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6319 lines
53 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
13
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Bl
Cb
UKlaG
§
Abs.
Satz
Nr.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kreditinstituts
Abschluss
Privatkreditverträgen
enthaltene
Bestimmung
"
einmalig
%
"
unterliegt
§
Abs.
Satz
richterlichen
Inhaltskontrolle
ist
Verkehr
Verbrauchern
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
unwirksam
.
Urteil
13
.
Mai
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
31
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
September
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
eingetragener
Verein
nimmt
Satzung
Verbraucherinteressen
wahr
ist
qualifizierte
Einrichtung
§
UKlaG
eingetragen
.
beklagte
Privatbank
verwendet
Privatkunden
"
Regelsätze
standardisierten
Privatkundengeschäft
überschriebenen
Preisaushang
.
enthält
Zwischenüberschrift
"
Privatkredit
"
Zinssätze
Ratenkredite
folgendes
"
Repräsentatives
Beispiel
"
:
"
Nettodarlehensbetrag
Laufzeit
Sollzinssatz
fest
gebunden
effektiver
monatliche
Rate
Monate
%
einmalig
%
%
"
Kläger
wendet
ausgewiesene
Bearbeitungsentgelt
Höhe
einmalig
%
Nettodarlehensbetrages
.
ist
Ansicht
Klausel
halte
Inhaltskontrolle
§
stand
Kunden
Beklagten
unangemessen
benachteilige
.
Unterlassungsklage
§
UKlaG
nimmt
Kläger
Beklagte
Anspruch
weitere
Verwendung
inhaltsgleichen
Klausel
Privatkunden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unterlassen
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolgreich
gewesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Verwendung
angegriffenen
Klausel
sei
Landgericht
zutreffend
angenommen
habe
unterlassen
.
Berufungsgericht
habe
bereits
Urteil
11
.
April
entschieden
Bearbeitungsentgeltklausel
hier
streitgegenständliche
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
unwirksam
sei
.
Rechtsansicht
werde
erneuter
Prüfung
festgehalten
Einzelheiten
dung
Vermeidung
Wiederholungen
vorgenannte
Urteil
Bezug
genommen
.
hat
Berufungsgericht
Unwirksamkeit
Bearbeitungsentgeltklausel
folgt
begründet
:
Klausel
handele
Inhaltskontrolle
Abs.
Satz
entzogene
Preisabrede
kontrollfähige
Preisnebenabrede
.
Leistung
Gegenleistung
Darlehensvertrages
seien
§
geregelt
.
§
Abs.
Satz
sei
Regelfall
Zinszahlungspflicht
Darlehensgewährung
Gegenseitigkeitsverhältnis
stehende
Hauptleistungspflicht
Schuldners
.
Entgelt
Gewährung
Darlehens
sei
mithin
Schuldner
zahlende
Zins
.
gesetzlichen
Vorschriften
Art
.
§
Abs.
Nr.
EGBGB
Art
.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
ergebe
.
ausschließlich
Verbraucherschutz
dienenden
Regelungen
begründeten
Sinne
Transparenzgebots
Pflicht
anfallenden
Kosten
Darlehensvertrages
anzugeben
.
könne
jedoch
gefolgert
werden
Bearbeitungsentgelt
Teil
Hauptleistung
sei
Gesetzgeber
Erhebung
Bearbeitungsentgelten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
generell
zulässig
halte
.
Erhebung
Bearbeitungsentgelts
sei
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
unvereinbar
.
Zwar
sei
Kreditinstitut
Abschluss
Darlehensverträgen
verpflichtet
.
allein
berechtige
aber
Erhebung
laufzeitunabhängigen
einmaligen
Bearbeitungsentgelts
§
Abs.
Satz
Entgelt
Zurverfügungstellung
Darlehens
allein
Zinsen
vorsehe
.
Bearbeitungsentgelt
könne
auch
qualifiziert
zulässig
angesehen
werden
.
Anders
Disagio
vorzeitiger
Vertragsauflösung
anteilig
zurückverlangt
werden
könne
sei
Beklagten
verlangte
Bearbeitungsentgelt
laufzeitunabhängig
.
handele
anders
Disagio
Zinsen
Hauptleistung
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Ebenso
könne
Erhebung
Bearbeitungsentgelts
gerechtfertigt
werden
decke
teilweise
Kosten
Kundenberatung
Bonitätsprüfung
.
hierbei
handele
Abschluss
Darlehensvertrages
verursachte
zeitlicher
Hinsicht
vorangehende
Kosten
.
müsse
privaten
Kreditvergabe
zwingend
Beratung
erfolgen
.
Übrigen
stelle
Bonitätsprüfung
Dienstleistung
Kunden
sei
ausschließlich
Vermögensinteressen
Bank
dienen
bestimmt
.
etwaige
schlechtere
Bonität
Kunden
führe
regelmäßig
Bank
höheren
Zinssatz
erhebe
.
durchgreifender
Grund
auch
noch
eigenen
Interesse
Bank
liegenden
Arbeitsaufwand
Lasten
Kunden
Ansatz
bringen
sei
ersichtlich
.
Schließlich
dürfe
Widerrufsrecht
Kunden
§
beeinträchtigt
werden
Bearbeitung
Kreditantrags
Bearbeitungsentgelt
verlangt
werde
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zulässigkeit
Abschlussgebühr
Bausparverträgen
rechtfertige
andere
Entscheidung
.
nunmehr
angefochtenen
Urteil
17
.
September
hat
Berufungsgericht
Bezugnahme
Erwägungen
ergänzend
ausgeführt
vorliegende
Sache
sei
Auffassung
Beklagten
auch
Europäischen
Gerichtshof
Vorabentscheidung
vorzulegen
.
Europäische
Gerichtshof
habe
Urteil
12
Juli
entschieden
Bestimmungen
Vertrages
Arbeitsweise
Europäischen
Union
betreffend
freien
tungsverkehr
Vorschrift
nationalen
Rechts
entgegenstünden
Kreditinstituten
Erhebung
bestimmter
Bankprovisionen
verbiete
.
Vorliegend
könne
gelten
.
sei
vorgetragen
ersichtlich
§
folgende
Verbot
streitgegenständliche
Bearbeitungsentgelt
erheben
Möglichkeit
Kreditinstituten
anderen
Mitgliedstaaten
traditionell
Bundesrepublik
ansässigen
Unternehmen
wirksam
Wettbewerb
treten
erheblich
verringere
Zugang
deutschen
Markt
weniger
attraktiv
mache
.
Unternehmen
anderen
Mitgliedstaaten
Vertragsklauseln
ändern
müssten
sei
schon
konkret
dargetan
reiche
aber
Annahme
erheblichen
Beschränkung
Marktzugangs
auch
.
Erst
recht
sei
ersichtlich
Unternehmen
Unternehmenspolitik
-strategien
ändern
müssten
Bedingungen
deutschen
Recht
vereinbar
seien
Zugang
deutschen
Markt
erhalten
.
wendet
Revision
erfolglos
.
Revision
mündlichen
Verhandlung
erkennenden
Senat
vorgetragenen
Auffassung
unterliegt
angefochtene
Urteil
Aufhebung
Berufungsgericht
Entscheidung
Unrecht
revisibel
erachtet
hat
gemäß
§
Abs.
Abs.
Satz
"
Darstellung
Tatbestandes
abgesehen
"
hat
.
Allerdings
prüft
Revisionsgericht
Amts
Berufungsurteil
§
Abs.
entsprechende
Darstellung
enthält
tatsächlichen
Grundlagen
Revisionsentscheidung
ausreichend
ergeben
MünchKommZPO/Krüger
4
.
Aufl
.
.
.
Voraussetzung
ist
hier
jedoch
erfüllt
wesentliche
Streitstand
sonstigen
Inhalt
Berufungsurteils
noch
ausreichendem
Umfang
hervorgeht
.
Gegenstand
vorliegenden
Unterlassungsklage
beschränkt
Rechts-)Frage
Beklagten
Verwendung
streitigen
Klausel
Bearbeitungsentgelt
untersagen
ist
.
betreffende
Klausel
Grundlage
revisionsrechtlichen
Prüfung
ist
bereits
Tenor
Berufungsurteils
wörtlich
wiedergegeben
.
lässt
Formulierung
Gründen
Berufungsentscheidung
Landgericht
habe
Beklagte
"
zutreffend
verurteilt
Verwendung
streitgegenständlichen
Klausel
unterlassen
"
hinreichend
deutlich
erkennen
Berufungsgericht
Entscheidung
nur
rechtliche
Beurteilung
Landgerichts
auch
landgerichtlichen
Urteil
niedergelegten
Streitstand
Grunde
gelegt
hat
.
Unschädlich
ist
ferner
angefochtenen
Urteil
Berufungsanträge
ausdrücklich
wiedergegeben
sind
.
Zusammenhang
Gründe
"
Berufung
Erfolg
"
hat
ergibt
Verbindung
nachfolgenden
Hinweis
erstinstanzliche
Verurteilung
Beklagten
jedenfalls
sinngemäß
Beklagte
Berufung
Abänderung
landgerichtlichen
Entscheidung
Abweisung
Unterlassungsklage
begehrt
hat
;
reicht
vgl.
Urteil
26
.
Februar
.
Ansicht
Revision
folgt
Berufungsurteil
schließlich
auch
zureichend
Berufungsgericht
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
neu
gefasst
hat
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
auch
Ergebnis
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Kläger
geltend
gemachte
Anspruch
Abs.
Satz
Nr.
UKlaG
Unterlassung
weiteren
Verwendung
angegriffenen
inhaltsgleichen
Klausel
zusteht
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
unbeanstandet
ist
Berufungsgericht
zunächst
ausgegangen
angegriffenen
Regelung
Allgemeine
Geschäftsbedingung
Sinne
§
handelt
.
2
.
Recht
ist
auch
Unwirksamkeit
streitigen
Klausel
ausgegangen
.
Wirksamkeit
formularmäßiger
Bearbeitungsentgelte
Verbraucherdarlehensverträgen
wird
Rechtsprechung
Literatur
unterschiedlich
beurteilt
siehe
auch
BVerfG
.
Überwiegend
wird
angenommen
Klauseln
Inhaltskontrolle
unterliegen
Privatkunden
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligen
6
.
Aufl
.
.
;
Fuchs
AGB-Recht
11
.
Aufl
.
Darlehensverträge
.
3
;
6
.
Aufl
.
Darlehensverträge
;
73
.
Aufl
.
.
;
6
.
Aufl
.
.
35
;
Knops
f.
;
;
.
;
2132
;
Tiffe
;
Schmieder
-9-
.
;
Leschau
158
;
Maier
31
;
Strube/Fandel
;
Anm
.
5
;
;
EWiR
;
Schnauder
;
E
1
.
Kreditvertrag
;
Schultheiß
;
Toussaint
EWiR
102
;
insbesondere
Bedenken
jedenfalls
Berechnung
Bearbeitungsentgelts
prozentualer
Abhängigkeit
Nettodarlehensbetrag
siehe
Rohe
Stand
:
Edition
§
.
;
Steppeler
Bankentgelte
.
.
;
vgl.
.
Sichtweise
entspricht
auch
nahezu
einhelligen
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
formularmäßige
Bearbeitungsentgelte
Verbraucherdarlehensverträgen
Rahmen
Unterlassungsklagen
UKlaG
entschieden
haben
.
;
;
13
.
Oktober
juris
.
.
Aufgabe
;
OLG
Urteile
24
.
Februar
.
.
26
.
September
juris
.
.
;
;
OLG
.
;
OLG
Zweibrücken
;
OLG
;
KG
Beschluss
24
.
Oktober
n.v
.
;
aA
OLG
14
.
Oktober
juris
.
;
vgl.
Bausparvertrag
auch
OLG
24
.
Mai
juris
.
.
.
sind
Amtsgerichte
derzeit
großer
Zahl
Klagen
einzelner
Darlehensnehmer
Rückerstattung
geleisteten
Bearbeitungsentgelts
befasst
sind
weitgehend
gefolgt
siehe
nur
.
;
15957
;
;
18
;
Urteil
27
.
Januar
.
.
;
AG
Urteil
4
Juli
juris
.
.
;
AG
Urteil
24
.
Oktober
.
.
;
AG
Neumünster
f.
;
AG
f.
;
siehe
Entscheidung
Schlichtungsstelle
Deutschen
Bundesbank
.
hält
Gegenauffassung
häufig
Hinweis
ältere
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
formularmäßige
Vereinbarung
Bearbeitungsentgelten
banküblicher
Höhe
zulässig
Einzelnen
unterschiedlichem
Begründungsansatz
teilweise
schon
Kontrollfähigkeit
betreffenden
Klauseln
jedenfalls
aber
verbundene
unangemessene
Kundenbenachteiligung
verneint
wird
;
Beschluss
26
.
August
.
.
;
Beschluss
30
.
August
.
.
;
Urteil
27
.
Dezember
.
.
;
f.
;
AG
.
.
;
AG
;
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
;
Peterek
Kapitalmarktrecht
4
.
Aufl
.
.
;
AGB-Banken
Sonderbedingungen
3
.
Aufl
.
AGB-Banken
.
;
Fandrich
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
Stand
:
März
.
f.
;
AcP
;
;
.
;
;
.
;
.
.
;
.
;
.
;
.
;
Kropf/Habl
f.
;
Edelmann
BankPraktiker
Bankentgelte
Dezember
S.
;
Hertel
.
2
;
IV
.
;
EWiR
f.
;
wohl
auch
Neubearbeitung
§
.
;
differenzierend
MünchKommBGB/Wurmnest
6
.
Aufl
.
.
.
Zutreffend
ist
erstgenannte
Auffassung
.
Allerdings
sind
Bearbeitungsentgelte
banküblicher
Höhe
zuletzt
bis
zu
%
älteren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nähere
Begründung
unbeanstandet
geblieben
vgl.
Urteile
29
.
Juni
2090
;
2
Juli
ZR
;
1
.
Juni
29
.
Mai
XI
;
vgl.
auch
Urteile
21
.
Februar
ZR
;
5
.
Mai
XI
14
.
September
XI
.
Billigung
formularmäßig
erhobener
Bearbeitungsentgelte
Verbraucherdarlehensverträgen
Ausdruck
kommen
sollte
hält
geänderter
Geschäftsverteilung
längerem
Rechtsstreitigkeiten
Darlehensverträge
Kreditinstitut
Darlehensnehmer
allein
zuständige
erkennende
Senat
§
.
geregelte
Darlehensrecht
vgl.
§
Abs.
Satz
.
gemessen
langem
gefestigten
Senatsrechtsprechung
AGBrechtlichen
Kontrolle
Bankentgelten
abzuweichen
Streitfall
Anlass
bietet
unterliegen
Klauseln
Bearbeitungsentgelte
hier
angegriffene
nur
Inhaltskontrolle
halten
auch
stand
.
§
Abs.
Satz
beschränkt
Inhaltskontrolle
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Rechtsvorschriften
abweichende
ergänzende
Regelungen
vereinbart
werden
.
Hierunter
fallen
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
zwar
Bestimmungen
Preis
vertraglichen
Hauptleistung
noch
Klauseln
Entgelt
rechtlich
geregelte
zusätzlich
angebotene
Sonderleistung
.
Preisnebenabreden
echte
Gegen-)Leistung
Gegenstand
haben
Klauselverwender
allgemeine
Betriebskosten
Aufwand
Erfüllung
gesetzlich
nebenvertraglich
begründeter
eigener
Pflichten
sonstige
Tätigkeiten
Kunden
abwälzt
Verwender
eigenen
Interesse
erbringt
sind
hingegen
Inhaltskontrolle
unterworfen
.
.
Senatsurteile
21
.
April
XI
.
;
7
.
Dezember
XI
.
13
November
XI
.
jeweils
.
Klausel
Grundsätzen
kontrollfähige
Preisnebenabrede
kontrollfreie
Preisabrede
enthält
ist
Auslegung
ermitteln
.
hat
ausgehend
Verständnismöglichkeiten
rechtlich
vorgebildeten
Durchschnittskunden
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
Rede
stehenden
Klausel
einheitlich
richten
Wortlaut
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
regelmäßig
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
wird
.
Zweifel
Auslegung
gehen
§
305c
Abs.
Lasten
Verwenders
.
Betracht
bleiben
nur
Auslegungsmöglichkeiten
zwar
theoretisch
denkbar
praktisch
fernliegend
ernstlich
Betracht
ziehen
sind
Senatsurteile
7
.
Juni
XI
.
13
November
XI
.
f.
jeweils
.
Maßstäben
hat
Berufungsgericht
angegriffene
Klausel
Senat
selbständig
auslegen
darf
vgl.
Senatsurteil
13
November
XI
.
Recht
kontrollfähige
Preisnebenabrede
eingeordnet
.
streitige
Bearbeitungsentgelt
ist
Preisaushang
Beklagten
näher
definiert
.
ausgehend
hat
Berufungsgericht
Sicht
durchschnittlichen
rechtlich
gebildeten
verständigen
Kunden
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
verlange
einmaliges
Entgelt
Abschluss
Darlehensvertrages
Zusammenhang
Darlehensgewährung
entstehenden
Verwaltungsaufwand
abdecken
soll
etwa
Bonitätsprüfung
Vorfeld
Vertragsschlusses
anfällt
.
Auslegung
ist
ebenso
naheliegend
zutreffend
.
Revision
wendet
hiergegen
Erfolg
Klauselverständnis
sei
praktisch
fernliegend
AGB-rechtliche
Beurteilung
bedeutungslos
Kunde
"
mehr
weniger
"
Bestandteil
zahlenden
wahrnehme
zwar
erfolgreichen
Bearbeitung
Darlehensantrages
fällig
werde
bestimmten
Arbeitsschritten
zuzuordnen
sei
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Auslegung
spricht
schon
Beklagten
selbst
gewählte
Bezeichnung
Entgelts
"
"
.
Zwar
ist
Bezeichnung
Klausel
grundsätzlich
allein
maßgeblich
.
Sind
aber
Wortlaut
Wortsinn
hier
aussagekräftig
so
kommt
wesentliche
Bedeutung
Auslegung
vgl.
Senatsurteile
7
.
Dezember
XI
.
7
.
Juni
XI
.
.
Berufungsurteil
zugrunde
liegende
Klauselverständnis
wird
allgemeinen
Sprachgebrauch
gestützt
.
wird
Bearbeitungsentgelt
Entgelt
Bearbeitung
Antrags
verstanden
vgl.
online
Stand
:
18
.
Januar
Stichwort
"
Bearbeitungsgebühr
"
.
ist
Darlehensrecht
allgemein
anerkannt
Bearbeitungsentgelt
einmalige
pauschale
Vergütung
darstellt
Abgeltung
Verwaltungsaufwandes
darlehensgebenden
Bank
Kreditbearbeitung
-auszahlung
dient
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
;
;
OLG
Zweibrücken
;
OLG
.
entspricht
auch
finanzökonomischen
Sicht
Wimmer
.
Bearbeitungsentgelt
soll
insbesondere
vorvertraglichen
Aufwand
abgelten
Zusammenhang
Prüfung
Kreditwürdigkeit
Verbrauchers
Vertragsvorbereitung
so
etwa
Führung
Kundengespräche
Erfassung
Kundenwünsche
Kundendaten
anfällt
Urteil
24
.
Februar
.
14
;
.
deckt
weitergehendem
Verständnis
unabhängig
Bezeichnung
Einzelfall
Kosten
Ausfertigung
Prüfung
Vertrages
Beschaffung
Ausreichung
möglicherweise
auch
Vertragsschluss
erforderliche
weitergehende
Überwachungstätigkeiten
anfallen
so
auch
.
Beklagte
hat
Funktion
Bearbeitungsentgelts
Tatsacheninstanzen
Abrede
gestellt
.
Gegenteil
hat
Revisionserwiderung
Recht
hinweist
wiederholt
ausgeführt
Bearbeitungsentgelt
gelte
Darlehensbearbeitung
verbundenen
Verwaltungstätigkeiten
.
Erfasst
seien
etwa
Aufwand
Prüfung
Festlegung
Kunden
zugeschnittenen
Darlehenskonditionen
Bonitätsprüfung
Ausfertigung
Prüfung
Vertrages
Aufwand
Kreditherausgabe
.
entsprechend
trägt
Beklagte
Revisionsbegründung
Rechtfertigung
Bearbeitungsentgelts
sei
Deckung
Verwaltungsaufwandes
Vorbereitung
Abschluss
Vertrages
Auszahlung
Darlehensvaluta
erforderlich
.
Gemessen
stellt
Bearbeitungsentgelt
Berufungsgericht
Ergebnis
Recht
angenommen
hat
kontrollfreie
Preishauptabrede
vertragliche
Hauptleistung
noch
Entgelt
Sonderleistung
.
Inhaltskontrolle
entzogene
Bestimmung
Preis
Gewährung
Darlehens
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
Darlehen
vorbehaltlich
etwaiger
kontrollfreier
Entgelte
Zusatzleistungen
gemäß
§
Abs.
Satz
zahlende
Zins
.
Gegenseitigkeitsverhältnis
stehenden
Hauptleistungspflichten
Gelddarlehen
sind
§
geregelt
.
Abs.
Satz
ist
Darlehensgeber
Grund
Darlehensvertrages
verpflichtet
Darlehensnehmer
vereinbarten
Geldbetrag
Verfügung
stellen
.
Pflicht
umfasst
Überlassung
Belassung
vereinbarten
Geldbetrages
Vertragslaufzeit
BT-Drucks
.
S.
.
Darlehensnehmer
seinerseits
hat
Darlehen
§
Abs.
Satz
Fälligkeit
zurückzuzahlen
Gegenleistung
Zurverfügungstellung
Geldbetrages
vertraglich
vereinbarten
Zins
zahlen
.
Darlehensvertrag
stellt
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
Zins
Preis
Kapitalnutzung
Senatsurteil
7
.
Juni
XI
.
;
vgl.
auch
Senatsurteil
7
.
Mai
XI
.
Systematik
§
.
folgt
Ansicht
Revision
.
Zwar
ist
Preisangabenverordnung
auch
materiellen
Recht
zahlreichen
Vorschriften
Zinsen
"
Kosten
"
Rede
Art
.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
§
§
§
Abs.
Satz
§
§
.
V.m
.
Art
.
§
.
kann
aber
Schluss
gezogen
werden
Verbraucherdarlehen
nur
vereinbarte
Zins
Gesamtentgelt
sämtlicher
Kosten
Inhaltskontrolle
entzogene
Preishauptabrede
ist
.
tatbestandlichen
Erwähnung
Kosten
vorgenannten
Bestimmungen
lässt
Sinn
Zweck
folgern
Gesetzgeber
habe
Vereinbarkeit
Kosten
Teil
Gegenseitigkeitsverhältnis
stehenden
Hauptleistung
Darlehensnehmers
implizit
vorausgesetzt
vgl.
Schultheiß
IV
.
.
Bestimmungen
legen
anders
§
vertraglichen
Hauptleistungspflichten
noch
enthalten
Recht
darlehensgebenden
Bank
Entgelterhebung
.
Vielmehr
regeln
Schutzgedanken
Verbraucherdarlehensrechts
vorvertragliche
vertragliche
Information
Darlehensnehmers
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
§
§
EGBGB
§
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
§
Rechtsfolgen
Formmängeln
§
Abs.
Rückabwicklung
verbundenen
Geschäft
§
Abs.
Satz
Berechnung
Rückzahlungsbetrages
vorzeitiger
Vertragsbeendigung
§
Anwendungsbereich
Vorschriften
Verbraucherdarlehen
§
.
ausgehend
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Vorschriften
Art
.
§
Abs.
Nr.
Nr.
Abs.
Satz
.
V.m
.
allein
Transparenzgebot
abgeleitete
Pflicht
begründen
Teil
Gesamtkosten
anzugeben
.
Preisangabenverordnung
dient
Gewährleistung
Preiswahrheit
-klarheit
ordnungsgemäße
Verbraucherinformation
Stärkung
Stellung
Verbrauchers
Handel
Gewerbe
optimale
Preisvergleichsmöglichkeiten
Förderung
Wettbewerbs
Urteil
31
.
Oktober
.
.
trifft
hingegen
materiell-rechtliche
Unterscheidung
Nebenleistungen
noch
kann
Verbraucherschutzvorschrift
generelle
Billigung
sämtlicher
Zins
anfallender
Entgelte
entnommen
werden
.
Preisangabenverordnung
ermittelten
effektiven
sind
erfassten
Kosten
vielmehr
allein
schon
einzubeziehen
berechtigt
unberechtigt
Kunden
tatsächlich
verlangt
werden
vgl.
Senatsurteile
7
.
Dezember
XI
.
7
.
Juni
XI
.
.
Gesetzgeber
materiell-rechtlichen
Vorschriften
Preisangabenverordnung
verweist
.
V.m
.
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
EGBGB
folgt
aA
Bruchner/
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
;
.
Verweisungen
lassen
Charakter
Preisangabenverordnung
lediglich
formelles
Preisrecht
vgl.
Senatsurteile
7
.
Dezember
XI
.
7
.
Juni
XI
.
jeweils
unberührt
.
Bearbeitungsentgelt
wird
auch
kontrollfreier
Preisbestandteil
Grund
europarechtlicher
Vorgaben
Teil
Gesamtkalkulation
Beklagten
Berechnung
effektiven
Jahreszinses
einzubeziehen
ist
vgl.
OLG
;
13
.
Oktober
juris
.
ausdrücklicher
Aufgabe
.
effektive
ist
Zins
bloße
Transparenz
dienende
Rechengröße
vgl.
Staudinger/Blaschczok
Bearbeitung
§
.
.
Bestimmungen
§
§
Abs.
§
bezwecken
entsprechend
lediglich
Kunden
informieren
Kreditaufnahme
verbundene
Gesamtbelastung
Augen
führen
;
LG
;
siehe
auch
BT-Drucks
.
S.
;
.
lässt
Umstand
Gesetzgeber
Nichteinhaltung
Transparenzvorschriften
sanktioniert
§
Abs.
Abs.
Satz
§
Abs.
ebenfalls
Einordnung
sämtlicher
effektiven
Jahreszins
einzubeziehenden
Entgelte
kontrollfreie
Preisbestandteile
herleiten
.
vermag
bloße
Tatsache
Entgelt
letztlich
Entgelt
Teil
Gesamtkalkulation
darlehensgebenden
Bank
ist
Einordnung
Preishauptabrede
rechtfertigen
vgl.
schon
Senatsurteil
7
.
Juni
XI
.
.
Ebenso
kann
§
entnommen
werden
laufzeitunabhängige
Kosten
Teil
Gesamtkosten
Inhaltskontrolle
entzogen
sind
Strube/Fandel
137
;
aA
;
50
53
;
EWiR
.
Vorschrift
folgt
lediglich
Gesamtkosten
Kredits
Sinne
§
Abs.
vorzeitiger
Vertragsbeendigung
Zinsen
laufzeitabhängigen
Kosten
"
ermäßigen
Zeit
Fälligkeit
Erfüllung
entfallen
.
Gesetz
hält
zwar
Existenz
"
laufzeitunabhängiger
Kosten
möglich
Kunden
vorzeitiger
Rückzahlung
anteilig
erstattet
werden
.
enthält
aber
Wortlaut
Sinn
Zweck
Regelung
lediglich
laufzeitunabhängigen
Kosten
geltende
Berechnungsvorschrift
wicklung
.
ist
Anspruchsgrundlage
.
S.
;
MünchKommBGB/Schürnbrand
6
.
Aufl
.
.
noch
verhält
Bearbeitungsentgelte
Teil
gesetzlich
geschuldeten
Hauptleistung
Darlehensgebers
sind
.
Ansicht
Revision
folgt
auch
Definition
Verbraucherdarlehens
"
entgeltlichem
"
Darlehen
§
Abs.
Verbraucherdarlehen
abweichend
§
Abs.
Satz
nur
Zins
geschuldete
Gesamtentgelt
Preis
Darlehensgewährung
ist
Urteil
27
.
Dezember
.
;
.
legt
lediglich
Anwendungsbereich
Vorschriften
Verbraucherdarlehen
definiert
vertraglichen
Hauptleistungspflichten
Darlehen
aber
neu
.
Hintergrund
knüpft
§
Abs.
nur
"
entgeltlichen
"
"
verzinslichen
"
Darlehen
Anwendungsbereich
§
.
Interesse
wirksamen
Verbraucherschutzes
Darlehen
erstrecken
Darlehensgeber
Vereinbarung
Zinsen
verzichtet
Verzicht
jedoch
hohe
Kosten
wieder
ausgeglichen
wird
BT-Drucks
.
S.
.
;
vgl.
§
Abs.
Abs.
Nr.
.
Bearbeitungsentgelt
kann
Weiteren
Hinweis
Preisaufspaltung
sei
generell
zulässig
kontrollfreies
Teilentgelt
Darlehensgewährung
eingeordnet
werden
.
Zutreffend
ist
allerdings
Klauselverwender
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
konkreten
Ausgestaltung
Preisgefüges
grundsätzlich
frei
ist
Leistung
Pauschalpreis
anbieten
Preis
Preisbestandteile
entgelte
aufteilen
kann
Urteile
8
.
Oktober
;
14
.
Oktober
XI
ZR
27
30
;
7
.
Dezember
XI
.
7
.
Juni
XI
.
.
Grundsätze
gelten
auch
§
geregelte
Darlehen
.
ist
anerkannt
Darlehensgeber
Zins
Disagio
zinsähnliches
Teil-)Entgelt
zeitweilige
Kapitalnutzung
Gestalt
Einmalentgelts
erheben
kann
Regel
integraler
Bestandteil
laufzeitabhängigen
Zinskalkulation
ist
.
.
Senatsurteile
29
.
Mai
XI
f.
4
.
April
XI
.
Zins
Rechtssinne
ist
jedoch
lediglich
Laufzeit
Darlehens
bemessene
umsatzunabhängige
Vergütung
Möglichkeit
Gebrauchs
Zeit
überlassenen
Kapitals
f.
;
Urteile
9
November
29
.
Juni
;
73
.
Aufl
.
.
.
Abgrenzung
Darlehensnebenkosten
ist
Entgelt
nur
dann
zinsähnliches
Teilentgelt
Kreditinstitut
Überlassung
Darlehenskapitals
laufzeitabhängig
vergüten
lässt
.
konstitutives
Merkmal
Einordnung
Vergütung
derartiges
Teilentgelt
ist
Vergütung
ebenso
Zins
selbst
zugleich
laufzeitabhängiges
Entgelt
Gewährung
Möglichkeit
Nutzung
Kapitals
ist
Tiffe
128
;
Schmieder
.
ist
hier
Rede
stehenden
Bearbeitungsentgelt
Fall
.
Entgelt
"
Bearbeitung
"
Darlehens
ist
laufzeitunabhängig
ausgestaltet
.
wird
gerade
Gewährung
Kapitalnutzungsmöglichkeit
"
bepreist
"
.
Tätigkeiten
Bonitätsprüfung
Erhebung
Kundendaten
Führung
Vertragsgespräche
werden
Vorfeld
Vertragsschlusses
erbracht
.
Ebenso
ist
Bearbeitungsentgelt
zugleich
Beschaffung
Auskehrung
Darlehensmittel
verbundenen
betriebsinternen
Aufwand
Darlehensgebers
etwaige
Folgeaufwendungen
abdeckt
zinsähnliche
Vergütung
Gewährung
Gebrauchs
Kapitals
vgl.
;
Urteil
9
November
806
;
Neubearbeitung
§
.
;
Schimansky/Bunte/
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
.
Vielmehr
wälzt
Beklagte
Bearbeitungsentgelt
eigenen
Bearbeitungsaufwand
Zusammenhang
Beschaffung
Bereitstellung
Kapitals
Form
pauschalierten
Aufwandsentschädigung
ergänzend
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Satz
laufzeitunabhängig
Kunden
;
.
Revision
macht
hiergegen
Erfolg
geltend
Auszahlung
sei
Teil
Hauptleistungspflicht
so
jedenfalls
Inhaltskontrolle
selbständiges
Teilentgelt
Kapitalüberlassung
handele
.
Zwar
schuldet
Darlehensgeber
Darlehen
gemäß
§
Abs.
Satz
Verfügung
stellen
hat
Überlassung
auch
Belassung
Darlehensvaluta
.
Jedoch
lässt
Entgelt
Zurverfügungstellung
Darlehensvaluta
kontrollfrei
laufzeitunabhängiges
Einmalentgelt
Kapitalüberlassung
Abgeltung
Verwaltungsaufwandes
Zusammenhang
Kreditbearbeitung
-auszahlung
laufzeitabhängigen
Zins
Kapitalbelassung
aufspalten
2.14
;
aA
Peterek
Kapitalmarktrecht
4
.
Aufl
.
.
;
;
f.
;
59
f.
;
Hertel
Anm
.
.
Abs.
zählt
Kapitalüberlassung
gesetzlich
geregelten
Hauptleistungspflichten
Darlehensgebers
ebenso
Verpflichtung
fortdauernden
Belassung
Darlehensvaluta
synallagmatischen
Verhältnis
Zinszahlungspflicht
steht
6
.
Aufl
.
§
.
;
73
.
Aufl
.
Vorb
.
§
.
2
;
Derleder
Handbuch
deutschen
europäischen
Bankrecht
2
.
Aufl
.
.
8)
.
laufzeitabhängige
Zins
ist
Regelfall
nur
Entgelt
Belassung
werden
zugleich
interne
Kosten
Zusammenhang
Kapitalüberlassung
abgegolten
vgl.
6
.
Aufl
.
§
.
§
.
.
laufzeitunabhängiges
Bearbeitungsentgelt
kann
somit
gemessen
§
Abs.
Satz
Inhaltskontrolle
Teilentgelt
Kapitalüberlassung
qualifiziert
werden
.
Vielmehr
weicht
Beklagten
gewählte
Vertragsgestaltung
§
Abs.
Satz
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
kontrollfähig
.
Revision
beruft
gegenteilige
Ansicht
Erfolg
anderen
Vertragstypen
seien
gesonderte
Vergütungen
Leistungen
Vorfeld
eigentlichen
Vertragsleistung
kontrollfreier
Preisbestandteil
so
etwa
Anfahrtskosten
Werkunternehmers
Urteil
19
November
Bereitstellung
Gerätewagens
Werkvertrag
Urteil
17
November
Überführungskosten
Kauf
Pkw
.
Fälle
sind
hier
Rede
stehenden
Sachverhalt
tatsächlicher
noch
rechtlicher
Hinsicht
gleichbar
.
Gleiches
gilt
Revision
Erhebung
Bearbeitungsentgelts
Verbraucherdarlehen
Hinweis
zahlreiche
weitere
Beispiele
etwa
übliche
Endreinigungspauschalen
Ferienwohnungen
gängige
Bearbeitungsgebühren
"
Systemzutrittsgebühr
"
Franchise-Verträgen
Abschlussgebühren
Versicherungsverträgen
Einordnung
Pflicht
Vornahme
Schönheitsreparaturen
Teil
Entgelts
siehe
nur
;
rechtfertigen
sucht
.
Beispiele
sind
rechtliche
Einordnung
Bearbeitungsentgelts
sämtlich
unergiebig
.
Frage
Inhaltskontrolle
Teilentgelt
vorliegt
sind
allein
jeweilige
Vertragstypus
insoweit
maßgebliche
dispositive
Recht
Tätigkeiten
ausschlaggebend
vermeintliche
Teilentgelt
verlangt
wird
vgl.
OLG
.
Bearbeitungsentgelt
stellt
Ausführungen
Revision
auch
Vergütung
sonstige
rechtlich
selbständige
gesondert
vergütungsfähige
Leistung
Beklagten
.
Vielmehr
werden
Bearbeitungsentgelt
lediglich
Kosten
Tätigkeiten
Kunden
Beklagten
abgewälzt
Beklagte
eigenen
Interesse
erbringt
Grund
bestehender
eigener
Rechtspflichten
erbringen
hat
.
gilt
zutreffenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
Bearbeitung
Darlehensantrages
verknüpfte
Prüfung
Bonität
Kunden
.
Berufungsgericht
Recht
ausgeführt
hat
erfolgt
Bonitätsprüfung
auch
Bewertung
angebotenen
Sicherheiten
Senatsurteile
7
.
April
XI
10
.
Dezember
XI
.
Regelfall
allein
Interesse
Kreditinstituts
öffentlichen
Interesse
Kreditwirtschaft
Forderungsausfälle
Schutz
Einleger
vermeiden
OLG
;
OLG
;
13
.
Oktober
juris
.
ausdrücklicher
Aufgabe
.
Revision
weist
zwar
zutreffend
Bonitätsprüfung
Einzelfall
insbesondere
günstigem
Ergebnis
zugleich
Kunden
Gute
kommen
kann
.
handelt
aber
lediglich
reflexartigen
Nebeneffekt
.
genügt
Prüfung
gesondert
vergütungsfähige
Leistung
Kunden
einzuordnen
13
.
Oktober
juris
.
ausdrücklicher
Aufgabe
;
OLG
Urteil
24
.
Februar
.
;
Fuchs
Hensen
AGB-Recht
11
.
Aufl
.
Darlehensverträge
.
3
;
aA
OLG
14
.
Oktober
juris
.
;
f.
;
.
Bonitätsprüfung
abhängige
Festlegung
Vertragskonditionen
ist
vorrangig
noch
zumindest
auch
Interessen
Kunden
ausgerichtet
.
Revision
entgegenhält
relevante
objektive
Interesse
dürfe
Motivation
vermengt
werden
so
auch
;
ähnlich
59
verkennt
ihrerseits
Kundeninteressen
objektiver
Maßstab
Bonitätsprüfung
sind
.
Bewertung
wirtschaftlichen
Risikos
erfolgt
vielmehr
allein
Sicht
Kreditinstituts
.
Insoweit
ist
Bonitätsprüfung
lediglich
interne
Kunden
grundsätzlich
offen
gelegte
Entscheidungsgrundlage
Vertragsschluss
vgl.
auch
Tiffe
;
.
Selbst
Prüfung
ergibt
Kunde
voraussichtlich
Lage
sein
wird
Vertrag
erfüllen
guter
Bonität
sogar
günstigeren
Vertragskonditionen
führen
mag
so
zeigt
Kunden
durchschnittlicher
schlechterer
Bonität
Wirkung
führt
ggf.
sogar
ungünstigeren
Konditionen
.
Fällen
schlechterer
Bonität
nämlich
wird
Bank
Kredit
überhaupt
gewährt
Absicherung
eigenen
Risikos
Bearbeitungsentgelt
möglicherweise
höhere
Zinsen
verlangen
.
Sonderleistung
Kunden
kann
hierin
erblickt
werden
;
13
.
Oktober
juris
.
15
;
LG
.
Ebenso
wenig
vermag
Umstand
Kunden
Kredit
überhaupt
gewährt
wird
Einordnung
rechtfertigen
.
Prüfung
Bedingungen
Vertrag
geschlossen
werden
kann
liegt
allein
Interesse
desjenigen
Abgabe
Vertragsschluss
gerichteten
Willenserklärung
erwägt
;
LG
.
Bonitätsprüfung
ausschließlich
Interesse
Beklagten
erfolgt
bestätigt
auch
11
.
Juni
geltende
Vorschrift
§
Abs.
KWG
.
sind
Kreditinstitute
aufsichtsrechtlich
Bonitätsprüfung
verpflichtet
.
Schrifttum
vereinzelt
vertreten
wird
Vorschrift
habe
drittschützende
Wirkung
so
Prüfung
jedenfalls
Grunde
Sonderleistung
einzuordnen
sei
f.
;
Berger/
Rübsamen
;
59
kann
schon
Ansatz
gefolgt
werden
.
Selbst
etwaige
drittschützende
Wirkung
§
Abs.
KWG
vermag
nämlich
Einordnung
Bonitätsprüfung
Sonderleistung
Kunden
rechtfertigen
.
Kreditinstitut
erbringt
auch
dann
gesondert
vergütungsfähige
Sonderleistung
selbständiger
vertraglicher
Grundlage
Schutz
Dritten
gesetzlich
verpflichtet
ist
vgl.
Senatsurteile
22
.
Mai
XI
.
.
13
November
XI
.
f.
;
Tiffe
;
Schmieder
;
Maier
.
Ebenso
stellen
Vertragsschluss
liegende
Erfassung
Kundenwünsche
Kundendaten
Führung
Vertragsgespräche
selbständige
Leistungen
Kunden
;
OLG
Zweibrücken
;
IV
.
;
aA
.
Beklagte
prüft
allein
eigenen
Geschäftsinteresse
Kunden
Vertragsbeziehung
treten
will
bahnt
Zweck
Vertragsschluss
etwa
Gesprächsführung
Vorbereitung
unterschriftsfähigen
Vertrages
vgl.
OLG
Urteil
24
.
Februar
juris
.
.
Bearbeitung
Darlehensantrages
zielt
primär
eigene
Geschäftstätigkeit
fördern
auszubauen
FA-BKR/Strube
3
.
Aufl
.
Kap
.
.
f.
;
Schmieder
.
diesbezüglichen
Kosten
sind
lediglich
allgemeine
Geschäftskosten
Zweibrücken
;
.
Auch
Abgabe
Darlehensangebotes
ist
Ansicht
Revision
rechtlich
geregelte
gesondert
vergütungsfähige
Sonderleistung
.
Zwar
sind
Kreditinstitute
regulierten
Rechtsverkehr
Abschluss
Darlehensverträgen
verpflichtet
.
ergibt
aber
Zins
Berufung
Erbringung
Sonderleistung
gleichsam
zusätzliches
"
Abschlussentgelt
"
Vergütung
Vertragsschluss
verlangen
können
;
vgl.
auch
;
Tiffe
f.
;
E
1
.
Kreditvertrag
;
aA
.
Vertragsschluss
selbst
ist
allgemeinen
schuldrechtlichen
Grundsätzen
Sonderleistung
Grundlage
Entstehung
traglichen
Hauptleistungspflichten
löst
überhaupt
erst
vertraglichen
Vergütungsanspruch
vgl.
auch
Knops
.
kann
Einordnung
selbständig
vergütungsfähige
Sonderleistung
anders
Revision
meint
Erbringung
Beratungstätigkeit
Kunden
gestützt
werden
.
Annahme
gesondert
vergütungsfähigen
Beratungsleistung
setzte
Beratungstätigkeit
bloße
Vorbereitungstätigkeiten
Rahmen
Antragsbearbeitung
hinausgeht
vgl.
OLG
;
.
Beratungsleistungen
sind
Vergabe
Verbraucherkrediten
jedoch
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
ausgeführt
hat
üblicher
Weise
immanent
noch
lässt
Bezeichnung
"
Bearbeitungsentgelt
"
erkennen
hier
bloße
Kundenbetreuung
hinausgehende
Beratungsleistungen
Beklagten
erbracht
werden
vgl.
09048
;
Tiffe
.
Gegenteiliges
zeigt
auch
Revision
.
Beschaffung
Kapitals
Überlassung
vereinbarten
sind
ebenfalls
gesondert
vergütungsfähige
Kapitalbelassung
tretende
Sonderleistungen
Kunden
einzuordnen
.
Beschaffung
Kapitals
dient
Sicherstellung
eigenen
Refinanzierung
ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung
Bank
Urteil
24
.
Februar
.
.
Überlassung
vereinbarten
Geldbetrages
erfüllt
Beklagte
lediglich
gesetzliche
Hauptleistungspflicht
§
Abs.
Satz
.
Schließlich
stellen
etwaige
Bearbeitungsentgelt
erfasste
Folgetätigkeiten
Prüfung
Kunde
vertraglichen
Voraussetzungen
Auszahlung
Darlehensvaluta
erfüllt
hat
Überwachung
einbarten
Tilgungsleistungen
vertragsgemäß
erbracht
werden
typische
"
Serviceleistungen
"
beispielsweise
Beantwortung
Kundenanfragen
Darlehen
gesondert
vergütungsfähigen
Dienstleistungen
Kunden
;
Zweibrücken
.
Vielmehr
wird
Beklagte
hierbei
allein
eigenen
Vermögensinteresse
vertraglicher
Treuepflichten
tätig
Leistungen
rechtsgeschäftlicher
Grundlage
Kunden
erbringen
vgl.
Senatsurteil
7
.
Juni
XI
.
etwaige
Überwachungstätigkeiten
;
.
Revision
kann
ferner
Einwand
gefolgt
werden
Einordnung
streitigen
Klausel
kontrollfähige
Preisnebenabrede
stünden
Sinn
Zweck
Inhaltskontrolle
.
Revisionsbegründung
angeführten
Literaturansicht
6
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/
Neubearbeitung
§
.
.
;
AcP
ist
Entgeltklausel
bereits
kontrollfrei
Kunden
Entgelt
Einpreisung
effektiven
schon
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
hinreichend
klar
Augen
geführt
wird
so
Klausel
Wettbewerb
Hauptleistung
teilnimmt
ausgegangen
werden
kann
Kunde
Abschlussentscheidung
berücksichtigt
hat
vgl.
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
.
Lässt
Klausel
planmäßiger
Durchführung
Vertrages
erwartende
effektive
Gesamtbelastung
Kunden
hinreichend
deutlich
erkennen
wahrt
zwar
Anforderungen
Transparenzgebots
§
Abs.
Satz
.
Umstand
lässt
jedoch
Möglichkeit
noch
Bedürfnis
entfallen
Klausel
inhaltlichen
Angemessenheitskontrolle
§
Abs.
Satz
unterziehen
vgl.
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
.
.
Inhaltskontrolle
hat
weitergehenden
Zweck
Transparenzgebot
.
soll
lückenlosen
Schutz
inhaltlich
unangemessenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gewährleisten
.
verlangt
Revision
nur
Schutz
Entgeltvereinbarungen
irreguläre
Geschäftsvorfälle
betreffen
Eintritt
noch
ungewiss
ist
Kunde
naturgemäß
geringere
Aufmerksamkeit
widmet
vgl.
etwa
Senatsurteile
18
.
Mai
XI
22
.
Mai
XI
.
Vielmehr
soll
Inhaltskontrolle
Kunden
auch
gerade
Klauseln
schützen
gegenseitigen
Interessenausgleich
gerichtete
dispositive
Gesetzesrecht
hier
einseitige
Gestaltungsmacht
Klauselverwenders
Kraft
gesetzt
wird
vgl.
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
22
;
Urteile
18
.
Januar
ZR
19
November
;
.
.
Schutzbedürfnis
wird
rein
"
marktbezogener
"
Ansatz
gerecht
so
auch
Bedeutung
§
System
AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle
S.
f.
;
aA
indes
Bearbeitungsentgelte
.
;
ebenso
;
f.
56
;
wohl
auch
59
.
Schließlich
zwingt
richtlinienkonforme
Auslegung
Begriffs
kontrollfreien
Hauptleistung
Lichte
Klauselrichtlinie
Richtlinie
Rates
5
.
April
missbräuchliche
Klauseln
Verbraucherverträgen
.
Nr.
S.
Annahme
effektiven
Jahreszins
einzubeziehenden
Darlehensnebenkosten
Inhaltskontrolle
ausgenommen
sind
.
Revision
weist
zwar
Ausgangspunkt
zutreffend
Art
.
Abs.
Klauselrichtlinie
Hauptgegenstand
Vertrages
ebenso
Angemessenheit
Preis
Leistung
Missbrauchskontrolle
entzogen
ist
.
Allerdings
kommt
europarechtlich
bislang
ungeklärte
Frage
kontrollfreier
Preis
Sinne
Klauselrichtlinie
Element
Art
.
Buchst
.
Verbraucherkreditrichtlinie
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
23
.
April
Verbraucherkreditverträge
Aufhebung
Richtlinie
Rates
.
Nr.
S.
definierten
effektiven
Jahreszinses
nur
ist
entscheidungserheblich
vgl.
anhängiges
Vorabentscheidungsersuchen
.
Nr.
S.
;
siehe
auch
Schlussanträge
Generalanwälte
Rechtssachen
.
.
.
.
Klauselrichtlinie
enthält
Art
.
zeigt
nur
Mindestharmonisierung
.
Selbst
Begriff
kontrollfreien
Preises
gebotenen
engen
Auslegung
Ausnahmevorschrift
Art
.
Abs.
Urteil
30
.
April
.
europarechtlich
weiter
fassen
wäre
wäre
Inhaltskontrolle
angegriffenen
Klausel
ausgeschlossen
vgl.
Slg
.
I-04785
.
f.
.
Vorlage
Europäischen
Gerichtshof
Art
.
Abs.
Klärung
Preisbegriffs
Hauptgegenstandes
Verbraucherdarlehen
ist
mithin
geboten
wäre
Sicht
Revision
wünschenswerte
Vorlage
Entscheidungserheblichkeit
zulässig
vgl.
NVwZ
.
.
Preisnebenabrede
einzuordnende
Klausel
hält
Auffassung
Revision
Inhaltskontrolle
stand
.
angegriffene
Klausel
ist
vielmehr
unwirksam
Erhebung
laufzeitunabhängigen
Entgelts
Bearbeitung
Verbraucherdarlehens
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
unvereinbar
ist
Kunden
Beklagten
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
jedoch
unangemessene
Benachteiligung
gestützt
hat
Erhebung
laufzeitunabhängigen
Bearbeitungsentgelts
schränke
Widerrufsrecht
Kunden
Beklagten
§
.
Falle
Widerrufs
hat
Beklagte
Anspruch
Bearbeitungsentgelt
.
Vielmehr
ist
bereits
geleistet
wurde
§
Abs.
Satz
§
Abs.
vollständig
Kunden
zurückzuzahlen
vgl.
Senatsurteil
20
.
Juni
XI
.
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
jedoch
angenommen
beklagte
Bank
anfallende
Kosten
Kreditbearbeitung
-auszahlung
gesetzlichen
Leitbild
§
Abs.
Satz
laufzeitabhängig
bemessenen
Zins
decken
hat
aber
laufzeitunabhängiges
Bearbeitungsentgelt
verlangen
kann
vgl.
Senatsurteile
7
.
Mai
XI
30
November
XI
.
Erfolg
wendet
Revision
hiergegen
dispositiven
Recht
insbesondere
§
Abs.
Satz
könne
Leitbild
abgeleitet
werden
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Entgeltklauseln
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wesentlichen
Grundgedanken
Rechtsordnung
unvereinbar
Aufwand
Tätigkeiten
Kunden
abgewälzt
wird
Verwender
gesetzlich
nebenvertraglich
verpflichtet
ist
überwiegend
eigenen
Interesse
erbringt
.
gehört
wesentlichen
Grundgedanken
dispositiven
Rechts
Rechtsunterworfene
Tätigkeiten
erfüllen
hat
sondertes
Entgelt
verlangen
können
.
Anspruch
besteht
nur
Gesetz
ausnahmsweise
besonders
vorgesehen
ist
.
Ist
hier
siehe
oben
B.
II
.
2
.
Fall
können
anfallende
Kosten
gesondert
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kunden
abgewälzt
werden
.
Derartige
Entgeltklauseln
stellen
Abweichung
Rechtsvorschriften
sind
grundsätzlich
§
Abs.
Nr.
unwirksam
Senatsurteile
18
.
Mai
XI
f.
21
.
April
XI
.
.
kommt
Entgelt
Gewährung
Möglichkeit
Kapitalnutzung
gesetzlichen
Leitbild
§
Abs.
Satz
laufzeitabhängig
ausgestaltet
ist
vgl.
OLG
f.
;
OLG
09048
;
Tiffe
;
Schmieder
;
;
.
;
196
;
Becher/
54
;
.
Abs.
Nr.
geht
Vorstellung
dispositive
Recht
Gerechtigkeit
orientierten
Ausgleich
Interessen
Vertragspartner
enthält
.
maßgeblichen
Vorschriften
sind
Kern
Disposition
Verwenders
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
entzogen
dispositive
gesetzliche
Regelung
nur
Zweckmäßigkeitserwägungen
beruht
Ausprägung
Gerechtigkeitsgebots
darstellt
Senatsurteil
25
.
Juni
XI
ZR
.
ist
aber
laufzeitabhängigen
Ausgestaltung
Entgelts
Darlehensgewährung
Fall
.
Zwar
ist
§
Abs.
Satz
zwingende
Vorschrift
Sinne
laufzeitunabhängige
Entgelte
Zins
Falle
ausgeschlossen
sind
Urteil
27
.
Dezember
.
.
;
vgl.
auch
53
;
Casper/
Möllers
.
Jedoch
müssen
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vertragstypischen
Ausgestaltung
Entgelts
Darlehensgewährung
laufzeitabhängiger
Zins
abweichen
Abs.
Nr.
messen
lassen
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Literatur
vertreten
wird
§
Abs.
Satz
habe
leitbildprägenden
preisrechtlichen
Charakter
Urteil
27
.
Dezember
.
.
;
wird
hierbei
schon
Wortlaut
Vorschrift
verkannt
.
legt
amtlichen
Überschrift
vertragstypischen
Pflichten
Darlehensvertrag
.
belegt
Gesetzgebungsgeschichte
Gesetzgeber
Neufassung
§
Rahmen
Schuldrechtsreform
nur
bezweckt
hat
entgeltliche
Darlehen
Einklang
Lebenswirklichkeit
gesetzlichen
Regelfall
einzuordnen
.
Vielmehr
hat
charakteristischen
Hauptleistungspflichten
Darlehen
besonders
herausgestellt
vgl.
Gesetzesentwurf
BT-Drucks
.
S.
;
6
.
Aufl
.
.
.
wird
Recht
Basisnorm
Darlehensrechts
verstanden
;
.
folgt
Wesen
Darlehens
gegenseitigem
Gebrauchsüberlassungsvertrag
darlehensvertragliche
Entgelt
Interesse
ausgewogenen
Verhältnisses
Leistung
Gegenleistung
grundsätzlich
Laufzeit
Vertrages
abhängig
ist
Staudinger/Freitag
Neubearbeitung
§
.
.
kann
Vorschriften
§
Abs.
Nr.
§
§
lediglich
Regelungen
Kosten
enthalten
aber
Entgeltbestimmung
dienen
leitbildprägender
Charakter
Ausgestaltung
vertragstypischen
Entgelts
entnommen
werden
siehe
oben
B.
II
.
2
.
;
aA
.
;
.
Gemessen
weicht
angegriffene
Klausel
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
.
unangemessene
Benachteiligung
wird
indiziert
Senatsurteile
18
.
Mai
XI
21
.
April
XI
.
.
Gründe
Klausel
gebotenen
umfassenden
Interessenabwägung
Senatsurteil
14
.
Januar
XI
.
bestimmt
gleichwohl
angemessen
erscheinen
lassen
hat
Beklagte
dargetan
noch
sind
ersichtlich
.
bisweilen
vertretener
Auffassung
Urteil
27
.
Dezember
.
;
.
;
.
hat
Gesetzgeber
Erhebung
Bearbeitungsentgelten
gebilligt
.
dahingehender
Wille
lässt
knappen
Nennung
"
Bearbeitungsgebühren
"
Begründung
Regierungsentwurfs
Gesetz
Umsetzung
Verbraucherkreditrichtlinie
ableiten
BT-Drucks
.
S.
.
Entsprechendes
gilt
lediglich
beispielhafte
Erwähnung
"
angefallenen
Bearbeitungsgebühren
"
einmalige
laufzeitunabhängige
Leistungen
Gesetzesmaterialien
§
Abs.
VerbrKrG
Gesetzgeber
Nachfolgeregelungen
§
Abs.
BT-Drucks
.
S.
§
BT-Drucks
.
S.
angeknüpft
hat
.
Gesetzgeber
mag
hierbei
bislang
üblichen
Praxis
ausgegangen
sein
Bearbeitungsentgelte
auch
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
erhoben
werden
können
.
gesetzgeberischer
Wille
Rechtswirksamkeit
einzelner
Bankentgelte
regeln
findet
aber
schon
Gesetzesmaterialien
Stütze
.
Übrigen
sind
Äußerungen
Gesetzgebungsverfahren
nur
maßgebend
anders
hier
Gesetz
hinreichenden
Niederschlag
gefunden
haben
Senatsurteil
12
.
März
XI
.
.
.
kann
Nennung
Bearbeitungskosten
Ziffern
Berechnungsbeispiels
Anhang
§
10
.
Juni
geltenden
Fassung
gesetzliche
Billigung
Bearbeitungsentgelten
geschlossen
werden
;
aA
.
Abgesehen
Bearbeitungskosten
aktuellen
Berechnungsbeispiel
Anlage
§
mehr
explizit
aufgeführt
sind
hat
Preisangabenverordnung
dargelegt
siehe
oben
B.
II
.
2
.
nur
transparenzrechtlichen
Charakter
.
dient
ebenso
materiell-rechtlichen
Vorschriften
Bezug
nehmen
Rechtsgrundlagen
Entgeltforderungen
Kreditwirtschaft
schaffen
Urteil
24
.
Februar
.
;
.
Auch
hat
Gesetzgeber
§
13
.
Juni
geltenden
Fassung
Gesetzes
Umsetzung
Verbraucherrechterichtlinie
Änderung
Gesetzes
Regelung
Wohnungsvermittlung
20
.
September
.
S.
Ausdruck
gebracht
Bearbeitungsentgelte
generell
zulässig
erachtet
.
Vielmehr
müssen
künftig
Zahlungen
Bearbeitungsentgelte
vereinbarte
Entgelt
Hauptleistung
hinausgehen
ausdrücklich
vereinbart
werden
überhaupt
erst
Vertragsbestandteil
werden
vgl.
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzgeber
hat
formalen
Anforderungen
Vereinbarung
"
Extrazahlungen
"
verschärft
jedoch
Festlegungen
materiell-rechtlichen
Wirksamkeit
Entgelte
einzelnen
Vertragstypen
treffen
.
Bankbetriebswirtschaftliche
Erwägungen
vermögen
Erhebung
laufzeitunabhängigen
Bearbeitungsentgelts
ebenfalls
rechtfertigen
.
Revision
trägt
insoweit
Erhebung
Bearbeitungsentgelts
sei
Ausgleich
insbesondere
Abschluss
Darlehens
anfallenden
Fixkosten
bankbetriebswirtschaftlich
geboten
.
Würden
Darlehen
empirischer
Sicht
häufig
vorkomme
vorzeitig
zurückgeführt
sei
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Satz
Vorschrift
gedeckelte
Vorfälligkeitsentschädigung
ausreichend
Grund
vorzeitigen
Vertragsbeendigung
entstandenen
Schäden
auszugleichen
.
Einpreisung
Bearbeitungsentgelts
Sollzinssatz
sei
zwar
möglich
jedoch
müsse
Fall
Risiko
vorzeitiger
Rückzahlung
eingepreist
werden
.
habe
volkswirtschaftlich
nachteilig
Erhöhung
Zinsen
Folge
belaste
Kleinkreditnehmer
Verbraucher
Kredit
vertragsgemäß
Ende
fortführen
vgl.
insbesondere
Wimmer
f.
;
.
Vorbringen
genügt
laufzeitunabhängige
Bearbeitungsentgelt
angemessen
erscheinen
lassen
.
Senat
verkennt
Abschluss
Darlehensvertrages
Kreditgeber
hauptsächlich
Beginn
auslöst
Senatsurteil
7
November
XI
5
.
Beklagte
legt
aber
schon
konkret
tatsächlichen
Fixkosten
Erhebung
laufzeitunabhängigen
pauschalierten
Bearbeitungsentgelts
verlangen
.
Maßgeblich
Angemessenheit
laufzeitunabhängigen
Bearbeitungsentgelts
Verbraucherdarlehensverträgen
spricht
Revision
bloß
unerhebliche
Nachteile
Kunden
Vertragsabwicklung
verbunden
sind
.
Bearbeitungsentgelt
wird
üblicherweise
separat
erhoben
mitkreditiert
.
bedeutet
Kunde
schuldet
nur
Bearbeitungsentgelt
finanziert
.
Folge
ist
Revisionserwiderung
Recht
hinweist
vollständigen
Tilgung
Bearbeitungsentgelts
zugleich
Zinsen
zahlen
hat
Tiffe
;
Strube/Fandel
.
kommt
Erhebung
laufzeitunabhängigen
bereits
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Fall
vorzeitigen
Vertragsbeendigung
Lasten
Kunden
auswirkt
.
Kündigt
Darlehen
zahlt
vorzeitig
verbleibt
Beklagten
laufzeitunabhängige
Bearbeitungsentgelt
selbst
nur
kurzer
Vertragslaufzeit
voller
Höhe
.
Zugleich
kann
Beklagte
weitergehenden
Ersatz
entgangenen
Gewinn
etwaigen
Zinsverschlechterungsschaden
%
gedeckelte
Vorfälligkeitsentschädigung
verlangen
Abs.
Satz
Nr.
.
stünde
Bearbeitungskosten
Zins
einkalkulierte
Ausgleich
Kosten
sonstigen
Schäden
allein
gedeckelte
Vorfälligkeitsentschädigung
.
Beklagten
gewählte
Vertragskonstruktion
steigt
nur
kurzer
Vertragslaufzeit
Darlehensvertrag
genannte
effektive
Jahreszins
beträchtlich
Tiffe
.
ist
vollständige
Einbehalt
Bearbeitungsentgelts
selbständige
Leistung
Kunden
gegenübersteht
geeignet
jederzeitige
Ablösungsrecht
Abs.
gefährden
Krediten
Immobiliarkredite
sind
vgl.
§
Abs.
gemäß
§
zwingend
ist
banküblicher
Höhe
;
Urteil
27
.
Dezember
.
f.
.
Gefährdung
lässt
Hinweis
§
entkräften
f.
;
Wimmer
f.
;
59
.
Zwar
geht
§
laufzeitunabhängige
Kosten
Fall
vorzeitiger
Vertragsbeendigung
Darlehensgeber
verbleiben
.
§
ergibt
aber
rechtliche
Zulässigkeit
Erhebung
laufzeitunabhängigen
Entgelts
.
Frage
ist
vielmehr
dargelegt
siehe
oben
B.
II
.
2
.
anderen
Vorschriften
beurteilen
.
Auch
stellt
Klausel
angemessen
etwaige
Preiserhöhungen
Kleinkreditnehmer
Kunden
belasten
könnten
Kredit
vertragsgemäß
Ende
fortführen
.
Derartige
preiskalkulatorische
Erwägungen
sind
grundsätzlich
ungeeignet
unangemessene
Vertragsgestaltungen
rechtfertigen
.
Kreditinstitute
müssen
Angebote
Bedingungen
kalkulieren
Geboten
Glauben
vereinbaren
lassen
vgl.
Urteil
29
.
Oktober
Beschluss
1
Juli
.
Schließlich
ergibt
Senat
besonderen
Erwägungen
Sicherung
Bausparmodell
notwendigen
stetigen
Kunden
bejahten
Zulässigkeit
Abschlussgebühr
Bausparverträgen
Senatsurteil
7
.
Dezember
XI
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
Zulässigkeit
hier
Rede
stehenden
Bearbeitungsentgelts
.
Verfassungsrechtliche
Erwägungen
stehen
Annahme
Bearbeitungsentgelte
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
seien
unwirksam
.
Revision
weist
zwar
Recht
AGBrechtliche
Verbot
Bearbeitungsentgelte
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
erheben
Eingriff
verfassungsrechtlich
geschützte
Berufsfreiheit
Art
.
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
Beklagten
darstellt
.
Grundrecht
Berufsfreiheit
umfasst
auch
Freiheit
Entgelt
berufliche
Leistungen
selbst
festzusetzen
Vertragspartnern
auszuhandeln
.
Eingriff
ist
jedoch
gerechtfertigt
.
ist
taugliche
Schranke
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
Rechtfertigung
Eingriffs
Berufsfreiheit
.
Inhaltskontrolle
ist
verfassungsrechtlich
Schutz
Privatautonomie
Verbraucher
geboten
Sinne
praktischer
Konkordanz
erforderliche
Waffengleichheit
Klauselverwendern
Verbrauchern
herzustellen
BVerfG
;
.
Annahme
Unwirksamkeit
angegriffenen
Klausel
entspricht
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
.
Ansicht
Revision
ist
Unwirksamkeit
Klausel
Interesse
effektiven
Verbraucherschutzes
erforderlich
.
gleich
geeignete
mildere
Maßnahme
kommt
Betracht
.
Insbesondere
genügt
transparente
Information
anfallenden
Gesamtkosten
Kredits
Berücksichtigung
Gesetzgeber
vorgegebenen
Inhaltskontrolle
dargelegt
allein
unangemessene
Benachteiligungen
Kunden
Beklagten
auszuschließen
siehe
oben
B.
II
.
2
.
;
;
ähnlich
.
Klausel
unwirksam
erklären
ist
verhältnismäßig
engeren
Sinne
.
Beklagten
war
ist
unbenommen
Darlehensgewährung
verbundenen
Bearbeitungsaufwand
Vertragslaufzeit
entsprechende
Kalkulation
Zinses
decken
Grenzen
frei
bestimmen
kann
vgl.
Tiffe
;
Schmieder
f.
;
.
Ferner
ist
angegriffene
Klausel
Gründen
Vertrauensschutzes
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
zumindest
teilweise
wirksam
behandeln
bereits
Darlehensverträgen
Verwendung
gefunden
hat
.
Zwar
sind
Bearbeitungsentgelte
früheren
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
unbeanstandet
geblieben
siehe
oben
B.
II
.
2
.
.
Verwender
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
ist
jedoch
Klauseln
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
unwirksam
erweisen
Allgemeinen
Vertrauensschutz
zuzubilligen
.
Höchstrichterliche
Urteile
sind
Gesetzesrecht
erzeugen
vergleichbare
Rechtsbindung
.
Gerichtliche
Entscheidungen
Wirksamkeit
Rechtsgeschäfts
betreffen
wirken
schon
Natur
Vergangenheit
liegenden
rechtlichen
Bewertung
noch
abgeschlossenen
Sachverhalt
.
grundsätzlich
zulässige
so
genannte
unechte
Rückwirkung
können
zwar
Einzelfall
Gesichtspunkt
Vertrauensschutzes
Schranken
Prinzip
Rechtssicherheit
ergeben
.
Risiko
zunächst
unbeanstandet
gebliebene
Allgemeine
Geschäftsbedingung
späteren
höchstrichterlichen
Entscheidungen
unangemessener
Benachteiligung
Vertragspartners
unwirksam
beurteilt
wird
trägt
aber
grundsätzlich
Verwender
Urteile
18
.
Januar
ZR
f.
5
.
März
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Schließlich
vermag
Unionsrecht
AGB-rechtlichen
Verbot
formularmäßig
erhobener
Bearbeitungsentgelte
Grenzen
setzen
.
Verbraucherkreditrichtlinie
regelt
nur
vor-)vertragliche
Information
Kosten
Verbraucherdarlehens
.
beschränkt
aber
Befugnis
Mitgliedstaaten
Regelungen
treffen
Arten
"
Provisionen
"
Darlehensgeber
erheben
darf
.
.
.
Auffassung
Revision
verbietet
Dienstleistungsfreiheit
Art
.
formularmäßige
Bearbeitungsentgelte
Verbraucherdarlehensverträgen
unwirksam
erklären
.
unmittelbare
Anwendung
Art
.
fehlt
bereits
grenzüberschreitenden
Bezug
.
kann
Beklagte
mittelbar
Hinweis
Inländerdiskriminierung
Art
.
Abs.
GG
Verstoß
Dienstleistungsfreiheit
berufen
.
Dahinstehen
kann
Inländerdiskriminierung
grundsätzlich
verfassungswidrige
Ungleichbehandlung
Sinne
Art
.
Abs.
GG
begründen
vermag
bejahend
.
.
;
Richtung
auch
Beschluss
19
.
September
.
31
;
offen
gelassen
.
.
Verbot
formularmäßiger
Bearbeitungsentgelte
betrifft
ausnahmslos
Marktteilnehmer
Inland
kreditvertragliche
Dienstleistungen
anbieten
beschränkt
Dienstleistungsfreiheit
ausländischer
Kreditinstitute
.
Ungleichbehandlung
ausländischer
deutscher
Kreditinstitute
zwingendem
Anknüpfungspunkt
Annahme
Inländerdiskriminierung
liegt
so
auch
Urteil
26
.
September
.
.
hat
Berufungsgericht
Hinweis
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
12
Juli
Rechtssache
.
.
rechtsfehlerfrei
angenommen
.
Entscheidung
sind
Bestimmungen
freien
Dienstleistungsverkehr
Art
.
auszulegen
Vorschrift
nationalen
Rechts
Kreditinstituten
Erhebung
bestimmter
Bankprovisionen
verbietet
entgegenstehen
.
konkreten
Fall
war
tätiges
Kreditinstitut
Bußgeldbescheid
erlassen
worden
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
zunächst
"
Risikoprovision
"
bezeichnetes
später
"
Verwaltungsprovision
"
umbenanntes
Entgelt
vorsahen
.
Erhebung
"
Risikoprovision
"
war
jedoch
rumänischem
Recht
erlaubt
.
Europäische
Gerichtshof
hat
nationalen
Entgeltverbot
schon
Beschränkung
Dienstleistungsfreiheit
gesehen
.
Begründung
hat
zunächst
hingewiesen
mitgliedstaatliche
Regelung
allein
Beschränkung
Dienstleistungsfreiheit
darstellt
andere
Mitgliedstaaten
Gebiet
ansässige
Erbringer
gleichartiger
Dienstleistungen
weniger
strengen
wirtschaftlich
interessanteren
Vorschriften
unterwerfen
.
.
weiteren
hat
ausgeführt
Verbot
bestimmte
Bankprovisionen
erheben
tatsächliche
Einmischung
Vertragsfreiheit
darstelle
geeignet
sei
Zugang
nationalen
dort
rumänischen
Markt
weniger
attraktiv
machen
Fall
Zugangs
Möglichkeit
betroffenen
Unternehmen
Weiteres
traditionell
ansässigen
Unternehmen
wirksam
Wettbewerb
treten
erheblich
verringere
.
Rede
stehende
nationale
Regelung
beschränke
zwar
Zahl
Bankprovisionen
verpflichte
Kreditinstitute
unwidersprochenen
Vortrag
rumänischen
Regierung
Kommission
aber
maßvollen
Tarifgestaltung
.
Obergrenze
sei
Betrages
genehmigten
Provisionen
noch
Zinssätze
Allgemeinen
vorgesehen
.
.
.
So
liegt
Fall
auch
hier
;
Kropf/Habl
108
;
Hertel
Anm
.
4
;
.
Anm
.
.
AGB-rechtliche
Verbot
formularmäßiger
Bearbeitungsentgelte
entzieht
Kreditinstituten
dargelegt
siehe
oben
B.
II
.
2
.
Möglichkeit
Bearbeitungsaufwand
Grenzen
§
Zins
decken
.
Etwaige
Anpassungen
Formularen
grenzüberschreitendem
Angebot
Dienstleistungen
schon
sprachlichen
Gründen
nötig
sein
dürften
genügen
Ausführungen
Europäischen
Gerichtshofs
gesehen
Behinderung
Marktzugangs
anzunehmen
.
Gleiches
gilt
Einpreisung
Bearbeitungsaufwands
Sollzinssatz
verbundenen
finanzmathematischen
unternehmerischen
Aufwand
.
Änderung
Unternehmenspolitik
-strategien
wird
notwendig
so
AGB-rechtliche
Verbot
formularmäßiger
Bearbeitungsentgelte
geeignet
ist
Zugang
deutschen
Markt
weniger
attraktiv
erscheinen
lassen
.
Revision
vermag
Anlass
abweichende
Entscheidung
aufzuzeigen
.
will
wesentlichen
Unterschied
Fällen
sehen
rumänischem
Recht
anders
hier
Zins
weitere
laufzeitunabhängige
Provisionen
Provision
Kreditbearbeitung
Prüfung
Unterlagen
erhoben
werden
durften
.
Europäische
Gerichtshof
hat
Erhebung
laufzeitunabhängiger
Provisionen
Zins
jedoch
Entscheidungsgründen
Stelle
Bedeutung
beigemessen
.
Vielmehr
hat
allgemein
abgestellt
Provisionen
noch
Zins
Obergrenze
vorgesehen
war
.
Europäische
Gerichtshof
hat
Überlegungen
offensichtlich
auch
etwaige
Änderung
Sollzinssatzes
verbundene
Mehraufwendungen
Umstrukturierung
Entgeltsystems
eingestellt
.
Belastung
hat
aber
Recht
ausreichend
angesehen
Beeinträchtigung
Dienstleistungsfreiheit
bejahen
.
Revisionsbegründung
kann
Senat
Frage
AGB-rechtliches
Verbot
Klauseln
Bearbeitungsentgelte
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Banken
anderer
Mitgliedstaaten
Dienstleistungsfreiheit
Art
.
verstößt
möglicherweise
Inländerdiskriminierung
vorliegt
Vorlage
Europäischen
Gerichtshof
Art
.
Abs.
selbst
entscheiden
aA
Piekenbrock/
;
Vorlagen
Fällen
.
I-10663
.
NVwZ
.
.
.
Vorlage
Europäischen
Gerichtshof
ist
erforderlich
richtige
Auslegung
Reichweite
Unionsrechts
derart
offenkundig
sind
vernünftige
Zweifel
Raum
bleibt
.
.
.
ist
Grund
eindeutigen
Streitfall
übertragbaren
Kernaussagen
Urteils
Europäischen
Gerichtshofs
Sachen
Fall
.
3
.
angegriffene
Klausel
zugleich
Kläger
meint
Transparenzgebot
verstößt
bedarf
Entscheidung
.
.
ist
Revision
zurückzuweisen
.
klarstellenden
Beschränkung
Tenors
Verwendung
Klausel
"
Bankgeschäften
Privatkunden
Sitz
Bundesrepublik
bedarf
Auffassung
Revision
.
Rechtskraft
Entscheidung
ist
gemäß
§
Unterlassung
angegriffenen
Klausel
Verbrauchern
Abschluss
Darlehensverträgen
deutschem
Sachrecht
beschränkt
.
Entscheidung
hindert
Beklagte
Kunden
Sitz
anderen
Mitgliedstaaten
darlehensvertragliche
Leistungen
dort
maßgeblichen
Recht
anzubieten
.
Zwar
ergibt
ausdrücklich
Urteilsformel
.
Bestimmung
Rechtskraft
allein
ausreicht
Entscheidung
Grunde
liegenden
Streitgegenstand
erfassen
sind
jedoch
Tatbestand
Entscheidungsgründe
ergänzend
heranzuziehen
Urteil
27
.
Februar
.
steht
Parteien
grenzüberschreitender
Sachverhalt
Streit
Unterlassungsanspruch
UklaG
Verstoß
Klausel
§
Inland
geltendes
Verbraucherrecht
gestützt
ist
vgl.
Urteil
9
Juli
.
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung