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2007 lines
18 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
7
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
§
Berechnung
Nichtabnahmeentschädigung
Annuitätendarlehen
.
Urteil
7
November
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
7
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
22
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Insoweit
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Hypothekenbank
nimmt
Beklagten
Nichtabnahme
Darlehens
Schadensersatz
Anspruch
.
Beklagte
richtete
8
.
März
Kaufpreises
Höhe
DM
Mehrfamilienhaus
schriftliche
Finanzierungsanfragen
Klägerin
andere
Kreditinstitute
.
delte
Telefonaten
9
.
12
.
14
.
März
Mitarbeiter
Klägerin
Darlehensbedingungen
erreichte
Hinweis
Konditionen
anderen
Kreditinstituts
Verbesserung
ursprünglichen
Angebots
Klägerin
.
14
.
März
brachte
Mitarbeiter
Klägerin
verabredungsgemäß
Entwurf
Darlehensantrages
Begleitschreiben
Klägerin
Wohnung
Beklagten
.
Antrag
sah
grundpfandrechtlich
abzusicherndes
monatlichen
Raten
%
jährlich
tilgendes
Darlehen
Höhe
DM
Nominalzinssatz
%
anfänglichen
effektiven
Jahreszins
%
.
Zins
sollte
Jahre
festgeschrieben
sein
.
30
.
April
waren
Bereitstellungszinsen
Höhe
%
Monat
zahlen
.
Ferner
enthielt
Antrag
formularmäßige
Erklärung
Darlehensnehmer
halte
Wochen
Antrag
gebunden
.
Beklagte
befürchtete
Anstieg
Zinsniveaus
drängte
verbindliches
Darlehensangebot
Klägerin
.
veranlaßte
Mitarbeiter
Begleitschreiben
Klägerin
zunächst
unverbindlich
Darlehensgewährung
bereit
erklärt
hatte
Worte
"
zunächst
unverbindlich
"
streichen
.
Sodann
unterschrieb
Darlehensantrag
.
Schreiben
29
.
März
beanstandete
Beklagte
Klägerin
habe
Zusage
Mitarbeiters
18
.
März
ausgefertigten
Darlehensvertrag
Tagen
übersandt
trat
Berufung
Verbraucherkreditgesetz
Darlehensantrag
.
9
.
April
erteilte
Klägerin
Beklagten
schriftliche
Darlehenszusage
Darlehensantrag
genannten
Bedingungen
.
Beklagte
Abnahme
Darlehens
verweigerte
nimmt
Klägerin
Zahlung
Nichtabnahmeentschädigung
Bereitstellungszinsen
Anspruch
.
Landgericht
hat
Beklagten
Zahlung
Bereitstellungszinsen
Höhe
DM
Zinsen
verurteilt
Klage
übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Zahlung
Nichtabnahmeentschädigung
Höhe
105.057,45
DM
Zinsen
stattgegeben
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
;
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
ernsthaften
endgültigen
Weigerung
Beklagten
Darlehen
abzunehmen
Schadensersatz
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Parteien
hätten
bereits
14
.
März
wirksamen
Darlehensvertrag
geschlossen
.
Mitarbeiter
Klägerin
Beklagte
behaupte
Abschluß
bevollmächtigt
gewesen
sei
habe
Klägerin
Handeln
Darlehenszusage
9
.
April
genehmigt
.
wirksamer
Vertragsschluß
sei
selbst
dann
erfolgt
Mitarbeiter
Klägerin
14
.
März
entsprechende
Willenserklärung
abgegeben
habe
.
Klägerin
habe
Darlehensantrag
Beklagten
14
.
März
jedenfalls
schriftliche
Darlehenszusage
9
.
April
Bindungsfrist
Wochen
angenommen
.
Beklagte
habe
Darlehensvertrag
wirksam
widerrufen
.
Widerrufsrecht
Beklagten
Verbraucherkreditgesetz
habe
bestanden
Grundpfandkredit
Darlehen
üblichen
Bedingungen
habe
ausgereicht
werden
sollen
.
Haustürwiderrufsgesetz
sei
anwendbar
Initiative
Abschluß
Darlehensvertrages
Beklagten
ausgegangen
sei
Hausbesuch
Mitarbeiters
Klägerin
vorhergehender
Bestellung
Beklagten
beruhe
.
Klägerin
könne
Schaden
sogenannten
AktivPassiv-Berechnungsmethode
ermitteln
.
Auszugehen
sei
vertraglich
vereinbarten
Nominalzins
%
ersparten
Verwaltungskosten
entfallenen
Risikos
%
%
kürzen
sei
.
gekürzten
Zinssatz
sei
Vergleichszins
Zinssatz
laufzeitkongruenten
Wiederanlage
Darlehensvaluta
öffentlicher
Schuldner
stellen
.
Beklagte
Darlehen
Jahren
Kündigungsfrist
Monaten
hätte
kündigen
können
sei
festverzinsliche
Papiere
öffentlichen
Hand
Laufzeit
½
Jahren
geltenden
Zinssatz
Höhe
damals
%
abzustellen
.
Differenz
%
Zinssätzen
resultierende
finanzielle
Nachteil
Klägerin
sei
Einstellung
Wiederanlagezinssatzes
%
abzuzinsen
so
Nichtabnahmeentschädigung
Höhe
DM
ergebe
.
könne
Klägerin
zwar
Bereitstellungszinsen
Höhe
DM
verlangen
Beklagte
schon
Auszahlungszeitpunkt
Abnahme
Darlehens
endgültig
verweigert
habe
.
Betrag
stehe
Klägerin
aber
Nichtabnahmeentschädigung
Klageantrag
Höhe
105.057,45
DM
tatsächlich
entstandenen
Schaden
voll
ausschöpfe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
Nichtabnahmeentschädigung
Grunde
nach
trifft
allerdings
Ergebnis
.
Anspruch
ist
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
positiver
Vertragsverletzung
begründet
Beklagte
Erfüllung
Pflicht
Abnahme
Darlehens
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
bereits
Fälligkeit
ernsthaft
endgültig
verweigert
hat
vgl.
Urteile
16
.
Juni
18
.
Dezember
.
Ansicht
Revision
haben
Parteien
wirksamen
Darlehensvertrag
geschlossen
.
Mitarbeiter
Klägerin
bereits
14
.
März
Abschluß
Darlehensvertrages
gerichtete
Willenserklärung
abgegeben
hat
bedarf
Entscheidung
Erklärung
Einhaltung
Schriftform
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
VerbrKrG
nichtig
wäre
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Darlehensvertrag
aber
gekommen
Klägerin
Beklagten
14
.
März
unterzeichneten
Darlehensantrag
schriftliche
Darlehenszusage
9
.
April
angenommen
hat
.
Annahme
erfolgte
Darlehensantrag
genannten
vierwöchigen
Bindungsfrist
.
Vereinbarung
Frist
verstößt
§
Nr.
Urteil
24
.
März
;
vgl.
auch
Urteil
6
.
März
.
Beklagte
hat
auch
substantiiert
vorgetragen
vierwöchige
Bindungsfrist
Individualvereinbarung
abbedungen
worden
ist
.
Vortrag
ist
entnehmen
Äußerung
Mitarbeiters
Klägerin
18
.
März
schriftliche
Darlehenszusage
werde
Tagen
erteilt
lediglich
unverbindliche
Ankündigung
darstellen
rechtswirksame
Änderung
schriftlichen
Darlehensantrages
bewirken
sollte
.
Beklagte
hat
Darlehensantrag
14
.
März
wirksam
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
angefochten
.
ist
Abgabe
Willenserklärung
arglistige
Täuschung
bestimmt
worden
.
eigenen
Revisionsverfahren
richtig
unterstellenden
Vortrag
hat
Angestellte
Klägerin
Unterzeichnung
Darlehensantrages
vorgetäuscht
Unterzeichnung
komme
bereits
14
.
März
Parteien
verbindlicher
Darlehensvertrag
.
Angestellte
hat
lediglich
erklärt
Klägerin
Fall
Vertragsschlusses
Darlehensantrag
genannten
Vertragsbedingungen
festlege
.
Sinn
hat
Beklagte
Angestellten
Klägerin
auch
verstanden
.
Angestellte
18
.
März
mitteilte
Darlehenszusage
werde
Zeit
vorbereitet
gehe
Tagen
hat
Ankündigung
zufrieden
gegeben
.
Beklagte
hat
Darlehensantrag
14
.
März
auch
wirksam
widerrufen
.
hatte
Widerrufsrecht
gemäß
§
Abs.
VerbrKrG
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
vorliegenden
Darlehensvertrag
Anwendung
findet
.
Kredit
war
Sicherung
Grundpfandrecht
abhängig
sollte
grundpfandrechtlich
gesicherte
Kredite
üblichen
Bedingungen
gewährt
werden
.
Abs.
Nr.
VerbrKrG
stellt
entscheidend
Zinshöhe
sonstigen
Kreditkonditionen
Senat
Urteil
18
.
April
XI
.
Insofern
sind
Abweichungen
Darlehensvertrages
Parteien
grundpfandrechtlich
gesicherte
Kredite
üblichen
Bedingungen
erkennbar
Beklagten
auch
konkret
geltend
gemacht
worden
.
Abs.
Nr.
VerbrKrG
gilt
unabhängig
Gesetzgeber
Erlaß
Vorschrift
zutreffenden
Erwägungen
ausgegangen
ist
.
Begründung
Drucks
.
S.
würde
Widerrufsrecht
taggenaue
Refinanzierung
Realkredite
Grundlage
günstige
Verzinsung
darstellt
erheblich
gefährden
.
Praxis
ist
aber
Zuordnung
bestimmten
Refinanzierungsmaßnahme
Bank
konkreten
einzelnen
Kreditgeschäft
vielfach
möglich
-9-
ler/Wimmer
.
Umstand
ändert
jedoch
Verbindlichkeit
gesetzlichen
Ausschlusses
Widerrufsrechts
Realkrediten
Sinne
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG.
Widerrufsrecht
gemäß
§
Abs.
Nr.
stand
Beklagten
jedenfalls
mündlichen
Verhandlungen
14
.
März
Wohnung
vorherige
Bestellung
geführt
worden
sind
§
Abs.
Nr.
HaustürWG
.
Beklagte
hatte
eigener
Initiative
Finanzierungsanfrage
Klägerin
gerichtet
telefonischen
Vertragsverhandlungen
Hinweis
Konkurrenzangebot
Verbesserung
zunächst
angebotenen
Darlehensbedingungen
veranlaßt
.
zeigt
telefonischen
Verabredung
Besuches
Mitarbeiters
Klägerin
Wohnung
noch
Hausbesuches
Gefahr
Überrumpelung
ausgesetzt
war
.
Abschluß
Darlehensvertrages
fällt
mithin
Schutzbereich
Haustürwiderrufsgesetzes
.
2
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Höhe
Nichtabnahmeentschädigung
weisen
hingegen
Rechtsfehler
.
Rechtlich
beanstanden
ist
allerdings
Auffassung
Berufungsgerichts
Klägerin
könne
Nichtabnahmeschaden
sogenannten
Aktiv-Passiv-Methode
berechnen
.
Rechtsprechung
Senats
.
;
Urteil
1
Juli
XI
ZR
kann
Bank
Schaden
Nichtabnahme
vorzeitige
Ablösung
Darlehens
entsteht
auch
rechnen
.
Klägerin
gewählten
Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode
stellt
finanzielle
Nachteil
Darlehensgebers
Differenz
Zinsen
Darlehensnehmer
Abnahme
Darlehens
tatsächlich
gezahlt
hätte
Rendite
laufzeitkongruenten
Wiederanlage
freigewordenen
Beträge
sicheren
Kapitalmarkttiteln
ergibt
.
Differenzbetrag
ist
ersparte
Verwaltungskosten
vermindern
Zeitpunkt
Leistung
Nichtabnahmeentschädigung
abzuzinsen
.
Weise
berechnete
Schaden
darf
anders
Revision
meint
betreffende
Darlehensart
entfallenden
vergleichbarer
Banken
übersteigen
.
ermittelte
Schaden
umfaßt
Position
Zinsmargenschaden
Bank
entgangenen
Nettogewinn
auch
Zinsverschlechterungsschaden
Wiederausleihe
niedrigeren
Zinssatz
resultierenden
Schaden
.
Revision
angesprochene
Durchschnittsnettogewinn
berücksichtigt
Zinsverschlechterungsschaden
kommt
Obergrenze
ermittelten
Schaden
vornherein
Betracht
.
Schadensberechnung
setzt
Darlehensgeber
tatsächlich
refinanziert
hat
.
beruht
Grundlage
fiktiven
Wiederanlage
tatsächliche
Refinanzierung
unerheblich
ist
.
Abgesehen
ist
dargelegt
Zuordnung
bestimmten
Refinanzierungsmaßnahme
konkreten
Kreditgeschäft
Praxis
vielfach
möglich
.
Berufungsgericht
hat
Recht
gen
Darlehensvertrag
Beklagten
bezogenen
Refinanzierung
Klägerin
getroffen
.
Rechtsfehlerhaft
ist
hingegen
Art
Weise
Berufungsgericht
Schadenberechnung
Methode
durchgeführt
hat
.
Berechnung
Zinsen
Beklagte
Abnahme
Darlehens
tatsächlich
gezahlt
hätte
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
berücksichtigt
Annuitätendarlehen
handelt
Laufzeit
monatlich
Zinsauch
Tilgungsleistungen
erbracht
werden
verzinsende
Darlehenssumme
reduzieren
.
fortlaufenden
Rückführung
verzinsenden
Kapitals
Rechnung
tragen
ist
Berechnung
Zinsen
Cash-Flow-Methode
verfahren
berücksichtigt
wird
Tilgungszahlungen
unterjährig
verschiedenen
Zeitpunkten
Bank
geflossen
wären
E
.
Berechnung
ist
konkret
vereinbarte
Tilgungsverlauf
berücksichtigen
ist
vereinbarte
Nominalzinssatz
zugrunde
legen
f.
;
OLG
;
Rösler/Wimmer
173
;
.
effektive
kann
allenfalls
dann
korrekten
Ergebnissen
führen
vertragsspezifische
Tilgungsvereinbarungen
unberücksichtigt
bleiben
.
Abstellen
vereinbarten
Tilgungsverlauf
weiteren
Kosten
entspricht
übrigen
auch
konkreten
Gesamtaufwand
Grundlage
Berechnung
Effektivzinses
ist
.
Zinsberechnung
ist
Berufungsgericht
verkannt
hat
Zeitraum
½
Jahren
zugrunde
legen
.
Beklagte
Darlehensvertrag
§
Nr.
frühestens
Jahren
Frist
Monaten
kündigen
konnte
entspricht
Zeitraum
rechtlich
geschützten
Zinserwartung
;
.
Auch
Ermittlung
Rendite
Wiederanlage
Nichtabnahme
freigewordenen
Darlehensbetrages
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerhaft
.
Berufungsgericht
hätte
Rendite
laufzeitkongruenten
Wiederanlage
Hypothekenpfandbriefen
zugrunde
legen
müssen
Jahre
durchschnittlich
%
neuestens
September
sogar
%
niedrigere
Rendite
festverzinslicher
Wertpapiere
öffentlichen
Hand
zurückgreifen
dürfen
.
Senat
hat
Urteil
1
Juli
XI
ZR
zwar
selbst
Kapitalmarkttitel
öffentlicher
Schuldner
abgestellt
.
ist
aber
Hintergrund
sehen
Differenz
Renditen
Pfandbriefen
Kapitalmarkttiteln
öffentlicher
Schuldner
damals
deutlich
geringer
war
.
Sicherheit
Hypothekenpfandbriefen
besonderen
Schutzbestimmungen
Hypothekenbankgesetzes
Kapitalmarkttiteln
öffentlicher
Schuldner
durchaus
vergleichbar
ist
ist
Banken
Revision
Recht
geltend
macht
zumutbar
Wiederanlage
Pfandbriefen
vorzunehmen
.
gilt
besonders
Hypothekenbanken
Klägerin
selbst
Pfandbriefe
emittiert
haben
.
erforderliche
Transparenz
Schadensberechnung
ist
auch
dann
gewährleistet
Zinssätze
Hypothekenpfandbriefen
Kapitalmarktstatistik
Deutschen
Bundesbank
Tageszeitungen
größerem
Wirtschaftsteil
entnommen
werden
können
.
Kreditinstitut
Wiederanlage
Tilgungsraten
gemäßer
Abwicklung
Tagen
Wochen
fällig
geworden
wären
längeren
Restlaufzeiten
Hypothekenpfandbriefe
zurückgreifen
kann
bestehen
Bedenken
Zeiträume
auch
Wiederanlage
sogar
Tagesgeldern
zuzulassen
.
Auch
Berechnung
Klägerin
Wiederanlage
Hypothekenpfandbriefen
erwirtschafteten
Rendite
ist
berücksichtigen
Parteien
Annuitätendarlehen
vereinbart
haben
.
finanzielle
Vorteil
Klägerin
Nichtabnahme
Darlehens
erlangt
hat
besteht
Möglichkeit
Tilgungsrate
Zeitpunkt
anzulegen
Rate
ordnungsgemäßer
Abwicklung
Darlehensvertrages
zurückgeflossen
wäre
.
längeren
Anlagezeiträumen
regelmäßig
höhere
Renditen
erzielen
sind
durfte
Berufungsgericht
Tagen
½
Jahren
liegenden
Anlagezeiträumen
einheitlichen
Wiederanlagezinssatz
ausgehen
.
Umstand
Wiederanlagezinssätze
Anlagezeitraum
orientieren
sind
macht
zugleich
deutlich
15-jährige
Zinsfestschreibung
Ansicht
Revision
Berechnung
Rendite
laufzeitkongruenten
Wiederanlage
Einfluß
hat
.
Erträge
laufzeitkongruenten
Wiederanlage
sind
Nominalzinssatzes
berechnen
.
Berechnung
Kapitalmarktstatistik
Deutschen
Bundesbank
veröffentlichten
Renditen
werden
zwar
Ertrag
Anlage
maßgeblichen
Komponenten
Nominalzinssatz
auch
Periodizität
Zinszahlungen
Rückzahlungskurs
Laufzeit
Tilgungsmodus
herangezogen
Kapitalmarktstatistik
Deutschen
Bundesbank
S.
.
ermöglicht
Angabe
Effektivzinssatzes
Vergleich
tatsächlichen
Verzinsung
Anleihen
untereinander
.
veröffentlichten
Renditen
können
Berechnung
Ertrages
laufzeitkongruenten
Wiederanlage
aber
gleichwohl
zugrunde
gelegt
werden
.
Prämisse
jährlichen
Zinszahlung
entspricht
Kapitalmarktstatistik
Deutschen
Bundesbank
ausgewiesene
Rendite
ausgehend
Kaufkurs
Nominalbetrag
Zinssatz
Pfandbriefes
weitestgehend
Nominalzins
bezogen
angelegten
Betrag
.
Selbst
Unterschied
bestünde
Bank
Berechnung
fiktiven
Erträge
laufzeitkongruenten
Wiederanlage
Nominalzinssatzes
höheren
Effektivzinssatz
zugrunde
legen
würde
ergäbe
Nachteil
Schadensersatz
verpflichteten
Kunden
.
Schaden
Differenz
vertraglich
vereinbarten
Zinsen
Erträgen
Wiederanlage
ergibt
würde
Heranziehung
höheren
Effektivzinssatzes
höheren
Erträgen
Wiederanlage
insgesamt
niedrigeren
Schaden
führen
.
Rahmen
Schadensberechnung
sind
angemessene
Beträge
ersparte
Verwaltungsaufwendungen
entfallende
Risiko
Darlehens
Abzug
bringen
vgl.
.
Kürzung
kann
jedoch
Berufungsgericht
meint
Bildung
einheitlichen
Aspekte
berücksichtigenden
prozentualen
Abschlages
erfolgen
.
entfallenden
Darlehensrisiko
ist
prozentualen
Abschlag
Rechnung
tragen
.
wird
berücksichtigt
Risiko
Risikoprämie
auch
jeweiligen
Höhe
Schuld
abhängen
.
Abschlag
entfallende
Risikovorsorge
ist
je
Risiken
konkreten
Vertrages
gemäß
§
schätzen
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
wurden
Abschläge
%
%
;
OLG
%
Schleswig
gemacht
.
Gegensatz
hätte
Berufungsgericht
ebenfalls
§
schätzenden
Kosten
ersparten
Verwaltungsaufwendungen
prozentualen
Abschlag
angeben
dürfen
.
Verwaltungsaufwand
gleichartiger
Darlehen
ist
wesentlichen
Höhe
konkreten
Darlehenssummen
unabhängig
.
besteht
Verwaltungskosten
Durchführung
Darlehensvertrages
entstehen
Höhe
Darlehenssumme
proportionale
Beziehung
.
ersparten
Verwaltungsaufwendungen
sind
prozentuale
Abschläge
absolute
Darlehenssumme
unabhängige
Beträge
anzusetzen
;
.
ist
berücksichtigen
Darlehensvertrag
hauptsächlich
Beginn
Verwaltungsaufwand
erfordert
weitere
meist
EDV-mäßige
Durchführung
Regel
erheblichen
Verwaltungsaufwand
bringt
.
ergebenden
Beträge
sind
Zeitpunkt
Zahlung
Nichtabnahmeentschädigung
abzuzinsen
.
ist
aktive
Wiederanlagezins
zugrunde
legen
.
Auch
Zusammenhang
ist
aber
berücksichtigen
abzurechnenden
Darlehen
Annuitätendarlehen
handelt
also
Zinsanteil
kontinuierlich
abnimmt
Kapitalstand
Darlehens
entsprechend
ändert
.
Auch
Darlehensgeber
kaum
lich
ist
Kapitalmarktanlagen
ändernden
Kapitalständen
gebrochenen
Restlaufzeiten
erzielen
ist
doch
Rahmen
abstrakten
Betrachtung
kontinuierliche
Reduzierung
Darlehensschuld
fortschreitende
Tilgung
bedingte
Verminderung
Zinsschuld
berücksichtigen
f.
.
.
.
Abzuzinsen
ist
realen
Zinsstrukturkurve
vgl.
.
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
§
Abs.
Rechtsstreit
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Zurückverweisung
erhält
Klägerin
Gelegenheit
vorstehenden
Grundsätzen
entsprechende
Neuberechnung
Schadens
vorzulegen
.
weitere
Verfahren
wird
folgendes
hingewiesen
:
Klägerin
verwendete
sogenannte
KAPO-Programm
ist
grundsätzlich
Berechnung
Vorfälligkeitsentschädigung
geeignet
.
trägt
insbesondere
Umstand
Rechnung
je
Laufzeit
Darlehensraten
unterschiedliche
Renditen
Wiederanlagen
anzusetzen
sind
Marburger
3.7.98
.
Allerdings
sind
Klägerin
Anwendung
Fehler
unterlaufen
.
Klägerin
ermittelt
zunächst
gesamten
Zinsverlust
ordnungsgemäßer
Vertragsdurchführung
zahlenden
Zinsen
berechnet
.
Berechnungsweise
berücksichtigt
zutreffend
realen
Zahlungsstrom
auch
Annuität
.
Fehlerhaft
ist
allerdings
Klägerin
Differenz
Kapitalmarktrendite
Abzinsungszinssatz
ersparte
Risikovorsorge
gekürzt
hat
.
ist
Zinsverlust
noch
zusätzlich
ersparten
jährlichen
Verwaltungsaufwendungen
kürzen
.
Angaben
Klägerin
zugrunde
gelegten
Wiederanlagezinssätze
sind
ausreichende
Grundlage
Überprüfung
.
Grundlagen
angewandten
Computerprogramme
sind
so
deutlich
machen
Überprüfung
möglich
ist
vgl.
Gundlach/
:
Bankrechts-Handbuch
Rdn
.
.
Schadensberechnung
Klägerin
weist
Wiederanlagesätze
anzugeben
Wiederanlage
zugrunde
liegt
.
ausreichende
Überprüfungsmöglichkeit
besteht
aber
erst
dann
Art
Wiederanlage
genannt
wird
.
hätte
Klägerin
Schadensberechnung
herangezogenen
Zinssätze
so
genau
bezeichnen
müssen
Überprüfung
Bundesbankstatistik
anderer
leicht
zugänglicher
Quellen
möglich
ist
.
Klägerin
einzelnen
Wiederanlagezeiträume
anzuwendenden
Zinssätze
Interpolation
ermittelt
hat
begegnet
Bedenken
.
weitere
Schadensposition
kann
Klägerin
Kosten
geltend
machen
Berechnung
Nichtabnahmeentschädigung
entstehen
.
Kosten
lassen
kaum
exakt
beziffern
können
gemäß
§
geschätzt
werden
.
nungsaufwand
entscheidend
Höhe
Darlehenssumme
abhängt
kann
Schadensersatz
bestimmter
Prozentsatz
Darlehens
verlangt
werden
.
Vielmehr
ist
absoluter
Betrag
anzusetzen
;
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.