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399 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
23
Juli
Prozeßkostenhilfeverfahren
Familiensache
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
außerordentliches
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
ist
Neuregelung
Beschwerderechts
Zivilprozeßreformgesetz
auch
dann
statthaft
greifbar
gesetzeswidrige
Entscheidung
Prozeßkostenhilfeverfahren
richtet
Rechtsbeschwerde
zugelassen
ist
Ergänzung
.
Urteil
23
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
außerordentliche
Beschwerde
bezeichnete
Rechtsmittel
Klägers
Beschluß
13
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
1
.
April
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beklagten
Zahlung
Kindesunterhalt
verurteilt
.
15
.
Dezember
zugestellte
Urteil
hat
Beklagte
30
.
Dezember
"
Fall
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
"
Berufung
eingelegt
Verweigerung
beantragten
Prozeßkostenhilfe
Beschluß
24
.
Januar
Schriftsatz
3
.
Februar
erklärt
Berufung
einlege
.
Zuvor
hatte
Kläger
Schriftsatz
27
.
Januar
beantragt
Berufung
zurückzuweisen
Abwehr
Berufung
Prozeßkostenhilfe
bewilligen
.
Prozeßkostenhilfegesuch
gab
Berufungsgericht
Beschluß
28
.
Januar
.
Intervention
hob
Berufungsgericht
Beschluß
erneutem
Beschluß
1
.
April
wieder
verwies
Begründung
Ausführungen
Prozeßkostenbewilligung
Aufhebung
Amts
unterliege
Leere
gehe
;
Bedingung
eingelegte
Berufung
sei
nämlich
unzulässig
so
Parteien
Zeitpunkt
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Verfahren
Berufungsgericht
anhängig
gewesen
sei
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
Betracht
komme
.
Anregung
Klägers
Beschluß
1
.
April
dahingehend
ergänzen
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
zugelassen
wird
gab
Berufungsgericht
Beschluß
29
.
April
.
Kläger
gleichem
Schriftsatz
erhobenen
Gegenvorstellung
verhält
Beschluß
.
hat
Kläger
Aufhebungsbeschluß
1
.
April
vorliegende
außerordentliche
Beschwerde
bezeichnete
Rechtsmittel
eingelegt
Wiederherstellung
aufgehobenen
Prozeßkostenhilfebewilligung
begehrt
.
II
.
Rechtsmittel
ist
unstatthaft
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Berufungsgericht
zugelassen
hat
§
Abs.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
eröffnet
.
Auch
sogenannte
außerordentliche
Beschwerde
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
ist
zulässig
.
kann
dahinstehen
Aufhebung
Prozeßkostenhilfebewilligung
hier
ebenso
gesetzwidrig
ist
Fall
Beschluß
.
zugrunde
lag
.
Neuregelung
Beschwerderechts
ist
sogenanntes
außerordentliches
Rechtsmittel
Bundesgerichtshof
mehr
statthaft
vgl.
Beschluß
7
.
März
ZB
f.
zust
.
Anm
.
Prütting
EWiR
f.
.
ist
Auffassung
23
.
Aufl
.
Rdn
.
auch
greifbar
gesetzwidrige
Entscheidungen
Prozeßkostenhilfeverfahren
Rechtsbeschwerde
zugelassen
noch
Nichtzulassungsbeschwerde
eröffnet
ist
Ausnahme
machen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Beschluß
7
.
März
befaßt
Bedenken
Rechtsprechung
erkennen
lassen
lediglich
ausgeführt
Rechtsprechung
bisher
zulässig
erachteten
außerordentlichen
Rechtsbehelfe
rechtsstaatlichen
Anforderungen
Rechtsmittelklarheit
genügen
aaO
S.
.
Zugleich
hat
ausgeführt
Rechtsstaatsprinzip
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
genügt
Verfahrensordnung
zwar
Rechtsmittel
richterliche
Entscheidung
zuläßt
anderweitige
eigenständige
gerichtliche
Abhilfemöglichkeit
vorsieht
Möglichkeit
eröffnet
Verfahrensverstoß
einmaligen
gerichtlichen
Kontrolle
unterziehen
aaO
S.
.
gehöre
auch
Möglichkeit
Selbstkontrolle
Fachgerichtsbarkeit
Wege
Gegenvorstellung
.
Einräumung
keit
anderen
gar
höheren
Gericht
sei
dann
zwingend
geboten
aaO
S.
.
Kläger
ist
bereits
erhobene
Gegenvorstellung
verweisen
Berufungsgericht
noch
entschieden
hat
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke