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NAMEN
XI
Verkündet
:
22
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
Satz
Nr.
Fassung
1
.
Mai
31
Juli
§
Abs.
Satz
30
.
September
geltenden
Fassung
Darlehensvertrag
§
Abs.
Satz
Nr.
angegebenes
Verbraucher
aber
gleichwohl
bestelltes
vollstreckbares
Schuldversprechen
bestehende
Verbindlichkeit
sichert
muss
Kreditgeber
zurückgewähren
.
Urteil
22
Juli
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
4
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wendet
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
notariellen
Urkunde
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Kläger
damals
Jahre
alter
Werkzeugmacher
wurde
Vermittler
geworben
Steuerersparnis
Eigenkapital
viertel
Miteigentumsanteil
errichtenden
tumswohnung
.
erwerben
.
Vermittler
war
GmbH
tätig
großem
Umfang
vertrieb
Beklagte
finanzierte
.
notarieller
Urkunde
22
.
April
unterbreitete
Kläger
Verkäuferin
Kaufangebot
Erwerb
Miteigentumsanteils
Wohnung
unterwarf
gemäß
§
Urkunde
Verpflichtung
Kaufpreiszahlung
sonstigen
Zahlungsverpflichtungen
Vertrag
sofortigen
Zwangsvollstreckung
sein
gesamtes
Vermögen
.
notariellen
Angebots
bevollmächtigte
Verkäuferin
u.a.
persönliche
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
gesamtes
Vermögen
Rahmen
Bestellung
Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte
§
Urkunde
erklären
.
Finanzierung
Kaufpreises
DM
Nebenkosten
unterzeichnete
Kläger
2
.
Mai
Darlehensvertrag
.
wurde
Kauf
Hilfe
tilgungsfreien
Vorausdarlehens
Beklagten
vertretenen
Landeskreditbank
Höhe
DM
zweier
Bausparverträge
Beklagten
je
DM
finanziert
.
Bedingung
Auszahlung
auch
Bauspardarlehen
war
Vertrages
u.a.
Nachweis
Eintragung
Grundschuld
Beklagten
DM
Zinsen
.
Verkäuferin
nahm
notarielle
Erklärung
7
.
Mai
Kaufangebot
Klägers
.
notarieller
Grundschuldbestellungsurkunde
selben
Tag
bestellte
Kläger
hierbei
vertreten
alleinvertretungsberechtigten
Geschäftsführer
Verkäuferin
Sicherung
valutierten
Vorausdarlehens
Zuteilung
jeweiligen
Bausparverträge
auszureichenden
Bauspardarlehen
Beklagten
Grundschuld
Höhe
Vorausdarlehensbetrags
%
Jahreszinsen
übernahm
Ziffer
V.
Urkunde
persönliche
Haftung
Zahlung
Grundschuldbetrages
Zinsen
Nebenleistungen
unterwarf
Beklagten
insoweit
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
Klage
begehrt
Kläger
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
notariellen
Urkunde
7
.
Mai
unzulässig
erklären
V.
Urkunde
Grundschuldbetrags
persönliches
Vermögen
betrieben
werde
.
beruft
Beklagte
habe
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
VerbrKrG
.
Anspruch
abstrakte
Schuldversprechen
verbundene
Vollstreckungsunterwerfung
gehabt
Sicherungsmittel
Darlehensvertrag
angegeben
worden
sei
Kaufvertrag
enthaltene
Bevollmächtigung
Verkäuferin
Erklärung
persönlichen
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Verpflichtung
begründe
.
erster
Instanz
hat
Kläger
ferner
Auffassung
vertreten
Unterwerfungserklärung
V.
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
sei
unwirksam
Vertreter
erteilte
Vollmacht
Rechtsberatungsgesetz
verstoße
.
benachteilige
Klausel
Grundschuldbestellungsurkunde
Beklagte
berechtige
vollstreckbare
Ausfertigung
weitere
Nachweise
erteilen
lassen
unangemessen
.
Schließlich
beruft
Kläger
sei
Vermittler
arglistig
erzielbare
Miete
getäuscht
worden
Beklagten
bekannt
gewesen
sei
.
prognostizierten
Miete
DM
sei
schon
ersten
Jahr
nur
Mietertrag
DM
erzielt
worden
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Erfolg
gehabt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
erstrebt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
tenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Vollstreckungsgegenklage
sei
begründet
.
Beklagte
habe
persönliche
Haftungsübernahme
Unterwerfung
Klägers
sofortige
Zwangsvollstreckung
Rechtsgrund
ernden
Einrede
behaftet
erlangt
müsse
gemäß
§
Abs.
Satz
Alt
.
§
Abs.
Satz
herausgeben
.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
habe
Darlehensvertrag
Hinweis
Verpflichtung
Darlehensnehmers
Bestellung
Sicherheit
Form
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
enthalten
.
habe
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
VerbrKrG
.
Folge
Beklagte
Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung
Kläger
habe
fordern
dürfen
.
Rechtsprechung
Literatur
streitige
Frage
Darlehensnehmer
gleichwohl
Abschluss
Darlehensvertrages
dort
genannte
Sicherheit
bestellt
habe
bereicherungsrechtlicher
Rückforderungsanspruch
zustehe
sei
bejahen
.
Darlehensnehmer
sei
Literatur
vertretenen
Ansicht
Fällen
schutzwürdig
andernfalls
Umstand
ausreichend
Rechnung
getragen
werde
Gesetz
Darlehensgeber
Sanktion
Nichtangabe
Sicherheit
Darlehensvertrag
Anspruch
Bestellung
Sicherheit
gerade
verwehre
.
Abs.
Satz
Halbs
.
VerbrKrG
.
liefe
weitgehend
Leere
Rückgewähranspruch
Darlehensnehmers
Fällen
vorliegenden
Art
verneine
.
Kläger
sei
auch
schutzwürdig
Darlehensvertrages
bekannt
gewesen
sei
Beklagte
Unterwerfung
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
verlangen
werde
.
Kaufvertrag
enthaltenen
Regelungen
änderten
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Personalsicherheiten
Rechtsgrund
selbst
trügen
rechtfertige
auch
anderes
Ergebnis
.
Zwar
könne
Bestehen
Schuldgrundes
Zweifel
gezogen
werden
.
Entscheidend
sei
aber
Gesetzgeber
geforderte
hier
fehlende
Angabe
Sicherheit
Darlehensvertrag
Durchsetzung
Anspruchs
entgegengestanden
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Recht
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Parteien
wirksame
Darlehensverbindlichkeit
begründet
haben
.
Kläger
selbst
unterzeichnete
Kreditvertrag
ist
Fehlens
Pflichtangabe
§
VerbrKrG
.
nichtig
.
Zwar
enthält
§
Abs.
Satz
Nr.
.
nur
Hinweis
Verpflichtung
Darlehensnehmers
Bestellung
Grundschuld
aber
Bestellung
Sicherheit
Form
abstrakten
Schuldversprechens
§
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
.
Fehlen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
erforderlichen
Angabe
bestellende
Sicherheit
lässt
jedoch
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
Wirksamkeit
Kreditvertrags
unberührt
Senat
.
Rechtsfolge
Verstoßes
Abs.
Satz
Nr.
.
ist
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
.
lediglich
Beklagte
angegebene
Sicherheit
hier
also
persönliche
Haftungsübernahme
Vollstreckungsunterwerfung
Kläger
fordern
kann
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
ger
Recht
vollstreckbare
Schuldversprechen
§
zurückzufordern
.
auch
Berufungsgericht
verkennt
regelt
Verbraucherkreditgesetz
selbst
Rückgewähranspruch
Kreditnehmers
gegebene
Sicherheiten
.
legt
§
Abs.
Satz
Nr.
.
lediglich
bestellende
Sicherheiten
Vertrag
anzugeben
sind
Fehlen
vorgeschriebenen
Angabe
Sicherheiten
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
.
gefordert
werden
können
.
Bestimmung
Ansprüche
Kreditnehmer
zustehen
Kreditvertrag
genannte
Sicherheit
gleichwohl
bestellt
hat
enthält
Verbraucherkreditgesetz
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
Rückforderungsanspruch
Klägers
auch
ungerechtfertigter
Bereicherung
gemäß
§
§
.
.
Ausgangspunkt
zutreffend
geht
auch
Berufungsgericht
Bestellung
Sicherheit
auch
dann
wirksam
ist
Sicherheit
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Kreditvertrag
angegeben
ist
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Bankrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Verbraucherkreditgesetz
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Seibert
Handbuch
Gesetz
Verbraucherkredite
Änderung
Zivilprozessordnung
anderer
Gesetze
§
VerbrKrG
Rdn
.
8)
.
-9-
Berufungsgericht
ist
jedoch
Literatur
vertretenen
Auffassung
Meinung
Verbraucher
könne
Darlehensvertrag
genannte
gleichwohl
bestellte
Sicherheit
hier
also
persönliche
Haftungsübernahme
Zahlung
Grundschuldbetrags
Zinsen
Nebenleistungen
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
§
§
zurückverlangen
Kreditgeberin
Sicherheit
§
Abs.
Satz
.
rechtsgrundlos
dauernden
Einrede
behaftet
erhalten
habe
so
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
13
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Schürnbrand
aaO
;
Verbraucherkreditrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Ulmer
2
.
Aufl
.
Rdn
.
28
;
;
aaO
.
vermag
erkennende
Senat
Frage
bislang
offengelassen
hat
überwiegenden
Meinung
Rechtsprechung
Literatur
zust
.
Anm
.
Mues
EWiR
Peters/Gröpper
E
2
.
VerbrKrG
;
OLG
Beschluss
15
.
Mai
I-5
Umdruck
S.
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
§
Rdn
.
;
Rdn
.
;
Bankrechts-Handbuch
aaO
Verbraucherdarlehensrecht
S.
;
Münstermann/Hannes
.
;
.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Verbraucherkreditverträge
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Scholz
Verbraucherkreditverträge
2
.
Aufl
.
Rdn
.
243
;
Drescher
Verbraucherkreditgesetz
.
jedenfalls
hier
Streit
stehenden
Fall
wirksame
Verbindlichkeit
sichernden
abstrakten
Schuldversprechens
Vollstreckungsunterwerfungserklärung
schließen
.
Darlehensvertrag
aufgeführtes
vollstreckbares
Schuldversprechen
Grundschuldbetrag
ist
§
§
.
kondizierbar
Auffassung
Berufungsgerichts
Rechtsgrund
wirksame
Darlehensverbindlichkeit
sichert
.
kann
dahinstehen
Kläger
persönlich
schlossene
Immobilienkaufvertrag
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wirksame
Verpflichtung
Stellung
Sicherheit
nur
Inhalt
Darlehensvertrags
ergeben
kann
vgl.
Senatsurteile
17
.
Oktober
XI
.
22
.
Mai
XI
.
22
.
Mai
XI
.
26
.
Juni
XI
.
auch
Kaufvertrag
entsprechende
Verpflichtung
enthält
vgl.
Senatsurteil
15
.
März
XI
entsprechenden
Rechtsgrund
Stellung
Sicherheit
schafft
vgl.
Urteil
18
Juli
Umdruck
S.
dort
enthaltenen
Regelungen
jedenfalls
Geltendmachung
rechtsmissbräuchlich
wäre
Bamberger/Roth/Möller
aaO
§
Rdn
.
.
Offenbleiben
kann
auch
Rechtsgrund
Bestellung
Sicherheit
stets
ergibt
hier
sichernde
Verpflichtung
wirksamen
Verbraucherkreditvertrag
Parteien
besteht
Sinne
wohl
aaO
.
Rückgewähranspruch
Klägers
scheidet
hier
nämlich
jedenfalls
schon
abstrakte
Schuldversprechen
Verbindung
Vollstreckungsunterwerfung
seinerseits
Rechtsgrund
wirksame
Verbindlichkeit
Verbraucherkreditvertrag
sichert
.
Personalsicherheiten
hier
abgegebene
vollstreckbare
Schuldversprechen
tragen
Rechtsgrund
selbst
Senatsurteile
15
.
März
XI
17
.
Oktober
XI
.
26
.
Juni
XI
.
.
bedeutet
besteht
Behaltensgrund
gesicherte
Darlehensverbindlichkeit
besteht
.
Darlehensvertrag
angegebenes
vollstreckbares
Schuldversprechen
ist
hier
bestehende
Verbindlichkeit
sichert
kondizierbar
ebenso
Beschluss
15
.
Mai
I-5
Umdruck
S.
;
Urteil
21
.
Dezember
Umdruck
S.
;
Ergebnis
ebenso
:
.
Auch
Berufungsgericht
zieht
Bestehen
entsprechenden
Schuldgrundes
Zweifel
meint
allerdings
entscheidend
sei
Gesetzgeber
geforderte
hier
fehlende
Angabe
Sicherheit
Darlehensvertrag
Durchsetzung
Anspruchs
entgegenstehe
.
ist
zutreffend
Beklagte
fehlenden
Angabe
Sicherheit
Darlehensvertrag
Anspruch
Bestellung
erfolgreich
durchsetzen
könnte
.
Durchsetzung
Anspruchs
steht
aber
Streit
Kläger
Sicherheit
persönlichen
Schuldübernahme
ckungsunterwerfung
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
7
.
Mai
bereits
bestellt
hat
.
Erfolg
beruft
Revisionserwiderung
widerspreche
Richtlinie
87/102
Rates
Angleichung
Verwaltungsvorschriften
Mitgliedsstaaten
Verbraucherkredit
22
.
Dezember
.
Nr.
S.
Umstand
Personalsicherheiten
nationalem
Recht
Rechtsgrund
selbst
tragen
Folge
habe
Kreditinstitute
Kreditvertrag
aufgeführte
Sicherheiten
behalten
dürften
.
Revisionserwiderung
übersieht
Verbraucherkreditrichtlinie
Art
.
Abs.
Kreditverträge
hier
hauptsächlich
Erwerb
Eigentumsrechten
Grundstück
bestimmt
sind
Anwendung
findet
16
.
September
XI
23
.
September
XI
;
vgl.
auch
.
Auffassung
Berufungsgerichts
vermögen
auch
Schutzzweckgesichtspunkte
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
VerbrKrG
.
anderes
Ergebnis
rechtfertigen
.
Verbraucherkreditgesetz
enthält
Verbot
Stellung
Kreditvertrag
angegebenen
Sicherheiten
vgl.
Bankrechts-Handbuch
.
;
Drescher
aaO
.
.
sieht
fehlenden
Angabe
bestellenden
Sicherheiten
§
Abs.
VerbrKrG
anders
anderen
fehlenden
Pflichtangaben
auch
Nichtigkeit
Kreditvertrags
Bankrechts-Handbuch
.
.
Anders
Berufungsgericht
meint
laufen
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
VerbrKrG
.
Verneinung
Rückforderungsanspruchs
Kreditnehmers
auch
keineswegs
weitgehend
Leere
.
Vielmehr
ist
kreditgebende
Bank
Nichtangabe
Sicherheiten
Kreditvertrag
gehindert
fordern
.
Insbesondere
Fällen
Sicherheit
wirksam
bestellt
worden
war
vgl.
Senatsurteil
15
.
März
XI
.
kann
Verbraucher
verlangen
Sicherheit
noch
einmal
nun
wirksam
bestellen
.
Schutzzweck
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
.
ist
Kreditnehmer
bewahren
Darlehensvertrages
Forderung
Bank
zusätzlichen
Darlehensvertrag
genannten
Sicherheiten
überrascht
werden
Bankrechts-Handbuch
aaO
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
.
Verbraucher
nach
Abschluss
Darlehensvertrages
bestellte
weitere
Sicherheit
wird
Schutzzweck
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
.
vornherein
erfasst
.
Informationsbedürfnis
Verbrauchers
§
VerbrKrG
.
Rechnung
tragen
soll
BT-Drucks
.
S.
ist
hier
Übrigen
schon
Genüge
getan
Kläger
selbst
Abschluss
Darlehensvertrages
abgegebenen
notariellen
Kaufvertragsangebot
enthaltenen
Sicherheitenbestellungsvollmacht
ersehen
konnte
bevollmächtigte
Verkäuferin
Höhe
finanzierten
Kaufpreises
Grundschuld
Übernahme
persönlichen
Haftung
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
gesamte
Vermögen
Klägers
bestellen
werde
.
Art
Umfang
Sicherheiten
Zusammenhang
Finanzierung
Eigentumswohnung
waren
Unterzeichnung
Darlehensvertrages
hinreichend
bekannt
vgl.
Kessal-Wulf
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
§
.
1
.
Wirksamkeit
Vollstreckungstitels
gerichteten
Einwendungen
Klägers
Gegenstand
ebenfalls
erhobenen
prozessualen
Gestaltungsklage
analog
§
Abs.
vgl.
f.
sind
hat
Landgericht
Recht
durchgreifend
erachtet
.
Zutreffend
Kläger
Recht
Rahmen
Berufung
angegriffen
hat
Landgericht
ausgeführt
Kläger
notariellen
Kaufvertragsangebot
erteilte
Vollmacht
Abgabe
persönlichen
Vollstreckungsunterwerfungserklärung
Rechtsberatungsgesetz
verstößt
Abschluss
ganzen
Bündels
Verträgen
mannigfaltigem
rechtlichen
Beratungsbedarf
Gegenstand
hat
Sicherheitenbestellung
reine
Vollzugshandlungen
beschränkt
vgl.
.
m.w
.
.
.
Auffassung
Klägers
verstößt
notariellen
Urkunde
7
.
Mai
enthaltene
vollstreckbare
Schuldversprechen
Höhe
Grundschuldbetrages
Zinsen
Nebenkosten
auch
§
jetzt
§
Abs.
.
ist
banküblich
persönlichen
Kreditschuldner
identische
Grundschuldbesteller
Bankdarlehen
regelmäßig
formularmäßig
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
unterwerfen
muss
.
jahrzehntelanger
ständiger
Rechtsprechung
befassten
Senate
Bundesgerichtshofs
wird
Schuldner
formularmäßiges
vollstreckbares
Schuldversprechen
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
.
;
9
f.
;
Urteile
9
Juli
XI
f.
26
November
XI
f.
22
.
Oktober
28
.
Oktober
27
.
September
22
November
XI
22
.
Mai
XI
zitiert
juris
.
.
Auch
Umstand
Bank
Recht
eingeräumt
wurde
insbesondere
Fälligkeitsnachweis
vollstreckbare
Ausfertigung
notariellen
Urkunde
erteilen
lassen
stellt
unangemessene
Benachteiligung
Klägers
.
Grundschuldbetrag
vollstreckbare
Schuldversprechen
verhält
ist
Abschnitt
Nr.
Grundschuldbestellungsurkunde
fällig
.
Nachweisverzicht
bezieht
nur
Klauselerteilungsverfahren
§
.
dient
lediglich
Vereinfachung
Nachweises
problemlos
gegebenen
Vollstreckungsvoraussetzungen
sonst
oft
praktikablen
Weise
§
Abs.
öffentliche
öffentlich
beglaubigte
Urkunden
Notar
nachgewiesen
werden
müssten
.
Kläger
erster
Instanz
gegenteilige
Rechtsauffassung
angeführte
Urteil
VII
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
27
.
September
führt
anderen
Beurteilung
.
Entscheidung
verstößt
§
Erwerber
noch
errichtenden
Hauses
Werklohnforderung
formularmäßig
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterwirft
Unternehmer
berechtigt
ist
weitere
Nachweise
vollstreckbare
Ausfertigung
Urkunde
erteilen
lassen
.
Begründung
hat
VII
.
ausgeführt
Auftraggeber
Fall
Gefahr
Vorleistung
ausgesetzt
werde
gesetzlichen
Regelung
Werkvertrages
fremd
sei
Erwerber
Gefahr
laufe
Unternehmer
betriebene
Zwangsvollstreckung
Vermögensverfall
Vermögenswerte
endgültig
verlieren
.
Erwägungen
treffen
vollstreckbaren
Schuldversprechen
Höhe
Grundschuldbetrages
Bank
ersichtlich
.
Dementsprechend
hat
VII
.
vorgenannten
Entscheidung
Recht
hingewiesen
entschiedene
Fall
Urteil
IX
.
Zivilsenats
18
.
Dezember
vollstreckbaren
Schuldversprechen
Grundschuldbetrag
zugrunde
lag
wesentlich
unterscheidet
.
2
.
Kläger
kurz
mündlichen
Verhandlung
Oberlandesgericht
eingereichten
Schriftsatz
zusätzlich
vorvertragliches
Aufklärungsverschulden
Beklagten
stützt
bekannt
gewesen
sei
Kläger
Vertrieb
arglistig
erzielende
Miete
getäuscht
worden
sei
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
konsequent
bislang
Feststellungen
getroffen
.
IV
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
war
weiteren
Sachaufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Hagen
Entscheidung
Entscheidung