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1487 lines
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NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Fassung
12
.
Juni
.
§
Widerrufen
Darlehensnehmer
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
wandelt
Widerruf
nur
Darlehensnehmer
Verbraucherdarlehensvertrag
Verhältnis
Darlehensnehmern
einheitliches
Rückgewährschuldverhältnis
sind
Darlehensnehmer
Mitgläubiger
Rückgewährschuldverhältnis
resultierenden
Ansprüche
Fortführung
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Urteil
10
.
Oktober
XI
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
Anschlussrevision
Kläger
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Kläger
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
Juli
wird
auch
insoweit
zurückgewiesen
Rechtsmittel
Beklagte
verurteilt
worden
ist
Kläger
gesamten
Hand
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
1
Juli
zahlen
.
übrigen
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensverträgen
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
.
Kläger
schlossen
11
.
April
Beklagten
Finanzierung
Immobilie
Darlehensverträge
je
.
Darlehensvertrag
Nr.
beinhaltete
Abrede
Jahre
Zinssatzes
nominal
%
.
andere
Darlehensvertrag
Nr.
Betrag
Nr.
Betrag
verteilte
sah
zunächst
variable
Verzinsung
Maßgabe
Drei-Monats-EURIBOR
Marge
.
Jahr
zahlten
Kläger
Konditionenanpassung
auch
insoweit
festen
Zinssatz
.
Sicherung
Ansprüche
Beklagten
diente
Buchgrundschuld
Grundstück
Kläger
.
Beklagte
belehrte
Kläger
Abschluss
Darlehensverträge
April
Widerrufsrecht
jeweils
gleichlautend
folgt
:
Kläger
verkauften
Grundstück
Juni
Dritten
.
vereinbarten
Käufer
Eigentumsübergang
hier
Interesse
"
frei
Grundbuch
eingetragenen
Rechten
Lasten
erfolgen
solle
.
beurkundende
Notar
forderte
Beklagte
19
.
Juni
Erteilung
Löschungsbewilligung
Beklagte
öffentlich
beglaubigter
Form
Schreiben
6
.
August
übermittelte
.
Kläger
lösten
Restdarlehenssummen
September
.
Beklagte
forderte
Kläger
zahlten
Aufhebungsentgelte
Höhe
Bearbeitungsentgelt
Höhe
Kosten
öffentlichen
Beglaubigung
Löschungsbewilligung
Höhe
.
Kläger
widerriefen
Schreiben
Prozessbevollmächtigten
20
.
Juni
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
forderten
Beklagte
Zahlung
30
.
Juni
.
Klage
Rückzahlung
Aufhebungsentgelte
Bearbeitungsentgelts
Kosten
öffentlichen
Beglaubigung
gesamten
Hand
"
Zinsen
Freistellung
vorgerichtlich
verauslagten
Anwaltskosten
hat
Landgericht
abgewiesen
.
haben
Kläger
Berufung
eingelegt
.
Beklagte
hat
Berufungsverfahrens
hilfsweise
bestrittenen
eigenen
Anspruch
"
Nutzungsersatz
"
aufgerechnet
.
Berufungsgericht
hat
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
Freistellungsbegehren
stattgegeben
.
Gründen
hat
erkannt
Beklagten
stehe
hilfsweise
Aufrechnung
gestellte
Anspruch
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Hilfsaufrechnung
zurückkommt
vollständige
Zurückweisung
klägerischen
Berufung
.
Kläger
verfolgen
Anschlussrevision
Freistellungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
29
Juli
juris
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
seien
April
Verbraucherdarlehensverträge
gekommen
so
Klägern
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
widerrufen
.
Verwendung
Wortes
"
frühestens
"
Beschreibung
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
habe
Beklagte
Kläger
Bedingungen
Widerrufs
undeutlich
unterrichtet
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
maßgeblichen
Fassung
BGB-Informationspflichten-Verordnung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Mangels
ordnungsgemäßer
Belehrung
sei
Widerrufsfrist
angelaufen
so
Kläger
Widerruf
noch
hätten
erklären
können
.
Parteien
Ausübung
Widerrufsrechts
Aufhebungsverträge
geschlossen
hätten
stehe
Widerruf
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
noch
Anspruch
stattung
Aufhebungsentgelte
.
Vereinbarung
hätten
Parteien
Darlehensverträge
beseitigt
lediglich
Bedingungen
Beendigung
modifiziert
.
selbständigen
Rechtsgrund
Behaltendürfen
Aufhebungsentgelte
hätten
Aufhebungsverträge
geschaffen
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
verwirkt
.
Verhalten
Verbrauchers
Widerrufsrecht
Kenntnis
habe
lasse
Schluss
werde
zustehenden
Widerrufsrecht
Gebrauch
machen
.
Beklagte
könne
schutzwürdiges
Vertrauen
schon
Anspruch
nehmen
Situation
selbst
herbeigeführt
habe
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilt
habe
.
Beklagte
habe
Möglichkeit
Nachbelehrung
bestanden
.
Jedenfalls
Laufzeit
Darlehen
sei
zuzumuten
gewesen
Möglichkeit
Gebrauch
machen
Mangel
Widerrufsbelehrung
Sphäre
hergerührt
habe
gesetzlich
verpflichtet
gewesen
sei
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilen
.
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
auch
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
.
könne
widersprüchliches
Verhalten
hier
nur
vorgehalten
werden
feststünde
fortbestehendes
Widerrufsrecht
gekannt
hätten
.
bestünden
ebenso
Anhaltspunkte
Schädigungsabsicht
Kläger
.
Grundlage
Widerruf
entstandenen
Rückgewährschuldverhältnisses
könnten
Kläger
Aufhebungsentgelte
Bearbeitungsentgelt
Erstattung
Kosten
öffentliche
Beglaubigung
Löschungsbewilligung
verlangen
.
-9-
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Ausgangspunkt
richtig
erkannt
Klägern
sei
gemäß
§
Abs.
zunächst
Recht
zugekommen
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
Abs.
hier
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
widerrufen
.
2
.
Ebenfalls
zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Widerrufsfrist
sei
Erklärung
Widerrufs
20
.
Juni
noch
abgelaufen
gewesen
.
Klägern
erteilten
Widerrufsbelehrungen
informierten
Einschubs
"
frühestens
"
unzureichend
deutlich
Beginn
Widerrufsfrist
vgl.
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
Anlage
§
hier
maßgeblichen
8
.
Dezember
31
.
März
geltenden
Fassung
kann
Beklagte
Überschrift
"
Finanzierte
Geschäfte
"
Gestaltungshinweis
vollständig
umgesetzt
hat
berufen
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
Berufungsgericht
hat
richtig
erkannt
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
auch
noch
vorzeitiger
Beendigung
Darlehensverträge
widerrufen
werden
konnten
.
Zweck
Widerrufsrechts
ist
Verbraucher
Möglichkeit
geben
geschlossenen
Vertrag
einfache
Weise
Widerruf
lösen
sonstigen
Beendigungsgründen
verbundenen
gegebenenfalls
weniger
günstigen
Rechtswirkungen
Kauf
nehmen
müssen
.
kann
Verbraucher
Abschluss
Verbrauchervertrags
gerichtete
Willenserklärung
widerrufen
auch
Parteien
Vertrag
Ausübung
Widerrufsrechts
einvernehmlich
beendet
haben
hier
zugleich
Widerrufsrecht
vergleichen
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
3
.
Revisionsrechtlicher
Überprüfung
neueren
Senatsrechtsprechung
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
14
.
März
XI
.
stand
halten
aber
Erwägungen
Berufungsgericht
Verwirkung
Widerrufsrechts
verneint
hat
.
Beklagte
ausging
ausgehen
musste
Kläger
hätten
Widerrufsrecht
Kenntnis
schloss
Rechtsmeinung
Berufungsgerichts
Verwirkung
vgl.
Urteile
27
.
Juni
ZR
47
16
.
März
.
8)
.
Gleiches
gilt
Umstand
Beklagte
"
Situation
selbst
herbeigeführt
hat
"
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilt
hat
.
Gerade
beendeten
Verbraucherdarlehensverträgen
hier
kann
Vertrauen
Unternehmers
Unterbleiben
Widerrufs
schutzwürdig
sein
auch
erteilte
Widerrufsbelehrung
ursprünglich
gesetzlichen
Vorschriften
entsprach
Folgezeit
versäumt
hat
Verbraucher
nachzubelehren
Senatsurteil
12
Juli
XI
aaO
.
.
gilt
besonderem
Maße
Beendigung
Darlehensvertrags
Wunsch
Verbrauchers
zurückgeht
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
4
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Kläger
hätten
Leistung
Aufhebungsentgelte
Bearbeitungsentgelts
Darlehensverträgen
ergebende
Verpflichtung
erfüllt
so
Leistungen
Falle
wirksamen
Widerrufs
Darlehensvertrags
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
künftig
:
Verbindung
§
Abs.
zurückzugewähren
seien
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
5
.
Indessen
hält
Berufungsurteil
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
Berufungsgericht
gemeint
hat
Kläger
könnten
Entstehen
Rückgewährschuldverhältnisses
Widerruf
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
Kläger
unterstellt
auch
Rückgewähr
Beklagten
erstatteten
Kosten
öffentliche
Beglaubigung
Löschungsbewilligung
fordern
.
Anspruch
Beklagten
Erstattung
Kosten
öffentliche
Beglaubigung
Löschungsbewilligung
folgt
vergleichbar
Anspruch
Erstattung
Kosten
öffentliche
Beglaubigung
löschungsfähigen
Quittung
§
Abs.
§
Abs.
§
§
vgl.
Senatsurteile
7
.
Mai
XI
f.
30
November
XI
259
;
.
§
.
22
;
MünchKommBGB/Lieder
7
.
Aufl
.
.
.
Rechtsgedanken
§
Abs.
Satz
aF
folgt
hier
schon
Löschungsbewilligung
Wirksamwerden
Widerrufs
erteilt
wurde
.
6
.
Berufungsgericht
Klägern
Verzugszinsen
beantragt
1
Juli
zuerkannt
hat
hat
schließlich
übersehen
Beklagte
jedenfalls
Ablauf
30
.
Juni
Maßgabe
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
aufgestellten
Grundsätze
Erfüllung
Verpflichtungen
§
Abs.
Satz
aF
Verbindung
§
§
.
Schuldnerverzug
befand
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
rechtsfehlerhaften
Ausführungen
Berufungsgerichts
Verwirkung
Aufhebung
§
Abs.
.
Insoweit
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
IV
.
Berufungsgericht
Klägern
Berufung
Erstattung
Beklagte
geleisteten
Kosten
öffentliche
Beglaubigung
Löschungsbewilligung
Zinsen
gewährt
hat
ist
Sache
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
Klägern
steht
rechtlichen
Gesichtspunkt
Anspruch
.
folgt
oben
genannten
Gründen
§
Abs.
Satz
aF
Verbindung
§
§
.
.
Kläger
können
Erstattung
Richtigkeit
Vorbringens
unterstellt
auch
Argument
beanspruchen
Löschungsbewilligung
Zusammenhang
Veräußerung
Grundstücks
Kläger
erteilt
worden
sei
habe
Beklagte
Kosten
öffentliche
Beglaubigung
erforderlich
erachten
dürfen
Kläger
ohnehin
Notar
Abwicklung
beauftragt
hätten
.
notariellen
Kaufvertrags
war
beurkundende
Notar
Klägern
beauftragt
"
Unterlagen
Lastenfreistellung
"
Beklagten
anzufordern
.
Beklagten
entstanden
Kosten
öffentliche
Beglaubigung
mithin
Veranlassung
Kläger
.
Höhe
Kosten
haben
Kläger
Frage
gestellt
.
Übrigen
ist
Sache
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
Endentscheidung
reif
.
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Berufungsgericht
Anschluss
korrekt
formulierten
Antrag
Kläger
richtig
ausgegangen
ist
Kläger
seien
Bestehen
Zahlungsanspruchs
unterstellt
Mitgläubiger
§
Berufungsgericht
ohnehin
§
Abs.
ausurteilen
dürfte
vgl.
Senatsurteil
7
.
Juni
XI
Gesamtgläubiger
§
.
Mitgläubigerschaft
ist
Regel
Gesamtgläubigerschaft
Ausnahme
76
.
Aufl
.
.
.
gilt
auch
Anwendungsbereich
§
§
.
7
.
Aufl
.
.
5
;
aA
Staudinger/Kaiser
.
§
.
.
Zwar
konnte
Kläger
Abschluss
Darlehensverträge
gerichtete
Willenserklärung
gesondert
widerrufen
.
hier
erklärte
Widerruf
Kläger
auch
Widerruf
nur
Kläger
dann
§
führen
aber
Darlehensverträge
Verhältnis
Klägern
jeweils
einheitliches
Rückgewährschuldverhältnis
umwandeln
vgl.
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
Zahl
Darlehensverträge
entsprechenden
Rückgewährschuldverhältnissen
resultiert
jeweils
einfache
Forderungsgemeinschaft
Kläger
Mitgläubigern
macht
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
juris
.
;
aaO
.
.
Sollte
Berufungsgericht
Ergebnis
kommen
Darlehensverträge
seien
Rückgewährschuldverhältnisse
umgewandelt
worden
wird
Entscheidung
Hilfsaufrechnung
Klarstellung
ben
haben
vgl.
Senatsurteil
28
.
Januar
XI
.
.
Anschlussrevision
Kläger
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Anschlussrevision
betreffend
ausgeführt
:
Anspruch
Kläger
Freistellung
vorgerichtlich
verauslagten
Anwaltskosten
bestehe
.
folge
Verzug
.
Schadensersatzanspruch
Kläger
Falschbelehrung
scheitere
Beklagte
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
befunden
habe
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Klägern
steht
rechtlichen
Gesichtspunkt
geltend
gemachte
Anspruch
Freistellung
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
zutreffend
Anspruch
Schuldnerverzug
verneint
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
.
nimmt
Anschlussrevision
.
behauptete
Anspruch
Schadensersatz
zutreffenden
Belehrung
Kläger
besteht
Senatsurteil
21
.
Februar
aaO
.
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung