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707 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
9
.
Dezember
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Dezember
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Kläger
wendet
Klage
Beklagten
betriebene
Zwangsvollstreckung
notariell
beurkundeten
Schuldanerkenntnis
.
Juli
schlossen
Kläger
Beklagte
B.
AG
Folgenden
:
DM
netto
.
Sicherung
Darlehensrückzahlungsanspruchs
Bank
wurde
Grundstück
Beklagten
bestehende
Eigentümerbriefgrundschuld
Höhe
Mio.
DM
Bank
abgetreten
.
Folgezeit
Darlehen
mehr
bedient
werden
konnte
erwirkte
jetzige
Beklagte
jetzigen
Kläger
Januar
rechtskräftig
gewordenes
Urteil
Gießen
Kläger
Beklagten
Schaden
ersetzen
hat
entsteht
noch
30
.
April
Grundstück
Beklagten
Grundschuld
Mio.
DM
Bank
eingetragen
ist
Beklagte
Bank
Darlehensvertrag
persönlich
haftet
.
22
.
Oktober
begab
Kläger
Beklagten
Rechtsanwalt
Notar
gab
dort
abstraktes
Schuldanerkenntnis
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
.
Kläger
erkannte
II
.
1
.
Beklagten
Betrag
Höhe
gesetzlichen
Zinsen
§
Abs.
1
November
schulden
.
wurde
nachgelassen
Beklagte
monatlich
zahlen
.
Kläger
verpflichtete
monatlich
anfallenden
Tilgungsleistungen
Höhe
2.013,21
Bank
zahlen
;
Tilgungsleistungen
sollten
II
.
1
.
bezeichneten
Schadensersatzanspruch
reduzieren
.
Kläger
zahlte
Folgezeit
monatlich
Beklagte
2.013,21
Bank
.
Zahlungen
Bank
wurde
Darlehen
Zeit
1
.
August
Höhe
getilgt
.
Zahlungen
Beklagte
belaufen
insgesamt
.
Landgericht
hat
Klage
geringen
Teil
stattgegeben
Zwangsvollstreckung
notariellen
Urkunde
unzulässig
erklärt
vollstreckt
wird
Anspruch
Schuldanerkenntnis
Tilgung
Darlehens
Höhe
reduzieren
sei
.
Übrigen
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
Kläger
weitere
Einwendungen
zustünden
.
Insbesondere
sei
Beklagte
Schuldanerkenntnis
ungerechtfertigt
bereichert
.
Berufung
hat
Kläger
beantragt
Zwangsvollstreckung
notariell
beurkundeten
Schuldanerkenntnis
unzulässig
erklären
höheren
Betrages
vollstreckt
wird
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Erteilung
Hinweises
einstimmigen
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
könne
Schuldanerkenntnis
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
.
V.m
.
Abs.
kondizieren
.
Urteil
Gießen
ergebe
Verhältnis
Parteien
zueinander
Kläger
allein
verpflichtet
sein
sollte
Verbindlichkeiten
Darlehensvertrag
begleichen
.
Innenverhältnis
sei
Gegenstand
abstrakten
.
Darlehensschuld
vollständig
beglichen
sei
bestünden
Rechtsbeziehungen
Innenverhältnis
bildeten
Rechtsgrund
abstrakte
Schuldanerkenntnis
.
handele
Vergleich
Sinne
§
Streit
Parteien
Art
Weise
Erfüllung
rechtskräftigen
Urteil
Gießen
festgestellten
Verpflichtung
Klägers
beseitigt
werden
sollte
Kläger
Verzinsungspflicht
überobligationsmäßige
Verbindlichkeit
eingegangen
sei
.
Auch
Kläger
erklärte
Hilfsaufrechnung
Zahlungen
Erfüllung
abstrakten
Schuldanerkenntnisses
Höhe
insgesamt
gezahlt
habe
verhelfe
Berufung
teilweise
Erfolg
.
Gegenforderung
könnte
nur
dann
bestehen
Kläger
Zahlungen
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
Rechtsgrund
geleistet
hätte
.
Rechtsgrund
liege
jedoch
wirksamen
abstrakten
kenntnis
.
habe
Kläger
gemäß
§
arglistiger
Täuschung
anfechten
können
getäuscht
worden
sei
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Revision
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
angegriffene
Beschluss
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
vgl.
Senatsbeschlüsse
11
.
Mai
XI
f.
9
.
Februar
XI
ZR
.
Grund
ist
Beschluss
§
Abs.
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Vortrag
Parteien
Kenntnis
nehmen
Entscheidung
Erwägung
ziehen
BVerfGE
295
;
35
;
216
;
BVerfG
.
Grundsätzlich
ist
auszugehen
Gericht
entgegengenommene
Vorbringen
Beteiligten
auch
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
ist
Vorbringen
Begründung
Entscheidung
ausdrücklich
befassen
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
setzt
gewisse
Evidenz
Gehörsverletzung
.
Einzelfall
müssen
besondere
Umstände
vorliegen
deutlich
ergeben
Vorbringen
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
ersichtlich
erwogen
worden
ist
BVerfGE
f.
;
;
f.
;
;
Senatsbeschluss
20
.
Januar
XI
.
8)
.
2
.
Maßgaben
ist
Art
.
Abs.
GG
hier
verletzt
.
Berufungsgericht
hat
Kerngehalt
Vortrags
Klägers
übergangen
geprüft
hat
Kläger
unstreitigen
Zahlungen
Beklagte
Einwand
Erfüllung
§
Abs.
zusteht
Kläger
insbesondere
Stellungnahme
Hinweisbeschluss
Berufungsgerichts
9
Juli
Berücksichtigung
Zahlungen
eingefordert
auch
Erfüllungseinwand
geltend
gemacht
hat
.
3
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
beruht
Gehörsverletzung
.
Voraussetzung
ist
schon
dann
erfüllt
ausgeschlossen
werden
kann
Berufungsgericht
Berücksichtigung
übergangenen
Vorbringens
anders
entschieden
hätte
vgl.
BVerfGE
99
;
;
;
;
.
ist
hier
Fall
titulierte
Forderung
unstreitigen
Zahlungen
Klägers
Beklagte
zumindest
teilweise
Erfüllung
§
Abs.
erloschen
sein
könnte
.
Entsprechend
Forderungsberechnung
Anlage
Klageschrift
kommt
jedenfalls
Erfüllung
Höhe
Betracht
.
weitergehende
Erfüllung
könnte
eingetreten
sein
Auslegung
Schuldanerkenntnisses
§
ergäbe
Ziffer
II
.
1
.
anerkannten
Verzugszinsen
unabhängig
geschuldet
sind
Beklagten
bestrittenen
Klägervortrag
Zahlungen
Bank
geleistet
hat
Haftung
Darlehen
Grundschuld
Grundstück
tatsächlich
konkreter
Schaden
entstanden
ist
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Gießen
Entscheidung
Entscheidung