NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung Anschlussrevision Kläger Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli Fassung Beschlusses 14 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Kläger . Parteien schlossen Mai Finanzierung Immobilie Darlehensvertrag € Jahre festen Zinssatz nominal % p.a. Sicherung Ansprüche Beklagten diente Buchgrundschuld . Beklagte belehrte Kläger folgt Widerrufsrecht : Kläger verkauften Grundstück . lösten Restdarlehenssumme Mai geschlossenen Aufhebungsvereinbarung Juni . Beklagte forderte Kläger zahlten Aufhebungsentgelt Höhe € " Verwaltungskosten " Höhe € Bearbeitungsentgelt Höhe € . Schreiben Prozessbevollmächtigten 19 . September widerriefen Kläger Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen forderten Beklagte Zahlung 4 . Oktober . Klage Rückzahlung Aufhebungsentgelts " Verwaltungskosten " Bearbeitungsentgelts Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten Zinsen hat Landgericht abgewiesen . Berufung Kläger hat Berufungsgericht Zurückweisung Berufung Übrigen erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert Beklagte verurteilt Kläger € Aufhebungsentgelt Zinsen Höhe % Basiszinssatz hieraus 5 . Oktober zahlen " . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte vollständige Zurückweisung klägerischen Berufung . Kläger Zurückweisung Berufung betreffend " Verwaltungskosten " hinnehmen verfolgen Anschlussrevision Begehren Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil 29 Juli juris hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Parteien sei Mai Verbraucherdarlehensvertrag gekommen so Klägern Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen widerrufen . Beklagte habe Kläger unzureichend deutlich Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist belehrt . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung maßgeblichen Fassung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei Widerrufsfrist angelaufen so Kläger Widerruf noch hätten erklären können . Parteien Ausübung Widerrufsrechts Aufhebungsvertrag geschlossen hätten stehe Widerruf Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch Anspruch Erstattung Aufhebungsentgelts Bearbeitungsentgelts . Vereinbarung hätten Parteien Darlehensvertrag beseitigt lediglich Bedingungen Beendigung modifiziert . selbständigen Rechtsgrund Behaltendürfen anschließend Klägern erbrachten Leistungen habe Aufhebungsvertrag geschaffen . Kläger hätten Widerrufsrecht verwirkt . Zwar sei Verwirkung auch Rücksicht Kenntnis Willensrichtung Berechtigten möglich Verpflichtete objektiver Beurteilung Verhalten Berechtigten habe schließen dürfen Berechtigte Recht mehr geltend machen wolle so Verpflichtete Rechtsausübung Berechtigten mehr habe rechnen brauchen entsprechend habe einrichten dürfen . Voraussetzungen seien indessen gegeben . Umstand Berechtigten zustehende Recht unbekannt gewesen sei stehe Verwirkung jedenfalls dann Unkenntnis Berechtigten Verantwortungsbereich Verpflichteten falle . Unternehmer Pflicht verstoßen habe Verbraucher ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen dürfe vertrauen habe Belehrung Widerrufsfrist Lauf gesetzt . Schutzwürdigkeit Unternehmers spreche Schwebezustand Nachbelehrung beenden könne . Vorliegen Umstandsmoments sei auch auszugehen Parteien Aufhebungsvereinbarung geschlossen hätten . beiderseitige vollständige Vertragserfüllung führe Verlust Widerrufsrechts könne allein auch ausreichen Annahme Verwirkung rechtfertigen . komme Aufhebungsvereinbarung Widerruf Kläger lediglich Zeitraum rund Monaten verstrichen sei . Zeitraum bleibe schon regelmäßigen Verjährungsfrist . schutzwürdiges Vertrauen Beklagten " Bestand Ablösung " habe verlassen dürfen sei " Zeitpunkt jedenfalls noch begründet worden " . -9- sei vorgetragen Beweis gestellt Beklagte Vertrauen Bestand Aufhebungsvereinbarung so eingerichtet habe verspätete Durchsetzung Rechts unzumutbarer Nachteil entstünde . Kläger hätten Widerrufsrecht auch rechtsmissbräuchlich ausgeübt . Motive Ausübung Widerrufsrechts bewogen hätten komme . Grundlage Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten Kläger Aufhebungsentgelt Bearbeitungsentgelt zurückverlangen . Zinsen stünden Klägern Gesichtspunkt Schuldnerverzugs Beklagte Fristsetzung Schreiben 19 . September 5 . Oktober Verzug befunden habe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Ausgangspunkt richtig erkannt Klägern sei gemäß § Abs. zunächst Recht zugekommen Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Abs. hier Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. § § Abs. Satz maßgeblichen 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung widerrufen . 2 . Folgerung Berufungsgerichts Beklagte habe Kläger unzureichend zukommende Widerrufsrecht belehrt so Widerrufsfrist Erklärung Widerrufs noch abgelaufen gewesen sei hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen stand . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Parteien geschlossene Darlehensvertrag Beklagten behauptet Wege Fernabsatzes gekommen ist . hängt Senat Erlass Berufungsurteils klargestellt hat Widerrufsbelehrung Beklagten fehlerfrei war vgl. einerseits Senatsurteil 21 . Februar XI . . andererseits Senatsurteile 24 . März XI . 16 . Mai XI . . . Mangels hinreichender Feststellungen Berufungsgerichts ist Revisionsverfahren Beklagten auszugehen Parteien Fernabsatzgeschäft geschlossen haben . Umständen entsprach Widerrufsbelehrung anders Berufungsgericht angenommen gesetzlichen Anforderungen Senatsurteil 21 . Februar aaO . 3 . Revisionsrechtlicher Überprüfung neueren Senatsrechtsprechung Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 11 . Oktober XI . f. 14 . März XI . stand halten Erwägungen Berufungsgericht Verwirkung Widerrufsrechts verneint hat . Beklagte ausging ausgehen musste Kläger hätten Widerrufsrecht Kenntnis schloss Rechtsmeinung Berufungsgerichts Verwirkung vgl. Urteile 27 . Juni ZR 47 16 . März . 8) . Gleiches gilt Umstand Beklagte " Situation selbst herbeigeführt hat " ordnungsgemäße rufsbelehrung erteilt hat . Gerade beendeten Verbraucherdarlehensverträgen hier kann Vertrauen Unternehmers Unterbleiben Widerrufs schutzwürdig sein auch erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich gesetzlichen Vorschriften entsprach Folgezeit versäumt hat Verbraucher nachzubelehren Senatsurteil 12 Juli XI aaO . . gilt besonderem Maße Beendigung Darlehensvertrags Wunsch Verbrauchers zurückgeht Senatsurteil 11 . Oktober aaO . 30 ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . 4 . Berufungsgericht Klägern Verzugszinsen beantragt 5 . Oktober zugesprochen hat hat schließlich übersehen Beklagte jedenfalls Ablauf 4 . Oktober Maßgabe Senatsurteil 21 . Februar XI . . aufgestellten Grundsätze Erfüllung Verpflichtungen § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung künftig : Verbindung § § . Schuldnerverzug befand . . Berufungsurteil unterliegt rechtsfehlerhaften Ausführungen Berufungsgerichts Aufhebung § Abs. auch anderen Gründen richtig darstellt § . eigene Sachentscheidung Beklagten § Abs. kann Senat fällen Modalitäten Zustandekommens Darlehensvertrags geklärt sind Senat Subsumtion Tatrichters vorgreifen kann . Sollte Berufungsgericht Ergebnis gelangen Darlehensvertrag habe Widerrufs Kläger Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird klarstellend berücksichtigen haben Kläger Senat Urteil heutigen Tage Sache entschieden hat Mitgläubiger § § Abs. Satz aF Verbindung § § . resultierenden Ansprüche sind . Entscheidung geltend gemachten Zinsanspruch wird Berufungsgericht Senatsurteil 21 . Februar XI . . Voraussetzungen Verzugs Rückgewährschuldners beachten haben . Anschlussrevision Kläger hat Erfolg . Berufungsgericht hat Anschlussrevision betreffend ausgeführt Anspruch Kläger Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten folge Verzug Gesichtspunkt Pflichtverletzung Falschbelehrung . Beklagte habe unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden . II . hält revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls stand Berufungsgericht auch Standpunkt Ergebnis zutreffend Anspruch Schuldnerverzug verneint hat Senatsurteil 21 . Februar XI . . . nimmt Anschlussrevision . behauptete Anspruch Schadensersatz unzutreffenden Belehrung Kläger besteht Senatsurteil 21 . Februar aaO . . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung