmt
.
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
gibt
Ehegatten
zugleich
Gelegenheit
vorliegenden
Fall
ersichtlich
zweckmäßige
Vereinbarung
Ausschluss
Versorgungsausgleichs
treffen
§
Abs.
Satz
Nr.
VersAusglG
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.07.2013
Entscheidung
UF