NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Kläger . Kläger schlossen 3 . September Beklagten Finanzierung Immobilie Darlehensvertrag € Jahre festen Zinssatz nominal % p.a. Sicherung Ansprüche Beklagten diente Grundpfandrecht . Beklagte belehrte Kläger Abschluss Darlehensvertrags Widerrufsrecht folgt : Klägerin verkaufte Grundstück Anfang Dritten . Kläger lösten Restdarlehenssumme . Beklagte forderte März erhielt Aufhebungsentgelt Höhe € Bearbeitungsentgelt Höhe € . Schreiben 30 . Mai widerriefen Kläger Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen . Zugleich forderten Beklagte Aufhebungsentgelt " Nutzungsersatz " " erbrachten vertraglichen Leistungen Tagen erstatten " . Klage Rückzahlung Aufhebungsentgelts Bearbeitungsentgelts Höhe insgesamt € Zinsen Herausgabe mutmaßlich Tilgungsleistungen Kläger Aufhebungsentgelts Bearbeitungsentgelts gezogene Nutzungen Höhe € Zinsen Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat Landgericht abgewiesen . Berufung Kläger hat Berufungsgericht Zurückweisung Berufung Übrigen erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage Teil geltend gemachten Anspruchs Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte vollständige Zurückweisung klägerischen Berufung . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil 29 Juli juris hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Parteien sei September Verbraucherdarlehensvertrag gekommen so Klägern Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen widerrufen . Verwendung Wortes " frühestens " Beschreibung Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist habe Beklagte Kläger Bedingungen Widerrufs undeutlich unterrichtet . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung maßgeblichen Fassung BGB-Informationspflichten-Verordnung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei Widerrufsfrist angelaufen so Kläger Widerruf noch hätten erklären können . Parteien Ausübung Widerrufsrechts Aufhebungsvertrag geschlossen hätten stehe Widerruf Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch Anspruch Erstattung Aufhebungsentgelts . Vereinbarung hätten Parteien Darlehensvertrag beseitigt lediglich Bedingungen Beendigung modifiziert . selbständigen Rechtsgrund Behaltendürfen Aufhebungsentgelts habe Aufhebungsvertrag geschaffen . Kläger hätten Widerrufsrecht verwirkt . Zwar sei Verwirkung auch Rücksicht Kenntnis Willensrichtung Berechtigten möglich Verpflichtete objektiver Beurteilung Verhalten Berechtigten habe schließen dürfen Berechtigte Recht mehr geltend machen wolle so Verpflichtete Rechtsausübung Berechtigten mehr habe rechnen brauchen entsprechend habe einrichten dürfen . Voraussetzungen seien indessen gegeben . Umstand Berechtigten zustehende Recht unbekannt gewesen sei stehe Verwirkung jedenfalls dann Unkenntnis Berechtigten Verantwortungsbereich Verpflichteten falle . Unternehmer Pflicht verstoßen habe Verbraucher ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen dürfe vertrauen habe Belehrung Widerrufsfrist Lauf gesetzt . Schutzwürdigkeit Unternehmers spreche Schwebezustand Nachbelehrung beenden könne . Vorliegen Umstandsmoments sei auch auszugehen Parteien Aufhebungsvereinbarung geschlossen hätten . beiderseitige vollständige Vertragserfüllung führe Verlust Widerrufsrechts könne allein auch ausreichen Annahme Verwirkung rechtfertigen . komme Aufhebungsvereinbarung Widerruf Kläger lediglich Zeitraum rund Monaten verstrichen sei . Zeitraum bleibe schon regelmäßigen Verjährungsfrist . schutzwürdiges Vertrauen Beklagten " Bestand Ablösung " habe verlassen dürfen sei " Zeitpunkt jedenfalls noch begründet worden " . sei vorgetragen Beweis gestellt Beklagte Vertrauen Bestand Aufhebungsvereinbarung eingerichtet habe verspätete Durchsetzung Rechts unzumutbarer Nachteil entstünde . Kläger hätten Widerrufsrecht auch rechtsmissbräuchlich ausgeübt . Motive Ausübung Widerrufsrechts bewogen hätten komme . Grundlage Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten Kläger Aufhebungsentgelt Bearbeitungsentgelt verlangen . Weiter schulde Beklagte Herausgabe mutmaßlich Leistungen Kläger gezogene Nutzungen Zustandekommens Immobiliardarlehensvertrags lediglich vermuten sei Beklagte Nutzungen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz gezogen habe . Beklagte könne Herausgabeverlangen " Minderung behaupteten Refinanzierungskosten " halten . Klägern stünden Zinsen Gesichtspunkt Schuldnerverzugs Beklagte Fristsetzung Schreiben Kläger 30 . Mai 1 Juli befunden habe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Ausgangspunkt richtig erkannt Klägern sei gemäß § Abs. zunächst Recht zugekommen Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Abs. hier Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. § § Abs. Satz maßgeblichen 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung widerrufen . -817 2 . Ebenfalls zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Widerrufsfrist sei Erklärung Widerrufs 30 . Mai noch abgelaufen gewesen . Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte Berufungsgericht gesehen hat Einschubs " frühestens " unzureichend deutlich Beginn Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil 12 Juli XI . . enthielt Einschub " Besonderer Hinweis : Widerrufsrecht erlischt vorzeitig Vertrag vollständig erfüllt ist ausdrücklich zugestimmt haben " weiteren Belehrungsfehler . Selbst dann Berufungsgericht festgestellt hat Darlehensvertrag Fernabsatzvertrag gehandelt hätte wäre § 312d Abs. Satz 8 . Dezember 3 . August geltenden Fassung Widerrufsrecht § 312d Abs. 12 . Juni geltenden Fassung ausgeschlossen gewesen hätte allein Widerrufsrecht § Abs. bestanden . Entsprechend konnte Widerrufsrecht Beklagten erteilten Hinweis § 312d Abs. Nr. 8 . Dezember 3 . August geltenden Fassung dort genannten Voraussetzungen erlöschen . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung kann Beklagte berufen . hat Muster Senat Vergleich selbst feststellen kann Senatsurteile 12 Juli XI . 11 . Oktober XI . Veröffentlichung bestimmt inhaltlichen Bearbeitung unterzogen § Abs. 1 . September 10 . Juni geltenden Fassung Erhalt Gesetzlichkeitsfiktion hinausgeht . hat nur Überschrift " Finanzierte Geschäfte " -9Gestaltungshinweis vollständig umgesetzt Mustertexte Darlehensverträge finanzierten Erwerb Grundstücks kombiniert hat Senatsurteil 11 . Oktober aaO . auch Gestaltungshinweis zuwider Zusatz Überschrift " Besonderer Hinweis " eingefügt unrichtige Information Erlöschen Widerrufsrechts vermittelte . Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Kläger auch noch Aufhebung streng genommen : vorzeitiger Beendigung widerrufen werden konnten . Zweck Widerrufsrechts ist Verbraucher Möglichkeit geben geschlossenen Vertrag einfache Weise Widerruf lösen sonstigen Beendigungsgründen verbundenen gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen Kauf nehmen müssen . kann Verbraucher Abschluss Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen auch Parteien Vertrag Ausübung Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben hier zugleich Widerrufsrecht vergleichen Senatsurteil 11 . Oktober XI . . 3 . Revisionsrechtlicher Überprüfung stand halten aber Erwägungen Berufungsgericht Verwirkung Widerrufsrechts verneint hat . Beklagte ausging ausgehen musste Kläger hätten Widerrufsrecht Kenntnis schloss Rechtsauffassung Berufungsgerichts Verwirkung vgl. Urteile 27 . Juni ZR 47 16 . März . 8) . Gleiches gilt Umstand Beklagte " Situation selbst herbeigeführt hat " ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat . Gerade beendeten braucherdarlehensverträgen hier kann Vertrauen Unternehmers Unterbleiben Widerrufs schutzwürdig sein auch erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich gesetzlichen Vorschriften entsprach Folgezeit versäumt hat Verbraucher nachzubelehren Senatsurteil 12 Juli XI . . gilt besonderem Maße Beendigung Darlehensvertrags Wunsch Verbrauchers zurückgeht Senatsurteil 11 . Oktober XI . ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . Widerrufsrecht Gestaltungsrecht anders Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche verjährt Urteil 17 . Dezember . kann gesetzlichen Verjährungsfristen " Mindestzeitmoment " zurückgeschlossen werden . abgesehen läuft maßgebliche Frist Zeitmoment Zustandekommen Verbrauchervertrags Ausführungen Berufungsgerichts nahe legen " Ablösung Darlehens " Senatsurteil 12 Juli XI . . 4 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Kläger hätten Leistung Aufhebungsentgelts Bearbeitungsentgelts Darlehensvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt so Leistungen Falle wirksamen Widerrufs Darlehensvertrags Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung künftig : Verbindung § Abs. zurückzugewähren seien Senatsurteil 11 . Oktober XI . . 5 . Indessen hält Auffassung Berufungsgerichts revisionsrechtlichen Überprüfung stand Vorbringen Beklagten entstandenen Refinanzierungskosten sei vorneherein unbeachtlich . Senat Erlass Berufungsurteils entschieden hat Senatsurteil 25 . April XI . kann Bank Widerlegung Vermutung habe Immobiliardarlehensvertrag erlangten Leistungen Nutzungen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz gezogen dartun nachweisen habe konkreten Leistungen Erfüllung eigener Zahlungspflichten korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt . hat dann vollständigen Verwendung Leistungen Zweck Nutzungen nur Höhe ersparten Schuldzinsen teilweisen Verwendung nur überschießenden Teil Nutzungen Aktivgeschäft herauszugeben . Verwendet Bank empfangenen Leistungen eigene Verpflichtungen zurückzuführen zieht Nutzungen gemäß § Abs. Form eingesparter Schuldzinsen Rückgewährgläubiger herauszugeben hat geringer vermuteten Nutzungen Vermutung konkret entgegensetzen kann Senatsurteil 25 . April aaO . . 6 . Berufungsgericht Klägern Verzugszinsen beantragt 1 Juli zuerkannt hat hat schließlich übersehen Beklagte Ablauf 30 . Juni Maßgabe Senatsurteil 21 . Februar XI . . aufgestellten Grundsätze Erfüllung Verpflichtungen § Abs. Satz aF Verbindung § § . Schuldnerverzug befand . . Berufungsurteil unterliegt Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat rechtsfehlerhaften Ausführungen Berufungsgerichts Verwirkung Aufhebung § Abs. . Insoweit stellt auch anderen Gründen richtig § . Sache Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Berufungsgericht wird Einwand Beklagten befassen haben Ausübung Widerrufsrechts Kläger habe § gestanden vgl. Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 11 . Oktober XI . f. 14 . März XI . f. ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . Sollte Berufungsgericht meinen Darlehensvertrag habe Widerrufs Kläger Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird klarstellend berücksichtigen haben Kläger Senat Urteil heutigen Tage Sache XI entschieden hat Mitgläubiger § § Abs. Satz aF Verbindung § § . resultierenden Ansprüche sind . Schließlich wird Berufungsgericht Entscheidung geltend gemachten Zinsanspruch Senatsurteil 21 . Februar XI . . Voraussetzungen Verzugs Rückgewährschuldners beachten haben . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung