BESCHLUSS 12 . August Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dose Dr. beschlossen : 1 . Antrag Beklagten Zwangsvollstreckung Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Mai einstweilen einzustellen wird zurückgewiesen . 2 . Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte ist Urteil Landgerichts Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung Nebenkosten Höhe insgesamt € Räumung Herausgabe Hotels verurteilt worden . Antrag Beklagten gemäß § Räumungsfrist mindestens 15 . Januar gewähren hat Landgericht abgelehnt Antrag ausschließlich Vollstreckungsgericht gemäß § zuständig sei . Landgericht hat Urteil Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Urteil Landgerichts aufgehoben Beklagte Zahlung € verurteilt worden ist Klage Übrigen abgewiesen . weitergehende Berufung hat zurückgewiesen Revision zugelassen . hat Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt Beklagten nachgelassen Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung abzuwenden Kläger Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet . Beklagte hat zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beantragt Prozesskostenhilfe Durchführung Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts Beiordnung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bewilligen Schriftsatz 18 . Juni . Schriftsatz 20 Juli hat Prozesskostenhilfeantrag begründet . Zusätzlich hat beantragt Vollstreckung Urteil Oberlandesgerichts einstweilen Monate einzustellen . II . 1 . Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung Berufungsurteil ist unzulässig § Abs. Satz Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist . Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung besteht ebenso Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst Anwaltszwang Beschlüsse 6 . Mai . Ausnahme § Abs. gilt Antrag Einstellung Zwangsvollstreckung . 2 . Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung wäre Übrigen auch begründet . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Einstellung Zwangsvollstreckung § Abs. nur Betracht Schuldner Berufungsrechtszug Vollstreckungsschutzantrag gemäß § gestellt hat Antrag möglich zumutbar gewesen wäre 1 Juli juris 6 . Juni 2 . Oktober . Voraussetzungen liegen hier . Beklagte hat Berufungsinstanz Vollstreckungsschutzantrag gestellt . sind auch Anhaltspunkte ersichtlich Berufungsrechtszug besonderen Gründen möglich zumutbar gewesen wäre entsprechenden Schutzantrag Schluss mündlichen Verhandlung Urteil ergangen ist § Abs. stellen . 3 . Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsurteil war zurückzuweisen beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht Erfolg hat . Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen : Entscheidung 21.07.2006 Entscheidung