NAMEN XI Verkündet : 16 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § § Grundschuld einredefrei erworben hat ist Berechtigter . wirksamen Übertragung Grundschuld Folgeerwerber steht Kenntnis frühere Bestehen Einwendungen Einreden . Urteil 16 . Januar XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 16 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten werden Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Dezember aufgehoben Urteil 5 . Zivilkammer 7 . Januar abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Kläger wendet Zwangsvollstreckung Beklagten notariellen Urkunde Bestellung inzwischen mehrfach abgetretenen Grundschuld . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Jahr übernahm damals Jahre alte geschäftlich unerfahrene Kläger Vater etwa großes forstwirtschaftliches Anwesen . Gläubiger Zwangsversteigerung Hofes geschätzten Verkehrswert etwa Mio. DM betrieben wurde Kläger Pfleger bestellt Lage sei rechtlichen Angelegenheiten selbst regeln . Versteigerung Grundstücken führte zwar Reduzierung Verbindlichkeiten Klägers insgesamt ca. DM aber Beendigung Zwangsversteigerungsverfahrens . Kläger befürchtete Pfleger werde Versteigerung weiterer Teile Anwesens verhindern können suchte Hilfe . bekam zunächst Kontakt ehemaligen Rechtsanwalt veranlaßte erstes Aufhebung Pflegschaft anzustreben . Betreiben Klägers vertreten Rechtsanwalt hob Landgericht Pflegschaft Beschluß 12 . Dezember . Bereits Tag suchte Kläger Begleitung Finanzmaklers . Notwendigkeit Umschuldung hinwies . weiteren Besuch stellten . Kläger Finanzmakler . Finanzierung regeln werde . erklärte kenne Geschäftsleute . . schon mehrfach Not geratenen Landwirten geholfen hätten . Kläger Hilfe wünsche müsse Grundschuld Mio. DM Raiffeisenbank folgenden : bestellen . dann aufzunehmenden Kredit werde dringend benötigte Anschaffungen Betrag DM erhalten Zusage später eingehalten wurde . 28 . Januar Tag anberaumten Zwangsversteigerungstermin bestellte Kläger Veranlassung Rechtsanwalt Notar Dr. RaiBa gegenständliche vollstreckbare Buchgrundschuld Mio. DM % Zinsen . gleichen Tage ließ Rechtsanwalt Kläger notariell beurkundete " Spezialvollmacht " erteilen freien Verfügung Grundbesitz Klägers ermächtigte . Ebenfalls 28 . Januar billigte Kläger Vermerk " gelesen einverstanden " Rechtsanwalt Rechtsanwalt Zeit Interessen . . vertrat gerichtetes Schreiben . wurden . . beauftragt Forderungen aufzukaufen Versteigerungsverfahren betrieben wurde . aufzuwendenden Beträge entstehenden Kosten sollten Kläger getragen Möglichkeit 31 . Dezember finanziert werden . Darlehensverbindlichkeit Klägers sollte Erlös Verkauf entbehrlichen Grundbesitzes getilgt werden . Gesichert werden sollten Ansprüche . . erwerbenden Forderungen Nebenrechten RaiBa bestellte Grundschuld . Fall Kläger Ke . . übernommenen Verpflichtungen pünktlich nachkomme verpflichtete Rechtsanwalt erteilten notariellen Vollmacht Veräußerung Grundbesitzes Gebrauch machen . einstweiliger Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens kauften Ke . . titulierten Forderungen u.a. Raiba Kläger . Finanzierung nahmen Me . Bank GmbH Co. folgenden : eigenen Namen Kredit Mio. DM zunächst befristet 31 . Dezember später verkürzt 31 . Januar . Gesichert werden sollte Kredit u.a. streitgegenständliche Grundschuld . Zweck trafen Kläger vertreten Rechtsanwalt . . 13 . März entsprechende Sicherungsabrede trat eingetragene Buchgrundschuld Mio. DM neue Grundschuldgläubigerin Grundbuch eingetragen wurde . März verkauften Ke . . aufgekauften Kläger gerichteten Forderungen Beklagte vertreten Prof. Dr. 20 . September trat streitgegenständliche Grundschuld Bankhaus . Co. GmbH folgenden : Bankhaus . Auftrag Beklagten Ablösung " Engagement . " DM gezahlt hatte . zuvor selbst Grundbuch eingetragen sein trat Bankhaus . Grundschuld 2 . Dezember Beklagte . betreibt Zwangsversteigerung belasteten Hofes Klägers . Kläger macht u.a. geltend Zwecke Umschuldung getroffenen Vereinbarungen insbesondere Ke . . Grundlage Schreibens Rechtsanwalt 28 . Januar geschlossene Darlehensvertrag seien sittenwidrig . Geldgebern sei vornherein angekommen Anwesen Wert über Mio. DM Spottpreis erwerben . Landgericht hat Vollstreckungsgegenklage begründet erachtet . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Klageabweisung . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt : Kläger stünden dauerhafte Einwendungen Sicherungsvertrag Anspruch Beklagten Grundschuld . Vereinbarungen Kläger Zweck Umschuldung getroffen wurden seien . . geschlossenen Darlehensvertrages Verstoßes guten Sitten nichtig § Abs. . hätten nur scheinbar Interessen Klägers gedient . Gesamtschau Berücksichtigung Inhalt Zweck ergebe erster Linie Berater " Helfer " Klägers Konzept hätten profitieren können Kläger Aussicht gestellte Ziel erreichbar gewesen sei . Notlage Klägers geistig intellektuell sehr bescheiden ausgestatteten Persönlichkeit sei Rechtsordnung gedeckten Art Weise mißbraucht worden . Nichtigkeit Umschuldung zugrundeliegenden sittenwidrigen Darlehensvertrages führe Unwirksamkeit Grundschuldbestellung gerade Hinblick Umschuldung Sicherung Kläger . . gewährten Darlehen Zwecke Forderungsankaufs gegebenen Darlehens bestellt worden sei . Beklagte Zessionarin könne gutgläubigen Erwerb Grundschuld berufen . müsse gemäß § § Abs. Abs. Einwand Sittenwidrigkeit Umschuldungsgeschäft Unwirksamkeit Grundschuldbestellung entgegenhalten lassen . Bereits Zeitpunkt Grundschuldabtretung sei gesamte Einredetatbestand verwirklicht gewesen . Beklagten sei Vertreter Rechtsanwalt Kenntnis gemäß § Abs. abzustellen sei Unredlichkeit Geschäfts Unwirksamkeit Grundschuldbestellung bekannt gewesen . Rechtsanwalt sei gesamten Umschuldungsplan eingeweiht gewesen habe Geschehen auch aktiv unterstützt . ergebe u.a. Korrespondenz Rechtsanwalt II . Ausführungen halten entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung stand . Kläger kann Zwangsvollstreckung Beklagten notariellen Grundschuldbestellungsurkunde Nichtigkeit Grundschuldbestellung noch Berufungsgericht gegeben erachteten Einwendungen gemäß § § entgegenhalten . Einwendungen ursprünglich bestanden haben sollten sind inzwischen erloschen . 1 . Auszugehen ist rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung Berufungsgerichts habe Kläger Darlehen gewährt . Vertragspartner waren Ke . . folgt Verhältnis Kläger Einwendungen erwachsen -9- konnten Zwangsvollstreckung streitgegenständlichen Grundschuld entgegengehalten werden könnten . . . 13 . März abgeschlossene Darlehensvertrag Sicherungsvereinbarung gleichen Tage sittenwidrig wären ist festgestellt ersichtlich . 2 . Berufungsgericht gemeint hat . . Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäfte Sittenwidrigkeit Einwendungen RaiBa bestellte Grundbuch eingetragene Grundschuld gar Nichtigkeit geführt haben bedarf Entscheidung . hat Grundschuld jedenfalls einredefrei gutgläubig erworben . Einwendung Einrede Eigentümer bisherigen Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses Grundschuld zusteht kann § Abs. folgt Abtretung Grundschuld auch neuen Grundschuldgläubiger entgegengesetzt werden Einwendung Einrede Zeitpunkt Abtretung neuen Grundschuldgläubiger bekannt war Grundbuch ersichtlich gewesen ist vgl. . Andernfalls erwirbt neue Gläubiger Grundschuld einredefrei . gilt auch dann Zessionar nur Sicherungsgrundschuld zugleich gesicherte Forderung erwirbt ; zusätzliche Abtretung Forderung verschlechtert Rechtsstellung Grundschuldgläubigers ebensowenig vergleichbaren Lage gemeinsamer Abtretung Wechsel zugrundeliegender Forderung Fall ist . Grundschuld einredefrei erworben hat ist Berechtigter . wirksamen Übertragung Folgeerwerber steht eventuelle Kenntnis frühere Bestehen Einwendungen Einreden vgl. BayObLG NJW-RR ; 284 ; einhellige Meinung : MünchKomm/Wacke 3 . Aufl . Rdn . m.w . . . Berufungsgericht hat verkannt Voraussetzungen hier vorliegen . Beklagte hat Grundschuld Bankhaus . erworben abgetreten worden war wiederum Grundschuld RaiBa ursprünglicher Gläubigerin erworben hatte . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Zessionare Grundschuld hin . Bank gutgläubig waren . Kläger hat behauptet Widerspruch Grundbuch eingetragen war Anhaltspunkte Eintragung bestehen . unstreitig Vorfeld abgeschlossenen möglicherweise sittenwidrigen Rechtsgeschäften tun hatte hat Grundschuld jedenfalls gutgläubig einredefrei erworben so guten Glauben Rechtsnachfolger mehr ankommt . Rechtsverlust Klägers spätestens Abtretung Grundschuld eingetreten ist war Ansicht Berufungsgerichts etwaige Bösgläubigkeit Beklagten Rechtserwerb Grundschuld rechtsunerheblich . kann dahingestellt bleiben Rechtsanwalt rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts gesamten Umschuldungsplan eingeweiht gewesen ist Geschehen aktiv unterstützt hat Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat § . Verhalten Vertreter . . Jahren einzustehen hat ist Beklagten übrigen zuzurechnen . wurde Abschluß Vertrages 22 . März Forderungen . . Kläger erwarb Rechtsanwalt vertreten . ist Feststellungen Berufungsgerichts hier interessierenden Zusammenhang erst wesentlich später Ende 1993/Anfang Stellung Antrages Eintragung Beklagten Gläubigerin streitgegenständlichen Grundschuld tätig geworden . . Berufungsurteil war aufzuheben § Abs. . weitere Feststellungen treffen sind konnte Senat Sache selbst entscheiden § Abs. Nr. Klage abweisen . Richter Bundesgerichtshof Dr. ist Urlaubs Unterzeichnung gehindert