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326 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
12
.
August
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dose
Dr.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Beklagten
Zwangsvollstreckung
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Mai
einstweilen
einzustellen
wird
zurückgewiesen
.
2
.
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Urteil
Landgerichts
Zahlung
rückständiger
Nutzungsentschädigung
Nebenkosten
Höhe
insgesamt
Räumung
Herausgabe
Hotels
verurteilt
worden
.
Antrag
Beklagten
gemäß
§
Räumungsfrist
mindestens
15
.
Januar
gewähren
hat
Landgericht
abgelehnt
Antrag
ausschließlich
Vollstreckungsgericht
gemäß
§
zuständig
sei
.
Landgericht
hat
Urteil
Sicherheitsleistung
vorläufig
vollstreckbar
erklärt
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
verurteilt
worden
ist
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
weitergehende
Berufung
hat
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
hat
Urteil
vorläufig
vollstreckbar
erklärt
Beklagten
nachgelassen
Zwangsvollstreckung
Sicherheitsleistung
abzuwenden
Kläger
Vollstreckung
Sicherheit
gleicher
Höhe
leistet
.
Beklagte
hat
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
beantragt
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
bewilligen
Schriftsatz
18
.
Juni
.
Schriftsatz
20
Juli
hat
Prozesskostenhilfeantrag
begründet
.
Zusätzlich
hat
beantragt
Vollstreckung
Urteil
Oberlandesgerichts
einstweilen
Monate
einzustellen
.
II
.
1
.
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Berufungsurteil
ist
unzulässig
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
gestellt
worden
ist
.
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
gestellten
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
besteht
ebenso
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
selbst
Anwaltszwang
Beschlüsse
6
.
Mai
.
Ausnahme
§
Abs.
gilt
Antrag
Einstellung
Zwangsvollstreckung
.
2
.
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
wäre
Übrigen
auch
begründet
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
nur
Betracht
Schuldner
Berufungsrechtszug
Vollstreckungsschutzantrag
gemäß
§
gestellt
hat
Antrag
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
1
Juli
juris
6
.
Juni
2
.
Oktober
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Beklagte
hat
Berufungsinstanz
Vollstreckungsschutzantrag
gestellt
.
sind
auch
Anhaltspunkte
ersichtlich
Berufungsrechtszug
besonderen
Gründen
möglich
zumutbar
gewesen
wäre
entsprechenden
Schutzantrag
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Urteil
ergangen
ist
§
Abs.
stellen
.
3
.
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsurteil
war
zurückzuweisen
beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde
Aussicht
Erfolg
hat
.
Wagenitz
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.07.2006
Entscheidung