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8.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
Anschlussrevision
Kläger
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
Fassung
Beschlusses
14
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
.
Parteien
schlossen
Mai
Finanzierung
Immobilie
Darlehensvertrag
Jahre
festen
Zinssatz
nominal
%
p.a.
Sicherung
Ansprüche
Beklagten
diente
Buchgrundschuld
.
Beklagte
belehrte
Kläger
folgt
Widerrufsrecht
:
Kläger
verkauften
Grundstück
.
lösten
Restdarlehenssumme
Mai
geschlossenen
Aufhebungsvereinbarung
Juni
.
Beklagte
forderte
Kläger
zahlten
Aufhebungsentgelt
Höhe
"
Verwaltungskosten
"
Höhe
Bearbeitungsentgelt
Höhe
.
Schreiben
Prozessbevollmächtigten
19
.
September
widerriefen
Kläger
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
forderten
Beklagte
Zahlung
4
.
Oktober
.
Klage
Rückzahlung
Aufhebungsentgelts
"
Verwaltungskosten
"
Bearbeitungsentgelts
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
Zinsen
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
erstinstanzliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagte
verurteilt
Kläger
Aufhebungsentgelt
Zinsen
Höhe
%
Basiszinssatz
hieraus
5
.
Oktober
zahlen
"
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
vollständige
Zurückweisung
klägerischen
Berufung
.
Kläger
Zurückweisung
Berufung
betreffend
"
Verwaltungskosten
"
hinnehmen
verfolgen
Anschlussrevision
Begehren
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
29
Juli
juris
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
sei
Mai
Verbraucherdarlehensvertrag
gekommen
so
Klägern
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
widerrufen
.
Beklagte
habe
Kläger
unzureichend
deutlich
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
belehrt
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
maßgeblichen
Fassung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Mangels
ordnungsgemäßer
Belehrung
sei
Widerrufsfrist
angelaufen
so
Kläger
Widerruf
noch
hätten
erklären
können
.
Parteien
Ausübung
Widerrufsrechts
Aufhebungsvertrag
geschlossen
hätten
stehe
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
noch
Anspruch
Erstattung
Aufhebungsentgelts
Bearbeitungsentgelts
.
Vereinbarung
hätten
Parteien
Darlehensvertrag
beseitigt
lediglich
Bedingungen
Beendigung
modifiziert
.
selbständigen
Rechtsgrund
Behaltendürfen
anschließend
Klägern
erbrachten
Leistungen
habe
Aufhebungsvertrag
geschaffen
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
verwirkt
.
Zwar
sei
Verwirkung
auch
Rücksicht
Kenntnis
Willensrichtung
Berechtigten
möglich
Verpflichtete
objektiver
Beurteilung
Verhalten
Berechtigten
habe
schließen
dürfen
Berechtigte
Recht
mehr
geltend
machen
wolle
so
Verpflichtete
Rechtsausübung
Berechtigten
mehr
habe
rechnen
brauchen
entsprechend
habe
einrichten
dürfen
.
Voraussetzungen
seien
indessen
gegeben
.
Umstand
Berechtigten
zustehende
Recht
unbekannt
gewesen
sei
stehe
Verwirkung
jedenfalls
dann
Unkenntnis
Berechtigten
Verantwortungsbereich
Verpflichteten
falle
.
Unternehmer
Pflicht
verstoßen
habe
Verbraucher
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilen
dürfe
vertrauen
habe
Belehrung
Widerrufsfrist
Lauf
gesetzt
.
Schutzwürdigkeit
Unternehmers
spreche
Schwebezustand
Nachbelehrung
beenden
könne
.
Vorliegen
Umstandsmoments
sei
auch
auszugehen
Parteien
Aufhebungsvereinbarung
geschlossen
hätten
.
beiderseitige
vollständige
Vertragserfüllung
führe
Verlust
Widerrufsrechts
könne
allein
auch
ausreichen
Annahme
Verwirkung
rechtfertigen
.
komme
Aufhebungsvereinbarung
Widerruf
Kläger
lediglich
Zeitraum
rund
Monaten
verstrichen
sei
.
Zeitraum
bleibe
schon
regelmäßigen
Verjährungsfrist
.
schutzwürdiges
Vertrauen
Beklagten
"
Bestand
Ablösung
"
habe
verlassen
dürfen
sei
"
Zeitpunkt
jedenfalls
noch
begründet
worden
"
.
-9-
sei
vorgetragen
Beweis
gestellt
Beklagte
Vertrauen
Bestand
Aufhebungsvereinbarung
so
eingerichtet
habe
verspätete
Durchsetzung
Rechts
unzumutbarer
Nachteil
entstünde
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
auch
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
.
Motive
Ausübung
Widerrufsrechts
bewogen
hätten
komme
.
Grundlage
Widerruf
entstandenen
Rückgewährschuldverhältnisses
könnten
Kläger
Aufhebungsentgelt
Bearbeitungsentgelt
zurückverlangen
.
Zinsen
stünden
Klägern
Gesichtspunkt
Schuldnerverzugs
Beklagte
Fristsetzung
Schreiben
19
.
September
5
.
Oktober
Verzug
befunden
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Ausgangspunkt
richtig
erkannt
Klägern
sei
gemäß
§
Abs.
zunächst
Recht
zugekommen
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Abs.
hier
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
widerrufen
.
2
.
Folgerung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Kläger
unzureichend
zukommende
Widerrufsrecht
belehrt
so
Widerrufsfrist
Erklärung
Widerrufs
noch
abgelaufen
gewesen
sei
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
indessen
stand
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Parteien
geschlossene
Darlehensvertrag
Beklagten
behauptet
Wege
Fernabsatzes
gekommen
ist
.
hängt
Senat
Erlass
Berufungsurteils
klargestellt
hat
Widerrufsbelehrung
Beklagten
fehlerfrei
war
vgl.
einerseits
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
andererseits
Senatsurteile
24
.
März
XI
.
16
.
Mai
XI
.
.
.
Mangels
hinreichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Revisionsverfahren
Beklagten
auszugehen
Parteien
Fernabsatzgeschäft
geschlossen
haben
.
Umständen
entsprach
Widerrufsbelehrung
anders
Berufungsgericht
angenommen
gesetzlichen
Anforderungen
Senatsurteil
21
.
Februar
aaO
.
3
.
Revisionsrechtlicher
Überprüfung
neueren
Senatsrechtsprechung
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
f.
14
.
März
XI
.
stand
halten
Erwägungen
Berufungsgericht
Verwirkung
Widerrufsrechts
verneint
hat
.
Beklagte
ausging
ausgehen
musste
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
Kenntnis
schloss
Rechtsmeinung
Berufungsgerichts
Verwirkung
vgl.
Urteile
27
.
Juni
ZR
47
16
.
März
.
8)
.
Gleiches
gilt
Umstand
Beklagte
"
Situation
selbst
herbeigeführt
hat
"
ordnungsgemäße
rufsbelehrung
erteilt
hat
.
Gerade
beendeten
Verbraucherdarlehensverträgen
hier
kann
Vertrauen
Unternehmers
Unterbleiben
Widerrufs
schutzwürdig
sein
auch
erteilte
Widerrufsbelehrung
ursprünglich
gesetzlichen
Vorschriften
entsprach
Folgezeit
versäumt
hat
Verbraucher
nachzubelehren
Senatsurteil
12
Juli
XI
aaO
.
.
gilt
besonderem
Maße
Beendigung
Darlehensvertrags
Wunsch
Verbrauchers
zurückgeht
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
30
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
4
.
Berufungsgericht
Klägern
Verzugszinsen
beantragt
5
.
Oktober
zugesprochen
hat
hat
schließlich
übersehen
Beklagte
jedenfalls
Ablauf
4
.
Oktober
Maßgabe
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
aufgestellten
Grundsätze
Erfüllung
Verpflichtungen
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
Verbindung
§
§
.
Schuldnerverzug
befand
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
rechtsfehlerhaften
Ausführungen
Berufungsgerichts
Aufhebung
§
Abs.
auch
anderen
Gründen
richtig
darstellt
§
.
eigene
Sachentscheidung
Beklagten
§
Abs.
kann
Senat
fällen
Modalitäten
Zustandekommens
Darlehensvertrags
geklärt
sind
Senat
Subsumtion
Tatrichters
vorgreifen
kann
.
Sollte
Berufungsgericht
Ergebnis
gelangen
Darlehensvertrag
habe
Widerrufs
Kläger
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
wird
klarstellend
berücksichtigen
haben
Kläger
Senat
Urteil
heutigen
Tage
Sache
entschieden
hat
Mitgläubiger
§
§
Abs.
Satz
aF
Verbindung
§
§
.
resultierenden
Ansprüche
sind
.
Entscheidung
geltend
gemachten
Zinsanspruch
wird
Berufungsgericht
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
Voraussetzungen
Verzugs
Rückgewährschuldners
beachten
haben
.
Anschlussrevision
Kläger
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Anschlussrevision
betreffend
ausgeführt
Anspruch
Kläger
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
folge
Verzug
Gesichtspunkt
Pflichtverletzung
Falschbelehrung
.
Beklagte
habe
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
befunden
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
jedenfalls
stand
Berufungsgericht
auch
Standpunkt
Ergebnis
zutreffend
Anspruch
Schuldnerverzug
verneint
hat
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
.
nimmt
Anschlussrevision
.
behauptete
Anspruch
Schadensersatz
unzutreffenden
Belehrung
Kläger
besteht
Senatsurteil
21
.
Februar
aaO
.
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung