NAMEN XI Verkündet : 19 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Vertragspartei handelt treuwidrig § Zurechnung Wissen Vertreters Geschäftspartners § Abs. beruft wusste rechnen musste Vertreter Wissen Geschäftspartner vorenthalten würde . ist Kapitalanleger zusammen Kreditvermittler Darlehen gewährenden Kreditinstitut Verwendung Kreditmittel bestimmte Kapitalanlage verschwiegen hat verwehrt Aufklärung Risiken konkreten Kapitalanlage verpflichtenden Wissensvorsprung Kreditinstituts berufen § Abs. Kreditinstitut zuzurechnenden Kenntnis Kreditvermittlers Zeichnung Kapitalanlage beruhen würde . Urteil 19 . März XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Berufung Kläger Urteil 10 . Zivilkammer 29 . Oktober wird Abweisung weitergehenden Hilfsanträge auch Übrigen zurückgewiesen . Anschlussrevision Kläger wird zurückgewiesen . Kläger tragen weiteren Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagte Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben Schadensersatz Verletzung Hinweispflicht Risiken erworbenen anlage Anspruch wehren Zwangsvollstreckung Beklagten Darlehensverpflichtung sichernden Grundschuld . Kläger wurden Jahr bekannten Zeugin Folgenden : Beraterin geworben DM Folgenden : anzulegen . % p.a. züglich Jahresbonus % prognostizierte Rendite sollte Zinsdifferenzgeschäften erwirtschaftet werden . freie Kreditvermittler B. Folgenden : mittler Rechtsvorgängerin Beklagten Folgenden einheitlich : Beklagte Unterlagen Anlagemodellen Prüfung vorgelegt hatte teilte Vorstand Beklagten 9 . Juni Beklagte Zusammenarbeit eingehen werde . Überprüfung hätten Mitarbeiter Beklagten derartigen Anlagegeschäften dringend abgeraten Kapitalaufnahme Niedrigzinsland gleichzeitiger Kapitalanlage Hochzinsland hohes Währungsrisiko berge . Beklagte könne leisten Anlagegeschäfte verwickelt werden Artikel Gerlach-Reports ausführlich treffenden Argumenten negativ beurteilt worden seien . Empfehlung Beraterin beantragten Kläger 1 . September Kreditvermittler Beklagten grundpfandrechtlich gesichertes endfälliges Darlehen DM gleichzeitig abzuschließenden Lebensversicherung getilgt werden sollte . Klägern unterschriebenen Darlehensantrag wurde Verwendungszweck beabsichtigte Kapitalanlage Umschuldung " " Geldbeschaffung " angegeben . Weiter bestätigten Kläger 28 . Oktober unterschriebenen Erklärung wahrheitswidrig stimmung Darlehensvaluta vorgezogenen Erbauszahlung Tochter . selben Tag unterzeichneten Kläger Darlehensurkunde schlossen Tilgung Darlehens vorgesehene Lebensversicherung . 4 November bestellten Beklagten Grundschuld Darlehensbetrag Zinsen übernahmen persönliche Haftung unterwarfen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . Tatsächlich diente Anfang beabsichtigt war Höhe DM Kapitalanlage fand Höhe DM Ablösung älteren Kredits Verwendung wurde Übrigen Klägern anderweitig verbraucht . Tilgung älteren Darlehens vorgesehene Teilbetrag wurde 18 . Februar ausbezahlt übrige Darlehensvaluta 13 . April . Konto Kläger wurde 19 . April DM belastet bestrittenen Vortrag Kläger Treuhänder handelte . Folge erhielten Kläger Höhe streitige schüttungen Kapitalanlage . Jahr stellte . Initiatoren wurden Betrugs Freiheitsstrafen urteilt Anlage " Schneeballsystem " gehandelt hatte . Kreditvermittler erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist begehren Kläger vorliegenden Verfahren Beklagten Erstattung Zahlungen Beklagte geleistet haben beantragen Feststellungen Beklagte Zahlungen Darlehensvertrag DM verlangen könne weiteren Schaden Kläger ersetzen habe machen Unzulässigkeit Zwangsvollstreckung Grundschuld geltend . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung haben Kläger erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hilfsweise Auskunft begehrt Anzahl Kreditvermittler Beklagten eingereichten Darlehensverträge Anzahl Darlehensverträgen Beteiligung betroffen Anzahl Darlehensverträge Kreditvermittler Verwendungsnachweis Anleger nachträglich vorgelegt worden sei . Berufungsgericht hat Klage Hauptantrag überwiegend stattgegeben . Senat zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Kläger begehren Anschlussrevision weiteren Schadensersatz Berufungsgericht Klageforderung streitige Ausschüttungen gekürzt Ausgleich Zahlungen Lebensversicherung zugebilligt hat Erstattung außergerichtlicher Kosten . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet Anschlussrevision Kläger hat hingegen Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Haftung Beklagten ergebe bereits Gründen rechtskräftigen Entscheidung Kreditvermittler geführten Rechtsstreit . Zwar hätten Kläger Beklagten Verfahren Streit verkündet Pflichtverletzung Kreditvermittlers sei aber damals festgestellt worden . Kreditvermittler habe jedoch Erfüllungsgehilfe Beklagten gehandelt . decke Kreis Pflichten Umfang Verpflichtungen Beklagte finanzierende Bank erfüllen habe . Haftung ergebe zwar Gesichtspunkt institutionellen Zusammenwirkens Kreditvermittler Vertretungsmacht gefehlt habe ständige Geschäftsbeziehung Beklagten begründen . gelte aber Vermittlung einzelner Darlehensverträge Beklagte Kreditvermittlers Erfüllungsgehilfe bedient habe . stehe Kreditvermittler Überzeugung Berufungsgerichts Verwendung Kreditmittel Finanzierung Anlage gekannt habe Weisung ten missachtet Pflichtverletzung Beklagten verschleiern Kläger veranlasst habe wahrheitswidrige Angaben Mittelverwendung machen . Kreditvermittler sei maßgebliche Wissensvorsprung Beklagten zuzurechnen Vorstandsschreiben 9 . Juni Berichterstattung Gerlach-Report ergebe . Zwar sei feststellbar Kreditvermittler konkrete Ausgabe 29 . Mai bekannt gewesen sei . habe jedoch Augen Risiken konkreten Kapitalanlage verschlossen Erhalt Schreibens Beklagten 9 . Juni Lektüre Kenntnis Inhalt verschafft habe . Kreditvermittler habe schließlich hinreichenden Aufklärung Beraterin ausgehen dürfen . Vielmehr hätte Beratungsstand Anleger beabsichtigten Kapitalanlage überprüfen Anleger zusätzlich hinweisen müssen Beklagte seriöser Finanzdienstleister Kapitalanlage Risiken habe unterstützen . Pflichtverstoß Kreditvermittlers sei eingetretenen Schaden ursächlich geworden . Mitverschulden Kläger unzutreffender Angaben Mittelverwendung sei berücksichtigen festzustellen sei wahrheitswidrige Verwendungsnachweis Beklagten Schadenseintritt bekannt gegeben worden sei . II . Revision Beklagten 1 . Revision Beklagten hat Erfolg . Unrecht hat Berufungsgericht angenommen Beklagte hafte Klägern Verletzung Hinweispflicht konkreten Wissensvorsprungs Risiken Klägern gezeichneten Kapitalanlage getroffen habe . Berufungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen rechtskräftige Entscheidung Klägern Kreditvermittler geführten Rechtsstreit Beklagten Streit verkündet hatten vorliegende Verfahren Bindungswirkung § Abs. § entfalten konnte . Rechtsstreit ist Berufungsgericht nämlich Überzeugung gelangt Kreditvermittler habe Kenntnis Verwendung Teils Darlehensvaluta Kapitalanlage gehabt hat folglich Feststellungen Pflichtverletzung Kreditvermittlers Beklagten getroffen . Rechtsfehlerhaft stützt aber Berufungsgericht Haftung Beklagten unterbliebener Risikoaufklärung eigene Pflichtverletzung Kreditvermittlers Kenntnisse Beklagten Risiken konkreten Kapitalanlage zurechnet . übergeht Berufungsgericht Anwendung § vorausgehende Prüfung Beklagte Hinweispflicht hier konkreten Wissensvorsprungs traf befasst Zusammenhang Frage Berufungsgericht festgestellte Kenntnis Kreditvermittlers Mittelverwendung beklagten Bank entgegengehalten werden kann . Rechtsfehlerfrei geht Berufungsgericht allerdings finanzierende Bank § Fehlverhalten Verhandlungsgehilfe eingesetzten selbstständigen Vermittlers einzustehen hat Bereich Anbahnung Kreditvertrags betrifft . Insoweit wird Vermittler Pflichtenkreis Vertrieb Kapitalanlage eingebundenen lediglich finanzierenden Bank tätig vgl. Senatsurteile 27 . Juni XI 12 November XI 29 . April XI 16 . Mai XI . . steht Berufungsgericht zutreffend hinweist Vermittler Weisungen Geschäftsherrn abweicht unmittelbarem sachlichen Zusammenhang übertragenen Aufgabe handelt vgl. Urteile 6 . April 4 . Februar XI . Weiteren stützt Berufungsgericht jedoch Haftung Beklagten Verletzung Pflichten finanzierender Bank geht rechtsfehlerhaft Verletzung eigenen Pflicht Kreditvermittlers Risikoaufklärung . -9- Zurechnung Pflichtverletzung § setzt Erfüllungsgehilfe objektiv Erfüllung Schuldner treffenden Nebenpflicht tätig wird allgemeine Ansicht vgl. Urteil 3 . Juni 1 14 ; 6 . Aufl . . ; 72 . Aufl . . 12 ; Lorenz Jahre Bundesgerichtshof Festgabe Wissenschaft S. f. ; Neubearbeitung § . f. ; 13 . Aufl . . . Maßgeblich ist konkrete Pflichtenkreis Art Inhalt Schuldner Gläubiger bestehenden Schuldverhältnisses bestimmt wird 72 . Aufl . . 13 ; Neubearbeitung § . . Erfüllungsgehilfen Verhältnis Gläubiger Schuldner zugleich eigene Pflichten treffen ist entscheidend . setzt Haftung beklagten Bank unterbliebenen Hinweises Risiken finanzierten Kapitalanlage eigene Aufklärungspflicht getroffen hat Grundlage Zurechnung Verhaltens Kreditvermittlers § hätte sein können . wird Berufungsgericht geprüft . hält nur unzutreffend Verletzung eigenen Pflicht Kreditvermittlers Risikoaufklärung Finanzierung Kapitalanlage ausreichend geht Folge auch verfehlt Kenntnisse beklagten Bank konkreten Kapitalanlage seien Kreditvermittler zuzurechnen Augen Risiken verschlossen habe . übergeht Berufungsgericht Revision zutreffend hinweist Haftung Beklagten Aufklärung Kläger verpflichtenden konkreten Wissensvorsprungs Risiken lage wesentliche Prüfung Beklagte Hinweispflicht auslösenden Wissensvorsprung verfügt hat Kläger hätten berufen können . angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Beklagte eigene Kenntnis Finanzierung Kapitalanlage Klägern gewährten Darlehen besaß vielmehr Verwendungszweck gezielt verheimlicht wurde hätte Berufungsgericht prüfen müssen angenommene Kenntnis Kreditvermittlers Mittelverwendung Beklagten finanzierender Bank zuzurechnen war . fehlt vgl. nachfolgend 2 . . Ebenfalls rechtsfehlerhaft stützt Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Kläger zusätzlich Beklagten § zugerechnete Pflichtverletzung Kreditvermittlers Kenntnis Risiken konkreten Kapitalanlage verschafft Kläger warnende Hinweise Berichterstattung G. -Anlage informiert habe . finanzierenden Bank ist dargestellt Verhalten Verhandlungsgehilfen nur Bereich Kreditanbahnung zuzurechnen Vermittler insoweit Pflichtenkreis Vertrieb Kapitalanlage eingebundenen Bank Erfüllungsgehilfe tätig wird vgl. nur Senatsurteil 16 . Mai XI . . Pflichtverletzungen Kreditvermittlers unterbliebener Erkundigungen fehlender Hinweise Risiken finanzierten Kapitalanlage hier Berufungsgericht annimmt betreffen hingegen Darlehensvertrag Rentabilität Anlagegeschäfts liegen Grundsatz Pflichtenkreises finanzierenden Bank vgl. Senatsurteile 23 . März XI 16 . Mai XI . . hat Beklagte Vermittlung Kapitalanlage eingebunden war § mögliches eigenes Fehlverhalten Kreditvermittlers Aufklärung Kläger Risiken Kapitalanlage einzustehen . 2 . angefochtene Entscheidung stellt anderen Gründen richtig § . Beklagte haftet Klägern Verletzung Hinweispflicht konkreten Risiken Kapitalanlage erforderlichen Wissensvorsprung verfügte Kläger berufen können entsprechende Kenntnisse Kreditvermittlers seien Beklagten zuzurechnen . auch Berufungsgericht verkannt hat ist beratende hier lediglich kreditgebende Bank ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Risikoaufklärung finanzierte Anlagegeschäft nur ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet . ist etwa Fall Bank Bezug spezielle Risiken Vorhabens konkreten Wissensvorsprung Darlehensnehmer hat auch erkennen kann . . Senatsurteile 29 . Juni ZR . 16 . Mai XI . 5 . Juni XI . . eigenen Aufklärung Risiken konkreten Kapitalanlage verpflichtenden Wissensvorsprung verfügte Beklagte schon Parteien angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Verwendung Darlehensvaluta Kapitalanlage bekannt war . Kläger können berufen Kenntnisse Kreditvermittlers konkrete Mittelverwendung Kapitalanlage seien Beklagten § Abs. zuzurechnen . Kreditvermittler hat insoweit Parteien angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Vertreter Beklagten gehandelt . ständiger Rechtsprechung sind analoger Anwendung § Abs. Geschäftsherrn aber auch Kenntnisse Wissensvertretern zuzurechnen Vertretungsmacht Rechtsverkehr berufen sind eigenverantwortlich bestimmte Aufgaben Geschäftsherrn erledigen anfallende Informationen Kenntnis geben gegebenenfalls weiterzuleiten vgl. Urteile 24 . Januar f. 15 . März . . Zurechnung § Abs. umfasst grundsätzlich auch Wissen Warnpflichten Geschäftsherrn Vertragspartner begründet werden vgl. Urteil 6 . Mai XI . . ist auch Parteien Revisionsverfahren ausgehen Kreditvermittler Beklagte Lebensversicherungsvertrag Klägern angebahnt Details vorbereitet hat Wissensvertreter Beklagten anzusehen vgl. auch Palandt/ Ellenberger 72 . Aufl . . 6a ; 6 . Aufl . . 10 ; MünchKommBGB/Schramm 6 . Aufl . . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes handelt aber Vertragspartei treuwidrig § Zurechnung Vertreterwissen beruft rechnen musste Vertreter sein Wissen Geschäftsherrn vorenthalten würde Urteile 17 . Januar 24 . April ZR 27 . Februar Rn . 5 Juli XI . . Vertragspartner Geschäftsherrn ist nämlich schutzwürdig zusammen Wissensvertreter Geschäftsherrn gerade Information vorenthalten hat Zurechnung § Abs. zulasten Geschäftsherrn nunmehr geltend macht . muss Fall so behandeln lassen habe persönlich Einschaltung Vermittlers erhebliche Information Geschäftsherrn verschwiegen vgl. Scheingeschäftsabrede Senatsurteil 1 . Juni XI . So liegt Fall hier . Revisionserwiderung angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Kreditvermittler Kläger veranlasst unzutreffende Angaben beabsichtigten Verwendung formulieren Beklagten weisungswidrige Verwendung Kreditmittel Anlagegeschäfte schleiern . Kläger haben wahrheitswidrige Erklärung abgegeben Darlehen diene Finanzierung vorzeitigen Erbauseinandersetzung . mussten Kläger sogar vorsätzlich gehandelt haben ausgehen Kreditvermittler später geschehen tatsächlich beabsichtigte Mittelverwendung Beklagten geheim halten würde . Zurechnung Wissens Kreditvermittlers § Abs. können Beklagten berufen . steht anders Revisionserwiderung annimmt Kreditvermittler Kenntnis Vertreter Abs. Allgemeinen ankommt Klägern konkrete Mittelverwendung getäuscht werden konnte Kenntnis hatte . Täuschung Kreditvermittlers Wissensvertreter kommt nämlich Geschäftspartner Geschäftsherrn bereits dann verwehrt ist Kenntnisse Vermittlers berufen hier Kläger rechnen muss Vermittler entscheidende Information Geschäftsherrn vorenthalten wird vgl. Senatsurteil 5 Juli XI . . wäre Täuschung Beklagten Mittelverwendung wiederum Kenntnisse Wissen Kreditvermittlers abzustellen Kläger auch insoweit Zusammenwirken Kreditvermittler Fehlvorstellung Beklagten begründet haben § Abs. stützen können . ausgehend begründen Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzungen Kreditvermittlers Haftung Beklagten sodass weiteren Revision erhobenen Berufungsgericht habe Anforderungen Sorgfalt Kreditvermittlers überspannt erhobene Beweise fehlerhaft gewürdigt ankommt . Anschlussrevision Kläger Anschlussrevision Kläger Kürzung ersatzfähigen Schadens wenden ist unbegründet . Klägern beantragte weitergehende Verurteilung Beklagten kommt Betracht Schadensersatzanspruch Pflichtverletzung Beklagten bereits Grunde besteht . . 1 . angefochtene Urteil ist Revision Beklagten aufzuheben § Abs. Nachteil entschieden worden ist . weiteren Feststellungen treffen sind kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Berufung auch Übrigen zurückweisen . 2 . Ebenso sind Klägern Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen . Klägern steht Beklagte Anspruch Auskunft Ergebnisse Ermittlungen Beklagte vorprozessual Darlehensverträgen unternommen haben soll möglicherweise Finanzierung -Anlagen dienten . Prozessparteien sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich gehalten Gegner Beweismaterial verschaffen schon verfügt . allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht beweispflichtigen Partei besteht vgl. Beschluss 26 . Oktober ZB . Urteil 11 . Juni ZR . materiellrechtlichen Auskunftsanspruch § § machen Kläger geltend . Auskunftsanspruch § kommt Rechtsprechung zwar Vertragsverletzungen Betracht Auskunft Begehrende entschuldbarer Weise Bestehen Umfang Rechts Ungewissen ist Verpflichtete unschwer Lage ist erbetene Auskunft erteilen vgl. Urteile 19 . Februar 14 Juli f. 11 . Juni ZR . Auskunftsverlangen darf aber Ziel verfolgt werden Beweismittel Durchsetzung Anspruchs gewinnen vgl. Urteile 22 . Januar 18 . Februar 388 ; Staudinger/ Neubearbeitung § . ; Ebert 13 . Aufl . . . Klägern begehrten Informationen nissen vorprozessualer Aufklärungsbemühungen Beklagten betreffen Voraussetzungen behaupteten Beklagte gerichteten Anspruchs Vertragsverletzung dienen Gewinnung Beweismitteln . Insbesondere wollen Kläger Glaubwürdigkeit Zeugenaussagen erschüttern . Schließlich kommt unabhängig Frage Begründung Auskunftsanspruchs Verdacht vorvertraglichen Pflichtverletzung ausreicht Leistungsanspruch Grunde feststehen muss vgl. Urteil 17 Juli Beschluss 27 Juli Urteil 6 . Mai Anspruch Auskunft Betracht hier feststeht Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungsanspruch besteht vgl. Urteil 14 Juli Beschluss 27 Juli ; . . Menges Vorinstanzen : Entscheidung 29.10.2009 Naumburg Entscheidung