NAMEN XI Verkündet : 7 November Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § § Berechnung Nichtabnahmeentschädigung Annuitätendarlehen . Urteil 7 November XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 7 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Zivilsenats 22 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Insoweit wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : klagende Hypothekenbank nimmt Beklagten Nichtabnahme Darlehens Schadensersatz Anspruch . Beklagte richtete 8 . März Kaufpreises Höhe DM Mehrfamilienhaus schriftliche Finanzierungsanfragen Klägerin andere Kreditinstitute . delte Telefonaten 9 . 12 . 14 . März Mitarbeiter Klägerin Darlehensbedingungen erreichte Hinweis Konditionen anderen Kreditinstituts Verbesserung ursprünglichen Angebots Klägerin . 14 . März brachte Mitarbeiter Klägerin verabredungsgemäß Entwurf Darlehensantrages Begleitschreiben Klägerin Wohnung Beklagten . Antrag sah grundpfandrechtlich abzusicherndes monatlichen Raten % jährlich tilgendes Darlehen Höhe DM Nominalzinssatz % anfänglichen effektiven Jahreszins % . Zins sollte Jahre festgeschrieben sein . 30 . April waren Bereitstellungszinsen Höhe % Monat zahlen . Ferner enthielt Antrag formularmäßige Erklärung Darlehensnehmer halte Wochen Antrag gebunden . Beklagte befürchtete Anstieg Zinsniveaus drängte verbindliches Darlehensangebot Klägerin . veranlaßte Mitarbeiter Begleitschreiben Klägerin zunächst unverbindlich Darlehensgewährung bereit erklärt hatte Worte " zunächst unverbindlich " streichen . Sodann unterschrieb Darlehensantrag . Schreiben 29 . März beanstandete Beklagte Klägerin habe Zusage Mitarbeiters 18 . März ausgefertigten Darlehensvertrag Tagen übersandt trat Berufung Verbraucherkreditgesetz Darlehensantrag . 9 . April erteilte Klägerin Beklagten schriftliche Darlehenszusage Darlehensantrag genannten Bedingungen . Beklagte Abnahme Darlehens verweigerte nimmt Klägerin Zahlung Nichtabnahmeentschädigung Bereitstellungszinsen Anspruch . Landgericht hat Beklagten Zahlung Bereitstellungszinsen Höhe DM Zinsen verurteilt Klage übrigen abgewiesen . Berufungsgericht hat Klage Zahlung Nichtabnahmeentschädigung Höhe 105.057,45 DM Zinsen stattgegeben . Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet ; führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe ernsthaften endgültigen Weigerung Beklagten Darlehen abzunehmen Schadensersatz gemäß § Abs. Satz . Parteien hätten bereits 14 . März wirksamen Darlehensvertrag geschlossen . Mitarbeiter Klägerin Beklagte behaupte Abschluß bevollmächtigt gewesen sei habe Klägerin Handeln Darlehenszusage 9 . April genehmigt . wirksamer Vertragsschluß sei selbst dann erfolgt Mitarbeiter Klägerin 14 . März entsprechende Willenserklärung abgegeben habe . Klägerin habe Darlehensantrag Beklagten 14 . März jedenfalls schriftliche Darlehenszusage 9 . April Bindungsfrist Wochen angenommen . Beklagte habe Darlehensvertrag wirksam widerrufen . Widerrufsrecht Beklagten Verbraucherkreditgesetz habe bestanden Grundpfandkredit Darlehen üblichen Bedingungen habe ausgereicht werden sollen . Haustürwiderrufsgesetz sei anwendbar Initiative Abschluß Darlehensvertrages Beklagten ausgegangen sei Hausbesuch Mitarbeiters Klägerin vorhergehender Bestellung Beklagten beruhe . Klägerin könne Schaden sogenannten AktivPassiv-Berechnungsmethode ermitteln . Auszugehen sei vertraglich vereinbarten Nominalzins % ersparten Verwaltungskosten entfallenen Risikos % % kürzen sei . gekürzten Zinssatz sei Vergleichszins Zinssatz laufzeitkongruenten Wiederanlage Darlehensvaluta öffentlicher Schuldner stellen . Beklagte Darlehen Jahren Kündigungsfrist Monaten hätte kündigen können sei festverzinsliche Papiere öffentlichen Hand Laufzeit ½ Jahren geltenden Zinssatz Höhe damals % abzustellen . Differenz % Zinssätzen resultierende finanzielle Nachteil Klägerin sei Einstellung Wiederanlagezinssatzes % abzuzinsen so Nichtabnahmeentschädigung Höhe DM ergebe . könne Klägerin zwar Bereitstellungszinsen Höhe DM verlangen Beklagte schon Auszahlungszeitpunkt Abnahme Darlehens endgültig verweigert habe . Betrag stehe Klägerin aber Nichtabnahmeentschädigung Klageantrag Höhe 105.057,45 DM tatsächlich entstandenen Schaden voll ausschöpfe . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung Punkten stand . 1 . Auffassung Berufungsgerichts Klägerin stehe Nichtabnahmeentschädigung Grunde nach trifft allerdings Ergebnis . Anspruch ist aber gemäß § Abs. Satz positiver Vertragsverletzung begründet Beklagte Erfüllung Pflicht Abnahme Darlehens rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts bereits Fälligkeit ernsthaft endgültig verweigert hat vgl. Urteile 16 . Juni 18 . Dezember . Ansicht Revision haben Parteien wirksamen Darlehensvertrag geschlossen . Mitarbeiter Klägerin bereits 14 . März Abschluß Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat bedarf Entscheidung Erklärung Einhaltung Schriftform gemäß § Abs. Satz Abs. VerbrKrG nichtig wäre . rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts ist Darlehensvertrag aber gekommen Klägerin Beklagten 14 . März unterzeichneten Darlehensantrag schriftliche Darlehenszusage 9 . April angenommen hat . Annahme erfolgte Darlehensantrag genannten vierwöchigen Bindungsfrist . Vereinbarung Frist verstößt § Nr. Urteil 24 . März ; vgl. auch Urteil 6 . März . Beklagte hat auch substantiiert vorgetragen vierwöchige Bindungsfrist Individualvereinbarung abbedungen worden ist . Vortrag ist entnehmen Äußerung Mitarbeiters Klägerin 18 . März schriftliche Darlehenszusage werde Tagen erteilt lediglich unverbindliche Ankündigung darstellen rechtswirksame Änderung schriftlichen Darlehensantrages bewirken sollte . Beklagte hat Darlehensantrag 14 . März wirksam gemäß § § Abs. Abs. angefochten . ist Abgabe Willenserklärung arglistige Täuschung bestimmt worden . eigenen Revisionsverfahren richtig unterstellenden Vortrag hat Angestellte Klägerin Unterzeichnung Darlehensantrages vorgetäuscht Unterzeichnung komme bereits 14 . März Parteien verbindlicher Darlehensvertrag . Angestellte hat lediglich erklärt Klägerin Fall Vertragsschlusses Darlehensantrag genannten Vertragsbedingungen festlege . Sinn hat Beklagte Angestellten Klägerin auch verstanden . Angestellte 18 . März mitteilte Darlehenszusage werde Zeit vorbereitet gehe Tagen hat Ankündigung zufrieden gegeben . Beklagte hat Darlehensantrag 14 . März auch wirksam widerrufen . hatte Widerrufsrecht gemäß § Abs. VerbrKrG Vorschrift § Abs. Nr. VerbrKrG vorliegenden Darlehensvertrag Anwendung findet . Kredit war Sicherung Grundpfandrecht abhängig sollte grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt werden . Abs. Nr. VerbrKrG stellt entscheidend Zinshöhe sonstigen Kreditkonditionen Senat Urteil 18 . April XI . Insofern sind Abweichungen Darlehensvertrages Parteien grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Bedingungen erkennbar Beklagten auch konkret geltend gemacht worden . Abs. Nr. VerbrKrG gilt unabhängig Gesetzgeber Erlaß Vorschrift zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist . Begründung Drucks . S. würde Widerrufsrecht taggenaue Refinanzierung Realkredite Grundlage günstige Verzinsung darstellt erheblich gefährden . Praxis ist aber Zuordnung bestimmten Refinanzierungsmaßnahme Bank konkreten einzelnen Kreditgeschäft vielfach möglich -9- ler/Wimmer . Umstand ändert jedoch Verbindlichkeit gesetzlichen Ausschlusses Widerrufsrechts Realkrediten Sinne § Abs. Nr. VerbrKrG. Widerrufsrecht gemäß § Abs. Nr. stand Beklagten jedenfalls mündlichen Verhandlungen 14 . März Wohnung vorherige Bestellung geführt worden sind § Abs. Nr. HaustürWG . Beklagte hatte eigener Initiative Finanzierungsanfrage Klägerin gerichtet telefonischen Vertragsverhandlungen Hinweis Konkurrenzangebot Verbesserung zunächst angebotenen Darlehensbedingungen veranlaßt . zeigt telefonischen Verabredung Besuches Mitarbeiters Klägerin Wohnung noch Hausbesuches Gefahr Überrumpelung ausgesetzt war . Abschluß Darlehensvertrages fällt mithin Schutzbereich Haustürwiderrufsgesetzes . 2 . Ausführungen Berufungsgerichts Höhe Nichtabnahmeentschädigung weisen hingegen Rechtsfehler . Rechtlich beanstanden ist allerdings Auffassung Berufungsgerichts Klägerin könne Nichtabnahmeschaden sogenannten Aktiv-Passiv-Methode berechnen . Rechtsprechung Senats . ; Urteil 1 Juli XI ZR kann Bank Schaden Nichtabnahme vorzeitige Ablösung Darlehens entsteht auch rechnen . Klägerin gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode stellt finanzielle Nachteil Darlehensgebers Differenz Zinsen Darlehensnehmer Abnahme Darlehens tatsächlich gezahlt hätte Rendite laufzeitkongruenten Wiederanlage freigewordenen Beträge sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt . Differenzbetrag ist ersparte Verwaltungskosten vermindern Zeitpunkt Leistung Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen . Weise berechnete Schaden darf anders Revision meint betreffende Darlehensart entfallenden vergleichbarer Banken übersteigen . ermittelte Schaden umfaßt Position Zinsmargenschaden Bank entgangenen Nettogewinn auch Zinsverschlechterungsschaden Wiederausleihe niedrigeren Zinssatz resultierenden Schaden . Revision angesprochene Durchschnittsnettogewinn berücksichtigt Zinsverschlechterungsschaden kommt Obergrenze ermittelten Schaden vornherein Betracht . Schadensberechnung setzt Darlehensgeber tatsächlich refinanziert hat . beruht Grundlage fiktiven Wiederanlage tatsächliche Refinanzierung unerheblich ist . Abgesehen ist dargelegt Zuordnung bestimmten Refinanzierungsmaßnahme konkreten Kreditgeschäft Praxis vielfach möglich . Berufungsgericht hat Recht gen Darlehensvertrag Beklagten bezogenen Refinanzierung Klägerin getroffen . Rechtsfehlerhaft ist hingegen Art Weise Berufungsgericht Schadenberechnung Methode durchgeführt hat . Berechnung Zinsen Beklagte Abnahme Darlehens tatsächlich gezahlt hätte hat Berufungsgericht rechtsfehlerhaft berücksichtigt Annuitätendarlehen handelt Laufzeit monatlich Zinsauch Tilgungsleistungen erbracht werden verzinsende Darlehenssumme reduzieren . fortlaufenden Rückführung verzinsenden Kapitals Rechnung tragen ist Berechnung Zinsen Cash-Flow-Methode verfahren berücksichtigt wird Tilgungszahlungen unterjährig verschiedenen Zeitpunkten Bank geflossen wären E . Berechnung ist konkret vereinbarte Tilgungsverlauf berücksichtigen ist vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde legen f. ; OLG ; Rösler/Wimmer 173 ; . effektive kann allenfalls dann korrekten Ergebnissen führen vertragsspezifische Tilgungsvereinbarungen unberücksichtigt bleiben . Abstellen vereinbarten Tilgungsverlauf weiteren Kosten entspricht übrigen auch konkreten Gesamtaufwand Grundlage Berechnung Effektivzinses ist . Zinsberechnung ist Berufungsgericht verkannt hat Zeitraum ½ Jahren zugrunde legen . Beklagte Darlehensvertrag § Nr. frühestens Jahren Frist Monaten kündigen konnte entspricht Zeitraum rechtlich geschützten Zinserwartung ; . Auch Ermittlung Rendite Wiederanlage Nichtabnahme freigewordenen Darlehensbetrages Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft . Berufungsgericht hätte Rendite laufzeitkongruenten Wiederanlage Hypothekenpfandbriefen zugrunde legen müssen Jahre durchschnittlich % neuestens September sogar % niedrigere Rendite festverzinslicher Wertpapiere öffentlichen Hand zurückgreifen dürfen . Senat hat Urteil 1 Juli XI ZR zwar selbst Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner abgestellt . ist aber Hintergrund sehen Differenz Renditen Pfandbriefen Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner damals deutlich geringer war . Sicherheit Hypothekenpfandbriefen besonderen Schutzbestimmungen Hypothekenbankgesetzes Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner durchaus vergleichbar ist ist Banken Revision Recht geltend macht zumutbar Wiederanlage Pfandbriefen vorzunehmen . gilt besonders Hypothekenbanken Klägerin selbst Pfandbriefe emittiert haben . erforderliche Transparenz Schadensberechnung ist auch dann gewährleistet Zinssätze Hypothekenpfandbriefen Kapitalmarktstatistik Deutschen Bundesbank Tageszeitungen größerem Wirtschaftsteil entnommen werden können . Kreditinstitut Wiederanlage Tilgungsraten gemäßer Abwicklung Tagen Wochen fällig geworden wären längeren Restlaufzeiten Hypothekenpfandbriefe zurückgreifen kann bestehen Bedenken Zeiträume auch Wiederanlage sogar Tagesgeldern zuzulassen . Auch Berechnung Klägerin Wiederanlage Hypothekenpfandbriefen erwirtschafteten Rendite ist berücksichtigen Parteien Annuitätendarlehen vereinbart haben . finanzielle Vorteil Klägerin Nichtabnahme Darlehens erlangt hat besteht Möglichkeit Tilgungsrate Zeitpunkt anzulegen Rate ordnungsgemäßer Abwicklung Darlehensvertrages zurückgeflossen wäre . längeren Anlagezeiträumen regelmäßig höhere Renditen erzielen sind durfte Berufungsgericht Tagen ½ Jahren liegenden Anlagezeiträumen einheitlichen Wiederanlagezinssatz ausgehen . Umstand Wiederanlagezinssätze Anlagezeitraum orientieren sind macht zugleich deutlich 15-jährige Zinsfestschreibung Ansicht Revision Berechnung Rendite laufzeitkongruenten Wiederanlage Einfluß hat . Erträge laufzeitkongruenten Wiederanlage sind Nominalzinssatzes berechnen . Berechnung Kapitalmarktstatistik Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen werden zwar Ertrag Anlage maßgeblichen Komponenten Nominalzinssatz auch Periodizität Zinszahlungen Rückzahlungskurs Laufzeit Tilgungsmodus herangezogen Kapitalmarktstatistik Deutschen Bundesbank S. . ermöglicht Angabe Effektivzinssatzes Vergleich tatsächlichen Verzinsung Anleihen untereinander . veröffentlichten Renditen können Berechnung Ertrages laufzeitkongruenten Wiederanlage aber gleichwohl zugrunde gelegt werden . Prämisse jährlichen Zinszahlung entspricht Kapitalmarktstatistik Deutschen Bundesbank ausgewiesene Rendite ausgehend Kaufkurs Nominalbetrag Zinssatz Pfandbriefes weitestgehend Nominalzins bezogen angelegten Betrag . Selbst Unterschied bestünde Bank Berechnung fiktiven Erträge laufzeitkongruenten Wiederanlage Nominalzinssatzes höheren Effektivzinssatz zugrunde legen würde ergäbe Nachteil Schadensersatz verpflichteten Kunden . Schaden Differenz vertraglich vereinbarten Zinsen Erträgen Wiederanlage ergibt würde Heranziehung höheren Effektivzinssatzes höheren Erträgen Wiederanlage insgesamt niedrigeren Schaden führen . Rahmen Schadensberechnung sind angemessene Beträge ersparte Verwaltungsaufwendungen entfallende Risiko Darlehens Abzug bringen vgl. . Kürzung kann jedoch Berufungsgericht meint Bildung einheitlichen Aspekte berücksichtigenden prozentualen Abschlages erfolgen . entfallenden Darlehensrisiko ist prozentualen Abschlag Rechnung tragen . wird berücksichtigt Risiko Risikoprämie auch jeweiligen Höhe Schuld abhängen . Abschlag entfallende Risikovorsorge ist je Risiken konkreten Vertrages gemäß § schätzen . instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden Abschläge % % ; OLG % Schleswig gemacht . Gegensatz hätte Berufungsgericht ebenfalls § schätzenden Kosten ersparten Verwaltungsaufwendungen prozentualen Abschlag angeben dürfen . Verwaltungsaufwand gleichartiger Darlehen ist wesentlichen Höhe konkreten Darlehenssummen unabhängig . besteht Verwaltungskosten Durchführung Darlehensvertrages entstehen Höhe Darlehenssumme proportionale Beziehung . ersparten Verwaltungsaufwendungen sind prozentuale Abschläge absolute Darlehenssumme unabhängige Beträge anzusetzen ; . ist berücksichtigen Darlehensvertrag hauptsächlich Beginn Verwaltungsaufwand erfordert weitere meist EDV-mäßige Durchführung Regel erheblichen Verwaltungsaufwand bringt . ergebenden Beträge sind Zeitpunkt Zahlung Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen . ist aktive Wiederanlagezins zugrunde legen . Auch Zusammenhang ist aber berücksichtigen abzurechnenden Darlehen Annuitätendarlehen handelt also Zinsanteil kontinuierlich abnimmt Kapitalstand Darlehens entsprechend ändert . Auch Darlehensgeber kaum lich ist Kapitalmarktanlagen ändernden Kapitalständen gebrochenen Restlaufzeiten erzielen ist doch Rahmen abstrakten Betrachtung kontinuierliche Reduzierung Darlehensschuld fortschreitende Tilgung bedingte Verminderung Zinsschuld berücksichtigen f. . . . Abzuzinsen ist realen Zinsstrukturkurve vgl. . . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. Rechtsstreit anderweiten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Zurückverweisung erhält Klägerin Gelegenheit vorstehenden Grundsätzen entsprechende Neuberechnung Schadens vorzulegen . weitere Verfahren wird folgendes hingewiesen : Klägerin verwendete sogenannte KAPO-Programm ist grundsätzlich Berechnung Vorfälligkeitsentschädigung geeignet . trägt insbesondere Umstand Rechnung je Laufzeit Darlehensraten unterschiedliche Renditen Wiederanlagen anzusetzen sind Marburger 3.7.98 . Allerdings sind Klägerin Anwendung Fehler unterlaufen . Klägerin ermittelt zunächst gesamten Zinsverlust ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zahlenden Zinsen berechnet . Berechnungsweise berücksichtigt zutreffend realen Zahlungsstrom auch Annuität . Fehlerhaft ist allerdings Klägerin Differenz Kapitalmarktrendite Abzinsungszinssatz ersparte Risikovorsorge gekürzt hat . ist Zinsverlust noch zusätzlich ersparten jährlichen Verwaltungsaufwendungen kürzen . Angaben Klägerin zugrunde gelegten Wiederanlagezinssätze sind ausreichende Grundlage Überprüfung . Grundlagen angewandten Computerprogramme sind so deutlich machen Überprüfung möglich ist vgl. Gundlach/ : Bankrechts-Handbuch Rdn . . Schadensberechnung Klägerin weist Wiederanlagesätze anzugeben Wiederanlage zugrunde liegt . ausreichende Überprüfungsmöglichkeit besteht aber erst dann Art Wiederanlage genannt wird . hätte Klägerin Schadensberechnung herangezogenen Zinssätze so genau bezeichnen müssen Überprüfung Bundesbankstatistik anderer leicht zugänglicher Quellen möglich ist . Klägerin einzelnen Wiederanlagezeiträume anzuwendenden Zinssätze Interpolation ermittelt hat begegnet Bedenken . weitere Schadensposition kann Klägerin Kosten geltend machen Berechnung Nichtabnahmeentschädigung entstehen . Kosten lassen kaum exakt beziffern können gemäß § geschätzt werden . nungsaufwand entscheidend Höhe Darlehenssumme abhängt kann Schadensersatz bestimmter Prozentsatz Darlehens verlangt werden . Vielmehr ist absoluter Betrag anzusetzen ; . Dr. Dr. Dr. Dr.