NAMEN XI Verkündet : 13 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Abs. Nr. Abs. Satz Bl Cb UKlaG § Abs. Satz Nr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kreditinstituts Abschluss Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung " einmalig % " unterliegt § Abs. Satz richterlichen Inhaltskontrolle ist Verkehr Verbrauchern gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam . Urteil 13 . Mai XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 13 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 31 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . September wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger eingetragener Verein nimmt Satzung Verbraucherinteressen wahr ist qualifizierte Einrichtung § UKlaG eingetragen . beklagte Privatbank verwendet Privatkunden " Regelsätze standardisierten Privatkundengeschäft überschriebenen Preisaushang . enthält Zwischenüberschrift " Privatkredit " Zinssätze Ratenkredite folgendes " Repräsentatives Beispiel " : " Nettodarlehensbetrag Laufzeit Sollzinssatz fest gebunden effektiver monatliche Rate Monate % einmalig % % " Kläger wendet ausgewiesene Bearbeitungsentgelt Höhe einmalig % Nettodarlehensbetrages . ist Ansicht Klausel halte Inhaltskontrolle § stand Kunden Beklagten unangemessen benachteilige . Unterlassungsklage § UKlaG nimmt Kläger Beklagte Anspruch weitere Verwendung inhaltsgleichen Klausel Privatkunden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlassen . Klage ist Vorinstanzen erfolgreich gewesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Verwendung angegriffenen Klausel sei Landgericht zutreffend angenommen habe unterlassen . Berufungsgericht habe bereits Urteil 11 . April entschieden Bearbeitungsentgeltklausel hier streitgegenständliche gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. unwirksam sei . Rechtsansicht werde erneuter Prüfung festgehalten Einzelheiten dung Vermeidung Wiederholungen vorgenannte Urteil Bezug genommen . hat Berufungsgericht Unwirksamkeit Bearbeitungsentgeltklausel folgt begründet : Klausel handele Inhaltskontrolle Abs. Satz entzogene Preisabrede kontrollfähige Preisnebenabrede . Leistung Gegenleistung Darlehensvertrages seien § geregelt . § Abs. Satz sei Regelfall Zinszahlungspflicht Darlehensgewährung Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht Schuldners . Entgelt Gewährung Darlehens sei mithin Schuldner zahlende Zins . gesetzlichen Vorschriften Art . § Abs. Nr. EGBGB Art . Abs. Nr. Abs. Satz . V.m . § ergebe . ausschließlich Verbraucherschutz dienenden Regelungen begründeten Sinne Transparenzgebots Pflicht anfallenden Kosten Darlehensvertrages anzugeben . könne jedoch gefolgert werden Bearbeitungsentgelt Teil Hauptleistung sei Gesetzgeber Erhebung Bearbeitungsentgelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell zulässig halte . Erhebung Bearbeitungsentgelts sei wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung unvereinbar . Zwar sei Kreditinstitut Abschluss Darlehensverträgen verpflichtet . allein berechtige aber Erhebung laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsentgelts § Abs. Satz Entgelt Zurverfügungstellung Darlehens allein Zinsen vorsehe . Bearbeitungsentgelt könne auch qualifiziert zulässig angesehen werden . Anders Disagio vorzeitiger Vertragsauflösung anteilig zurückverlangt werden könne sei Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig . handele anders Disagio Zinsen Hauptleistung Sinne § Abs. Satz . Ebenso könne Erhebung Bearbeitungsentgelts gerechtfertigt werden decke teilweise Kosten Kundenberatung Bonitätsprüfung . hierbei handele Abschluss Darlehensvertrages verursachte zeitlicher Hinsicht vorangehende Kosten . müsse privaten Kreditvergabe zwingend Beratung erfolgen . Übrigen stelle Bonitätsprüfung Dienstleistung Kunden sei ausschließlich Vermögensinteressen Bank dienen bestimmt . etwaige schlechtere Bonität Kunden führe regelmäßig Bank höheren Zinssatz erhebe . durchgreifender Grund auch noch eigenen Interesse Bank liegenden Arbeitsaufwand Lasten Kunden Ansatz bringen sei ersichtlich . Schließlich dürfe Widerrufsrecht Kunden § beeinträchtigt werden Bearbeitung Kreditantrags Bearbeitungsentgelt verlangt werde . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Zulässigkeit Abschlussgebühr Bausparverträgen rechtfertige andere Entscheidung . nunmehr angefochtenen Urteil 17 . September hat Berufungsgericht Bezugnahme Erwägungen ergänzend ausgeführt vorliegende Sache sei Auffassung Beklagten auch Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidung vorzulegen . Europäische Gerichtshof habe Urteil 12 Juli entschieden Bestimmungen Vertrages Arbeitsweise Europäischen Union betreffend freien tungsverkehr Vorschrift nationalen Rechts entgegenstünden Kreditinstituten Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbiete . Vorliegend könne gelten . sei vorgetragen ersichtlich § folgende Verbot streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt erheben Möglichkeit Kreditinstituten anderen Mitgliedstaaten traditionell Bundesrepublik ansässigen Unternehmen wirksam Wettbewerb treten erheblich verringere Zugang deutschen Markt weniger attraktiv mache . Unternehmen anderen Mitgliedstaaten Vertragsklauseln ändern müssten sei schon konkret dargetan reiche aber Annahme erheblichen Beschränkung Marktzugangs auch . Erst recht sei ersichtlich Unternehmen Unternehmenspolitik -strategien ändern müssten Bedingungen deutschen Recht vereinbar seien Zugang deutschen Markt erhalten . wendet Revision erfolglos . Revision mündlichen Verhandlung erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt angefochtene Urteil Aufhebung Berufungsgericht Entscheidung Unrecht revisibel erachtet hat gemäß § Abs. Abs. Satz " Darstellung Tatbestandes … abgesehen " hat . Allerdings prüft Revisionsgericht Amts Berufungsurteil § Abs. entsprechende Darstellung enthält tatsächlichen Grundlagen Revisionsentscheidung ausreichend ergeben MünchKommZPO/Krüger 4 . Aufl . . . Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt wesentliche Streitstand sonstigen Inhalt Berufungsurteils noch ausreichendem Umfang hervorgeht . Gegenstand vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt Rechts-)Frage Beklagten Verwendung streitigen Klausel Bearbeitungsentgelt untersagen ist . betreffende Klausel Grundlage revisionsrechtlichen Prüfung ist bereits Tenor Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben . lässt Formulierung Gründen Berufungsentscheidung Landgericht habe Beklagte " zutreffend verurteilt Verwendung streitgegenständlichen Klausel unterlassen " hinreichend deutlich erkennen Berufungsgericht Entscheidung nur rechtliche Beurteilung Landgerichts auch landgerichtlichen Urteil niedergelegten Streitstand Grunde gelegt hat . Unschädlich ist ferner angefochtenen Urteil Berufungsanträge ausdrücklich wiedergegeben sind . Zusammenhang Gründe " Berufung … Erfolg " hat ergibt Verbindung nachfolgenden Hinweis erstinstanzliche Verurteilung Beklagten jedenfalls sinngemäß Beklagte Berufung Abänderung landgerichtlichen Entscheidung Abweisung Unterlassungsklage begehrt hat ; reicht vgl. Urteil 26 . Februar . Ansicht Revision folgt Berufungsurteil schließlich auch zureichend Berufungsgericht Tenor landgerichtlichen Urteils neu gefasst hat . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung auch Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht hat Recht angenommen Kläger geltend gemachte Anspruch Abs. Satz Nr. UKlaG Unterlassung weiteren Verwendung angegriffenen inhaltsgleichen Klausel zusteht . 1 . Rechtsfehlerfrei Revision unbeanstandet ist Berufungsgericht zunächst ausgegangen angegriffenen Regelung Allgemeine Geschäftsbedingung Sinne § handelt . 2 . Recht ist auch Unwirksamkeit streitigen Klausel ausgegangen . Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte Verbraucherdarlehensverträgen wird Rechtsprechung Literatur unterschiedlich beurteilt siehe auch BVerfG . Überwiegend wird angenommen Klauseln Inhaltskontrolle unterliegen Privatkunden Geboten Glauben unangemessen benachteiligen 6 . Aufl . . ; Fuchs AGB-Recht 11 . Aufl . Darlehensverträge . 3 ; 6 . Aufl . Darlehensverträge ; 73 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . 35 ; Knops f. ; ; . ; 2132 ; Tiffe ; Schmieder -9- . ; Leschau 158 ; Maier 31 ; Strube/Fandel ; Anm . 5 ; ; EWiR ; Schnauder ; E 1 . Kreditvertrag ; Schultheiß ; Toussaint EWiR 102 ; insbesondere Bedenken jedenfalls Berechnung Bearbeitungsentgelts prozentualer Abhängigkeit Nettodarlehensbetrag siehe Rohe Stand : Edition § . ; Steppeler Bankentgelte . . ; vgl. . Sichtweise entspricht auch nahezu einhelligen Rechtsprechung Oberlandesgerichte formularmäßige Bearbeitungsentgelte Verbraucherdarlehensverträgen Rahmen Unterlassungsklagen UKlaG entschieden haben . ; ; 13 . Oktober juris . . Aufgabe ; OLG Urteile 24 . Februar . . 26 . September juris . . ; ; OLG . ; OLG Zweibrücken ; OLG ; KG Beschluss 24 . Oktober n.v . ; aA OLG 14 . Oktober juris . ; vgl. Bausparvertrag auch OLG 24 . Mai juris . . . sind Amtsgerichte derzeit großer Zahl Klagen einzelner Darlehensnehmer Rückerstattung geleisteten Bearbeitungsentgelts befasst sind weitgehend gefolgt siehe nur . ; 15957 ; ; 18 ; Urteil 27 . Januar . . ; AG Urteil 4 Juli juris . . ; AG Urteil 24 . Oktober . . ; AG Neumünster f. ; AG f. ; siehe Entscheidung Schlichtungsstelle Deutschen Bundesbank . hält Gegenauffassung häufig Hinweis ältere Entscheidungen Bundesgerichtshofs formularmäßige Vereinbarung Bearbeitungsentgelten banküblicher Höhe zulässig Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz teilweise schon Kontrollfähigkeit betreffenden Klauseln jedenfalls aber verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird ; Beschluss 26 . August . . ; Beschluss 30 . August . . ; Urteil 27 . Dezember . . ; f. ; AG . . ; AG ; Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . ; Peterek Kapitalmarktrecht 4 . Aufl . . ; AGB-Banken Sonderbedingungen 3 . Aufl . AGB-Banken . ; Fandrich Vertragsrecht AGB-Klauselwerke Stand : März . f. ; AcP ; ; . ; ; . ; . . ; . ; . ; . ; Kropf/Habl f. ; Edelmann BankPraktiker Bankentgelte Dezember S. ; Hertel . 2 ; IV . ; EWiR f. ; wohl auch Neubearbeitung § . ; differenzierend MünchKommBGB/Wurmnest 6 . Aufl . . . Zutreffend ist erstgenannte Auffassung . Allerdings sind Bearbeitungsentgelte banküblicher Höhe zuletzt bis zu % älteren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nähere Begründung unbeanstandet geblieben vgl. Urteile 29 . Juni 2090 ; 2 Juli ZR ; 1 . Juni 29 . Mai XI ; vgl. auch Urteile 21 . Februar ZR ; 5 . Mai XI 14 . September XI . Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte Verbraucherdarlehensverträgen Ausdruck kommen sollte hält geänderter Geschäftsverteilung längerem Rechtsstreitigkeiten Darlehensverträge Kreditinstitut Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat § . geregelte Darlehensrecht vgl. § Abs. Satz . gemessen langem gefestigten Senatsrechtsprechung AGBrechtlichen Kontrolle Bankentgelten abzuweichen Streitfall Anlass bietet unterliegen Klauseln Bearbeitungsentgelte hier angegriffene nur Inhaltskontrolle halten auch stand . § Abs. Satz beschränkt Inhaltskontrolle Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsvorschriften abweichende ergänzende Regelungen vereinbart werden . Hierunter fallen Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat zwar Bestimmungen Preis vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln Entgelt rechtlich geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung . Preisnebenabreden echte Gegen-)Leistung Gegenstand haben Klauselverwender allgemeine Betriebskosten Aufwand Erfüllung gesetzlich nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten sonstige Tätigkeiten Kunden abwälzt Verwender eigenen Interesse erbringt sind hingegen Inhaltskontrolle unterworfen . . Senatsurteile 21 . April XI . ; 7 . Dezember XI . 13 November XI . jeweils . Klausel Grundsätzen kontrollfähige Preisnebenabrede kontrollfreie Preisabrede enthält ist Auslegung ermitteln . hat ausgehend Verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten Durchschnittskunden objektiven Inhalt typischen Sinn Rede stehenden Klausel einheitlich richten Wortlaut verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird . Zweifel Auslegung gehen § 305c Abs. Lasten Verwenders . Betracht bleiben nur Auslegungsmöglichkeiten zwar theoretisch denkbar praktisch fernliegend ernstlich Betracht ziehen sind Senatsurteile 7 . Juni XI . 13 November XI . f. jeweils . Maßstäben hat Berufungsgericht angegriffene Klausel Senat selbständig auslegen darf vgl. Senatsurteil 13 November XI . Recht kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet . streitige Bearbeitungsentgelt ist Preisaushang Beklagten näher definiert . ausgehend hat Berufungsgericht Sicht durchschnittlichen rechtlich gebildeten verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte verlange einmaliges Entgelt Abschluss Darlehensvertrages Zusammenhang Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll etwa Bonitätsprüfung Vorfeld Vertragsschlusses anfällt . Auslegung ist ebenso naheliegend zutreffend . Revision wendet hiergegen Erfolg Klauselverständnis sei praktisch fernliegend AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos Kunde " mehr weniger " Bestandteil zahlenden wahrnehme zwar erfolgreichen Bearbeitung Darlehensantrages fällig werde bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei . Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon Beklagten selbst gewählte Bezeichnung Entgelts " " . Zwar ist Bezeichnung Klausel grundsätzlich allein maßgeblich . Sind aber Wortlaut Wortsinn hier aussagekräftig so kommt wesentliche Bedeutung Auslegung vgl. Senatsurteile 7 . Dezember XI . 7 . Juni XI . . Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird allgemeinen Sprachgebrauch gestützt . wird Bearbeitungsentgelt Entgelt Bearbeitung Antrags verstanden vgl. online Stand : 18 . Januar Stichwort " Bearbeitungsgebühr " . ist Darlehensrecht allgemein anerkannt Bearbeitungsentgelt einmalige pauschale Vergütung darstellt Abgeltung Verwaltungsaufwandes darlehensgebenden Bank Kreditbearbeitung -auszahlung dient Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . ; ; OLG Zweibrücken ; OLG . entspricht auch finanzökonomischen Sicht Wimmer . Bearbeitungsentgelt soll insbesondere vorvertraglichen Aufwand abgelten Zusammenhang Prüfung Kreditwürdigkeit Verbrauchers Vertragsvorbereitung so etwa Führung Kundengespräche Erfassung Kundenwünsche Kundendaten anfällt Urteil 24 . Februar . 14 ; . deckt weitergehendem Verständnis unabhängig Bezeichnung Einzelfall Kosten Ausfertigung Prüfung Vertrages Beschaffung Ausreichung möglicherweise auch Vertragsschluss erforderliche weitergehende Überwachungstätigkeiten anfallen so auch . Beklagte hat Funktion Bearbeitungsentgelts Tatsacheninstanzen Abrede gestellt . Gegenteil hat Revisionserwiderung Recht hinweist wiederholt ausgeführt Bearbeitungsentgelt gelte Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten . Erfasst seien etwa Aufwand Prüfung Festlegung Kunden zugeschnittenen Darlehenskonditionen Bonitätsprüfung Ausfertigung Prüfung Vertrages Aufwand Kreditherausgabe . entsprechend trägt Beklagte Revisionsbegründung Rechtfertigung Bearbeitungsentgelts sei Deckung Verwaltungsaufwandes Vorbereitung Abschluss Vertrages Auszahlung Darlehensvaluta erforderlich . Gemessen stellt Bearbeitungsentgelt Berufungsgericht Ergebnis Recht angenommen hat kontrollfreie Preishauptabrede vertragliche Hauptleistung noch Entgelt Sonderleistung . Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung Preis Gewährung Darlehens Sinne § Abs. Satz ist Darlehen vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte Zusatzleistungen gemäß § Abs. Satz zahlende Zins . Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten Gelddarlehen sind § geregelt . Abs. Satz ist Darlehensgeber Grund Darlehensvertrages verpflichtet Darlehensnehmer vereinbarten Geldbetrag Verfügung stellen . Pflicht umfasst Überlassung Belassung vereinbarten Geldbetrages Vertragslaufzeit BT-Drucks . S. . Darlehensnehmer seinerseits hat Darlehen § Abs. Satz Fälligkeit zurückzuzahlen Gegenleistung Zurverfügungstellung Geldbetrages vertraglich vereinbarten Zins zahlen . Darlehensvertrag stellt Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist Zins Preis Kapitalnutzung Senatsurteil 7 . Juni XI . ; vgl. auch Senatsurteil 7 . Mai XI . Systematik § . folgt Ansicht Revision . Zwar ist Preisangabenverordnung auch materiellen Recht zahlreichen Vorschriften Zinsen " Kosten " Rede Art . § Abs. Nr. Abs. Satz . V.m . § Abs. . V.m . Art . § § § Abs. Satz § § . V.m . Art . § . kann aber Schluss gezogen werden Verbraucherdarlehen nur vereinbarte Zins Gesamtentgelt sämtlicher Kosten Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist . tatbestandlichen Erwähnung Kosten vorgenannten Bestimmungen lässt Sinn Zweck folgern Gesetzgeber habe Vereinbarkeit Kosten Teil Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt vgl. Schultheiß IV . . Bestimmungen legen anders § vertraglichen Hauptleistungspflichten noch enthalten Recht darlehensgebenden Bank Entgelterhebung . Vielmehr regeln Schutzgedanken Verbraucherdarlehensrechts vorvertragliche vertragliche Information Darlehensnehmers § Abs. . V.m . Art . § § EGBGB § § Abs. . V.m . Art . § Rechtsfolgen Formmängeln § Abs. Rückabwicklung verbundenen Geschäft § Abs. Satz Berechnung Rückzahlungsbetrages vorzeitiger Vertragsbeendigung § Anwendungsbereich Vorschriften Verbraucherdarlehen § . ausgehend hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Vorschriften Art . § Abs. Nr. Nr. Abs. Satz . V.m . allein Transparenzgebot abgeleitete Pflicht begründen Teil Gesamtkosten anzugeben . Preisangabenverordnung dient Gewährleistung Preiswahrheit -klarheit ordnungsgemäße Verbraucherinformation Stärkung Stellung Verbrauchers Handel Gewerbe optimale Preisvergleichsmöglichkeiten Förderung Wettbewerbs Urteil 31 . Oktober . . trifft hingegen materiell-rechtliche Unterscheidung Nebenleistungen noch kann Verbraucherschutzvorschrift generelle Billigung sämtlicher Zins anfallender Entgelte entnommen werden . Preisangabenverordnung ermittelten effektiven sind erfassten Kosten vielmehr allein schon einzubeziehen berechtigt unberechtigt Kunden tatsächlich verlangt werden vgl. Senatsurteile 7 . Dezember XI . 7 . Juni XI . . Gesetzgeber materiell-rechtlichen Vorschriften Preisangabenverordnung verweist . V.m . Art . § Abs. Satz EGBGB § Abs. . V.m . Art . § Abs. Nr. . V.m . Abs. Nr. Abs. Satz EGBGB folgt aA Bruchner/ Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . ; . Verweisungen lassen Charakter Preisangabenverordnung lediglich formelles Preisrecht vgl. Senatsurteile 7 . Dezember XI . 7 . Juni XI . jeweils unberührt . Bearbeitungsentgelt wird auch kontrollfreier Preisbestandteil Grund europarechtlicher Vorgaben Teil Gesamtkalkulation Beklagten Berechnung effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist vgl. OLG ; 13 . Oktober juris . ausdrücklicher Aufgabe . effektive ist Zins bloße Transparenz dienende Rechengröße vgl. Staudinger/Blaschczok Bearbeitung § . . Bestimmungen § § Abs. § bezwecken entsprechend lediglich Kunden informieren Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung Augen führen ; LG ; siehe auch BT-Drucks . S. ; . lässt Umstand Gesetzgeber Nichteinhaltung Transparenzvorschriften sanktioniert § Abs. Abs. Satz § Abs. ebenfalls Einordnung sämtlicher effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte kontrollfreie Preisbestandteile herleiten . vermag bloße Tatsache Entgelt letztlich Entgelt Teil Gesamtkalkulation darlehensgebenden Bank ist Einordnung Preishauptabrede rechtfertigen vgl. schon Senatsurteil 7 . Juni XI . . Ebenso kann § entnommen werden laufzeitunabhängige Kosten Teil Gesamtkosten Inhaltskontrolle entzogen sind Strube/Fandel 137 ; aA ; 50 53 ; EWiR . Vorschrift folgt lediglich Gesamtkosten Kredits Sinne § Abs. vorzeitiger Vertragsbeendigung Zinsen laufzeitabhängigen Kosten " ermäßigen Zeit Fälligkeit Erfüllung entfallen . Gesetz hält zwar Existenz " laufzeitunabhängiger Kosten möglich Kunden vorzeitiger Rückzahlung anteilig erstattet werden . enthält aber Wortlaut Sinn Zweck Regelung lediglich laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift wicklung . ist Anspruchsgrundlage . S. ; MünchKommBGB/Schürnbrand 6 . Aufl . . noch verhält Bearbeitungsentgelte Teil gesetzlich geschuldeten Hauptleistung Darlehensgebers sind . Ansicht Revision folgt auch Definition Verbraucherdarlehens " entgeltlichem " Darlehen § Abs. Verbraucherdarlehen abweichend § Abs. Satz nur Zins geschuldete Gesamtentgelt Preis Darlehensgewährung ist Urteil 27 . Dezember . ; . legt lediglich Anwendungsbereich Vorschriften Verbraucherdarlehen definiert vertraglichen Hauptleistungspflichten Darlehen aber neu . Hintergrund knüpft § Abs. nur " entgeltlichen " " verzinslichen " Darlehen Anwendungsbereich § . Interesse wirksamen Verbraucherschutzes Darlehen erstrecken Darlehensgeber Vereinbarung Zinsen verzichtet Verzicht jedoch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird BT-Drucks . S. . ; vgl. § Abs. Abs. Nr. . Bearbeitungsentgelt kann Weiteren Hinweis Preisaufspaltung sei generell zulässig kontrollfreies Teilentgelt Darlehensgewährung eingeordnet werden . Zutreffend ist allerdings Klauselverwender ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs konkreten Ausgestaltung Preisgefüges grundsätzlich frei ist Leistung Pauschalpreis anbieten Preis Preisbestandteile entgelte aufteilen kann Urteile 8 . Oktober ; 14 . Oktober XI ZR 27 30 ; 7 . Dezember XI . 7 . Juni XI . . Grundsätze gelten auch § geregelte Darlehen . ist anerkannt Darlehensgeber Zins Disagio zinsähnliches Teil-)Entgelt zeitweilige Kapitalnutzung Gestalt Einmalentgelts erheben kann Regel integraler Bestandteil laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist . . Senatsurteile 29 . Mai XI f. 4 . April XI . Zins Rechtssinne ist jedoch lediglich Laufzeit Darlehens bemessene umsatzunabhängige Vergütung Möglichkeit Gebrauchs Zeit überlassenen Kapitals f. ; Urteile 9 November 29 . Juni ; 73 . Aufl . . . Abgrenzung Darlehensnebenkosten ist Entgelt nur dann zinsähnliches Teilentgelt Kreditinstitut Überlassung Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt . konstitutives Merkmal Einordnung Vergütung derartiges Teilentgelt ist Vergütung ebenso Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt Gewährung Möglichkeit Nutzung Kapitals ist Tiffe 128 ; Schmieder . ist hier Rede stehenden Bearbeitungsentgelt Fall . Entgelt " Bearbeitung " Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet . wird gerade Gewährung Kapitalnutzungsmöglichkeit " bepreist " . Tätigkeiten Bonitätsprüfung Erhebung Kundendaten Führung Vertragsgespräche werden Vorfeld Vertragsschlusses erbracht . Ebenso ist Bearbeitungsentgelt zugleich Beschaffung Auskehrung Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand Darlehensgebers etwaige Folgeaufwendungen abdeckt zinsähnliche Vergütung Gewährung Gebrauchs Kapitals vgl. ; Urteil 9 November 806 ; Neubearbeitung § . ; Schimansky/Bunte/ Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . . Vielmehr wälzt Beklagte Bearbeitungsentgelt eigenen Bearbeitungsaufwand Zusammenhang Beschaffung Bereitstellung Kapitals Form pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend gesetzlichen Regelung § Abs. Satz laufzeitunabhängig Kunden ; . Revision macht hiergegen Erfolg geltend Auszahlung sei Teil Hauptleistungspflicht so jedenfalls Inhaltskontrolle selbständiges Teilentgelt Kapitalüberlassung handele . Zwar schuldet Darlehensgeber Darlehen gemäß § Abs. Satz Verfügung stellen hat Überlassung auch Belassung Darlehensvaluta . Jedoch lässt Entgelt Zurverfügungstellung Darlehensvaluta kontrollfrei laufzeitunabhängiges Einmalentgelt Kapitalüberlassung Abgeltung Verwaltungsaufwandes Zusammenhang Kreditbearbeitung -auszahlung laufzeitabhängigen Zins Kapitalbelassung aufspalten 2.14 ; aA Peterek Kapitalmarktrecht 4 . Aufl . . ; ; f. ; 59 f. ; Hertel Anm . . Abs. zählt Kapitalüberlassung gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten Darlehensgebers ebenso Verpflichtung fortdauernden Belassung Darlehensvaluta synallagmatischen Verhältnis Zinszahlungspflicht steht 6 . Aufl . § . ; 73 . Aufl . Vorb . § . 2 ; Derleder Handbuch deutschen europäischen Bankrecht 2 . Aufl . . 8) . laufzeitabhängige Zins ist Regelfall nur Entgelt Belassung werden zugleich interne Kosten Zusammenhang Kapitalüberlassung abgegolten vgl. 6 . Aufl . § . § . . laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen § Abs. Satz Inhaltskontrolle Teilentgelt Kapitalüberlassung qualifiziert werden . Vielmehr weicht Beklagten gewählte Vertragsgestaltung § Abs. Satz ist gemäß § Abs. Satz kontrollfähig . Revision beruft gegenteilige Ansicht Erfolg anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen Leistungen Vorfeld eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil so etwa Anfahrtskosten Werkunternehmers Urteil 19 November Bereitstellung Gerätewagens Werkvertrag Urteil 17 November Überführungskosten Kauf Pkw . Fälle sind hier Rede stehenden Sachverhalt tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht gleichbar . Gleiches gilt Revision Erhebung Bearbeitungsentgelts Verbraucherdarlehen Hinweis zahlreiche weitere Beispiele etwa übliche Endreinigungspauschalen Ferienwohnungen gängige Bearbeitungsgebühren " Systemzutrittsgebühr " Franchise-Verträgen Abschlussgebühren Versicherungsverträgen Einordnung Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen Teil Entgelts siehe nur ; rechtfertigen sucht . Beispiele sind rechtliche Einordnung Bearbeitungsentgelts sämtlich unergiebig . Frage Inhaltskontrolle Teilentgelt vorliegt sind allein jeweilige Vertragstypus insoweit maßgebliche dispositive Recht Tätigkeiten ausschlaggebend vermeintliche Teilentgelt verlangt wird vgl. OLG . Bearbeitungsentgelt stellt Ausführungen Revision auch Vergütung sonstige rechtlich selbständige gesondert vergütungsfähige Leistung Beklagten . Vielmehr werden Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten Tätigkeiten Kunden Beklagten abgewälzt Beklagte eigenen Interesse erbringt Grund bestehender eigener Rechtspflichten erbringen hat . gilt zutreffenden Ausführungen Berufungsgerichts Bearbeitung Darlehensantrages verknüpfte Prüfung Bonität Kunden . Berufungsgericht Recht ausgeführt hat erfolgt Bonitätsprüfung auch Bewertung angebotenen Sicherheiten Senatsurteile 7 . April XI 10 . Dezember XI . Regelfall allein Interesse Kreditinstituts öffentlichen Interesse Kreditwirtschaft Forderungsausfälle Schutz Einleger vermeiden OLG ; OLG ; 13 . Oktober juris . ausdrücklicher Aufgabe . Revision weist zwar zutreffend Bonitätsprüfung Einzelfall insbesondere günstigem Ergebnis zugleich Kunden Gute kommen kann . handelt aber lediglich reflexartigen Nebeneffekt . genügt Prüfung gesondert vergütungsfähige Leistung Kunden einzuordnen 13 . Oktober juris . ausdrücklicher Aufgabe ; OLG Urteil 24 . Februar . ; Fuchs Hensen AGB-Recht 11 . Aufl . Darlehensverträge . 3 ; aA OLG 14 . Oktober juris . ; f. ; . Bonitätsprüfung abhängige Festlegung Vertragskonditionen ist vorrangig noch zumindest auch Interessen Kunden ausgerichtet . Revision entgegenhält relevante objektive Interesse dürfe Motivation vermengt werden so auch ; ähnlich 59 verkennt ihrerseits Kundeninteressen objektiver Maßstab Bonitätsprüfung sind . Bewertung wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein Sicht Kreditinstituts . Insoweit ist Bonitätsprüfung lediglich interne Kunden grundsätzlich offen gelegte Entscheidungsgrundlage Vertragsschluss vgl. auch Tiffe ; . Selbst Prüfung ergibt Kunde voraussichtlich Lage sein wird Vertrag erfüllen guter Bonität sogar günstigeren Vertragskonditionen führen mag so zeigt Kunden durchschnittlicher schlechterer Bonität Wirkung führt ggf. sogar ungünstigeren Konditionen . Fällen schlechterer Bonität nämlich wird Bank Kredit überhaupt gewährt Absicherung eigenen Risikos Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen . Sonderleistung Kunden kann hierin erblickt werden ; 13 . Oktober juris . 15 ; LG . Ebenso wenig vermag Umstand Kunden Kredit überhaupt gewährt wird Einordnung rechtfertigen . Prüfung Bedingungen Vertrag geschlossen werden kann liegt allein Interesse desjenigen Abgabe Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt ; LG . Bonitätsprüfung ausschließlich Interesse Beklagten erfolgt bestätigt auch 11 . Juni geltende Vorschrift § Abs. KWG . sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich Bonitätsprüfung verpflichtet . Schrifttum vereinzelt vertreten wird Vorschrift habe drittschützende Wirkung so Prüfung jedenfalls Grunde Sonderleistung einzuordnen sei f. ; Berger/ Rübsamen ; 59 kann schon Ansatz gefolgt werden . Selbst etwaige drittschützende Wirkung § Abs. KWG vermag nämlich Einordnung Bonitätsprüfung Sonderleistung Kunden rechtfertigen . Kreditinstitut erbringt auch dann gesondert vergütungsfähige Sonderleistung selbständiger vertraglicher Grundlage Schutz Dritten gesetzlich verpflichtet ist vgl. Senatsurteile 22 . Mai XI . . 13 November XI . f. ; Tiffe ; Schmieder ; Maier . Ebenso stellen Vertragsschluss liegende Erfassung Kundenwünsche Kundendaten Führung Vertragsgespräche selbständige Leistungen Kunden ; OLG Zweibrücken ; IV . ; aA . Beklagte prüft allein eigenen Geschäftsinteresse Kunden Vertragsbeziehung treten will bahnt Zweck Vertragsschluss etwa Gesprächsführung Vorbereitung unterschriftsfähigen Vertrages vgl. OLG Urteil 24 . Februar juris . . Bearbeitung Darlehensantrages zielt primär eigene Geschäftstätigkeit fördern auszubauen FA-BKR/Strube 3 . Aufl . Kap . . f. ; Schmieder . diesbezüglichen Kosten sind lediglich allgemeine Geschäftskosten Zweibrücken ; . Auch Abgabe Darlehensangebotes ist Ansicht Revision rechtlich geregelte gesondert vergütungsfähige Sonderleistung . Zwar sind Kreditinstitute regulierten Rechtsverkehr Abschluss Darlehensverträgen verpflichtet . ergibt aber Zins Berufung Erbringung Sonderleistung gleichsam zusätzliches " Abschlussentgelt " Vergütung Vertragsschluss verlangen können ; vgl. auch ; Tiffe f. ; E 1 . Kreditvertrag ; aA . Vertragsschluss selbst ist allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen Sonderleistung Grundlage Entstehung traglichen Hauptleistungspflichten löst überhaupt erst vertraglichen Vergütungsanspruch vgl. auch Knops . kann Einordnung selbständig vergütungsfähige Sonderleistung anders Revision meint Erbringung Beratungstätigkeit Kunden gestützt werden . Annahme gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte Beratungstätigkeit bloße Vorbereitungstätigkeiten Rahmen Antragsbearbeitung hinausgeht vgl. OLG ; . Beratungsleistungen sind Vergabe Verbraucherkrediten jedoch Berufungsgericht Ergebnis zutreffend ausgeführt hat üblicher Weise immanent noch lässt Bezeichnung " Bearbeitungsentgelt " erkennen hier bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen Beklagten erbracht werden vgl. 09048 ; Tiffe . Gegenteiliges zeigt auch Revision . Beschaffung Kapitals Überlassung vereinbarten sind ebenfalls gesondert vergütungsfähige Kapitalbelassung tretende Sonderleistungen Kunden einzuordnen . Beschaffung Kapitals dient Sicherstellung eigenen Refinanzierung ordnungsgemäßen Vertragserfüllung Bank Urteil 24 . Februar . . Überlassung vereinbarten Geldbetrages erfüllt Beklagte lediglich gesetzliche Hauptleistungspflicht § Abs. Satz . Schließlich stellen etwaige Bearbeitungsentgelt erfasste Folgetätigkeiten Prüfung Kunde vertraglichen Voraussetzungen Auszahlung Darlehensvaluta erfüllt hat Überwachung einbarten Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden typische " Serviceleistungen " beispielsweise Beantwortung Kundenanfragen Darlehen gesondert vergütungsfähigen Dienstleistungen Kunden ; Zweibrücken . Vielmehr wird Beklagte hierbei allein eigenen Vermögensinteresse vertraglicher Treuepflichten tätig Leistungen rechtsgeschäftlicher Grundlage Kunden erbringen vgl. Senatsurteil 7 . Juni XI . etwaige Überwachungstätigkeiten ; . Revision kann ferner Einwand gefolgt werden Einordnung streitigen Klausel kontrollfähige Preisnebenabrede stünden Sinn Zweck Inhaltskontrolle . Revisionsbegründung angeführten Literaturansicht 6 . Aufl . . ; Staudinger/ Neubearbeitung § . . ; AcP ist Entgeltklausel bereits kontrollfrei Kunden Entgelt Einpreisung effektiven schon Zeitpunkt Vertragsschlusses hinreichend klar Augen geführt wird so Klausel Wettbewerb Hauptleistung teilnimmt ausgegangen werden kann Kunde Abschlussentscheidung berücksichtigt hat vgl. Senatsurteil 7 . Dezember XI . . Lässt Klausel planmäßiger Durchführung Vertrages erwartende effektive Gesamtbelastung Kunden hinreichend deutlich erkennen wahrt zwar Anforderungen Transparenzgebots § Abs. Satz . Umstand lässt jedoch Möglichkeit noch Bedürfnis entfallen Klausel inhaltlichen Angemessenheitskontrolle § Abs. Satz unterziehen vgl. Senatsurteil 7 . Dezember XI . . Inhaltskontrolle hat weitergehenden Zweck Transparenzgebot . soll lückenlosen Schutz inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten . verlangt Revision nur Schutz Entgeltvereinbarungen irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen Eintritt noch ungewiss ist Kunde naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet vgl. etwa Senatsurteile 18 . Mai XI 22 . Mai XI . Vielmehr soll Inhaltskontrolle Kunden auch gerade Klauseln schützen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht hier einseitige Gestaltungsmacht Klauselverwenders Kraft gesetzt wird vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks . S. 22 ; Urteile 18 . Januar ZR 19 November ; . . Schutzbedürfnis wird rein " marktbezogener " Ansatz gerecht so auch Bedeutung § System AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle S. f. ; aA indes Bearbeitungsentgelte . ; ebenso ; f. 56 ; wohl auch 59 . Schließlich zwingt richtlinienkonforme Auslegung Begriffs kontrollfreien Hauptleistung Lichte Klauselrichtlinie Richtlinie Rates 5 . April missbräuchliche Klauseln Verbraucherverträgen . Nr. S. Annahme effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten Inhaltskontrolle ausgenommen sind . Revision weist zwar Ausgangspunkt zutreffend Art . Abs. Klauselrichtlinie Hauptgegenstand Vertrages ebenso Angemessenheit Preis Leistung Missbrauchskontrolle entzogen ist . Allerdings kommt europarechtlich bislang ungeklärte Frage kontrollfreier Preis Sinne Klauselrichtlinie Element Art . Buchst . Verbraucherkreditrichtlinie Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 23 . April Verbraucherkreditverträge Aufhebung Richtlinie Rates . Nr. S. definierten effektiven Jahreszinses nur ist entscheidungserheblich vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen . Nr. S. ; siehe auch Schlussanträge Generalanwälte Rechtssachen . . . . Klauselrichtlinie enthält Art . zeigt nur Mindestharmonisierung . Selbst Begriff kontrollfreien Preises gebotenen engen Auslegung Ausnahmevorschrift Art . Abs. Urteil 30 . April . europarechtlich weiter fassen wäre wäre Inhaltskontrolle angegriffenen Klausel ausgeschlossen vgl. Slg . I-04785 . f. . Vorlage Europäischen Gerichtshof Art . Abs. Klärung Preisbegriffs Hauptgegenstandes Verbraucherdarlehen ist mithin geboten wäre Sicht Revision wünschenswerte Vorlage Entscheidungserheblichkeit zulässig vgl. NVwZ . . Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält Auffassung Revision Inhaltskontrolle stand . angegriffene Klausel ist vielmehr unwirksam Erhebung laufzeitunabhängigen Entgelts Bearbeitung Verbraucherdarlehens wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung unvereinbar ist Kunden Beklagten Geboten Glauben unangemessen benachteiligt § Abs. Satz Abs. Nr. . gefolgt werden kann Berufungsgericht jedoch unangemessene Benachteiligung gestützt hat Erhebung laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schränke Widerrufsrecht Kunden Beklagten § . Falle Widerrufs hat Beklagte Anspruch Bearbeitungsentgelt . Vielmehr ist bereits geleistet wurde § Abs. Satz § Abs. vollständig Kunden zurückzuzahlen vgl. Senatsurteil 20 . Juni XI . . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht jedoch angenommen beklagte Bank anfallende Kosten Kreditbearbeitung -auszahlung gesetzlichen Leitbild § Abs. Satz laufzeitabhängig bemessenen Zins decken hat aber laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann vgl. Senatsurteile 7 . Mai XI 30 November XI . Erfolg wendet Revision hiergegen dispositiven Recht insbesondere § Abs. Satz könne Leitbild abgeleitet werden . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentlichen Grundgedanken Rechtsordnung unvereinbar Aufwand Tätigkeiten Kunden abgewälzt wird Verwender gesetzlich nebenvertraglich verpflichtet ist überwiegend eigenen Interesse erbringt . gehört wesentlichen Grundgedanken dispositiven Rechts Rechtsunterworfene Tätigkeiten erfüllen hat sondertes Entgelt verlangen können . Anspruch besteht nur Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist . Ist hier siehe oben B. II . 2 . Fall können anfallende Kosten gesondert Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden abgewälzt werden . Derartige Entgeltklauseln stellen Abweichung Rechtsvorschriften sind grundsätzlich § Abs. Nr. unwirksam Senatsurteile 18 . Mai XI f. 21 . April XI . . kommt Entgelt Gewährung Möglichkeit Kapitalnutzung gesetzlichen Leitbild § Abs. Satz laufzeitabhängig ausgestaltet ist vgl. OLG f. ; OLG 09048 ; Tiffe ; Schmieder ; ; . ; 196 ; Becher/ 54 ; . Abs. Nr. geht Vorstellung dispositive Recht Gerechtigkeit orientierten Ausgleich Interessen Vertragspartner enthält . maßgeblichen Vorschriften sind Kern Disposition Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen dispositive gesetzliche Regelung nur Zweckmäßigkeitserwägungen beruht Ausprägung Gerechtigkeitsgebots darstellt Senatsurteil 25 . Juni XI ZR . ist aber laufzeitabhängigen Ausgestaltung Entgelts Darlehensgewährung Fall . Zwar ist § Abs. Satz zwingende Vorschrift Sinne laufzeitunabhängige Entgelte Zins Falle ausgeschlossen sind Urteil 27 . Dezember . . ; vgl. auch 53 ; Casper/ Möllers . Jedoch müssen Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertragstypischen Ausgestaltung Entgelts Darlehensgewährung laufzeitabhängiger Zins abweichen Abs. Nr. messen lassen . instanzgerichtlichen Rechtsprechung Literatur vertreten wird § Abs. Satz habe leitbildprägenden preisrechtlichen Charakter Urteil 27 . Dezember . . ; wird hierbei schon Wortlaut Vorschrift verkannt . legt amtlichen Überschrift vertragstypischen Pflichten Darlehensvertrag . belegt Gesetzgebungsgeschichte Gesetzgeber Neufassung § Rahmen Schuldrechtsreform nur bezweckt hat entgeltliche Darlehen Einklang Lebenswirklichkeit gesetzlichen Regelfall einzuordnen . Vielmehr hat charakteristischen Hauptleistungspflichten Darlehen besonders herausgestellt vgl. Gesetzesentwurf BT-Drucks . S. ; 6 . Aufl . . . wird Recht Basisnorm Darlehensrechts verstanden ; . folgt Wesen Darlehens gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag darlehensvertragliche Entgelt Interesse ausgewogenen Verhältnisses Leistung Gegenleistung grundsätzlich Laufzeit Vertrages abhängig ist Staudinger/Freitag Neubearbeitung § . . kann Vorschriften § Abs. Nr. § § lediglich Regelungen Kosten enthalten aber Entgeltbestimmung dienen leitbildprägender Charakter Ausgestaltung vertragstypischen Entgelts entnommen werden siehe oben B. II . 2 . ; aA . ; . Gemessen weicht angegriffene Klausel wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung . unangemessene Benachteiligung wird indiziert Senatsurteile 18 . Mai XI 21 . April XI . . Gründe Klausel gebotenen umfassenden Interessenabwägung Senatsurteil 14 . Januar XI . bestimmt gleichwohl angemessen erscheinen lassen hat Beklagte dargetan noch sind ersichtlich . bisweilen vertretener Auffassung Urteil 27 . Dezember . ; . ; . hat Gesetzgeber Erhebung Bearbeitungsentgelten gebilligt . dahingehender Wille lässt knappen Nennung " Bearbeitungsgebühren " Begründung Regierungsentwurfs Gesetz Umsetzung Verbraucherkreditrichtlinie ableiten BT-Drucks . S. . Entsprechendes gilt lediglich beispielhafte Erwähnung " angefallenen Bearbeitungsgebühren " einmalige laufzeitunabhängige Leistungen Gesetzesmaterialien § Abs. VerbrKrG Gesetzgeber Nachfolgeregelungen § Abs. BT-Drucks . S. § BT-Drucks . S. angeknüpft hat . Gesetzgeber mag hierbei bislang üblichen Praxis ausgegangen sein Bearbeitungsentgelte auch Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können . gesetzgeberischer Wille Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte regeln findet aber schon Gesetzesmaterialien Stütze . Übrigen sind Äußerungen Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend anders hier Gesetz hinreichenden Niederschlag gefunden haben Senatsurteil 12 . März XI . . . kann Nennung Bearbeitungskosten Ziffern Berechnungsbeispiels Anhang § 10 . Juni geltenden Fassung gesetzliche Billigung Bearbeitungsentgelten geschlossen werden ; aA . Abgesehen Bearbeitungskosten aktuellen Berechnungsbeispiel Anlage § mehr explizit aufgeführt sind hat Preisangabenverordnung dargelegt siehe oben B. II . 2 . nur transparenzrechtlichen Charakter . dient ebenso materiell-rechtlichen Vorschriften Bezug nehmen Rechtsgrundlagen Entgeltforderungen Kreditwirtschaft schaffen Urteil 24 . Februar . ; . Auch hat Gesetzgeber § 13 . Juni geltenden Fassung Gesetzes Umsetzung Verbraucherrechterichtlinie Änderung Gesetzes Regelung Wohnungsvermittlung 20 . September . S. Ausdruck gebracht Bearbeitungsentgelte generell zulässig erachtet . Vielmehr müssen künftig Zahlungen Bearbeitungsentgelte vereinbarte Entgelt Hauptleistung hinausgehen ausdrücklich vereinbart werden überhaupt erst Vertragsbestandteil werden vgl. Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. . Gesetzgeber hat formalen Anforderungen Vereinbarung " Extrazahlungen " verschärft jedoch Festlegungen materiell-rechtlichen Wirksamkeit Entgelte einzelnen Vertragstypen treffen . Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen Erhebung laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls rechtfertigen . Revision trägt insoweit Erhebung Bearbeitungsentgelts sei Ausgleich insbesondere Abschluss Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten . Würden Darlehen empirischer Sicht häufig vorkomme vorzeitig zurückgeführt sei § Abs. Satz vorgesehene Satz Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend Grund vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen . Einpreisung Bearbeitungsentgelts Sollzinssatz sei zwar möglich jedoch müsse Fall Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden . habe volkswirtschaftlich nachteilig Erhöhung Zinsen Folge belaste Kleinkreditnehmer Verbraucher Kredit vertragsgemäß Ende fortführen vgl. insbesondere Wimmer f. ; . Vorbringen genügt laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt angemessen erscheinen lassen . Senat verkennt Abschluss Darlehensvertrages Kreditgeber hauptsächlich Beginn auslöst Senatsurteil 7 November XI 5 . Beklagte legt aber schon konkret tatsächlichen Fixkosten Erhebung laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts verlangen . Maßgeblich Angemessenheit laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts Verbraucherdarlehensverträgen spricht Revision bloß unerhebliche Nachteile Kunden Vertragsabwicklung verbunden sind . Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise separat erhoben mitkreditiert . bedeutet Kunde schuldet nur Bearbeitungsentgelt finanziert . Folge ist Revisionserwiderung Recht hinweist vollständigen Tilgung Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen zahlen hat Tiffe ; Strube/Fandel . kommt Erhebung laufzeitunabhängigen bereits Landgericht zutreffend ausgeführt hat Fall vorzeitigen Vertragsbeendigung Lasten Kunden auswirkt . Kündigt Darlehen zahlt vorzeitig verbleibt Beklagten laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst nur kurzer Vertragslaufzeit voller Höhe . Zugleich kann Beklagte weitergehenden Ersatz entgangenen Gewinn etwaigen Zinsverschlechterungsschaden % gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen Abs. Satz Nr. . stünde Bearbeitungskosten Zins einkalkulierte Ausgleich Kosten sonstigen Schäden allein gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung . Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt nur kurzer Vertragslaufzeit Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich Tiffe . ist vollständige Einbehalt Bearbeitungsentgelts selbständige Leistung Kunden gegenübersteht geeignet jederzeitige Ablösungsrecht Abs. gefährden Krediten Immobiliarkredite sind vgl. § Abs. gemäß § zwingend ist banküblicher Höhe ; Urteil 27 . Dezember . f. . Gefährdung lässt Hinweis § entkräften f. ; Wimmer f. ; 59 . Zwar geht § laufzeitunabhängige Kosten Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung Darlehensgeber verbleiben . § ergibt aber rechtliche Zulässigkeit Erhebung laufzeitunabhängigen Entgelts . Frage ist vielmehr dargelegt siehe oben B. II . 2 . anderen Vorschriften beurteilen . Auch stellt Klausel angemessen etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer Kunden belasten könnten Kredit vertragsgemäß Ende fortführen . Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet unangemessene Vertragsgestaltungen rechtfertigen . Kreditinstitute müssen Angebote Bedingungen kalkulieren Geboten Glauben vereinbaren lassen vgl. Urteil 29 . Oktober Beschluss 1 Juli . Schließlich ergibt Senat besonderen Erwägungen Sicherung Bausparmodell notwendigen stetigen Kunden bejahten Zulässigkeit Abschlussgebühr Bausparverträgen Senatsurteil 7 . Dezember XI Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat Zulässigkeit hier Rede stehenden Bearbeitungsentgelts . Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen Annahme Bearbeitungsentgelte Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam . Revision weist zwar Recht AGBrechtliche Verbot Bearbeitungsentgelte Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheben Eingriff verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit Art . Abs. Satz . V.m . Art . Abs. GG Beklagten darstellt . Grundrecht Berufsfreiheit umfasst auch Freiheit Entgelt berufliche Leistungen selbst festzusetzen Vertragspartnern auszuhandeln . Eingriff ist jedoch gerechtfertigt . ist taugliche Schranke Sinne Art . Abs. Satz GG Rechtfertigung Eingriffs Berufsfreiheit . Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich Schutz Privatautonomie Verbraucher geboten Sinne praktischer Konkordanz erforderliche Waffengleichheit Klauselverwendern Verbrauchern herzustellen BVerfG ; . Annahme Unwirksamkeit angegriffenen Klausel entspricht Grundsatz Verhältnismäßigkeit . Ansicht Revision ist Unwirksamkeit Klausel Interesse effektiven Verbraucherschutzes erforderlich . gleich geeignete mildere Maßnahme kommt Betracht . Insbesondere genügt transparente Information anfallenden Gesamtkosten Kredits Berücksichtigung Gesetzgeber vorgegebenen Inhaltskontrolle dargelegt allein unangemessene Benachteiligungen Kunden Beklagten auszuschließen siehe oben B. II . 2 . ; ; ähnlich . Klausel unwirksam erklären ist verhältnismäßig engeren Sinne . Beklagten war ist unbenommen Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand Vertragslaufzeit entsprechende Kalkulation Zinses decken Grenzen frei bestimmen kann vgl. Tiffe ; Schmieder f. ; . Ferner ist angegriffene Klausel Gründen Vertrauensschutzes Art . Abs. Art . Abs. GG zumindest teilweise wirksam behandeln bereits Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat . Zwar sind Bearbeitungsentgelte früheren Entscheidungen Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben siehe oben B. II . 2 . . Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch Klauseln Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam erweisen Allgemeinen Vertrauensschutz zuzubilligen . Höchstrichterliche Urteile sind Gesetzesrecht erzeugen vergleichbare Rechtsbindung . Gerichtliche Entscheidungen Wirksamkeit Rechtsgeschäfts betreffen wirken schon Natur Vergangenheit liegenden rechtlichen Bewertung noch abgeschlossenen Sachverhalt . grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können zwar Einzelfall Gesichtspunkt Vertrauensschutzes Schranken Prinzip Rechtssicherheit ergeben . Risiko zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung späteren höchstrichterlichen Entscheidungen unangemessener Benachteiligung Vertragspartners unwirksam beurteilt wird trägt aber grundsätzlich Verwender Urteile 18 . Januar ZR f. 5 . März . . So liegt Fall hier . Schließlich vermag Unionsrecht AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte Grenzen setzen . Verbraucherkreditrichtlinie regelt nur vor-)vertragliche Information Kosten Verbraucherdarlehens . beschränkt aber Befugnis Mitgliedstaaten Regelungen treffen Arten " Provisionen " Darlehensgeber erheben darf . . . Auffassung Revision verbietet Dienstleistungsfreiheit Art . formularmäßige Bearbeitungsentgelte Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam erklären . unmittelbare Anwendung Art . fehlt bereits grenzüberschreitenden Bezug . kann Beklagte mittelbar Hinweis Inländerdiskriminierung Art . Abs. GG Verstoß Dienstleistungsfreiheit berufen . Dahinstehen kann Inländerdiskriminierung grundsätzlich verfassungswidrige Ungleichbehandlung Sinne Art . Abs. GG begründen vermag bejahend . . ; Richtung auch Beschluss 19 . September . 31 ; offen gelassen . . Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos Marktteilnehmer Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten beschränkt Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute . Ungleichbehandlung ausländischer deutscher Kreditinstitute zwingendem Anknüpfungspunkt Annahme Inländerdiskriminierung liegt so auch Urteil 26 . September . . hat Berufungsgericht Hinweis Entscheidung Europäischen Gerichtshofs 12 Juli Rechtssache . . rechtsfehlerfrei angenommen . Entscheidung sind Bestimmungen freien Dienstleistungsverkehr Art . auszulegen Vorschrift nationalen Rechts Kreditinstituten Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet entgegenstehen . konkreten Fall war tätiges Kreditinstitut Bußgeldbescheid erlassen worden Allgemeine Geschäftsbedingungen zunächst " Risikoprovision " bezeichnetes später " Verwaltungsprovision " umbenanntes Entgelt vorsahen . Erhebung " Risikoprovision " war jedoch rumänischem Recht erlaubt . Europäische Gerichtshof hat nationalen Entgeltverbot schon Beschränkung Dienstleistungsfreiheit gesehen . Begründung hat zunächst hingewiesen mitgliedstaatliche Regelung allein Beschränkung Dienstleistungsfreiheit darstellt andere Mitgliedstaaten Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen . . weiteren hat ausgeführt Verbot bestimmte Bankprovisionen erheben tatsächliche Einmischung Vertragsfreiheit darstelle geeignet sei Zugang nationalen dort rumänischen Markt weniger attraktiv machen Fall Zugangs Möglichkeit betroffenen Unternehmen Weiteres traditionell ansässigen Unternehmen wirksam Wettbewerb treten erheblich verringere . Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar Zahl Bankprovisionen verpflichte Kreditinstitute unwidersprochenen Vortrag rumänischen Regierung Kommission aber maßvollen Tarifgestaltung . Obergrenze sei Betrages genehmigten Provisionen noch Zinssätze Allgemeinen vorgesehen . . . So liegt Fall auch hier ; Kropf/Habl 108 ; Hertel Anm . 4 ; . Anm . . AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten dargelegt siehe oben B. II . 2 . Möglichkeit Bearbeitungsaufwand Grenzen § Zins decken . Etwaige Anpassungen Formularen grenzüberschreitendem Angebot Dienstleistungen schon sprachlichen Gründen nötig sein dürften genügen Ausführungen Europäischen Gerichtshofs gesehen Behinderung Marktzugangs anzunehmen . Gleiches gilt Einpreisung Bearbeitungsaufwands Sollzinssatz verbundenen finanzmathematischen unternehmerischen Aufwand . Änderung Unternehmenspolitik -strategien wird notwendig so AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte geeignet ist Zugang deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen lassen . Revision vermag Anlass abweichende Entscheidung aufzuzeigen . will wesentlichen Unterschied Fällen sehen rumänischem Recht anders hier Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen Provision Kreditbearbeitung Prüfung Unterlagen erhoben werden durften . Europäische Gerichtshof hat Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen Zins jedoch Entscheidungsgründen Stelle Bedeutung beigemessen . Vielmehr hat allgemein abgestellt Provisionen noch Zins Obergrenze vorgesehen war . Europäische Gerichtshof hat Überlegungen offensichtlich auch etwaige Änderung Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen Umstrukturierung Entgeltsystems eingestellt . Belastung hat aber Recht ausreichend angesehen Beeinträchtigung Dienstleistungsfreiheit bejahen . Revisionsbegründung kann Senat Frage AGB-rechtliches Verbot Klauseln Bearbeitungsentgelte Allgemeinen Geschäftsbedingungen Banken anderer Mitgliedstaaten Dienstleistungsfreiheit Art . verstößt möglicherweise Inländerdiskriminierung vorliegt Vorlage Europäischen Gerichtshof Art . Abs. selbst entscheiden aA Piekenbrock/ ; Vorlagen Fällen . I-10663 . NVwZ . . . Vorlage Europäischen Gerichtshof ist erforderlich richtige Auslegung Reichweite Unionsrechts derart offenkundig sind vernünftige Zweifel Raum bleibt . . . ist Grund eindeutigen Streitfall übertragbaren Kernaussagen Urteils Europäischen Gerichtshofs Sachen Fall . 3 . angegriffene Klausel zugleich Kläger meint Transparenzgebot verstößt bedarf Entscheidung . . ist Revision zurückzuweisen . klarstellenden Beschränkung Tenors Verwendung Klausel " Bankgeschäften Privatkunden Sitz Bundesrepublik bedarf Auffassung Revision . Rechtskraft Entscheidung ist gemäß § Unterlassung angegriffenen Klausel Verbrauchern Abschluss Darlehensverträgen deutschem Sachrecht beschränkt . Entscheidung hindert Beklagte Kunden Sitz anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen dort maßgeblichen Recht anzubieten . Zwar ergibt ausdrücklich Urteilsformel . Bestimmung Rechtskraft allein ausreicht Entscheidung Grunde liegenden Streitgegenstand erfassen sind jedoch Tatbestand Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen Urteil 27 . Februar . steht Parteien grenzüberschreitender Sachverhalt Streit Unterlassungsanspruch UklaG Verstoß Klausel § Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist vgl. Urteil 9 Juli . . Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung