NAMEN XI Verkündet : 14 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § ergänzenden Vertragsauslegung fehlender Einbeziehung Unwirksamkeit Zinsänderungsklausel laufenden Zinsen Sparvertrag Anschluss Senatsurteile 13 . April XI 21 . Dezember XI . Urteil 14 . März XI AG ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . März Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 15 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 3 . April Nachteil Klägers abgeändert worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Höhe Zinsgutschriften Sparvertrag . Kläger schloss beklagten Bank 17 . Dezember S. -Vermögensplan " bezeichneten Sparvertrag variablen Zinssatz Höhe anfänglich % p.a. vorsah . Kläger sollte 20 November 20 November monatlich DM € Sparvertrag eingerichtete Konto einzahlen . Beklagte verpflichtete Gegenzug variablen Guthabenzinsen jährliche Bonuszahlung jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Sparraten gewähren zwar erstmals dritten Jahr Höhe % Jahressparleistung stufenweise ansteigend bis zu % 15 . Jahr . Vertrag eröffnet Kläger Ablauf anfänglichen Sperrfrist Monaten Möglichkeit Kündigung Einhaltung Kündigungsfrist Monaten . Grundlage Vertrags sollten weiter Sonderbedingungen Beklagten S. -Vermögensplan " sein . Kläger leistete vereinbarten Sparraten . Beklagte senkte variablen Guthabenzinssatz schrittweise zuletzt % p.a. . Parteien ist streitig Sonderbedingungen Beklagten S. -Vermögensplan " Kläger geben worden sind ausgehängt waren . Bedingungen enthalten folgende Zinsänderungsklausel : " Spareinlagen werden Bank Aushang Geschäftsräumen kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst . Änderungen werden Bekanntgabe wirksam . " Kläger vertritt Ansicht Sparbeträge seien Zeit Vertragsschluss März Grundlage anfänglich vereinbarten Zinssatzes % p.a. verzinsen Beklagte erst März wirksame Änderungsmitteilungen versendet habe . Erfordernis Bekanntmachung Zinsänderungen bestehe Grundlage zweiten Satzes Zinsänderungsklausel auch Geltung Anpassungsrechts Beklagten gemäß § . ergebe vorherigen Änderungsmitteilung ergänzenden Vertragsauslegung . teilweiser Rücknahme Klage einseitiger Teilerledigungserklärung hat Amtsgericht Beklagte Gutschrift weiteren Betrages € Freistellung außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Höhe € Rechtshängigkeitszinsen 10 . Dezember verurteilt Übrigen Klage abgewiesen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Einholung schriftlichen Sachverständigengutachtens erstinstanzliche Urteil abgeändert Beklagte nur noch Gutschrift Betrages € Freistellung außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Höhe € Rechtshängigkeitszinsen verurteilt . Übrigen hat Klage abgewiesen weitere Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Kläger Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Berufungsgericht Nachteil Klägers entschieden hat Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung ausgeführt : Kläger habe Anspruch Gutschrift Betrages Höhe € Parteien vereinbarten Sparvertrag . V.m . ergänzenden Vertragsauslegung Freistellung Rechtsanwaltskosten Höhe € Zinsen . Vereinbarung variablen Zinssatzes sei wirksam eigenständige Klauselverbot verstoßende kontrollfreie Preisabrede handele . wirksam hätten Parteien hingegen vereinbart Beklagten einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Sinne § zustehen solle . Klausel unterliege Inhaltskontrolle stelle unabhängig Frage Vereinbarung Sonderbedingungen Verstoß § Nr. ausdrückliche Begrenzung Beklagten Anspruch genommenen Befugnis Zinsanpassung enthalte somit Sparer unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko aussetze . Kläger habe Anspruch Verzinsung unveränderten Zinssatz % Rechtsprechung Bundesgerichtshofs variable Zinssatz auch Vergangenheit ergänzende Vertragsauslegung ermitteln sei . Regelung Bekanntgabe Zinsänderung sei Vertragsinhalt geworden zwar Einbeziehungsvereinbarung unstreitig sei Kläger aber bestritten habe Sonderbedingungen Beklagten S. -Vermögensplan " übergeben Vertragsschluss ausgehängt gewesen seien . Beklagte habe vorgetragen Beweis angetreten . Selbst Regelung Bekanntgabe Wirksamkeitsvoraussetzung Zinsänderung Vertragsinhalt geworden wäre wäre unwirksam . Aufspaltung Klausel unwirksames einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einerseits wirksamen Teil Bekanntgabe Zinsänderungen andererseits komme Betracht . aber interessengerechte Lösung erst Wege ergänzenden Vertragsauslegung finden sei könne Beklagten vorgehalten werden unwirksamen Zinsänderungen mitgeteilt habe . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei Wirksamkeit Vereinbarung Variabilität Zinshöhe einerseits Unwirksamkeit Zinsänderungsklausel anderseits entstandene Vertragslücke ergänzende Vertragsauslegung schließen . Maßgeblich sei hypothetische Wille Regelung Parteien Kenntnis Unwirksamkeit vereinbarten Zinsänderungsklausel Vertragszweck angemessener Abwägung beiderseitigen Interessen Glauben redliche Vertragspartner gewählt worden wäre . beauftragte Sachverständige habe Beachtung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Kriterien Art Vertrags Laufzeit Referenzzinssatz Berücksichtigung beiderseitiger Interessen Saldo Höhe € berechnet . seien Parteien Einwände erhoben worden . Auch Berufungsgericht habe Bedenken Sachverständigengutachten Kriterien Bundesgerichtshofs nachvollziehbar darlege vorliegenden Fall interessengerechter Zinssatz berechne . Kläger habe weiter gemäß § § Anspruch Freistellung vorgerichtlichen Anwaltskosten Höhe € berechnet Streitwert € Anspruch Freistellung hierauf anfallenden Rechtshängigkeitszinsen . II . Entscheidung hält rechtlichen Überprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Kläger Anspruch Verzinsung Sparguthabens streitgegenständlichen Zeitraum Vertragsschluss März unveränderten anfänglichen Zinssatz % p.a. hat . Parteien haben Sparvertrag unstreitig variablen Zinssatz vereinbart vgl. Senatsurteil 10 . Juni XI . . 2 . Jahr geschlossenen Sparvertrag gemäß Art . § Satz 1 . Januar Bürgerliche Gesetzbuch dann geltenden Fassung anzuwenden ist haben Parteien aber wirksame Regelung Modalitäten erforderlichen Anpassung Zinssatzes getroffen . Parteien haben Berufungsgericht Berücksichtigung zweitinstanzlichen Streitstandes Recht ausgegangen ist Sonderbedingungen Beklagten S. Vermögensplan " Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinne § Abs. Satz handelt enthaltene Zinsänderungsklausel wirksam Vertrag einbezogen Kläger Abs. Nr. Möglichkeit hatte zumutbarer Weise Inhalt Kenntnis nehmen . Senat hat Revision Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge geprüft durchgreifend erachtet § . Selbst Sonderbedingungen Beklagten enthaltene Zinsänderungsklausel Vertrag einbezogen worden wäre wäre Verstoßes § Nr. unwirksam erforderliche Mindestmaß Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist vgl. Senatsurteile 17 . Februar XI . 10 . Juni XI . 13 . April XI . 21 . Dezember XI . . 3 . Berufungsgericht ist Anschluss Recht ausgegangen jedenfalls bestehende Regelungslücke Wege ergänzender Vertragsauslegung schließen ist . kommt Rückgriff § § Folge einseitigen Leistungsbestimmungsrechts Klägers Betracht noch steht Beklagten § Abs. einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vgl. Senatsurteil 23 . April XI . f. . 4 . Zutreffend hat Berufungsgericht weiter angenommen Wege ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Zinsanpassungen unwirksam sind Kläger schon jeweiligen Geltungszeitraum mitgeteilt worden sind . Revision Anspruch genommene zweite Satz Zinsänderungsklausel ist Teil gesamten Klausel oben dargestellt ebenfalls wirksam Sparvertrag einbezogen worden . -9- Unabhängig wäre Zinsänderungsklausel Vertrag einbezogen worden wäre Verstoßes § Nr. insgesamt unwirksam vgl. Senatsurteil 17 . Februar XI . Zwar kann Rahmen Inhaltskontrolle Formularklausel sachliche nur formal verbundene Regelungen enthält Wortlaut verständlich sinnvoll inhaltlich gegenständlich zulässigen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt zulässigen Teil aufrechterhalten werden Senatsurteil 5 . Mai XI . . Teilbarkeit ist hier aber gegeben . einseitige Leistungsbestimmungsrecht besitzt zweite Satz einheitlichen Klausel gesehen eigenständig sinnvollen Regelungsgehalt . Bekanntgabe geänderten Zinssatzes ist auch sachlich erforderlich . Wege ergänzenden Vertragsauslegung ermittelnden Parameter Zinsänderung Anknüpfung Referenzzinssatz ermöglichen Parteien selbstständig jeweils geltenden Zinssatz gleicher Weise Zinsgleitklausel bestimmen automatische Zinsanpassung Erklärung Vertragsparteien erfolgt vgl. MünchKommBGB/Berger 7 . Aufl . . ; Schürmann Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . ; 1 . Februar § . . Ermessensspielraum Erklärung Ausübung Ermessens erfordern könnte steht Beklagten . Besteht nämlich Befugnis Beklagten einseitig Parameter Neuberechnung Zinsen festzulegen ist auch Raum geschäftspolitisches messen . Vielmehr hat Berufungsgericht Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat Gericht Wege ergänzenden Vertragsauslegung Anpassungsmaßstab -modus Weise bestimmen Erfordernis Vorhersehbarkeit Kontrollierbarkeit Zinsänderungen genügt ist vgl. Senatsurteile 13 . April XI . 21 . Dezember XI . . würde Berufungsgericht Ansatz zutreffend erkannt hat Bekanntgabeerfordernis Wirksamkeitsvoraussetzung interessengerechten Schließung planwidrigen Regelungslücke führen . Zwar ist Rahmen ergänzenden Vertragsauslegung hypothetischen Willen Parteien Zeitpunkt Vertragsschlusses abzustellen vgl. Palandt/Ellenberger 76 . Aufl . . . kann aber gerichtet sein Partei Unmögliches abzuverlangen . käme aber Zinsänderung zurückliegende Zeiträume nur dann wirksam wäre Beklagte Kläger bereits Vergangenheit Ergebnis erst Wege ergänzenden Vertragsauslegung bestimmenden Zinsanpassung bekannt gegeben hätte . 5 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Hintergrund aber unterlassen planwidrige Regelungslücke Wege ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § § schließen . ergänzende Auslegung ist Teil rechtlichen Würdigung Richter selbst durchzuführen Senatsurteil 13 . April XI . Auslegung bedeutsamen Tatsachen Beweisaufnahme hier schriftliches Sachverständigengutachten klären kann Palandt/Ellenberger 76 . Aufl . . 29 ; . § . . Zwar hat Berufungsgericht Berücksichtigung Senatsrechtsprechung aufgestellten Grundsätze Notwendigkeit ergänzenden Vertragsauslegung zutreffend erkannt . hat Entscheidung aber beschränkt Ergebnis eingeholten Sachverständigengutachtens wiederzugeben Sachverständige Berücksichtigung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Art Vertrags Laufzeit Referenzzinssatzes Saldo Höhe € berechnet habe . stellt ergänzende Vertragsauslegung Berufungsgericht . hat selbst entschieden Regelung Zinsanpassung Parteien Kenntnis Regelungslücke hier vorliegenden Vertragszweck angemessener Abwägung beiderseitigen Interessen Glauben § redliche Vertragspartner etwa Referenzzins Anpassungsschwelle gleichzeitiger Wahrung Äquivalenzprinzips getroffen hätten vgl. Senatsurteil 13 . April XI . . . pauschale Bezugnahme Berufungsgerichts Ergebnis Berufungsverfahren erholten schriftlichen kann Richter vorzunehmende Würdigung schon ersetzen Vertragsauslegung Rechtsfrage handelt Begutachtung Sachverständige zugänglich ist vgl. Urteil 17 . Juni f. ; Zöller/Greger 31 . Aufl . . . Ansicht Revisionserwiderung ist insoweit auch Anwendungsbereich Präklusion § Abs. Satz . V.m . Abs. eröffnet Sachverständigengutachten gerichtete Verteidigungsmittel Frage Rechtsanwendung handelt vgl. 31 . Aufl . . 2b ; Hk-ZPO/Saenger 7 . Aufl . . 8) . . Berufungsurteil ist Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben § Abs. . Sache abschließenden Entscheidung reif ist ist Berufungsgericht erneuten Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. Satz . 1 . Berufungsgericht werden Wege ergänzenden Vertragsauslegung Maßgabe einschlägigen Senatsrechtsprechung Parameter Zinsanpassung festzustellen sein sachlicher zeitlicher Hinsicht mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen vgl. Senatsurteile 13 . April XI . . 21 . Dezember XI . . . Zusammenhang wird Bestimmung Referenzzinssatzes berücksichtigen sein Revision zutreffend hinweist Referenzzinssatz langfristige Spareinlagen heranzuziehen sein wird . Sparvertrag hat Laufzeit Jahren . Zwar ist Kläger Sperrfrist Monaten ordentlichen Kündigung Vertrags Frist Monaten berechtigt . stellt aber wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption volle Prämie % jährlichen Sparleistungen erst 15 . Jahr Ende Vertragslaufzeit erhält vgl. Senatsurteile 13 . April XI . 21 . Dezember XI . . 2 . Freistellung Zinsen Kläger beantragten Freistellung außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt Gesichtspunkt Schadensersatzes Verzugs beantragten Höhe nur Betracht Kläger seinerseits Prozessbevollmächtigten Zahlung Zinsen gerade Höhe verpflichtet ist geltend gemachte Freistellungsanspruch stellt Geldschuld Sinne § Abs. § Satz . Entsprechende Feststellungen sind Berufungsgericht bislang getroffen worden . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung