BESCHLUSS 9 . Dezember Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Dezember Richter Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Beschluss 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € . Gründe : Kläger wendet Klage Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis . Juli schlossen Kläger Beklagte B. AG Folgenden : DM netto . Sicherung Darlehensrückzahlungsanspruchs Bank wurde Grundstück Beklagten bestehende Eigentümerbriefgrundschuld Höhe Mio. DM Bank abgetreten . Folgezeit Darlehen mehr bedient werden konnte erwirkte jetzige Beklagte jetzigen Kläger Januar rechtskräftig gewordenes Urteil Gießen Kläger Beklagten Schaden ersetzen hat entsteht noch 30 . April Grundstück Beklagten Grundschuld Mio. DM Bank eingetragen ist Beklagte Bank Darlehensvertrag persönlich haftet . 22 . Oktober begab Kläger Beklagten Rechtsanwalt Notar gab dort abstraktes Schuldanerkenntnis Zwangsvollstreckungsunterwerfung . Kläger erkannte II . 1 . Beklagten Betrag Höhe € gesetzlichen Zinsen § Abs. 1 November schulden . wurde nachgelassen Beklagte monatlich € zahlen . Kläger verpflichtete monatlich anfallenden Tilgungsleistungen Höhe 2.013,21 € Bank zahlen ; Tilgungsleistungen sollten II . 1 . bezeichneten Schadensersatzanspruch reduzieren . Kläger zahlte Folgezeit monatlich € Beklagte 2.013,21 € Bank . Zahlungen Bank wurde Darlehen Zeit 1 . August Höhe € getilgt . Zahlungen Beklagte belaufen insgesamt € . Landgericht hat Klage geringen Teil stattgegeben Zwangsvollstreckung notariellen Urkunde unzulässig erklärt € vollstreckt wird Anspruch Schuldanerkenntnis Tilgung Darlehens Höhe € reduzieren sei . Übrigen hat Landgericht Klage abgewiesen Kläger weitere Einwendungen zustünden . Insbesondere sei Beklagte Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert . Berufung hat Kläger beantragt Zwangsvollstreckung notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis unzulässig erklären höheren Betrages € vollstreckt wird . Berufungsgericht hat Berufung Erteilung Hinweises einstimmigen Beschluss § Abs. zurückgewiesen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : Kläger könne Schuldanerkenntnis gemäß § Abs. Satz Fall . V.m . Abs. kondizieren . Urteil Gießen ergebe Verhältnis Parteien zueinander Kläger allein verpflichtet sein sollte Verbindlichkeiten Darlehensvertrag begleichen . Innenverhältnis sei Gegenstand abstrakten . Darlehensschuld vollständig beglichen sei bestünden Rechtsbeziehungen Innenverhältnis bildeten Rechtsgrund abstrakte Schuldanerkenntnis . handele Vergleich Sinne § Streit Parteien Art Weise Erfüllung rechtskräftigen Urteil Gießen festgestellten Verpflichtung Klägers beseitigt werden sollte Kläger Verzinsungspflicht überobligationsmäßige Verbindlichkeit eingegangen sei . Auch Kläger erklärte Hilfsaufrechnung Zahlungen Erfüllung abstrakten Schuldanerkenntnisses Höhe insgesamt € gezahlt habe verhelfe Berufung teilweise Erfolg . Gegenforderung könnte nur dann bestehen Kläger Zahlungen gemäß § Abs. Satz Fall Rechtsgrund geleistet hätte . Rechtsgrund liege jedoch wirksamen abstrakten kenntnis . habe Kläger gemäß § arglistiger Täuschung anfechten können getäuscht worden sei . II . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers ist statthaft auch Übrigen zulässig . Revision ist § Abs. Satz Nr. Fall Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen angegriffene Beschluss Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt vgl. Senatsbeschlüsse 11 . Mai XI f. 9 . Februar XI ZR . Grund ist Beschluss § Abs. aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1 . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Vortrag Parteien Kenntnis nehmen Entscheidung Erwägung ziehen BVerfGE 295 ; 35 ; 216 ; BVerfG . Grundsätzlich ist auszugehen Gericht entgegengenommene Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat Art . Abs. GG verpflichtet ist Vorbringen Begründung Entscheidung ausdrücklich befassen . Verstoß Art . Abs. GG setzt gewisse Evidenz Gehörsverletzung . Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen deutlich ergeben Vorbringen überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung ersichtlich erwogen worden ist BVerfGE f. ; ; f. ; ; Senatsbeschluss 20 . Januar XI . 8) . 2 . Maßgaben ist Art . Abs. GG hier verletzt . Berufungsgericht hat Kerngehalt Vortrags Klägers übergangen geprüft hat Kläger unstreitigen Zahlungen Beklagte Einwand Erfüllung § Abs. zusteht Kläger insbesondere Stellungnahme Hinweisbeschluss Berufungsgerichts 9 Juli Berücksichtigung Zahlungen eingefordert auch Erfüllungseinwand geltend gemacht hat . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts beruht Gehörsverletzung . Voraussetzung ist schon dann erfüllt ausgeschlossen werden kann Berufungsgericht Berücksichtigung übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte vgl. BVerfGE 99 ; ; ; ; . ist hier Fall titulierte Forderung unstreitigen Zahlungen Klägers Beklagte zumindest teilweise Erfüllung § Abs. erloschen sein könnte . Entsprechend Forderungsberechnung Anlage Klageschrift kommt jedenfalls Erfüllung Höhe € Betracht . weitergehende Erfüllung könnte eingetreten sein Auslegung Schuldanerkenntnisses § ergäbe Ziffer II . 1 . anerkannten Verzugszinsen unabhängig geschuldet sind Beklagten bestrittenen Klägervortrag Zahlungen Bank geleistet hat Haftung Darlehen Grundschuld Grundstück tatsächlich konkreter Schaden entstanden ist . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Gießen Entscheidung Entscheidung