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- BESCHLUSS
- 23
- November
- Rechtsstreit
- XI
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 23
- November
- Vorsitzenden
- Richter
- Richter
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Kläger
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 5
- .
- Zivilsenats
- Thüringer
- Oberlandesgerichts
- 13
- .
- Januar
- wird
- zurückgewiesen
- Rechtssache
- grundsätzliche
- Bedeutung
- hat
- Fortbildung
- Rechts
- Sicherung
- einheitlichen
- Rechtsprechung
- Entscheidung
- Revisionsgerichts
- erfordern
- §
- Abs.
- Satz
- .
- tatrichterlichen
- Feststellungen
- Berufungsgerichts
- Überraschungsmoment
- etwaigen
- Haustürsituation
- sei
- Abschluß
- Darlehensvertrages
- 12
- .
- April
- mit)ursächlich
- geworden
- lassen
- Rechtsfehler
- erkennen
- .
- Vorlage
- Gerichtshof
- Europäischen
- Gemeinschaften
- Auslegung
- Haustürgeschäfterichtlinie
- Abschluß
- Vertrages
- Haustürsituation
- erfordert
- Verbraucherkreditrichtlinie
- ist
- veranlaßt
- .
- letztgenannte
- Richtlinie
- findet
- Art
- .
- Abs.
- lit
- .
- erklärtermaßen
- Kreditverträge
- Erwerb
- Eigentumsrechten
- Grundstück
- Gebäude
- bestimmt
- sind
- Anwendung
- .
- erst
- angesprochenen
- Abs.
- VerbrKrG
- ist
- Berufungsgericht
- Recht
- eingegangen
- .
- persönliche
- Unterwerfung
- Zwangsvollstreckung
- Bestellung
- Grundschuld
- entspricht
- jahrzehntelanger
- Praxis
- .
- spricht
- Berücksichtigung
- Materialien
- Verbraucherkreditgesetz
- BT-Drucks
- .
- S.
- Gesetzgeber
- bekannte
- Praxis
- unterbinden
- wollte
- .
- hat
- §
- Abs.
- VerbrKrG
- vielmehr
- bewußt
- Wechsel
- Schecks
- beschränkt
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- Halbs
- .
- abgesehen
- .
- Kläger
- tragen
- Kosten
- Beschwerdeverfahrens
- §
- Abs.
- .
- Gegenstandswert
- Beschwerdeverfahren
- beträgt
- €
- .
- Ellenberger
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