NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Satz Recht Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen findet § Abs. Satz Anwendung . Urteil 10 . Oktober XI ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Kläger Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 25 November Fassung Beschlusses 30 . Dezember wird auch insoweit zurückgewiesen Rechtsmittel Beklagte verurteilt worden ist Kläger Gesamtgläubiger € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 18 . Juni zahlen . übrigen Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Kläger . Kläger schlossen 26 . Februar Finanzierung Immobilie Darlehensvertrag € Jahre festen Nominalzinssatz % p.a. effektiven Jahreszins % . Sicherung Ansprüche Beklagten diente Grundpfandrecht . Beklagte belehrte Kläger Abschluss Darlehensvertrags Widerrufsrecht folgt : Kläger lösten Darlehen Anfang Zahlung " Vorfälligkeitsentschädigung Höhe € . Schreiben 13 . Oktober forderten Kläger Beklagte Hinweis Ansicht fehlerhafte Widerrufsbelehrung 25 . Oktober " Vorfälligkeitsentschädigung " zurückzuzahlen . lehnte Beklagte . Rechtsanwaltsschreiben 25 . Juni wiederholten Kläger Widerruf . Beklagten 18 . Juni zugestellte Klage Rückzahlung " Vorfälligkeitsentschädigung " Zinsen 26 . Oktober hilfsweise 19 Juli Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten Höhe € Rechtshängigkeitszinsen hat Landgericht abgewiesen . Berufung Kläger hat Berufungsgericht Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert Beklagte verurteilt Kläger beantragt " Gesamtgläubiger " € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 26 . Oktober weitere € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 18 . Juni zahlen . Beklagten Verlauf Berufungsverfahrens erklärte hilfsweise Aufrechnung eigenen Anspruch " Nutzungsersatz " hat Berufungsgericht Urteilsgründen beschieden Beklagten stehe hilfsweise Aufrechnung gestellte Anspruch . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Hilfsaufrechnung zurückkommt vollständige Zurückweisung klägerischen Berufung . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Urteil 7 . Oktober juris Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Parteien sei Februar Verbraucherdarlehensvertrag gekommen so Klägern Schreiben 13 . Oktober ausgeübte Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen widerrufen . Verwendung Wortes " frühestens " Beschreibung Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist habe Beklagte Kläger Bedingungen Widerrufs undeutlich unterrichtet . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung maßgeblichen Fassung BGB-Informationspflichten-Verordnung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei Widerrufsfrist angelaufen so Kläger Widerruf noch hätten erklären können . Parteien Ausübung Widerrufsrechts Aufhebungsvertrag geschlossen hätten stehe Widerruf Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch Anspruch Erstattung Aufhebungsentgelts . Kläger hätten Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt . Verhalten Verbrauchers Widerrufsrecht Kenntnis habe lasse Schluss werde zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen . Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen schon Anspruch nehmen Situation selbst herbeigeführt habe ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe . Beklagte habe Möglichkeit Nachbelehrung bestanden . Jedenfalls Laufzeit Darlehensvertrags sei zuzumuten gewesen Möglichkeit Gebrauch machen Mangel Widerrufsbelehrung Sphäre hergerührt habe gesetzlich verpflichtet gewesen sei ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen . Anspruch Beklagten " Wertersatz Nutzung Darlehens " Beklagte hilfsweise Aufrechnung gestellt habe bestehe . Umgekehrt stehe Klägern Anspruch Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nur reduziertem Umfang . Beklagten erhobene Verjährungseinrede gehe Leere . Widerruf sei unwirksam etwa Anspruch Erteilung ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verjährt sei . Widerrufsrecht entstehe Gesetzes sei Anspruch Art abhängig . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Ausgangspunkt richtig erkannt Klägern sei gemäß § Abs. zunächst Recht zugekommen Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Abs. hier Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. § § Abs. Satz maßgeblichen 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung widerrufen . 2 . Ebenfalls zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Widerrufsfrist sei Erklärung Widerrufs 13 . Oktober noch abgelaufen gewesen . Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte Einschubs " frühestens " unzureichend deutlich Beginn Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil 12 Juli XI . . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung gemäß Anlage § hier maßgeblichen 1 . September 7 . Dezember geltenden Fassung kann Beklagte Überschrift " Finanzierte Geschäfte " Gestaltungshinweis vollständig umgesetzt hat berufen vgl. Senatsurteil 11 . Oktober XI . Veröffentlichung bestimmt . Berufungsgericht hat richtig erkannt Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Kläger auch noch vorzeitiger Beendigung Darlehensvertrags widerrufen werden konnten Senatsurteil 11 . Oktober aaO . . 3 . Richtig ist Berufungsgericht überdies Auffassung gelangt Widerruf sei entsprechender Anwendung § Abs. Satz unwirksam . -9- Widerrufsrecht Gestaltungsrecht verjährt anders Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche Urteil 17 . Dezember . . entsteht auch Verletzung Pflicht Unternehmers ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen Rücksicht Fehlerhaftigkeit Fehlerfreiheit Widerrufsbelehrung Gesetzes . Anspruch fehlerfreie Belehrung anknüpft könnte auch Anspruch verjähren . Abs. Satz ist Widerrufsrecht anwendbar Urteil 9 . August . . ; OLG Urteil 28 . März juris . ; OLG Urteil 3 November . 30 ; Protzen ; Erman/Schmidt-Räntsch 15 . Aufl . . ; 7 . Aufl . . 3 ; . . 12 ; aA . . 4 . Revisionsrechtlicher Überprüfung neueren Senatsrechtsprechung Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 11 . Oktober XI . f. 14 . März XI . stand halten aber Erwägungen Berufungsgericht Verwirkung Widerrufsrechts verneint hat . Beklagte ausging ausgehen musste Kläger hätten Widerrufsrecht Kenntnis schloss Rechtsmeinung Berufungsgerichts Verwirkung vgl. Urteile 27 . Juni ZR 47 16 . März . 8) . Gleiches gilt Umstand Beklagte " Situation selbst herbeigeführt hat " ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat . Gerade beendeten Verbraucherdarlehensverträgen hier kann Vertrauen Unternehmers Unterbleiben Widerrufs schutzwürdig sein auch erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich gesetzlichen Vorschriften entsprach Folgezeit versäumt hat Verbraucher nachzubelehren Senatsurteil 12 Juli XI aaO . . gilt besonderem Maße Beendigung Darlehensvertrags Wunsch Verbrauchers zurückgeht Senatsurteil 11 . Oktober aaO . 30 ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . 5 . Unzutreffend ist auch Annahme Berufungsgerichts Kläger seien Gesamtgläubiger Sinne § . Mitgläubigerschaft ist Regel Gesamtgläubigerschaft Ausnahme 76 . Aufl . . . gilt auch Anwendungsbereich § § . MünchKommBGB/Gaier 7 . Aufl . . 5 ; aA Staudinger/Kaiser . § . . Zwar konnte Kläger Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen . hier erklärte Widerruf Kläger auch Widerruf nur Kläger dann § führen aber Darlehensvertrag Verhältnis Klägern einheitliches Rückgewährschuldverhältnis umwandelt vgl. Senatsurteil 11 . Oktober XI . . Rückgewährschuldverhältnis resultiert einfache Forderungsgemeinschaft Kläger Mitgläubigern § macht vgl. OLG Urteil 4 . Dezember juris . ; aaO . . 6 . Maßgabe Erlass Berufungsurteils ergangenen Senatsurteils 21 . Februar XI . . rechtsfehlerhaft sind schließlich Ausführungen Berufungsgerichts Beklagte habe Ablauf 25 . Oktober Schuldnerverzug befunden schulde Klägern Verzugszinsen Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten . Anders Revisionserwiderung vertreten waren auch Kläger erklärten Widerrufs Beklagten Rückgewähr verpflichtet . geschuldeten Leistungen haben Beklagten Annahmeverzug begründenden Weise angeboten . Zusammenhang hat Berufungsgericht Klägern auch unzutreffend § bereits Tage Zustellung Klageschrift 18 . Juni Prozesszinsen zugesprochen . Pflicht Zinszahlung besteht entsprechender Anwendung § Abs. indessen erst Rechtshängigkeit folgenden Tag Senatsurteil 4 Juli XI . Veröffentlichung bestimmt . . Berufungsurteil unterliegt Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat schon rechtsfehlerhaften Ausführungen Berufungsgerichts Verwirkung Aufhebung § Abs. . Insoweit stellt auch anderen Gründen richtig § . IV . Berufungsgericht Berufung Kläger Beklagte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat ist Sache Endentscheidung reif § Abs. Klägern rechtlichen Gesichtspunkt entsprechender Anspruch zusteht Senatsurteil 21 . Februar XI . . Übrigen ist Sache Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat Endentscheidung reif . ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Einwand Beklagten befassen haben Ausübung Widerrufsrechts Kläger habe § gestanden vgl. Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 11 . Oktober XI . f. 14 . März XI . f. ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . Sollte Berufungsgericht Ergebnis kommen Darlehensvertrag sei Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden wird Entscheidung Hilfsaufrechnung Klarstellung aufzuheben haben vgl. Senatsurteil 28 . Januar XI . . Sollte Berufungsgericht Resultat gelangen Darlehensvertrag habe Widerrufs Kläger Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird oben ausgeführt berücksichtigen haben Kläger Mitgläubiger § § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung Verbindung § § . resultierenden Ansprüche sind . Sollten Kläger Antrag entsprechend anpassen wird Berufungsgericht Verstoß § Abs. insoweit nur Minus Rede steht vgl. Senatsurteil 7 . Juni XI Falle Verurteilung Beklagten Kläger " Mitgläubiger " bezeichnen haben . Schließlich wird Berufungsgericht Entscheidung geltend gemachten Zinsanspruch Senatsurteil 21 . Februar XI . . Voraussetzungen Verzugs Rückgewährschuldners beachten haben . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung