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NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Recht
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
widerrufen
findet
§
Abs.
Satz
Anwendung
.
Urteil
10
.
Oktober
XI
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Kläger
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
November
Fassung
Beschlusses
30
.
Dezember
wird
auch
insoweit
zurückgewiesen
Rechtsmittel
Beklagte
verurteilt
worden
ist
Kläger
Gesamtgläubiger
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
18
.
Juni
zahlen
.
übrigen
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
.
Kläger
schlossen
26
.
Februar
Finanzierung
Immobilie
Darlehensvertrag
Jahre
festen
Nominalzinssatz
%
p.a.
effektiven
Jahreszins
%
.
Sicherung
Ansprüche
Beklagten
diente
Grundpfandrecht
.
Beklagte
belehrte
Kläger
Abschluss
Darlehensvertrags
Widerrufsrecht
folgt
:
Kläger
lösten
Darlehen
Anfang
Zahlung
"
Vorfälligkeitsentschädigung
Höhe
.
Schreiben
13
.
Oktober
forderten
Kläger
Beklagte
Hinweis
Ansicht
fehlerhafte
Widerrufsbelehrung
25
.
Oktober
"
Vorfälligkeitsentschädigung
"
zurückzuzahlen
.
lehnte
Beklagte
.
Rechtsanwaltsschreiben
25
.
Juni
wiederholten
Kläger
Widerruf
.
Beklagten
18
.
Juni
zugestellte
Klage
Rückzahlung
"
Vorfälligkeitsentschädigung
"
Zinsen
26
.
Oktober
hilfsweise
19
Juli
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
Höhe
Rechtshängigkeitszinsen
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
landgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagte
verurteilt
Kläger
beantragt
"
Gesamtgläubiger
"
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
26
.
Oktober
weitere
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
18
.
Juni
zahlen
.
Beklagten
Verlauf
Berufungsverfahrens
erklärte
hilfsweise
Aufrechnung
eigenen
Anspruch
"
Nutzungsersatz
"
hat
Berufungsgericht
Urteilsgründen
beschieden
Beklagten
stehe
hilfsweise
Aufrechnung
gestellte
Anspruch
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Hilfsaufrechnung
zurückkommt
vollständige
Zurückweisung
klägerischen
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Urteil
7
.
Oktober
juris
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
sei
Februar
Verbraucherdarlehensvertrag
gekommen
so
Klägern
Schreiben
13
.
Oktober
ausgeübte
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
widerrufen
.
Verwendung
Wortes
"
frühestens
"
Beschreibung
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
habe
Beklagte
Kläger
Bedingungen
Widerrufs
undeutlich
unterrichtet
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
maßgeblichen
Fassung
BGB-Informationspflichten-Verordnung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Mangels
ordnungsgemäßer
Belehrung
sei
Widerrufsfrist
angelaufen
so
Kläger
Widerruf
noch
hätten
erklären
können
.
Parteien
Ausübung
Widerrufsrechts
Aufhebungsvertrag
geschlossen
hätten
stehe
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
noch
Anspruch
Erstattung
Aufhebungsentgelts
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
noch
verwirkt
.
Verhalten
Verbrauchers
Widerrufsrecht
Kenntnis
habe
lasse
Schluss
werde
zustehenden
Widerrufsrecht
Gebrauch
machen
.
Beklagte
könne
schutzwürdiges
Vertrauen
schon
Anspruch
nehmen
Situation
selbst
herbeigeführt
habe
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilt
habe
.
Beklagte
habe
Möglichkeit
Nachbelehrung
bestanden
.
Jedenfalls
Laufzeit
Darlehensvertrags
sei
zuzumuten
gewesen
Möglichkeit
Gebrauch
machen
Mangel
Widerrufsbelehrung
Sphäre
hergerührt
habe
gesetzlich
verpflichtet
gewesen
sei
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilen
.
Anspruch
Beklagten
"
Wertersatz
Nutzung
Darlehens
"
Beklagte
hilfsweise
Aufrechnung
gestellt
habe
bestehe
.
Umgekehrt
stehe
Klägern
Anspruch
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
nur
reduziertem
Umfang
.
Beklagten
erhobene
Verjährungseinrede
gehe
Leere
.
Widerruf
sei
unwirksam
etwa
Anspruch
Erteilung
ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung
verjährt
sei
.
Widerrufsrecht
entstehe
Gesetzes
sei
Anspruch
Art
abhängig
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Ausgangspunkt
richtig
erkannt
Klägern
sei
gemäß
§
Abs.
zunächst
Recht
zugekommen
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Abs.
hier
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
widerrufen
.
2
.
Ebenfalls
zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Widerrufsfrist
sei
Erklärung
Widerrufs
13
.
Oktober
noch
abgelaufen
gewesen
.
Klägern
erteilte
Widerrufsbelehrung
informierte
Einschubs
"
frühestens
"
unzureichend
deutlich
Beginn
Widerrufsfrist
vgl.
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
gemäß
Anlage
§
hier
maßgeblichen
1
.
September
7
.
Dezember
geltenden
Fassung
kann
Beklagte
Überschrift
"
Finanzierte
Geschäfte
"
Gestaltungshinweis
vollständig
umgesetzt
hat
berufen
vgl.
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Berufungsgericht
hat
richtig
erkannt
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
auch
noch
vorzeitiger
Beendigung
Darlehensvertrags
widerrufen
werden
konnten
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
.
3
.
Richtig
ist
Berufungsgericht
überdies
Auffassung
gelangt
Widerruf
sei
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
-9-
Widerrufsrecht
Gestaltungsrecht
verjährt
anders
Rückgewährschuldverhältnis
resultierenden
Ansprüche
Urteil
17
.
Dezember
.
.
entsteht
auch
Verletzung
Pflicht
Unternehmers
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilen
Rücksicht
Fehlerhaftigkeit
Fehlerfreiheit
Widerrufsbelehrung
Gesetzes
.
Anspruch
fehlerfreie
Belehrung
anknüpft
könnte
auch
Anspruch
verjähren
.
Abs.
Satz
ist
Widerrufsrecht
anwendbar
Urteil
9
.
August
.
.
;
OLG
Urteil
28
.
März
juris
.
;
OLG
Urteil
3
November
.
30
;
Protzen
;
Erman/Schmidt-Räntsch
15
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
3
;
.
.
12
;
aA
.
.
4
.
Revisionsrechtlicher
Überprüfung
neueren
Senatsrechtsprechung
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
f.
14
.
März
XI
.
stand
halten
aber
Erwägungen
Berufungsgericht
Verwirkung
Widerrufsrechts
verneint
hat
.
Beklagte
ausging
ausgehen
musste
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
Kenntnis
schloss
Rechtsmeinung
Berufungsgerichts
Verwirkung
vgl.
Urteile
27
.
Juni
ZR
47
16
.
März
.
8)
.
Gleiches
gilt
Umstand
Beklagte
"
Situation
selbst
herbeigeführt
hat
"
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilt
hat
.
Gerade
beendeten
Verbraucherdarlehensverträgen
hier
kann
Vertrauen
Unternehmers
Unterbleiben
Widerrufs
schutzwürdig
sein
auch
erteilte
Widerrufsbelehrung
ursprünglich
gesetzlichen
Vorschriften
entsprach
Folgezeit
versäumt
hat
Verbraucher
nachzubelehren
Senatsurteil
12
Juli
XI
aaO
.
.
gilt
besonderem
Maße
Beendigung
Darlehensvertrags
Wunsch
Verbrauchers
zurückgeht
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
30
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
5
.
Unzutreffend
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
seien
Gesamtgläubiger
Sinne
§
.
Mitgläubigerschaft
ist
Regel
Gesamtgläubigerschaft
Ausnahme
76
.
Aufl
.
.
.
gilt
auch
Anwendungsbereich
§
§
.
MünchKommBGB/Gaier
7
.
Aufl
.
.
5
;
aA
Staudinger/Kaiser
.
§
.
.
Zwar
konnte
Kläger
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
gesondert
widerrufen
.
hier
erklärte
Widerruf
Kläger
auch
Widerruf
nur
Kläger
dann
§
führen
aber
Darlehensvertrag
Verhältnis
Klägern
einheitliches
Rückgewährschuldverhältnis
umwandelt
vgl.
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
Rückgewährschuldverhältnis
resultiert
einfache
Forderungsgemeinschaft
Kläger
Mitgläubigern
§
macht
vgl.
OLG
Urteil
4
.
Dezember
juris
.
;
aaO
.
.
6
.
Maßgabe
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Senatsurteils
21
.
Februar
XI
.
.
rechtsfehlerhaft
sind
schließlich
Ausführungen
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Ablauf
25
.
Oktober
Schuldnerverzug
befunden
schulde
Klägern
Verzugszinsen
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
.
Anders
Revisionserwiderung
vertreten
waren
auch
Kläger
erklärten
Widerrufs
Beklagten
Rückgewähr
verpflichtet
.
geschuldeten
Leistungen
haben
Beklagten
Annahmeverzug
begründenden
Weise
angeboten
.
Zusammenhang
hat
Berufungsgericht
Klägern
auch
unzutreffend
§
bereits
Tage
Zustellung
Klageschrift
18
.
Juni
Prozesszinsen
zugesprochen
.
Pflicht
Zinszahlung
besteht
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
indessen
erst
Rechtshängigkeit
folgenden
Tag
Senatsurteil
4
Juli
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
schon
rechtsfehlerhaften
Ausführungen
Berufungsgerichts
Verwirkung
Aufhebung
§
Abs.
.
Insoweit
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
IV
.
Berufungsgericht
Berufung
Kläger
Beklagte
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
verurteilt
hat
ist
Sache
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Klägern
rechtlichen
Gesichtspunkt
entsprechender
Anspruch
zusteht
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
Übrigen
ist
Sache
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
Endentscheidung
reif
.
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Einwand
Beklagten
befassen
haben
Ausübung
Widerrufsrechts
Kläger
habe
§
gestanden
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
f.
14
.
März
XI
.
f.
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
Sollte
Berufungsgericht
Ergebnis
kommen
Darlehensvertrag
sei
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
worden
wird
Entscheidung
Hilfsaufrechnung
Klarstellung
aufzuheben
haben
vgl.
Senatsurteil
28
.
Januar
XI
.
.
Sollte
Berufungsgericht
Resultat
gelangen
Darlehensvertrag
habe
Widerrufs
Kläger
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
wird
oben
ausgeführt
berücksichtigen
haben
Kläger
Mitgläubiger
§
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
Verbindung
§
§
.
resultierenden
Ansprüche
sind
.
Sollten
Kläger
Antrag
entsprechend
anpassen
wird
Berufungsgericht
Verstoß
§
Abs.
insoweit
nur
Minus
Rede
steht
vgl.
Senatsurteil
7
.
Juni
XI
Falle
Verurteilung
Beklagten
Kläger
"
Mitgläubiger
"
bezeichnen
haben
.
Schließlich
wird
Berufungsgericht
Entscheidung
geltend
gemachten
Zinsanspruch
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
Voraussetzungen
Verzugs
Rückgewährschuldners
beachten
haben
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung