BESCHLUSS XI 4 . März Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Gegenvorstellung Korrespondenzanwalts Klägerin wird Festsetzung 27 . Oktober Amts § Abs. geändert : Streitwert wird bis zu € festgesetzt . Gründe : 1 . Berufungsgericht hat festgestellt Parteien geschlossene Darlehensvertrag Widerruf Klägerin beendet worden ist Klägerin Beklagten Kredit nur noch Zahlung € schuldet . Ferner hat Beklagte verurteilt Klägerin löschungsfähige Quittung Sicherheit Darlehens bestellte Grundschuld € Zug Zug Zahlung € erteilen . hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat Beklagte zurückgenommen . 2 . Wert Feststellung Darlehensvertrag Widerruf Klägerin beendet worden ist richtet Hauptforderung Klägerin gemäß § . beanspruchen können meint . Anspruch Nutzungsentschädigung bleibt Betracht Senat 12 . Januar XI . . . Hauptforderung Klägerin Rückzahlung Tilgungsleistungen beträgt unstreitig € . Wert hat weitere Feststellung Betrages Klägerin Beklagten noch schuldet eigenständigen hinausgehenden Wert . Verurteilung Bewilligung Löschung Grundschuld hat Wert € . Insoweit ist Nennwert Höhe Valutierung maßgeblich . geringerer Wert belasteten Grundstücks vgl. Beschluss 24 . Oktober juris . f. ist festgestellt . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung