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188 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
XI
4
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Korrespondenzanwalts
Klägerin
wird
Festsetzung
27
.
Oktober
Amts
§
Abs.
geändert
:
Streitwert
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Parteien
geschlossene
Darlehensvertrag
Widerruf
Klägerin
beendet
worden
ist
Klägerin
Beklagten
Kredit
nur
noch
Zahlung
schuldet
.
Ferner
hat
Beklagte
verurteilt
Klägerin
löschungsfähige
Quittung
Sicherheit
Darlehens
bestellte
Grundschuld
Zug
Zug
Zahlung
erteilen
.
hiergegen
gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Beklagte
zurückgenommen
.
2
.
Wert
Feststellung
Darlehensvertrag
Widerruf
Klägerin
beendet
worden
ist
richtet
Hauptforderung
Klägerin
gemäß
§
.
beanspruchen
können
meint
.
Anspruch
Nutzungsentschädigung
bleibt
Betracht
Senat
12
.
Januar
XI
.
.
.
Hauptforderung
Klägerin
Rückzahlung
Tilgungsleistungen
beträgt
unstreitig
.
Wert
hat
weitere
Feststellung
Betrages
Klägerin
Beklagten
noch
schuldet
eigenständigen
hinausgehenden
Wert
.
Verurteilung
Bewilligung
Löschung
Grundschuld
hat
Wert
.
Insoweit
ist
Nennwert
Höhe
Valutierung
maßgeblich
.
geringerer
Wert
belasteten
Grundstücks
vgl.
Beschluss
24
.
Oktober
juris
.
f.
ist
festgestellt
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung