BESCHLUSS 23 Juli Prozeßkostenhilfeverfahren Familiensache Nachschlagewerk : : ja § außerordentliches Rechtsmittel Bundesgerichtshof ist Neuregelung Beschwerderechts Zivilprozeßreformgesetz auch dann statthaft greifbar gesetzeswidrige Entscheidung Prozeßkostenhilfeverfahren richtet Rechtsbeschwerde zugelassen ist Ergänzung . Urteil 23 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel Klägers Beschluß 13 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 1 . April wird Kosten Klägers unzulässig zurückgewiesen . Gründe : Amtsgericht hat Beklagten Zahlung Kindesunterhalt verurteilt . 15 . Dezember zugestellte Urteil hat Beklagte 30 . Dezember " Fall Bewilligung Prozeßkostenhilfe " Berufung eingelegt Verweigerung beantragten Prozeßkostenhilfe Beschluß 24 . Januar Schriftsatz 3 . Februar erklärt Berufung einlege . Zuvor hatte Kläger Schriftsatz 27 . Januar beantragt Berufung zurückzuweisen Abwehr Berufung Prozeßkostenhilfe bewilligen . Prozeßkostenhilfegesuch gab Berufungsgericht Beschluß 28 . Januar . Intervention hob Berufungsgericht Beschluß erneutem Beschluß 1 . April wieder verwies Begründung Ausführungen Prozeßkostenbewilligung Aufhebung Amts unterliege Leere gehe ; Bedingung eingelegte Berufung sei nämlich unzulässig so Parteien Zeitpunkt Bewilligung Prozeßkostenhilfe Verfahren Berufungsgericht anhängig gewesen sei Bewilligung Prozeßkostenhilfe Betracht komme . Anregung Klägers Beschluß 1 . April dahingehend ergänzen Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof zugelassen wird gab Berufungsgericht Beschluß 29 . April . Kläger gleichem Schriftsatz erhobenen Gegenvorstellung verhält Beschluß . hat Kläger Aufhebungsbeschluß 1 . April vorliegende außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel eingelegt Wiederherstellung aufgehobenen Prozeßkostenhilfebewilligung begehrt . II . Rechtsmittel ist unstatthaft . Rechtsbeschwerde ist zulässig Berufungsgericht zugelassen hat § Abs. . Nichtzulassungsbeschwerde ist eröffnet . Auch sogenannte außerordentliche Beschwerde greifbarer Gesetzwidrigkeit ist zulässig . kann dahinstehen Aufhebung Prozeßkostenhilfebewilligung hier ebenso gesetzwidrig ist Fall Beschluß . zugrunde lag . Neuregelung Beschwerderechts ist sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel Bundesgerichtshof mehr statthaft vgl. Beschluß 7 . März ZB f. zust . Anm . Prütting EWiR f. . ist Auffassung 23 . Aufl . Rdn . auch greifbar gesetzwidrige Entscheidungen Prozeßkostenhilfeverfahren Rechtsbeschwerde zugelassen noch Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist Ausnahme machen . Bundesverfassungsgericht hat Beschluß 7 . März befaßt Bedenken Rechtsprechung erkennen lassen lediglich ausgeführt Rechtsprechung bisher zulässig erachteten außerordentlichen Rechtsbehelfe rechtsstaatlichen Anforderungen Rechtsmittelklarheit genügen aaO S. . Zugleich hat ausgeführt Rechtsstaatsprinzip Verbindung Art . Abs. GG genügt Verfahrensordnung zwar Rechtsmittel richterliche Entscheidung zuläßt anderweitige eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht Möglichkeit eröffnet Verfahrensverstoß einmaligen gerichtlichen Kontrolle unterziehen aaO S. . gehöre auch Möglichkeit Selbstkontrolle Fachgerichtsbarkeit Wege Gegenvorstellung . Einräumung keit anderen gar höheren Gericht sei dann zwingend geboten aaO S. . Kläger ist bereits erhobene Gegenvorstellung verweisen Berufungsgericht noch entschieden hat . Sprick Wagenitz Weber-Monecke