BESCHLUSS 23 November Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 13 . Januar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . tatrichterlichen Feststellungen Berufungsgerichts Überraschungsmoment etwaigen Haustürsituation sei Abschluß Darlehensvertrages 12 . April mit)ursächlich geworden lassen Rechtsfehler erkennen . Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Auslegung Haustürgeschäfterichtlinie Abschluß Vertrages Haustürsituation erfordert Verbraucherkreditrichtlinie ist veranlaßt . letztgenannte Richtlinie findet Art . Abs. lit . erklärtermaßen Kreditverträge Erwerb Eigentumsrechten Grundstück Gebäude bestimmt sind Anwendung . erst angesprochenen Abs. VerbrKrG ist Berufungsgericht Recht eingegangen . persönliche Unterwerfung Zwangsvollstreckung Bestellung Grundschuld entspricht jahrzehntelanger Praxis . spricht Berücksichtigung Materialien Verbraucherkreditgesetz BT-Drucks . S. Gesetzgeber bekannte Praxis unterbinden wollte . hat § Abs. VerbrKrG vielmehr bewußt Wechsel Schecks beschränkt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger tragen Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Ellenberger