BESCHLUSS 10 . Februar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja VersAusglG § Abs. Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht Zeitsoldaten Nachversicherung gesetzlichen Rentenversicherung Dienstzeitanrechnung öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind gleichartig Sinne § Abs. VersAusglG Bestätigung 8 . Januar FamRZ . Beschluss 10 . Februar AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 10 . Zivilsenats Senat Familiensachen 23 . Januar aufgehoben festgestellt wurde Anrechte Antragstellers Deutschen Rentenversicherung Vers.-Nr . Anrechte Antragsgegnerin Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Vers.-Nr . republik Bundesverwaltungsamt Außenstelle Geschäftszeichen : gungsausgleich stattfindet . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Behandlung Entscheidung Oberlandesgericht zurückverwiesen . Erhebung Gerichtskosten Verfahren Rechtsbeschwerde wird abgesehen . Erstattung außergerichtlicher Kosten findet . : € Gründe : Antragsteller Folgenden : Ehemann Antragsgegnerin Folgenden : Ehefrau haben 8 . März Ehe miteinander geschlossen . Scheidungsantrag wurde 27 . April zugestellt . gesetzlichen Ehezeit 1 . März 31 . März § Abs. VersAusglG haben Ehegatten Rechtsbeschwerdeverfahren Interesse Versorgungsanrechte Trägern gesetzlichen Rentenversicherung Soldatenversorgung erworben . Ehemann hat Deutschen Rentenversicherung Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitanteil Entgeltpunkten erlangt . Ehefrau ist 5 . Januar Zeit Bundeswehr . Dienstzeit teilweise Beitrittsgebiet abgeleistet hat wird frühestens 31 . Dezember ablaufen . hat Dienstverhältnis Zeitsoldatin Versorgungsanrecht Bundesverwaltungsamt vertretenen Bundesrepublik erworben Ehezeitanteil Anspruch Nachversicherung gesetzlichen Rentenversicherung monatlicher Ende Ehezeit 31 . März bezogener Höhe € umgerechnet Entgeltpunkte weiteren € umgerechnet Entgeltpunkte Ost bewerten ist . Ferner hat Ehefrau Erwerbstätigkeit Eintritt Bundeswehr Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung Ehezeitanteil Entgeltpunkten erlangt . Amtsgericht hat Ehe Beschluss 23 Juli geschieden ausgesprochen " Scheidung " sichtlich sämtlicher Ehegatten erworbenen Anrechte Geringfügigkeit stattfinde . ist Amtsgericht ausgegangen Ehefrau Dienstverhältnis Zeitsoldatin Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland erworben habe . Oberlandesgericht hat angefochtene Entscheidung Beschwerde Bundesverwaltungsamts nur dahingehend korrigiert Ehefrau Dienstverhältnisses Zeitsoldatin Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung Anrecht Bundesrepublik erworben habe . Übrigen hat Oberlandesgericht belassen auch Anrecht sonstigen Anrechte Ehegatten Geringfügigkeit insgesamt Ausgleich auszuschließen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Bundesverwaltungsamts Voraussetzungen Anwendung § Abs. VersAusglG bezüglich bestehenden Versorgungsanrechts Ehefrau gegeben hält weiterhin externe Teilung Anrechts erstrebt . II . Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses . 1 . Beschwerdegericht Entscheidung veröffentlicht ist hat Auffassung vertreten Voraussetzungen Ausschluss sämtlicher Anrechte Ehegatten Bagatellklausel § Abs. Abs. VersAusglG vorliegen lichen folgt begründet : Anrechten Ehemanns gesetzlichen Rentenversicherung seien Rahmen Prüfung § Abs. VersAusglG nur tatsächlich erworbenen Anrechte Ehefrau gesetzlichen Rentenversicherung auch Anrechte gegenüberzustellen Zeitsoldatin Bundesrepublik erworben habe . Gleichartigkeit Anrechte spreche ankomme vergleichenden Anrechte Versorgungsträger auch nur Versorgungssystem erworben worden seien . alternative Versorgungsanrecht Zeitsoldaten zwingenden gesetzlichen Regelung § Abs. VersAusglG Wert Nachversicherung gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsausgleich fließe werde genauso bewertet gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden wäre . entspreche Bewertung Hinsicht Anrecht andere Ehegatte gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe . Frage Gleichartigkeit komme insoweit Ausgleichsform interne externe Teilung . gleicher Art seien allerdings Teil-Anrechte Ehefrau einerseits alten Bundesländern andererseits Beitrittsgebiet erworben habe . Demgemäß könnten Rahmen Prüfung § Abs. Entgeltpunkten Ehemanns nur Entgeltpunkte fiktiven Entgeltpunkte Ehefrau gegenübergestellt werden . Vergleich Ausgleichswerte Basis korrespondierenden Kapitalwerte € aufseiten Ehemanns 7.772,48 € aufseiten Ehefrau ergebe Differenz € Ehezeitende maßgeblichen Bagatellgrenze € liege so Ausschluss Anrechte Ehemanns § Abs. VersAusglG Betracht komme . Ausgleichswert Beitrittsgebiet erworbenen Teil-Anrechts Ehefrau habe korrespondierenden Kapitalwert € . liege ebenfalls maßgeblichen Bagatellgrenze so insoweit Ehefrau Ausschluss § Abs. VersAusglG Betracht ziehen sei . Ermessensentscheidung seien Einzelfall Belange Verwaltungseffizienz aufseiten Versorgungsträgers Interesse jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen . alternative Anrecht Ehefrau Zeitsoldatenverhältnis sei zwar gesetzlicher Regelung gesetzliche Rentenanwartschaft bewerten . Wirkungen externen Teilung § Abs. VersAusglG unterschieden jedoch erheblich internen Teilung gesetzlicher Anrechte . interne Teilung schlichte Gutschrift Lastschrift Entgeltpunkten vollzogen werde erfordere externe Teilung Leistungsfall § Abs. Erstattung Aufwendungen Rentenversicherungsträgers Träger Soldatenversorgung ; entstehe deutlich höherer Verwaltungsaufwand . spreche vorliegenden Fall Anwendung § Abs. Abs. VersAusglG Ehefrau Falle Durchführung Wertausgleichs Anrechte korrespondierenden Kapitalwert € erhalten würde Gegenzug aber Anrechte korrespondierenden Kapitalwert € 7.772,48 € wieder abgeben müsste . geringen Wertdifferenz sprächen Belange Verwaltungseffizienz Ausschluss Ausgleichs sämtlicher Betracht kommenden Anrechte . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Zutreffend sind allerdings rechtlichen Ausgangspunkte Beschwerdegerichts . Ehegatte Ende Ehezeit Dienstverhältnis Soldat Zeit steht erwirbt alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht Nachversicherung gesetzlichen sicherung Dienstzeitanrechnung Beamtenverhältnis vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 2 . Oktober FamRZ ; grundlegend . FamRZ . Dienstherrn Zeitsoldaten bestehende Anrecht ist Wege externen Teilung Begründung Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen § Abs. VersAusglG Wert Anspruchs Nachversicherung gesetzlichen Rentenversicherung bewerten § Abs. VersAusglG . Bezugsgröße Ausgleichswert Anrechts ist monatliche Rentenwert Euro ; § Abs. VersAusglG ist Ausgleichswert Entgeltpunkte umzurechnen . soweit angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht Ableistung Dienstes Beitrittsgebiet erworben wurde hat Umrechnung Entgeltpunkte Ost erfolgen Familienrecht . Aufl . . . gefolgt werden kann Beschwerdegericht allerdings Beurteilung alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht Zeitsoldaten Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung Sinne § Abs. VersAusglG artgleich sei . Senat Erlass angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat ist Feststellung Artgleichheit Anrechte Rahmen § Abs. VersAusglG allein belastende Anrecht § Abs. VersAusglG gesetzlichen Rentenversicherung begründende Anrecht abzustellen vgl. 8 . Januar FamRZ . . . § Abs. VersAusglG soll Familiengericht " beiderseitige Anrechte gleicher Art ausgleichen " Differenz Ausgleichswerte gering ist . Schon Wortlaut Vorschrift deutet Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander vergleichen sind Lasten Wertausgleich durchgeführt werden würde Familiengericht Möglichkeit § Abs. VersAusglG Gebrauch macht . Abs. VersAusglG Ausgleich Versorgung Zeitsoldaten Begründung Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung anordnet verhält durchzuführen ist . § Abs. VersAusglG beurteilende Frage bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt Wertausgleich Teilung Anrechts kommt ist Frage Teilungsmodalitäten auch systematisch vorgelagert . Wäre anders würde beispielsweise Fällen § VersAusglG unhaltbaren Ergebnis führen Billigkeitsentscheidung § Abs. VersAusglG Wahl Zielversorgung ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte vgl. Senatsbeschluss 8 . Januar FamRZ . . Ehemann erworbene Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung Ehefrau alten Bundesländern erworbene alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht Zeitsoldatin sind gleichartig Sinne § Abs. VersAusglG. Versorgungsaussicht Ehefrau Ablauf Dienstzeit Soldatin Zeit möglicherweise Dienstzeitanrechnung Dienstverhältnis Berufssoldatin anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden kann wäre Anwendungsbereich § Abs. VersAusglG nur eröffnet auch Versorgungsanrecht beamtenrechtlichen Grundsätzen gesetzlichen Rentenanrechten Ehemanns artgleich wäre vgl. Senatsbeschluss 8 . Januar FamRZ . . ist -9- Rechtsprechung Senats Fall Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte Beamtenversorgung Struktur Finanzierung auch Leistungsspektrum Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden vgl. 7 . August ZB FamRZ . . . andere Beurteilung bezüglich Artgleichheit Anrechten gesetzlichen Rentenversicherung ergibt erst dann Dienstverhältnis Zeitsoldat hier Ehemann Ende Ehezeit beendet Nachversicherung gesetzlichen Rentenversicherung Zeitpunkt letzten tatrichterlichen Entscheidung Versorgungsausgleich schon durchgeführt worden ist . Fall steht bereits Ende Ehezeit bestehende Versorgungsaussicht früheren Zeitsoldaten endgültig Anrecht gesetzlichen Rentenversicherung erstarkt ist ; Anrecht ist dann Übertragung gesetzlichen Rentenanwartschaften § Abs. VersAusglG intern teilen Familienrecht . Aufl . § VersAusglG . 13 ; . Aufl . § VersAusglG . 12 ; vgl. auch Senatsbeschlüsse 11 November FamRZ 6 Juli FamRZ . Führt Durchführung Nachversicherung somit tatsächlichen Erwerb Entgeltpunkten Versicherungskonto früheren Zeitsoldaten endgültigen Entstehung Anrechts gesetzlichen Rentenversicherung ist Anwendungsbereich § Abs. VersAusglG Hinblick Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte eröffnet . umgekehrten Fall Ende Ehezeit bestehende Dienstverhältnis Zeitsoldaten Zeitpunkt letzten tatrichterlichen Entscheidung Versorgungsausgleich Dienstverhältnis rufssoldat Lebenszeitbeamter übergegangen ist erlangt frühere Zeitsoldat gesichertes Versorgungsanrecht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis . Wertausgleich erfolgt dann Berufssoldaten Bundesbeamten interne Teilung Maßgabe Bundesversorgungsteilungsgesetzes Kommunalbeamten externe Teilung § Abs. VersAusglG vgl. Familienrecht . Aufl . § VersAusglG . ; 4 . Aufl . . . Fällen würde beamtenrechtliche Versorgungsanrecht früheren Zeitsoldaten Wertausgleich belastet so Anrecht Rahmen Bagatellprüfung § Abs. VersAusglG beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht Ehegatten verglichen werden kann . Rechtsprechung hält Senat auch Blick teilweise Literatur geäußerte Kritik vgl. Ruland 4 . Aufl . . 581 ; BeckOGK/Ackermann-Sprenger Stand : August VersAusglG . 15 ; Wick . Ansicht Beschwerdegerichts lässt § Abs. herleiten alternativ ausgestaltete Versorgungsanrecht Zeitsoldaten einerseits Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung andererseits Sinne § Abs. VersAusglG gleichartig wären . Vorschrift § Abs. VersAusglG hat Gesetzgeber Rechtsprechung Senats früheren Rechtszustand angeknüpft öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende atypische Versorgungsanrecht Zeitsoldaten gemäß § sinngemäßer Anwendung § Nr. billigem Ermessen fingierten Anspruch Zeitsoldaten Nachversicherung gesetzlichen Rentenversicherung bewerten ist grundlegend . FamRZ . Richtig ist § Abs. VersAusglG Bewertung Versorgung spätere Nachversicherung auch dann noch zwingend fingieren ist frühere Zeitsoldat Ende Ehezeit Soldatenverhältnis Anspruch Versorgung beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen worden ist vgl. Senatsbeschlüsse 13 . Januar FamRZ 2 . Oktober FamRZ . Zeitsoldaten nachehezeitliche Übernahme Dienstverhältnis Berufssoldat Lebenszeitbeamter Regel Bezug Ehezeit Sinne § Abs. Satz VersAusglG mehr hat soll Ehegatte Höherbewertung teilhaben Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit nachehezeitliche Erlangung beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts typischerweise erfährt vgl. FamRZ . Umstand Wertermittlung Fall Fiktion Nachversicherung verbleiben muss lässt aber Frage tatsächlichen Struktur Versorgungsausgleich belastenden Anrechts herleiten . Übrigen zeigt Beschwerdegericht weitergehenden Ausführungen Ermessensausübung selbst schwer lösbaren Beurteilungsprobleme Rahmen Bagatellprüfung § Abs. unterstellten Artgleichheit atypischen Versorgungsaussicht Zeitsoldaten gesetzlichen Rentenanrecht Ehegatten zwangsläufig ergäben . Beschwerdegericht sieht Belange Verwaltungseffizienz maßgeblich berührt Familiengericht § Abs. VersAusglG anzuordnende externe Teilung Leistungsfall besonderen Verwaltungsaufwand verursache Rentenversicherungsträger § Abs. Aufwendungen Träger Soldatenversorgung erstattet werden müssten . Genau steht aber noch Versorgungsanrecht Zeitsoldaten noch alternativ ausgestaltet ist . scheidet Zeitsoldat Entscheidung Versorgungsausgleich Dienst wird gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert erlöschen Rechtsbeziehungen Träger Soldatenversorgung auch Erstattungsanspruch Rentenversicherungsträgers wegfällt vgl. § Abs. Satz . zunächst Wege externer Teilung § Abs. VersAusglG begründeten Rentenanwartschaften gelten dann übertragene Rentenanwartschaften Sinne § Abs. so Rentenversicherungsträger Versorgungsausgleich Lasten Anrechts nachversicherten Zeitsoldaten nennenswerten Verwaltungsaufwand Abschlag Entgeltpunkten vollziehen kann vgl. Kater Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Stand : September § . 8) . rechtlichen Gründen liegen Voraussetzungen § Abs. VersAusglG so auch Ehefrau Dienstzeit Soldatin alten Bundesländern erworbene Versorgungsaussicht Ehegatten erlangten regeldynamischen Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung Vorschrift Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden können . ist gleichzeitig Ermessensentscheidung Beschwerdegerichts Hinblick Anwendung § Abs. VersAusglG Ehefrau Dienstzeit Soldatin Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsaussicht weitgehend Boden entzogen . 3 . angefochtene Entscheidung kann somit Bestand haben ist Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben Umfang Anfechtung Versorgungsausgleichsentscheidung Versorgungsträger vgl. Senatsbeschluss 3 . Februar Veröffentlichung bestimmt . Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht gibt Ehegatten zugleich Gelegenheit vorliegenden Fall ersichtlich zweckmäßige Vereinbarung Ausschluss Versorgungsausgleichs treffen § Abs. Satz Nr. VersAusglG . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.07.2013 Entscheidung UF