You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1982 lines
17 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
19
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Vertragspartei
handelt
treuwidrig
§
Zurechnung
Wissen
Vertreters
Geschäftspartners
§
Abs.
beruft
wusste
rechnen
musste
Vertreter
Wissen
Geschäftspartner
vorenthalten
würde
.
ist
Kapitalanleger
zusammen
Kreditvermittler
Darlehen
gewährenden
Kreditinstitut
Verwendung
Kreditmittel
bestimmte
Kapitalanlage
verschwiegen
hat
verwehrt
Aufklärung
Risiken
konkreten
Kapitalanlage
verpflichtenden
Wissensvorsprung
Kreditinstituts
berufen
§
Abs.
Kreditinstitut
zuzurechnenden
Kenntnis
Kreditvermittlers
Zeichnung
Kapitalanlage
beruhen
würde
.
Urteil
19
.
März
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Berufung
Kläger
Urteil
10
.
Zivilkammer
29
.
Oktober
wird
Abweisung
weitergehenden
Hilfsanträge
auch
Übrigen
zurückgewiesen
.
Anschlussrevision
Kläger
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
tragen
weiteren
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagte
Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen
haben
Schadensersatz
Verletzung
Hinweispflicht
Risiken
erworbenen
anlage
Anspruch
wehren
Zwangsvollstreckung
Beklagten
Darlehensverpflichtung
sichernden
Grundschuld
.
Kläger
wurden
Jahr
bekannten
Zeugin
Folgenden
:
Beraterin
geworben
DM
Folgenden
:
anzulegen
.
%
p.a.
züglich
Jahresbonus
%
prognostizierte
Rendite
sollte
Zinsdifferenzgeschäften
erwirtschaftet
werden
.
freie
Kreditvermittler
B.
Folgenden
:
mittler
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Folgenden
einheitlich
:
Beklagte
Unterlagen
Anlagemodellen
Prüfung
vorgelegt
hatte
teilte
Vorstand
Beklagten
9
.
Juni
Beklagte
Zusammenarbeit
eingehen
werde
.
Überprüfung
hätten
Mitarbeiter
Beklagten
derartigen
Anlagegeschäften
dringend
abgeraten
Kapitalaufnahme
Niedrigzinsland
gleichzeitiger
Kapitalanlage
Hochzinsland
hohes
Währungsrisiko
berge
.
Beklagte
könne
leisten
Anlagegeschäfte
verwickelt
werden
Artikel
Gerlach-Reports
ausführlich
treffenden
Argumenten
negativ
beurteilt
worden
seien
.
Empfehlung
Beraterin
beantragten
Kläger
1
.
September
Kreditvermittler
Beklagten
grundpfandrechtlich
gesichertes
endfälliges
Darlehen
DM
gleichzeitig
abzuschließenden
Lebensversicherung
getilgt
werden
sollte
.
Klägern
unterschriebenen
Darlehensantrag
wurde
Verwendungszweck
beabsichtigte
Kapitalanlage
Umschuldung
"
"
Geldbeschaffung
"
angegeben
.
Weiter
bestätigten
Kläger
28
.
Oktober
unterschriebenen
Erklärung
wahrheitswidrig
stimmung
Darlehensvaluta
vorgezogenen
Erbauszahlung
Tochter
.
selben
Tag
unterzeichneten
Kläger
Darlehensurkunde
schlossen
Tilgung
Darlehens
vorgesehene
Lebensversicherung
.
4
November
bestellten
Beklagten
Grundschuld
Darlehensbetrag
Zinsen
übernahmen
persönliche
Haftung
unterwarfen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
Tatsächlich
diente
Anfang
beabsichtigt
war
Höhe
DM
Kapitalanlage
fand
Höhe
DM
Ablösung
älteren
Kredits
Verwendung
wurde
Übrigen
Klägern
anderweitig
verbraucht
.
Tilgung
älteren
Darlehens
vorgesehene
Teilbetrag
wurde
18
.
Februar
ausbezahlt
übrige
Darlehensvaluta
13
.
April
.
Konto
Kläger
wurde
19
.
April
DM
belastet
bestrittenen
Vortrag
Kläger
Treuhänder
handelte
.
Folge
erhielten
Kläger
Höhe
streitige
schüttungen
Kapitalanlage
.
Jahr
stellte
.
Initiatoren
wurden
Betrugs
Freiheitsstrafen
urteilt
Anlage
"
Schneeballsystem
"
gehandelt
hatte
.
Kreditvermittler
erhobene
Klage
rechtskräftig
abgewiesen
worden
ist
begehren
Kläger
vorliegenden
Verfahren
Beklagten
Erstattung
Zahlungen
Beklagte
geleistet
haben
beantragen
Feststellungen
Beklagte
Zahlungen
Darlehensvertrag
DM
verlangen
könne
weiteren
Schaden
Kläger
ersetzen
habe
machen
Unzulässigkeit
Zwangsvollstreckung
Grundschuld
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
haben
Kläger
erstinstanzlichen
Anträge
weiterverfolgt
hilfsweise
Auskunft
begehrt
Anzahl
Kreditvermittler
Beklagten
eingereichten
Darlehensverträge
Anzahl
Darlehensverträgen
Beteiligung
betroffen
Anzahl
Darlehensverträge
Kreditvermittler
Verwendungsnachweis
Anleger
nachträglich
vorgelegt
worden
sei
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Hauptantrag
überwiegend
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Kläger
begehren
Anschlussrevision
weiteren
Schadensersatz
Berufungsgericht
Klageforderung
streitige
Ausschüttungen
gekürzt
Ausgleich
Zahlungen
Lebensversicherung
zugebilligt
hat
Erstattung
außergerichtlicher
Kosten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
Anschlussrevision
Kläger
hat
hingegen
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Haftung
Beklagten
ergebe
bereits
Gründen
rechtskräftigen
Entscheidung
Kreditvermittler
geführten
Rechtsstreit
.
Zwar
hätten
Kläger
Beklagten
Verfahren
Streit
verkündet
Pflichtverletzung
Kreditvermittlers
sei
aber
damals
festgestellt
worden
.
Kreditvermittler
habe
jedoch
Erfüllungsgehilfe
Beklagten
gehandelt
.
decke
Kreis
Pflichten
Umfang
Verpflichtungen
Beklagte
finanzierende
Bank
erfüllen
habe
.
Haftung
ergebe
zwar
Gesichtspunkt
institutionellen
Zusammenwirkens
Kreditvermittler
Vertretungsmacht
gefehlt
habe
ständige
Geschäftsbeziehung
Beklagten
begründen
.
gelte
aber
Vermittlung
einzelner
Darlehensverträge
Beklagte
Kreditvermittlers
Erfüllungsgehilfe
bedient
habe
.
stehe
Kreditvermittler
Überzeugung
Berufungsgerichts
Verwendung
Kreditmittel
Finanzierung
Anlage
gekannt
habe
Weisung
ten
missachtet
Pflichtverletzung
Beklagten
verschleiern
Kläger
veranlasst
habe
wahrheitswidrige
Angaben
Mittelverwendung
machen
.
Kreditvermittler
sei
maßgebliche
Wissensvorsprung
Beklagten
zuzurechnen
Vorstandsschreiben
9
.
Juni
Berichterstattung
Gerlach-Report
ergebe
.
Zwar
sei
feststellbar
Kreditvermittler
konkrete
Ausgabe
29
.
Mai
bekannt
gewesen
sei
.
habe
jedoch
Augen
Risiken
konkreten
Kapitalanlage
verschlossen
Erhalt
Schreibens
Beklagten
9
.
Juni
Lektüre
Kenntnis
Inhalt
verschafft
habe
.
Kreditvermittler
habe
schließlich
hinreichenden
Aufklärung
Beraterin
ausgehen
dürfen
.
Vielmehr
hätte
Beratungsstand
Anleger
beabsichtigten
Kapitalanlage
überprüfen
Anleger
zusätzlich
hinweisen
müssen
Beklagte
seriöser
Finanzdienstleister
Kapitalanlage
Risiken
habe
unterstützen
.
Pflichtverstoß
Kreditvermittlers
sei
eingetretenen
Schaden
ursächlich
geworden
.
Mitverschulden
Kläger
unzutreffender
Angaben
Mittelverwendung
sei
berücksichtigen
festzustellen
sei
wahrheitswidrige
Verwendungsnachweis
Beklagten
Schadenseintritt
bekannt
gegeben
worden
sei
.
II
.
Revision
Beklagten
1
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagte
hafte
Klägern
Verletzung
Hinweispflicht
konkreten
Wissensvorsprungs
Risiken
Klägern
gezeichneten
Kapitalanlage
getroffen
habe
.
Berufungsgericht
hat
zunächst
zutreffend
angenommen
rechtskräftige
Entscheidung
Klägern
Kreditvermittler
geführten
Rechtsstreit
Beklagten
Streit
verkündet
hatten
vorliegende
Verfahren
Bindungswirkung
§
Abs.
§
entfalten
konnte
.
Rechtsstreit
ist
Berufungsgericht
nämlich
Überzeugung
gelangt
Kreditvermittler
habe
Kenntnis
Verwendung
Teils
Darlehensvaluta
Kapitalanlage
gehabt
hat
folglich
Feststellungen
Pflichtverletzung
Kreditvermittlers
Beklagten
getroffen
.
Rechtsfehlerhaft
stützt
aber
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
unterbliebener
Risikoaufklärung
eigene
Pflichtverletzung
Kreditvermittlers
Kenntnisse
Beklagten
Risiken
konkreten
Kapitalanlage
zurechnet
.
übergeht
Berufungsgericht
Anwendung
§
vorausgehende
Prüfung
Beklagte
Hinweispflicht
hier
konkreten
Wissensvorsprungs
traf
befasst
Zusammenhang
Frage
Berufungsgericht
festgestellte
Kenntnis
Kreditvermittlers
Mittelverwendung
beklagten
Bank
entgegengehalten
werden
kann
.
Rechtsfehlerfrei
geht
Berufungsgericht
allerdings
finanzierende
Bank
§
Fehlverhalten
Verhandlungsgehilfe
eingesetzten
selbstständigen
Vermittlers
einzustehen
hat
Bereich
Anbahnung
Kreditvertrags
betrifft
.
Insoweit
wird
Vermittler
Pflichtenkreis
Vertrieb
Kapitalanlage
eingebundenen
lediglich
finanzierenden
Bank
tätig
vgl.
Senatsurteile
27
.
Juni
XI
12
November
XI
29
.
April
XI
16
.
Mai
XI
.
.
steht
Berufungsgericht
zutreffend
hinweist
Vermittler
Weisungen
Geschäftsherrn
abweicht
unmittelbarem
sachlichen
Zusammenhang
übertragenen
Aufgabe
handelt
vgl.
Urteile
6
.
April
4
.
Februar
XI
.
Weiteren
stützt
Berufungsgericht
jedoch
Haftung
Beklagten
Verletzung
Pflichten
finanzierender
Bank
geht
rechtsfehlerhaft
Verletzung
eigenen
Pflicht
Kreditvermittlers
Risikoaufklärung
.
-9-
Zurechnung
Pflichtverletzung
§
setzt
Erfüllungsgehilfe
objektiv
Erfüllung
Schuldner
treffenden
Nebenpflicht
tätig
wird
allgemeine
Ansicht
vgl.
Urteil
3
.
Juni
1
14
;
6
.
Aufl
.
.
;
72
.
Aufl
.
.
12
;
Lorenz
Jahre
Bundesgerichtshof
Festgabe
Wissenschaft
S.
f.
;
Neubearbeitung
§
.
f.
;
13
.
Aufl
.
.
.
Maßgeblich
ist
konkrete
Pflichtenkreis
Art
Inhalt
Schuldner
Gläubiger
bestehenden
Schuldverhältnisses
bestimmt
wird
72
.
Aufl
.
.
13
;
Neubearbeitung
§
.
.
Erfüllungsgehilfen
Verhältnis
Gläubiger
Schuldner
zugleich
eigene
Pflichten
treffen
ist
entscheidend
.
setzt
Haftung
beklagten
Bank
unterbliebenen
Hinweises
Risiken
finanzierten
Kapitalanlage
eigene
Aufklärungspflicht
getroffen
hat
Grundlage
Zurechnung
Verhaltens
Kreditvermittlers
§
hätte
sein
können
.
wird
Berufungsgericht
geprüft
.
hält
nur
unzutreffend
Verletzung
eigenen
Pflicht
Kreditvermittlers
Risikoaufklärung
Finanzierung
Kapitalanlage
ausreichend
geht
Folge
auch
verfehlt
Kenntnisse
beklagten
Bank
konkreten
Kapitalanlage
seien
Kreditvermittler
zuzurechnen
Augen
Risiken
verschlossen
habe
.
übergeht
Berufungsgericht
Revision
zutreffend
hinweist
Haftung
Beklagten
Aufklärung
Kläger
verpflichtenden
konkreten
Wissensvorsprungs
Risiken
lage
wesentliche
Prüfung
Beklagte
Hinweispflicht
auslösenden
Wissensvorsprung
verfügt
hat
Kläger
hätten
berufen
können
.
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagte
eigene
Kenntnis
Finanzierung
Kapitalanlage
Klägern
gewährten
Darlehen
besaß
vielmehr
Verwendungszweck
gezielt
verheimlicht
wurde
hätte
Berufungsgericht
prüfen
müssen
angenommene
Kenntnis
Kreditvermittlers
Mittelverwendung
Beklagten
finanzierender
Bank
zuzurechnen
war
.
fehlt
vgl.
nachfolgend
2
.
.
Ebenfalls
rechtsfehlerhaft
stützt
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Kläger
zusätzlich
Beklagten
§
zugerechnete
Pflichtverletzung
Kreditvermittlers
Kenntnis
Risiken
konkreten
Kapitalanlage
verschafft
Kläger
warnende
Hinweise
Berichterstattung
G.
-Anlage
informiert
habe
.
finanzierenden
Bank
ist
dargestellt
Verhalten
Verhandlungsgehilfen
nur
Bereich
Kreditanbahnung
zuzurechnen
Vermittler
insoweit
Pflichtenkreis
Vertrieb
Kapitalanlage
eingebundenen
Bank
Erfüllungsgehilfe
tätig
wird
vgl.
nur
Senatsurteil
16
.
Mai
XI
.
.
Pflichtverletzungen
Kreditvermittlers
unterbliebener
Erkundigungen
fehlender
Hinweise
Risiken
finanzierten
Kapitalanlage
hier
Berufungsgericht
annimmt
betreffen
hingegen
Darlehensvertrag
Rentabilität
Anlagegeschäfts
liegen
Grundsatz
Pflichtenkreises
finanzierenden
Bank
vgl.
Senatsurteile
23
.
März
XI
16
.
Mai
XI
.
.
hat
Beklagte
Vermittlung
Kapitalanlage
eingebunden
war
§
mögliches
eigenes
Fehlverhalten
Kreditvermittlers
Aufklärung
Kläger
Risiken
Kapitalanlage
einzustehen
.
2
.
angefochtene
Entscheidung
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
Beklagte
haftet
Klägern
Verletzung
Hinweispflicht
konkreten
Risiken
Kapitalanlage
erforderlichen
Wissensvorsprung
verfügte
Kläger
berufen
können
entsprechende
Kenntnisse
Kreditvermittlers
seien
Beklagten
zuzurechnen
.
auch
Berufungsgericht
verkannt
hat
ist
beratende
hier
lediglich
kreditgebende
Bank
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Risikoaufklärung
finanzierte
Anlagegeschäft
nur
ganz
besonderen
Voraussetzungen
verpflichtet
.
ist
etwa
Fall
Bank
Bezug
spezielle
Risiken
Vorhabens
konkreten
Wissensvorsprung
Darlehensnehmer
hat
auch
erkennen
kann
.
.
Senatsurteile
29
.
Juni
ZR
.
16
.
Mai
XI
.
5
.
Juni
XI
.
.
eigenen
Aufklärung
Risiken
konkreten
Kapitalanlage
verpflichtenden
Wissensvorsprung
verfügte
Beklagte
schon
Parteien
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Verwendung
Darlehensvaluta
Kapitalanlage
bekannt
war
.
Kläger
können
berufen
Kenntnisse
Kreditvermittlers
konkrete
Mittelverwendung
Kapitalanlage
seien
Beklagten
§
Abs.
zuzurechnen
.
Kreditvermittler
hat
insoweit
Parteien
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vertreter
Beklagten
gehandelt
.
ständiger
Rechtsprechung
sind
analoger
Anwendung
§
Abs.
Geschäftsherrn
aber
auch
Kenntnisse
Wissensvertretern
zuzurechnen
Vertretungsmacht
Rechtsverkehr
berufen
sind
eigenverantwortlich
bestimmte
Aufgaben
Geschäftsherrn
erledigen
anfallende
Informationen
Kenntnis
geben
gegebenenfalls
weiterzuleiten
vgl.
Urteile
24
.
Januar
f.
15
.
März
.
.
Zurechnung
§
Abs.
umfasst
grundsätzlich
auch
Wissen
Warnpflichten
Geschäftsherrn
Vertragspartner
begründet
werden
vgl.
Urteil
6
.
Mai
XI
.
.
ist
auch
Parteien
Revisionsverfahren
ausgehen
Kreditvermittler
Beklagte
Lebensversicherungsvertrag
Klägern
angebahnt
Details
vorbereitet
hat
Wissensvertreter
Beklagten
anzusehen
vgl.
auch
Palandt/
Ellenberger
72
.
Aufl
.
.
6a
;
6
.
Aufl
.
.
10
;
MünchKommBGB/Schramm
6
.
Aufl
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
handelt
aber
Vertragspartei
treuwidrig
§
Zurechnung
Vertreterwissen
beruft
rechnen
musste
Vertreter
sein
Wissen
Geschäftsherrn
vorenthalten
würde
Urteile
17
.
Januar
24
.
April
ZR
27
.
Februar
Rn
.
5
Juli
XI
.
.
Vertragspartner
Geschäftsherrn
ist
nämlich
schutzwürdig
zusammen
Wissensvertreter
Geschäftsherrn
gerade
Information
vorenthalten
hat
Zurechnung
§
Abs.
zulasten
Geschäftsherrn
nunmehr
geltend
macht
.
muss
Fall
so
behandeln
lassen
habe
persönlich
Einschaltung
Vermittlers
erhebliche
Information
Geschäftsherrn
verschwiegen
vgl.
Scheingeschäftsabrede
Senatsurteil
1
.
Juni
XI
.
So
liegt
Fall
hier
.
Revisionserwiderung
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Kreditvermittler
Kläger
veranlasst
unzutreffende
Angaben
beabsichtigten
Verwendung
formulieren
Beklagten
weisungswidrige
Verwendung
Kreditmittel
Anlagegeschäfte
schleiern
.
Kläger
haben
wahrheitswidrige
Erklärung
abgegeben
Darlehen
diene
Finanzierung
vorzeitigen
Erbauseinandersetzung
.
mussten
Kläger
sogar
vorsätzlich
gehandelt
haben
ausgehen
Kreditvermittler
später
geschehen
tatsächlich
beabsichtigte
Mittelverwendung
Beklagten
geheim
halten
würde
.
Zurechnung
Wissens
Kreditvermittlers
§
Abs.
können
Beklagten
berufen
.
steht
anders
Revisionserwiderung
annimmt
Kreditvermittler
Kenntnis
Vertreter
Abs.
Allgemeinen
ankommt
Klägern
konkrete
Mittelverwendung
getäuscht
werden
konnte
Kenntnis
hatte
.
Täuschung
Kreditvermittlers
Wissensvertreter
kommt
nämlich
Geschäftspartner
Geschäftsherrn
bereits
dann
verwehrt
ist
Kenntnisse
Vermittlers
berufen
hier
Kläger
rechnen
muss
Vermittler
entscheidende
Information
Geschäftsherrn
vorenthalten
wird
vgl.
Senatsurteil
5
Juli
XI
.
.
wäre
Täuschung
Beklagten
Mittelverwendung
wiederum
Kenntnisse
Wissen
Kreditvermittlers
abzustellen
Kläger
auch
insoweit
Zusammenwirken
Kreditvermittler
Fehlvorstellung
Beklagten
begründet
haben
§
Abs.
stützen
können
.
ausgehend
begründen
Berufungsgericht
angenommenen
Pflichtverletzungen
Kreditvermittlers
Haftung
Beklagten
sodass
weiteren
Revision
erhobenen
Berufungsgericht
habe
Anforderungen
Sorgfalt
Kreditvermittlers
überspannt
erhobene
Beweise
fehlerhaft
gewürdigt
ankommt
.
Anschlussrevision
Kläger
Anschlussrevision
Kläger
Kürzung
ersatzfähigen
Schadens
wenden
ist
unbegründet
.
Klägern
beantragte
weitergehende
Verurteilung
Beklagten
kommt
Betracht
Schadensersatzanspruch
Pflichtverletzung
Beklagten
bereits
Grunde
besteht
.
.
1
.
angefochtene
Urteil
ist
Revision
Beklagten
aufzuheben
§
Abs.
Nachteil
entschieden
worden
ist
.
weiteren
Feststellungen
treffen
sind
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Berufung
auch
Übrigen
zurückweisen
.
2
.
Ebenso
sind
Klägern
Berufungsverfahren
gestellten
Hilfsanträge
zurückzuweisen
.
Klägern
steht
Beklagte
Anspruch
Auskunft
Ergebnisse
Ermittlungen
Beklagte
vorprozessual
Darlehensverträgen
unternommen
haben
soll
möglicherweise
Finanzierung
-Anlagen
dienten
.
Prozessparteien
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
gehalten
Gegner
Beweismaterial
verschaffen
schon
verfügt
.
allgemeine
prozessuale
Aufklärungspflicht
beweispflichtigen
Partei
besteht
vgl.
Beschluss
26
.
Oktober
ZB
.
Urteil
11
.
Juni
ZR
.
materiellrechtlichen
Auskunftsanspruch
§
§
machen
Kläger
geltend
.
Auskunftsanspruch
§
kommt
Rechtsprechung
zwar
Vertragsverletzungen
Betracht
Auskunft
Begehrende
entschuldbarer
Weise
Bestehen
Umfang
Rechts
Ungewissen
ist
Verpflichtete
unschwer
Lage
ist
erbetene
Auskunft
erteilen
vgl.
Urteile
19
.
Februar
14
Juli
f.
11
.
Juni
ZR
.
Auskunftsverlangen
darf
aber
Ziel
verfolgt
werden
Beweismittel
Durchsetzung
Anspruchs
gewinnen
vgl.
Urteile
22
.
Januar
18
.
Februar
388
;
Staudinger/
Neubearbeitung
§
.
;
Ebert
13
.
Aufl
.
.
.
Klägern
begehrten
Informationen
nissen
vorprozessualer
Aufklärungsbemühungen
Beklagten
betreffen
Voraussetzungen
behaupteten
Beklagte
gerichteten
Anspruchs
Vertragsverletzung
dienen
Gewinnung
Beweismitteln
.
Insbesondere
wollen
Kläger
Glaubwürdigkeit
Zeugenaussagen
erschüttern
.
Schließlich
kommt
unabhängig
Frage
Begründung
Auskunftsanspruchs
Verdacht
vorvertraglichen
Pflichtverletzung
ausreicht
Leistungsanspruch
Grunde
feststehen
muss
vgl.
Urteil
17
Juli
Beschluss
27
Juli
Urteil
6
.
Mai
Anspruch
Auskunft
Betracht
hier
feststeht
Auskunftsbegehrenden
zugrunde
gelegte
Leistungsanspruch
besteht
vgl.
Urteil
14
Juli
Beschluss
27
Juli
;
.
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.10.2009
Naumburg
Entscheidung