NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Fassung 12 . Juni . § Widerrufen Darlehensnehmer Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen wandelt Widerruf nur Darlehensnehmer Verbraucherdarlehensvertrag Verhältnis Darlehensnehmern einheitliches Rückgewährschuldverhältnis sind Darlehensnehmer Mitgläubiger Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche Fortführung Senatsurteil 11 . Oktober XI . Veröffentlichung bestimmt . Urteil 10 . Oktober XI ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Zurückweisung Anschlussrevision Kläger Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Kläger Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 20 Juli wird auch insoweit zurückgewiesen Rechtsmittel Beklagte verurteilt worden ist Kläger gesamten Hand € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 1 Juli zahlen . übrigen Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen Kläger . Kläger schlossen 11 . April Beklagten Finanzierung Immobilie Darlehensverträge je € . Darlehensvertrag Nr. beinhaltete Abrede Jahre Zinssatzes nominal % . andere Darlehensvertrag Nr. Betrag € Nr. Betrag € verteilte sah zunächst variable Verzinsung Maßgabe Drei-Monats-EURIBOR Marge . Jahr zahlten Kläger Konditionenanpassung auch insoweit festen Zinssatz . Sicherung Ansprüche Beklagten diente Buchgrundschuld Grundstück Kläger € . Beklagte belehrte Kläger Abschluss Darlehensverträge April Widerrufsrecht jeweils gleichlautend folgt : Kläger verkauften Grundstück Juni Dritten . vereinbarten Käufer Eigentumsübergang hier Interesse " frei Grundbuch eingetragenen Rechten Lasten erfolgen solle . beurkundende Notar forderte Beklagte 19 . Juni Erteilung Löschungsbewilligung Beklagte öffentlich beglaubigter Form Schreiben 6 . August übermittelte . Kläger lösten Restdarlehenssummen September . Beklagte forderte Kläger zahlten Aufhebungsentgelte Höhe Bearbeitungsentgelt Höhe € Kosten öffentlichen Beglaubigung Löschungsbewilligung Höhe € . Kläger widerriefen Schreiben Prozessbevollmächtigten 20 . Juni Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen forderten Beklagte Zahlung 30 . Juni . Klage Rückzahlung Aufhebungsentgelte Bearbeitungsentgelts Kosten öffentlichen Beglaubigung gesamten Hand " Zinsen Freistellung vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat Landgericht abgewiesen . haben Kläger Berufung eingelegt . Beklagte hat Berufungsverfahrens hilfsweise bestrittenen eigenen Anspruch " Nutzungsersatz " aufgerechnet . Berufungsgericht hat Zurückweisung Berufung Übrigen erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage Freistellungsbegehren stattgegeben . Gründen hat erkannt Beklagten stehe hilfsweise Aufrechnung gestellte Anspruch . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Hilfsaufrechnung zurückkommt vollständige Zurückweisung klägerischen Berufung . Kläger verfolgen Anschlussrevision Freistellungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil 29 Juli juris hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Parteien seien April Verbraucherdarlehensverträge gekommen so Klägern Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen . Verwendung Wortes " frühestens " Beschreibung Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist habe Beklagte Kläger Bedingungen Widerrufs undeutlich unterrichtet . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung maßgeblichen Fassung BGB-Informationspflichten-Verordnung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei Widerrufsfrist angelaufen so Kläger Widerruf noch hätten erklären können . Parteien Ausübung Widerrufsrechts Aufhebungsverträge geschlossen hätten stehe Widerruf Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch Anspruch stattung Aufhebungsentgelte . Vereinbarung hätten Parteien Darlehensverträge beseitigt lediglich Bedingungen Beendigung modifiziert . selbständigen Rechtsgrund Behaltendürfen Aufhebungsentgelte hätten Aufhebungsverträge geschaffen . Kläger hätten Widerrufsrecht verwirkt . Verhalten Verbrauchers Widerrufsrecht Kenntnis habe lasse Schluss werde zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen . Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen schon Anspruch nehmen Situation selbst herbeigeführt habe ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe . Beklagte habe Möglichkeit Nachbelehrung bestanden . Jedenfalls Laufzeit Darlehen sei zuzumuten gewesen Möglichkeit Gebrauch machen Mangel Widerrufsbelehrung Sphäre hergerührt habe gesetzlich verpflichtet gewesen sei ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen . Kläger hätten Widerrufsrecht auch rechtsmissbräuchlich ausgeübt . könne widersprüchliches Verhalten hier nur vorgehalten werden feststünde fortbestehendes Widerrufsrecht gekannt hätten . bestünden ebenso Anhaltspunkte Schädigungsabsicht Kläger . Grundlage Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könnten Kläger Aufhebungsentgelte Bearbeitungsentgelt Erstattung Kosten öffentliche Beglaubigung Löschungsbewilligung verlangen . -9- II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Ausgangspunkt richtig erkannt Klägern sei gemäß § Abs. zunächst Recht zugekommen Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen Abs. hier Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. § § Abs. Satz maßgeblichen 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung widerrufen . 2 . Ebenfalls zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts Widerrufsfrist sei Erklärung Widerrufs 20 . Juni noch abgelaufen gewesen . Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten Einschubs " frühestens " unzureichend deutlich Beginn Widerrufsfrist vgl. Senatsurteil 12 Juli XI . . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung Anlage § hier maßgeblichen 8 . Dezember 31 . März geltenden Fassung kann Beklagte Überschrift " Finanzierte Geschäfte " Gestaltungshinweis vollständig umgesetzt hat berufen Senatsurteil 11 . Oktober XI . Veröffentlichung bestimmt . Berufungsgericht hat richtig erkannt Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen Kläger auch noch vorzeitiger Beendigung Darlehensverträge widerrufen werden konnten . Zweck Widerrufsrechts ist Verbraucher Möglichkeit geben geschlossenen Vertrag einfache Weise Widerruf lösen sonstigen Beendigungsgründen verbundenen gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen Kauf nehmen müssen . kann Verbraucher Abschluss Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen auch Parteien Vertrag Ausübung Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben hier zugleich Widerrufsrecht vergleichen Senatsurteil 11 . Oktober XI . . 3 . Revisionsrechtlicher Überprüfung neueren Senatsrechtsprechung Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 11 . Oktober XI . 14 . März XI . stand halten aber Erwägungen Berufungsgericht Verwirkung Widerrufsrechts verneint hat . Beklagte ausging ausgehen musste Kläger hätten Widerrufsrecht Kenntnis schloss Rechtsmeinung Berufungsgerichts Verwirkung vgl. Urteile 27 . Juni ZR 47 16 . März . 8) . Gleiches gilt Umstand Beklagte " Situation selbst herbeigeführt hat " ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat . Gerade beendeten Verbraucherdarlehensverträgen hier kann Vertrauen Unternehmers Unterbleiben Widerrufs schutzwürdig sein auch erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich gesetzlichen Vorschriften entsprach Folgezeit versäumt hat Verbraucher nachzubelehren Senatsurteil 12 Juli XI aaO . . gilt besonderem Maße Beendigung Darlehensvertrags Wunsch Verbrauchers zurückgeht Senatsurteil 11 . Oktober aaO . ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . 4 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Kläger hätten Leistung Aufhebungsentgelte Bearbeitungsentgelts Darlehensverträgen ergebende Verpflichtung erfüllt so Leistungen Falle wirksamen Widerrufs Darlehensvertrags § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung künftig : Verbindung § Abs. zurückzugewähren seien Senatsurteil 11 . Oktober XI . . 5 . Indessen hält Berufungsurteil revisionsrechtlichen Überprüfung stand Berufungsgericht gemeint hat Kläger könnten Entstehen Rückgewährschuldverhältnisses Widerruf Abschluss Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen Kläger unterstellt auch Rückgewähr Beklagten erstatteten Kosten öffentliche Beglaubigung Löschungsbewilligung fordern . Anspruch Beklagten Erstattung Kosten öffentliche Beglaubigung Löschungsbewilligung folgt vergleichbar Anspruch Erstattung Kosten öffentliche Beglaubigung löschungsfähigen Quittung § Abs. § Abs. § § vgl. Senatsurteile 7 . Mai XI f. 30 November XI 259 ; . § . 22 ; MünchKommBGB/Lieder 7 . Aufl . . . Rechtsgedanken § Abs. Satz aF folgt hier schon Löschungsbewilligung Wirksamwerden Widerrufs erteilt wurde . 6 . Berufungsgericht Klägern Verzugszinsen beantragt 1 Juli zuerkannt hat hat schließlich übersehen Beklagte jedenfalls Ablauf 30 . Juni Maßgabe Senatsurteil 21 . Februar XI . . aufgestellten Grundsätze Erfüllung Verpflichtungen § Abs. Satz aF Verbindung § § . Schuldnerverzug befand . . Berufungsurteil unterliegt Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat rechtsfehlerhaften Ausführungen Berufungsgerichts Verwirkung Aufhebung § Abs. . Insoweit stellt auch anderen Gründen richtig § . IV . Berufungsgericht Klägern Berufung Erstattung Beklagte geleisteten Kosten öffentliche Beglaubigung Löschungsbewilligung Zinsen gewährt hat ist Sache Endentscheidung reif § Abs. . Klägern steht rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch . folgt oben genannten Gründen § Abs. Satz aF Verbindung § § . . Kläger können Erstattung Richtigkeit Vorbringens unterstellt auch Argument beanspruchen Löschungsbewilligung Zusammenhang Veräußerung Grundstücks Kläger erteilt worden sei habe Beklagte Kosten öffentliche Beglaubigung erforderlich erachten dürfen Kläger ohnehin Notar Abwicklung beauftragt hätten . notariellen Kaufvertrags war beurkundende Notar Klägern beauftragt " Unterlagen Lastenfreistellung " Beklagten anzufordern . Beklagten entstanden Kosten öffentliche Beglaubigung mithin Veranlassung Kläger . Höhe Kosten haben Kläger Frage gestellt . Übrigen ist Sache Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat Endentscheidung reif . ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . weitere Verfahren weist Senat Berufungsgericht Anschluss korrekt formulierten Antrag Kläger richtig ausgegangen ist Kläger seien Bestehen Zahlungsanspruchs unterstellt Mitgläubiger § Berufungsgericht ohnehin § Abs. ausurteilen dürfte vgl. Senatsurteil 7 . Juni XI Gesamtgläubiger § . Mitgläubigerschaft ist Regel Gesamtgläubigerschaft Ausnahme 76 . Aufl . . . gilt auch Anwendungsbereich § § . 7 . Aufl . . 5 ; aA Staudinger/Kaiser . § . . Zwar konnte Kläger Abschluss Darlehensverträge gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen . hier erklärte Widerruf Kläger auch Widerruf nur Kläger dann § führen aber Darlehensverträge Verhältnis Klägern jeweils einheitliches Rückgewährschuldverhältnis umwandeln vgl. Senatsurteil 11 . Oktober XI . . Zahl Darlehensverträge entsprechenden Rückgewährschuldverhältnissen resultiert jeweils einfache Forderungsgemeinschaft Kläger Mitgläubigern macht vgl. Urteil 4 . Dezember juris . ; aaO . . Sollte Berufungsgericht Ergebnis kommen Darlehensverträge seien Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden wird Entscheidung Hilfsaufrechnung Klarstellung ben haben vgl. Senatsurteil 28 . Januar XI . . Anschlussrevision Kläger hat Erfolg . Berufungsgericht hat Anschlussrevision betreffend ausgeführt : Anspruch Kläger Freistellung vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten bestehe . folge Verzug . Schadensersatzanspruch Kläger Falschbelehrung scheitere Beklagte unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe . II . hält revisionsrechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Klägern steht rechtlichen Gesichtspunkt geltend gemachte Anspruch Freistellung . Berufungsgericht hat Ergebnis zutreffend Anspruch Schuldnerverzug verneint Senatsurteil 21 . Februar XI . . . nimmt Anschlussrevision . behauptete Anspruch Schadensersatz zutreffenden Belehrung Kläger besteht Senatsurteil 21 . Februar aaO . . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung