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9.6 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
16
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
§
Grundschuld
einredefrei
erworben
hat
ist
Berechtigter
.
wirksamen
Übertragung
Grundschuld
Folgeerwerber
steht
Kenntnis
frühere
Bestehen
Einwendungen
Einreden
.
Urteil
16
.
Januar
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
werden
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Dezember
aufgehoben
Urteil
5
.
Zivilkammer
7
.
Januar
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
wendet
Zwangsvollstreckung
Beklagten
notariellen
Urkunde
Bestellung
inzwischen
mehrfach
abgetretenen
Grundschuld
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Jahr
übernahm
damals
Jahre
alte
geschäftlich
unerfahrene
Kläger
Vater
etwa
großes
forstwirtschaftliches
Anwesen
.
Gläubiger
Zwangsversteigerung
Hofes
geschätzten
Verkehrswert
etwa
Mio.
DM
betrieben
wurde
Kläger
Pfleger
bestellt
Lage
sei
rechtlichen
Angelegenheiten
selbst
regeln
.
Versteigerung
Grundstücken
führte
zwar
Reduzierung
Verbindlichkeiten
Klägers
insgesamt
ca.
DM
aber
Beendigung
Zwangsversteigerungsverfahrens
.
Kläger
befürchtete
Pfleger
werde
Versteigerung
weiterer
Teile
Anwesens
verhindern
können
suchte
Hilfe
.
bekam
zunächst
Kontakt
ehemaligen
Rechtsanwalt
veranlaßte
erstes
Aufhebung
Pflegschaft
anzustreben
.
Betreiben
Klägers
vertreten
Rechtsanwalt
hob
Landgericht
Pflegschaft
Beschluß
12
.
Dezember
.
Bereits
Tag
suchte
Kläger
Begleitung
Finanzmaklers
.
Notwendigkeit
Umschuldung
hinwies
.
weiteren
Besuch
stellten
.
Kläger
Finanzmakler
.
Finanzierung
regeln
werde
.
erklärte
kenne
Geschäftsleute
.
.
schon
mehrfach
Not
geratenen
Landwirten
geholfen
hätten
.
Kläger
Hilfe
wünsche
müsse
Grundschuld
Mio.
DM
Raiffeisenbank
folgenden
:
bestellen
.
dann
aufzunehmenden
Kredit
werde
dringend
benötigte
Anschaffungen
Betrag
DM
erhalten
Zusage
später
eingehalten
wurde
.
28
.
Januar
Tag
anberaumten
Zwangsversteigerungstermin
bestellte
Kläger
Veranlassung
Rechtsanwalt
Notar
Dr.
RaiBa
gegenständliche
vollstreckbare
Buchgrundschuld
Mio.
DM
%
Zinsen
.
gleichen
Tage
ließ
Rechtsanwalt
Kläger
notariell
beurkundete
"
Spezialvollmacht
"
erteilen
freien
Verfügung
Grundbesitz
Klägers
ermächtigte
.
Ebenfalls
28
.
Januar
billigte
Kläger
Vermerk
"
gelesen
einverstanden
"
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Zeit
Interessen
.
.
vertrat
gerichtetes
Schreiben
.
wurden
.
.
beauftragt
Forderungen
aufzukaufen
Versteigerungsverfahren
betrieben
wurde
.
aufzuwendenden
Beträge
entstehenden
Kosten
sollten
Kläger
getragen
Möglichkeit
31
.
Dezember
finanziert
werden
.
Darlehensverbindlichkeit
Klägers
sollte
Erlös
Verkauf
entbehrlichen
Grundbesitzes
getilgt
werden
.
Gesichert
werden
sollten
Ansprüche
.
.
erwerbenden
Forderungen
Nebenrechten
RaiBa
bestellte
Grundschuld
.
Fall
Kläger
Ke
.
.
übernommenen
Verpflichtungen
pünktlich
nachkomme
verpflichtete
Rechtsanwalt
erteilten
notariellen
Vollmacht
Veräußerung
Grundbesitzes
Gebrauch
machen
.
einstweiliger
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
kauften
Ke
.
.
titulierten
Forderungen
u.a.
Raiba
Kläger
.
Finanzierung
nahmen
Me
.
Bank
GmbH
Co.
folgenden
:
eigenen
Namen
Kredit
Mio.
DM
zunächst
befristet
31
.
Dezember
später
verkürzt
31
.
Januar
.
Gesichert
werden
sollte
Kredit
u.a.
streitgegenständliche
Grundschuld
.
Zweck
trafen
Kläger
vertreten
Rechtsanwalt
.
.
13
.
März
entsprechende
Sicherungsabrede
trat
eingetragene
Buchgrundschuld
Mio.
DM
neue
Grundschuldgläubigerin
Grundbuch
eingetragen
wurde
.
März
verkauften
Ke
.
.
aufgekauften
Kläger
gerichteten
Forderungen
Beklagte
vertreten
Prof.
Dr.
20
.
September
trat
streitgegenständliche
Grundschuld
Bankhaus
.
Co.
GmbH
folgenden
:
Bankhaus
.
Auftrag
Beklagten
Ablösung
"
Engagement
.
"
DM
gezahlt
hatte
.
zuvor
selbst
Grundbuch
eingetragen
sein
trat
Bankhaus
.
Grundschuld
2
.
Dezember
Beklagte
.
betreibt
Zwangsversteigerung
belasteten
Hofes
Klägers
.
Kläger
macht
u.a.
geltend
Zwecke
Umschuldung
getroffenen
Vereinbarungen
insbesondere
Ke
.
.
Grundlage
Schreibens
Rechtsanwalt
28
.
Januar
geschlossene
Darlehensvertrag
seien
sittenwidrig
.
Geldgebern
sei
vornherein
angekommen
Anwesen
Wert
über
Mio.
DM
Spottpreis
erwerben
.
Landgericht
hat
Vollstreckungsgegenklage
begründet
erachtet
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Klageabweisung
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stünden
dauerhafte
Einwendungen
Sicherungsvertrag
Anspruch
Beklagten
Grundschuld
.
Vereinbarungen
Kläger
Zweck
Umschuldung
getroffen
wurden
seien
.
.
geschlossenen
Darlehensvertrages
Verstoßes
guten
Sitten
nichtig
§
Abs.
.
hätten
nur
scheinbar
Interessen
Klägers
gedient
.
Gesamtschau
Berücksichtigung
Inhalt
Zweck
ergebe
erster
Linie
Berater
"
Helfer
"
Klägers
Konzept
hätten
profitieren
können
Kläger
Aussicht
gestellte
Ziel
erreichbar
gewesen
sei
.
Notlage
Klägers
geistig
intellektuell
sehr
bescheiden
ausgestatteten
Persönlichkeit
sei
Rechtsordnung
gedeckten
Art
Weise
mißbraucht
worden
.
Nichtigkeit
Umschuldung
zugrundeliegenden
sittenwidrigen
Darlehensvertrages
führe
Unwirksamkeit
Grundschuldbestellung
gerade
Hinblick
Umschuldung
Sicherung
Kläger
.
.
gewährten
Darlehen
Zwecke
Forderungsankaufs
gegebenen
Darlehens
bestellt
worden
sei
.
Beklagte
Zessionarin
könne
gutgläubigen
Erwerb
Grundschuld
berufen
.
müsse
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Einwand
Sittenwidrigkeit
Umschuldungsgeschäft
Unwirksamkeit
Grundschuldbestellung
entgegenhalten
lassen
.
Bereits
Zeitpunkt
Grundschuldabtretung
sei
gesamte
Einredetatbestand
verwirklicht
gewesen
.
Beklagten
sei
Vertreter
Rechtsanwalt
Kenntnis
gemäß
§
Abs.
abzustellen
sei
Unredlichkeit
Geschäfts
Unwirksamkeit
Grundschuldbestellung
bekannt
gewesen
.
Rechtsanwalt
sei
gesamten
Umschuldungsplan
eingeweiht
gewesen
habe
Geschehen
auch
aktiv
unterstützt
.
ergebe
u.a.
Korrespondenz
Rechtsanwalt
II
.
Ausführungen
halten
entscheidenden
Punkt
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Kläger
kann
Zwangsvollstreckung
Beklagten
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
Nichtigkeit
Grundschuldbestellung
noch
Berufungsgericht
gegeben
erachteten
Einwendungen
gemäß
§
§
entgegenhalten
.
Einwendungen
ursprünglich
bestanden
haben
sollten
sind
inzwischen
erloschen
.
1
.
Auszugehen
ist
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellung
Berufungsgerichts
habe
Kläger
Darlehen
gewährt
.
Vertragspartner
waren
Ke
.
.
folgt
Verhältnis
Kläger
Einwendungen
erwachsen
-9-
konnten
Zwangsvollstreckung
streitgegenständlichen
Grundschuld
entgegengehalten
werden
könnten
.
.
.
13
.
März
abgeschlossene
Darlehensvertrag
Sicherungsvereinbarung
gleichen
Tage
sittenwidrig
wären
ist
festgestellt
ersichtlich
.
2
.
Berufungsgericht
gemeint
hat
.
.
Kläger
abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte
Sittenwidrigkeit
Einwendungen
RaiBa
bestellte
Grundbuch
eingetragene
Grundschuld
gar
Nichtigkeit
geführt
haben
bedarf
Entscheidung
.
hat
Grundschuld
jedenfalls
einredefrei
gutgläubig
erworben
.
Einwendung
Einrede
Eigentümer
bisherigen
Grundschuldgläubiger
bestehenden
Rechtsverhältnisses
Grundschuld
zusteht
kann
§
Abs.
folgt
Abtretung
Grundschuld
auch
neuen
Grundschuldgläubiger
entgegengesetzt
werden
Einwendung
Einrede
Zeitpunkt
Abtretung
neuen
Grundschuldgläubiger
bekannt
war
Grundbuch
ersichtlich
gewesen
ist
vgl.
.
Andernfalls
erwirbt
neue
Gläubiger
Grundschuld
einredefrei
.
gilt
auch
dann
Zessionar
nur
Sicherungsgrundschuld
zugleich
gesicherte
Forderung
erwirbt
;
zusätzliche
Abtretung
Forderung
verschlechtert
Rechtsstellung
Grundschuldgläubigers
ebensowenig
vergleichbaren
Lage
gemeinsamer
Abtretung
Wechsel
zugrundeliegender
Forderung
Fall
ist
.
Grundschuld
einredefrei
erworben
hat
ist
Berechtigter
.
wirksamen
Übertragung
Folgeerwerber
steht
eventuelle
Kenntnis
frühere
Bestehen
Einwendungen
Einreden
vgl.
BayObLG
NJW-RR
;
284
;
einhellige
Meinung
:
MünchKomm/Wacke
3
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Voraussetzungen
hier
vorliegen
.
Beklagte
hat
Grundschuld
Bankhaus
.
erworben
abgetreten
worden
war
wiederum
Grundschuld
RaiBa
ursprünglicher
Gläubigerin
erworben
hatte
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Zessionare
Grundschuld
hin
.
Bank
gutgläubig
waren
.
Kläger
hat
behauptet
Widerspruch
Grundbuch
eingetragen
war
Anhaltspunkte
Eintragung
bestehen
.
unstreitig
Vorfeld
abgeschlossenen
möglicherweise
sittenwidrigen
Rechtsgeschäften
tun
hatte
hat
Grundschuld
jedenfalls
gutgläubig
einredefrei
erworben
so
guten
Glauben
Rechtsnachfolger
mehr
ankommt
.
Rechtsverlust
Klägers
spätestens
Abtretung
Grundschuld
eingetreten
ist
war
Ansicht
Berufungsgerichts
etwaige
Bösgläubigkeit
Beklagten
Rechtserwerb
Grundschuld
rechtsunerheblich
.
kann
dahingestellt
bleiben
Rechtsanwalt
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
gesamten
Umschuldungsplan
eingeweiht
gewesen
ist
Geschehen
aktiv
unterstützt
hat
Kläger
vorsätzlich
sittenwidrig
geschädigt
hat
§
.
Verhalten
Vertreter
.
.
Jahren
einzustehen
hat
ist
Beklagten
übrigen
zuzurechnen
.
wurde
Abschluß
Vertrages
22
.
März
Forderungen
.
.
Kläger
erwarb
Rechtsanwalt
vertreten
.
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
hier
interessierenden
Zusammenhang
erst
wesentlich
später
Ende
1993/Anfang
Stellung
Antrages
Eintragung
Beklagten
Gläubigerin
streitgegenständlichen
Grundschuld
tätig
geworden
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
weitere
Feststellungen
treffen
sind
konnte
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Nr.
Klage
abweisen
.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
Urlaubs
Unterzeichnung
gehindert