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1.5 KiB

BESCHLUSS
23
November
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
13
.
Januar
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
tatrichterlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Überraschungsmoment
etwaigen
Haustürsituation
sei
Abschluß
Darlehensvertrages
12
.
April
mit)ursächlich
geworden
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Auslegung
Haustürgeschäfterichtlinie
Abschluß
Vertrages
Haustürsituation
erfordert
Verbraucherkreditrichtlinie
ist
veranlaßt
.
letztgenannte
Richtlinie
findet
Art
.
Abs.
lit
.
erklärtermaßen
Kreditverträge
Erwerb
Eigentumsrechten
Grundstück
Gebäude
bestimmt
sind
Anwendung
.
erst
angesprochenen
Abs.
VerbrKrG
ist
Berufungsgericht
Recht
eingegangen
.
persönliche
Unterwerfung
Zwangsvollstreckung
Bestellung
Grundschuld
entspricht
jahrzehntelanger
Praxis
.
spricht
Berücksichtigung
Materialien
Verbraucherkreditgesetz
BT-Drucks
.
S.
Gesetzgeber
bekannte
Praxis
unterbinden
wollte
.
hat
§
Abs.
VerbrKrG
vielmehr
bewußt
Wechsel
Schecks
beschränkt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Ellenberger