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1529 lines
13 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
14
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
ergänzenden
Vertragsauslegung
fehlender
Einbeziehung
Unwirksamkeit
Zinsänderungsklausel
laufenden
Zinsen
Sparvertrag
Anschluss
Senatsurteile
13
.
April
XI
21
.
Dezember
XI
.
Urteil
14
.
März
XI
AG
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
März
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
15
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
3
.
April
Nachteil
Klägers
abgeändert
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Höhe
Zinsgutschriften
Sparvertrag
.
Kläger
schloss
beklagten
Bank
17
.
Dezember
S.
-Vermögensplan
"
bezeichneten
Sparvertrag
variablen
Zinssatz
Höhe
anfänglich
%
p.a.
vorsah
.
Kläger
sollte
20
November
20
November
monatlich
DM
Sparvertrag
eingerichtete
Konto
einzahlen
.
Beklagte
verpflichtete
Gegenzug
variablen
Guthabenzinsen
jährliche
Bonuszahlung
jeweiligen
Kalenderjahr
gezahlten
Sparraten
gewähren
zwar
erstmals
dritten
Jahr
Höhe
%
Jahressparleistung
stufenweise
ansteigend
bis
zu
%
15
.
Jahr
.
Vertrag
eröffnet
Kläger
Ablauf
anfänglichen
Sperrfrist
Monaten
Möglichkeit
Kündigung
Einhaltung
Kündigungsfrist
Monaten
.
Grundlage
Vertrags
sollten
weiter
Sonderbedingungen
Beklagten
S.
-Vermögensplan
"
sein
.
Kläger
leistete
vereinbarten
Sparraten
.
Beklagte
senkte
variablen
Guthabenzinssatz
schrittweise
zuletzt
%
p.a.
.
Parteien
ist
streitig
Sonderbedingungen
Beklagten
S.
-Vermögensplan
"
Kläger
geben
worden
sind
ausgehängt
waren
.
Bedingungen
enthalten
folgende
Zinsänderungsklausel
:
"
Spareinlagen
werden
Bank
Aushang
Geschäftsräumen
kontoführenden
Stelle
bekannt
gegebenen
Zinssätzen
verzinst
.
Änderungen
werden
Bekanntgabe
wirksam
.
"
Kläger
vertritt
Ansicht
Sparbeträge
seien
Zeit
Vertragsschluss
März
Grundlage
anfänglich
vereinbarten
Zinssatzes
%
p.a.
verzinsen
Beklagte
erst
März
wirksame
Änderungsmitteilungen
versendet
habe
.
Erfordernis
Bekanntmachung
Zinsänderungen
bestehe
Grundlage
zweiten
Satzes
Zinsänderungsklausel
auch
Geltung
Anpassungsrechts
Beklagten
gemäß
§
.
ergebe
vorherigen
Änderungsmitteilung
ergänzenden
Vertragsauslegung
.
teilweiser
Rücknahme
Klage
einseitiger
Teilerledigungserklärung
hat
Amtsgericht
Beklagte
Gutschrift
weiteren
Betrages
Freistellung
außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Höhe
Rechtshängigkeitszinsen
10
.
Dezember
verurteilt
Übrigen
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Einholung
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Beklagte
nur
noch
Gutschrift
Betrages
Freistellung
außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Höhe
Rechtshängigkeitszinsen
verurteilt
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
weitere
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Berufungsgericht
Nachteil
Klägers
entschieden
hat
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
ausgeführt
:
Kläger
habe
Anspruch
Gutschrift
Betrages
Höhe
Parteien
vereinbarten
Sparvertrag
.
V.m
.
ergänzenden
Vertragsauslegung
Freistellung
Rechtsanwaltskosten
Höhe
Zinsen
.
Vereinbarung
variablen
Zinssatzes
sei
wirksam
eigenständige
Klauselverbot
verstoßende
kontrollfreie
Preisabrede
handele
.
wirksam
hätten
Parteien
hingegen
vereinbart
Beklagten
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
Sinne
§
zustehen
solle
.
Klausel
unterliege
Inhaltskontrolle
stelle
unabhängig
Frage
Vereinbarung
Sonderbedingungen
Verstoß
§
Nr.
ausdrückliche
Begrenzung
Beklagten
Anspruch
genommenen
Befugnis
Zinsanpassung
enthalte
somit
Sparer
unkalkulierbaren
Zinsänderungsrisiko
aussetze
.
Kläger
habe
Anspruch
Verzinsung
unveränderten
Zinssatz
%
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
variable
Zinssatz
auch
Vergangenheit
ergänzende
Vertragsauslegung
ermitteln
sei
.
Regelung
Bekanntgabe
Zinsänderung
sei
Vertragsinhalt
geworden
zwar
Einbeziehungsvereinbarung
unstreitig
sei
Kläger
aber
bestritten
habe
Sonderbedingungen
Beklagten
S.
-Vermögensplan
"
übergeben
Vertragsschluss
ausgehängt
gewesen
seien
.
Beklagte
habe
vorgetragen
Beweis
angetreten
.
Selbst
Regelung
Bekanntgabe
Wirksamkeitsvoraussetzung
Zinsänderung
Vertragsinhalt
geworden
wäre
wäre
unwirksam
.
Aufspaltung
Klausel
unwirksames
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
einerseits
wirksamen
Teil
Bekanntgabe
Zinsänderungen
andererseits
komme
Betracht
.
aber
interessengerechte
Lösung
erst
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
finden
sei
könne
Beklagten
vorgehalten
werden
unwirksamen
Zinsänderungen
mitgeteilt
habe
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
Wirksamkeit
Vereinbarung
Variabilität
Zinshöhe
einerseits
Unwirksamkeit
Zinsänderungsklausel
anderseits
entstandene
Vertragslücke
ergänzende
Vertragsauslegung
schließen
.
Maßgeblich
sei
hypothetische
Wille
Regelung
Parteien
Kenntnis
Unwirksamkeit
vereinbarten
Zinsänderungsklausel
Vertragszweck
angemessener
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Glauben
redliche
Vertragspartner
gewählt
worden
wäre
.
beauftragte
Sachverständige
habe
Beachtung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Kriterien
Art
Vertrags
Laufzeit
Referenzzinssatz
Berücksichtigung
beiderseitiger
Interessen
Saldo
Höhe
berechnet
.
seien
Parteien
Einwände
erhoben
worden
.
Auch
Berufungsgericht
habe
Bedenken
Sachverständigengutachten
Kriterien
Bundesgerichtshofs
nachvollziehbar
darlege
vorliegenden
Fall
interessengerechter
Zinssatz
berechne
.
Kläger
habe
weiter
gemäß
§
§
Anspruch
Freistellung
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
Höhe
berechnet
Streitwert
Anspruch
Freistellung
hierauf
anfallenden
Rechtshängigkeitszinsen
.
II
.
Entscheidung
hält
rechtlichen
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Kläger
Anspruch
Verzinsung
Sparguthabens
streitgegenständlichen
Zeitraum
Vertragsschluss
März
unveränderten
anfänglichen
Zinssatz
%
p.a.
hat
.
Parteien
haben
Sparvertrag
unstreitig
variablen
Zinssatz
vereinbart
vgl.
Senatsurteil
10
.
Juni
XI
.
.
2
.
Jahr
geschlossenen
Sparvertrag
gemäß
Art
.
§
Satz
1
.
Januar
Bürgerliche
Gesetzbuch
dann
geltenden
Fassung
anzuwenden
ist
haben
Parteien
aber
wirksame
Regelung
Modalitäten
erforderlichen
Anpassung
Zinssatzes
getroffen
.
Parteien
haben
Berufungsgericht
Berücksichtigung
zweitinstanzlichen
Streitstandes
Recht
ausgegangen
ist
Sonderbedingungen
Beklagten
S.
Vermögensplan
"
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Sinne
§
Abs.
Satz
handelt
enthaltene
Zinsänderungsklausel
wirksam
Vertrag
einbezogen
Kläger
Abs.
Nr.
Möglichkeit
hatte
zumutbarer
Weise
Inhalt
Kenntnis
nehmen
.
Senat
hat
Revision
Zusammenhang
erhobene
Verfahrensrüge
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
.
Selbst
Sonderbedingungen
Beklagten
enthaltene
Zinsänderungsklausel
Vertrag
einbezogen
worden
wäre
wäre
Verstoßes
§
Nr.
unwirksam
erforderliche
Mindestmaß
Kalkulierbarkeit
möglicher
Zinsänderungen
aufweist
vgl.
Senatsurteile
17
.
Februar
XI
.
10
.
Juni
XI
.
13
.
April
XI
.
21
.
Dezember
XI
.
.
3
.
Berufungsgericht
ist
Anschluss
Recht
ausgegangen
jedenfalls
bestehende
Regelungslücke
Wege
ergänzender
Vertragsauslegung
schließen
ist
.
kommt
Rückgriff
§
§
Folge
einseitigen
Leistungsbestimmungsrechts
Klägers
Betracht
noch
steht
Beklagten
§
Abs.
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
vgl.
Senatsurteil
23
.
April
XI
.
f.
.
4
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
weiter
angenommen
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
ermittelten
Zinsanpassungen
unwirksam
sind
Kläger
schon
jeweiligen
Geltungszeitraum
mitgeteilt
worden
sind
.
Revision
Anspruch
genommene
zweite
Satz
Zinsänderungsklausel
ist
Teil
gesamten
Klausel
oben
dargestellt
ebenfalls
wirksam
Sparvertrag
einbezogen
worden
.
-9-
Unabhängig
wäre
Zinsänderungsklausel
Vertrag
einbezogen
worden
wäre
Verstoßes
§
Nr.
insgesamt
unwirksam
vgl.
Senatsurteil
17
.
Februar
XI
.
Zwar
kann
Rahmen
Inhaltskontrolle
Formularklausel
sachliche
nur
formal
verbundene
Regelungen
enthält
Wortlaut
verständlich
sinnvoll
inhaltlich
gegenständlich
zulässigen
unzulässigen
Regelungsteil
trennen
lässt
zulässigen
Teil
aufrechterhalten
werden
Senatsurteil
5
.
Mai
XI
.
.
Teilbarkeit
ist
hier
aber
gegeben
.
einseitige
Leistungsbestimmungsrecht
besitzt
zweite
Satz
einheitlichen
Klausel
gesehen
eigenständig
sinnvollen
Regelungsgehalt
.
Bekanntgabe
geänderten
Zinssatzes
ist
auch
sachlich
erforderlich
.
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
ermittelnden
Parameter
Zinsänderung
Anknüpfung
Referenzzinssatz
ermöglichen
Parteien
selbstständig
jeweils
geltenden
Zinssatz
gleicher
Weise
Zinsgleitklausel
bestimmen
automatische
Zinsanpassung
Erklärung
Vertragsparteien
erfolgt
vgl.
MünchKommBGB/Berger
7
.
Aufl
.
.
;
Schürmann
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
;
1
.
Februar
§
.
.
Ermessensspielraum
Erklärung
Ausübung
Ermessens
erfordern
könnte
steht
Beklagten
.
Besteht
nämlich
Befugnis
Beklagten
einseitig
Parameter
Neuberechnung
Zinsen
festzulegen
ist
auch
Raum
geschäftspolitisches
messen
.
Vielmehr
hat
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
zutreffend
erkannt
hat
Gericht
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
Anpassungsmaßstab
-modus
Weise
bestimmen
Erfordernis
Vorhersehbarkeit
Kontrollierbarkeit
Zinsänderungen
genügt
ist
vgl.
Senatsurteile
13
.
April
XI
.
21
.
Dezember
XI
.
.
würde
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
erkannt
hat
Bekanntgabeerfordernis
Wirksamkeitsvoraussetzung
interessengerechten
Schließung
planwidrigen
Regelungslücke
führen
.
Zwar
ist
Rahmen
ergänzenden
Vertragsauslegung
hypothetischen
Willen
Parteien
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
abzustellen
vgl.
Palandt/Ellenberger
76
.
Aufl
.
.
.
kann
aber
gerichtet
sein
Partei
Unmögliches
abzuverlangen
.
käme
aber
Zinsänderung
zurückliegende
Zeiträume
nur
dann
wirksam
wäre
Beklagte
Kläger
bereits
Vergangenheit
Ergebnis
erst
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
bestimmenden
Zinsanpassung
bekannt
gegeben
hätte
.
5
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Hintergrund
aber
unterlassen
planwidrige
Regelungslücke
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
gemäß
§
§
schließen
.
ergänzende
Auslegung
ist
Teil
rechtlichen
Würdigung
Richter
selbst
durchzuführen
Senatsurteil
13
.
April
XI
.
Auslegung
bedeutsamen
Tatsachen
Beweisaufnahme
hier
schriftliches
Sachverständigengutachten
klären
kann
Palandt/Ellenberger
76
.
Aufl
.
.
29
;
.
§
.
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Berücksichtigung
Senatsrechtsprechung
aufgestellten
Grundsätze
Notwendigkeit
ergänzenden
Vertragsauslegung
zutreffend
erkannt
.
hat
Entscheidung
aber
beschränkt
Ergebnis
eingeholten
Sachverständigengutachtens
wiederzugeben
Sachverständige
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Art
Vertrags
Laufzeit
Referenzzinssatzes
Saldo
Höhe
berechnet
habe
.
stellt
ergänzende
Vertragsauslegung
Berufungsgericht
.
hat
selbst
entschieden
Regelung
Zinsanpassung
Parteien
Kenntnis
Regelungslücke
hier
vorliegenden
Vertragszweck
angemessener
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Glauben
§
redliche
Vertragspartner
etwa
Referenzzins
Anpassungsschwelle
gleichzeitiger
Wahrung
Äquivalenzprinzips
getroffen
hätten
vgl.
Senatsurteil
13
.
April
XI
.
.
.
pauschale
Bezugnahme
Berufungsgerichts
Ergebnis
Berufungsverfahren
erholten
schriftlichen
kann
Richter
vorzunehmende
Würdigung
schon
ersetzen
Vertragsauslegung
Rechtsfrage
handelt
Begutachtung
Sachverständige
zugänglich
ist
vgl.
Urteil
17
.
Juni
f.
;
Zöller/Greger
31
.
Aufl
.
.
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
insoweit
auch
Anwendungsbereich
Präklusion
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
eröffnet
Sachverständigengutachten
gerichtete
Verteidigungsmittel
Frage
Rechtsanwendung
handelt
vgl.
31
.
Aufl
.
.
2b
;
Hk-ZPO/Saenger
7
.
Aufl
.
.
8)
.
.
Berufungsurteil
ist
Tenor
ersichtlichen
Umfang
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
abschließenden
Entscheidung
reif
ist
ist
Berufungsgericht
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
werden
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
Maßgabe
einschlägigen
Senatsrechtsprechung
Parameter
Zinsanpassung
festzustellen
sein
sachlicher
zeitlicher
Hinsicht
mutmaßlichen
Parteiwillen
entsprechen
vgl.
Senatsurteile
13
.
April
XI
.
.
21
.
Dezember
XI
.
.
.
Zusammenhang
wird
Bestimmung
Referenzzinssatzes
berücksichtigen
sein
Revision
zutreffend
hinweist
Referenzzinssatz
langfristige
Spareinlagen
heranzuziehen
sein
wird
.
Sparvertrag
hat
Laufzeit
Jahren
.
Zwar
ist
Kläger
Sperrfrist
Monaten
ordentlichen
Kündigung
Vertrags
Frist
Monaten
berechtigt
.
stellt
aber
wirtschaftlich
vernünftige
Handlungsoption
volle
Prämie
%
jährlichen
Sparleistungen
erst
15
.
Jahr
Ende
Vertragslaufzeit
erhält
vgl.
Senatsurteile
13
.
April
XI
.
21
.
Dezember
XI
.
.
2
.
Freistellung
Zinsen
Kläger
beantragten
Freistellung
außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
kommt
Gesichtspunkt
Schadensersatzes
Verzugs
beantragten
Höhe
nur
Betracht
Kläger
seinerseits
Prozessbevollmächtigten
Zahlung
Zinsen
gerade
Höhe
verpflichtet
ist
geltend
gemachte
Freistellungsanspruch
stellt
Geldschuld
Sinne
§
Abs.
§
Satz
.
Entsprechende
Feststellungen
sind
Berufungsgericht
bislang
getroffen
worden
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung