You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1382 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
.
Kläger
schlossen
3
.
September
Beklagten
Finanzierung
Immobilie
Darlehensvertrag
Jahre
festen
Zinssatz
nominal
%
p.a.
Sicherung
Ansprüche
Beklagten
diente
Grundpfandrecht
.
Beklagte
belehrte
Kläger
Abschluss
Darlehensvertrags
Widerrufsrecht
folgt
:
Klägerin
verkaufte
Grundstück
Anfang
Dritten
.
Kläger
lösten
Restdarlehenssumme
.
Beklagte
forderte
März
erhielt
Aufhebungsentgelt
Höhe
Bearbeitungsentgelt
Höhe
.
Schreiben
30
.
Mai
widerriefen
Kläger
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
.
Zugleich
forderten
Beklagte
Aufhebungsentgelt
"
Nutzungsersatz
"
"
erbrachten
vertraglichen
Leistungen
Tagen
erstatten
"
.
Klage
Rückzahlung
Aufhebungsentgelts
Bearbeitungsentgelts
Höhe
insgesamt
Zinsen
Herausgabe
mutmaßlich
Tilgungsleistungen
Kläger
Aufhebungsentgelts
Bearbeitungsentgelts
gezogene
Nutzungen
Höhe
Zinsen
Ersatz
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
Teil
geltend
gemachten
Anspruchs
Herausgabe
mutmaßlich
gezogener
Nutzungen
vorgerichtlich
verauslagten
Anwaltskosten
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
vollständige
Zurückweisung
klägerischen
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
29
Juli
juris
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
sei
September
Verbraucherdarlehensvertrag
gekommen
so
Klägern
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
widerrufen
.
Verwendung
Wortes
"
frühestens
"
Beschreibung
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
habe
Beklagte
Kläger
Bedingungen
Widerrufs
undeutlich
unterrichtet
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
maßgeblichen
Fassung
BGB-Informationspflichten-Verordnung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Mangels
ordnungsgemäßer
Belehrung
sei
Widerrufsfrist
angelaufen
so
Kläger
Widerruf
noch
hätten
erklären
können
.
Parteien
Ausübung
Widerrufsrechts
Aufhebungsvertrag
geschlossen
hätten
stehe
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
noch
Anspruch
Erstattung
Aufhebungsentgelts
.
Vereinbarung
hätten
Parteien
Darlehensvertrag
beseitigt
lediglich
Bedingungen
Beendigung
modifiziert
.
selbständigen
Rechtsgrund
Behaltendürfen
Aufhebungsentgelts
habe
Aufhebungsvertrag
geschaffen
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
verwirkt
.
Zwar
sei
Verwirkung
auch
Rücksicht
Kenntnis
Willensrichtung
Berechtigten
möglich
Verpflichtete
objektiver
Beurteilung
Verhalten
Berechtigten
habe
schließen
dürfen
Berechtigte
Recht
mehr
geltend
machen
wolle
so
Verpflichtete
Rechtsausübung
Berechtigten
mehr
habe
rechnen
brauchen
entsprechend
habe
einrichten
dürfen
.
Voraussetzungen
seien
indessen
gegeben
.
Umstand
Berechtigten
zustehende
Recht
unbekannt
gewesen
sei
stehe
Verwirkung
jedenfalls
dann
Unkenntnis
Berechtigten
Verantwortungsbereich
Verpflichteten
falle
.
Unternehmer
Pflicht
verstoßen
habe
Verbraucher
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilen
dürfe
vertrauen
habe
Belehrung
Widerrufsfrist
Lauf
gesetzt
.
Schutzwürdigkeit
Unternehmers
spreche
Schwebezustand
Nachbelehrung
beenden
könne
.
Vorliegen
Umstandsmoments
sei
auch
auszugehen
Parteien
Aufhebungsvereinbarung
geschlossen
hätten
.
beiderseitige
vollständige
Vertragserfüllung
führe
Verlust
Widerrufsrechts
könne
allein
auch
ausreichen
Annahme
Verwirkung
rechtfertigen
.
komme
Aufhebungsvereinbarung
Widerruf
Kläger
lediglich
Zeitraum
rund
Monaten
verstrichen
sei
.
Zeitraum
bleibe
schon
regelmäßigen
Verjährungsfrist
.
schutzwürdiges
Vertrauen
Beklagten
"
Bestand
Ablösung
"
habe
verlassen
dürfen
sei
"
Zeitpunkt
jedenfalls
noch
begründet
worden
"
.
sei
vorgetragen
Beweis
gestellt
Beklagte
Vertrauen
Bestand
Aufhebungsvereinbarung
eingerichtet
habe
verspätete
Durchsetzung
Rechts
unzumutbarer
Nachteil
entstünde
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
auch
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
.
Motive
Ausübung
Widerrufsrechts
bewogen
hätten
komme
.
Grundlage
Widerruf
entstandenen
Rückgewährschuldverhältnisses
könnten
Kläger
Aufhebungsentgelt
Bearbeitungsentgelt
verlangen
.
Weiter
schulde
Beklagte
Herausgabe
mutmaßlich
Leistungen
Kläger
gezogene
Nutzungen
Zustandekommens
Immobiliardarlehensvertrags
lediglich
vermuten
sei
Beklagte
Nutzungen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
gezogen
habe
.
Beklagte
könne
Herausgabeverlangen
"
Minderung
behaupteten
Refinanzierungskosten
"
halten
.
Klägern
stünden
Zinsen
Gesichtspunkt
Schuldnerverzugs
Beklagte
Fristsetzung
Schreiben
Kläger
30
.
Mai
1
Juli
befunden
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Ausgangspunkt
richtig
erkannt
Klägern
sei
gemäß
§
Abs.
zunächst
Recht
zugekommen
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Abs.
hier
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
widerrufen
.
-817
2
.
Ebenfalls
zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Widerrufsfrist
sei
Erklärung
Widerrufs
30
.
Mai
noch
abgelaufen
gewesen
.
Klägern
erteilte
Widerrufsbelehrung
informierte
Berufungsgericht
gesehen
hat
Einschubs
"
frühestens
"
unzureichend
deutlich
Beginn
Widerrufsfrist
vgl.
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
enthielt
Einschub
"
Besonderer
Hinweis
:
Widerrufsrecht
erlischt
vorzeitig
Vertrag
vollständig
erfüllt
ist
ausdrücklich
zugestimmt
haben
"
weiteren
Belehrungsfehler
.
Selbst
dann
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Darlehensvertrag
Fernabsatzvertrag
gehandelt
hätte
wäre
§
312d
Abs.
Satz
8
.
Dezember
3
.
August
geltenden
Fassung
Widerrufsrecht
§
312d
Abs.
12
.
Juni
geltenden
Fassung
ausgeschlossen
gewesen
hätte
allein
Widerrufsrecht
§
Abs.
bestanden
.
Entsprechend
konnte
Widerrufsrecht
Beklagten
erteilten
Hinweis
§
312d
Abs.
Nr.
8
.
Dezember
3
.
August
geltenden
Fassung
dort
genannten
Voraussetzungen
erlöschen
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
kann
Beklagte
berufen
.
hat
Muster
Senat
Vergleich
selbst
feststellen
kann
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
inhaltlichen
Bearbeitung
unterzogen
§
Abs.
1
.
September
10
.
Juni
geltenden
Fassung
Erhalt
Gesetzlichkeitsfiktion
hinausgeht
.
hat
nur
Überschrift
"
Finanzierte
Geschäfte
"
-9Gestaltungshinweis
vollständig
umgesetzt
Mustertexte
Darlehensverträge
finanzierten
Erwerb
Grundstücks
kombiniert
hat
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
auch
Gestaltungshinweis
zuwider
Zusatz
Überschrift
"
Besonderer
Hinweis
"
eingefügt
unrichtige
Information
Erlöschen
Widerrufsrechts
vermittelte
.
Berufungsgericht
hat
schließlich
zutreffend
gesehen
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
auch
noch
Aufhebung
streng
genommen
:
vorzeitiger
Beendigung
widerrufen
werden
konnten
.
Zweck
Widerrufsrechts
ist
Verbraucher
Möglichkeit
geben
geschlossenen
Vertrag
einfache
Weise
Widerruf
lösen
sonstigen
Beendigungsgründen
verbundenen
gegebenenfalls
weniger
günstigen
Rechtswirkungen
Kauf
nehmen
müssen
.
kann
Verbraucher
Abschluss
Verbrauchervertrags
gerichtete
Willenserklärung
widerrufen
auch
Parteien
Vertrag
Ausübung
Widerrufsrechts
einvernehmlich
beendet
haben
hier
zugleich
Widerrufsrecht
vergleichen
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
3
.
Revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
halten
aber
Erwägungen
Berufungsgericht
Verwirkung
Widerrufsrechts
verneint
hat
.
Beklagte
ausging
ausgehen
musste
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
Kenntnis
schloss
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
Verwirkung
vgl.
Urteile
27
.
Juni
ZR
47
16
.
März
.
8)
.
Gleiches
gilt
Umstand
Beklagte
"
Situation
selbst
herbeigeführt
hat
"
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilt
hat
.
Gerade
beendeten
braucherdarlehensverträgen
hier
kann
Vertrauen
Unternehmers
Unterbleiben
Widerrufs
schutzwürdig
sein
auch
erteilte
Widerrufsbelehrung
ursprünglich
gesetzlichen
Vorschriften
entsprach
Folgezeit
versäumt
hat
Verbraucher
nachzubelehren
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
gilt
besonderem
Maße
Beendigung
Darlehensvertrags
Wunsch
Verbrauchers
zurückgeht
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
Widerrufsrecht
Gestaltungsrecht
anders
Rückgewährschuldverhältnis
resultierenden
Ansprüche
verjährt
Urteil
17
.
Dezember
.
kann
gesetzlichen
Verjährungsfristen
"
Mindestzeitmoment
"
zurückgeschlossen
werden
.
abgesehen
läuft
maßgebliche
Frist
Zeitmoment
Zustandekommen
Verbrauchervertrags
Ausführungen
Berufungsgerichts
nahe
legen
"
Ablösung
Darlehens
"
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
4
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Kläger
hätten
Leistung
Aufhebungsentgelts
Bearbeitungsentgelts
Darlehensvertrag
ergebende
Verpflichtung
erfüllt
so
Leistungen
Falle
wirksamen
Widerrufs
Darlehensvertrags
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
Verbindung
§
Abs.
zurückzugewähren
seien
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
5
.
Indessen
hält
Auffassung
Berufungsgerichts
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
Vorbringen
Beklagten
entstandenen
Refinanzierungskosten
sei
vorneherein
unbeachtlich
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
Senatsurteil
25
.
April
XI
.
kann
Bank
Widerlegung
Vermutung
habe
Immobiliardarlehensvertrag
erlangten
Leistungen
Nutzungen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
gezogen
dartun
nachweisen
habe
konkreten
Leistungen
Erfüllung
eigener
Zahlungspflichten
korrespondierenden
Refinanzierungsgeschäft
verwandt
.
hat
dann
vollständigen
Verwendung
Leistungen
Zweck
Nutzungen
nur
Höhe
ersparten
Schuldzinsen
teilweisen
Verwendung
nur
überschießenden
Teil
Nutzungen
Aktivgeschäft
herauszugeben
.
Verwendet
Bank
empfangenen
Leistungen
eigene
Verpflichtungen
zurückzuführen
zieht
Nutzungen
gemäß
§
Abs.
Form
eingesparter
Schuldzinsen
Rückgewährgläubiger
herauszugeben
hat
geringer
vermuteten
Nutzungen
Vermutung
konkret
entgegensetzen
kann
Senatsurteil
25
.
April
aaO
.
.
6
.
Berufungsgericht
Klägern
Verzugszinsen
beantragt
1
Juli
zuerkannt
hat
hat
schließlich
übersehen
Beklagte
Ablauf
30
.
Juni
Maßgabe
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
aufgestellten
Grundsätze
Erfüllung
Verpflichtungen
§
Abs.
Satz
aF
Verbindung
§
§
.
Schuldnerverzug
befand
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
rechtsfehlerhaften
Ausführungen
Berufungsgerichts
Verwirkung
Aufhebung
§
Abs.
.
Insoweit
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
wird
Einwand
Beklagten
befassen
haben
Ausübung
Widerrufsrechts
Kläger
habe
§
gestanden
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
f.
14
.
März
XI
.
f.
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
Sollte
Berufungsgericht
meinen
Darlehensvertrag
habe
Widerrufs
Kläger
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
wird
klarstellend
berücksichtigen
haben
Kläger
Senat
Urteil
heutigen
Tage
Sache
XI
entschieden
hat
Mitgläubiger
§
§
Abs.
Satz
aF
Verbindung
§
§
.
resultierenden
Ansprüche
sind
.
Schließlich
wird
Berufungsgericht
Entscheidung
geltend
gemachten
Zinsanspruch
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
Voraussetzungen
Verzugs
Rückgewährschuldners
beachten
haben
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung