NAMEN XI Verkündet : 22 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Abs. Satz Nr. Fassung 1 . Mai 31 Juli § Abs. Satz 30 . September geltenden Fassung Darlehensvertrag § Abs. Satz Nr. angegebenes Verbraucher aber gleichwohl bestelltes vollstreckbares Schuldversprechen bestehende Verbindlichkeit sichert muss Kreditgeber zurückgewähren . Urteil 22 Juli XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 22 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats 4 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger wendet Zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen Urkunde . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Kläger damals Jahre alter Werkzeugmacher wurde Vermittler geworben Steuerersparnis Eigenkapital viertel Miteigentumsanteil errichtenden tumswohnung . erwerben . Vermittler war GmbH tätig großem Umfang vertrieb Beklagte finanzierte . notarieller Urkunde 22 . April unterbreitete Kläger Verkäuferin Kaufangebot Erwerb Miteigentumsanteils Wohnung unterwarf gemäß § Urkunde Verpflichtung Kaufpreiszahlung sonstigen Zahlungsverpflichtungen Vertrag sofortigen Zwangsvollstreckung sein gesamtes Vermögen . notariellen Angebots bevollmächtigte Verkäuferin u.a. persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesamtes Vermögen Rahmen Bestellung Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte § Urkunde erklären . Finanzierung Kaufpreises DM Nebenkosten unterzeichnete Kläger 2 . Mai Darlehensvertrag . wurde Kauf Hilfe tilgungsfreien Vorausdarlehens Beklagten vertretenen Landeskreditbank Höhe DM zweier Bausparverträge Beklagten je DM finanziert . Bedingung Auszahlung auch Bauspardarlehen war Vertrages u.a. Nachweis Eintragung Grundschuld Beklagten DM Zinsen . Verkäuferin nahm notarielle Erklärung 7 . Mai Kaufangebot Klägers . notarieller Grundschuldbestellungsurkunde selben Tag bestellte Kläger hierbei vertreten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Verkäuferin Sicherung valutierten Vorausdarlehens Zuteilung jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen Beklagten Grundschuld Höhe Vorausdarlehensbetrags % Jahreszinsen übernahm Ziffer V. Urkunde persönliche Haftung Zahlung Grundschuldbetrages Zinsen Nebenleistungen unterwarf Beklagten insoweit sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . Klage begehrt Kläger Zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen Urkunde 7 . Mai unzulässig erklären V. Urkunde Grundschuldbetrags persönliches Vermögen betrieben werde . beruft Beklagte habe § Abs. Satz Nr. Abs. Satz VerbrKrG . Anspruch abstrakte Schuldversprechen verbundene Vollstreckungsunterwerfung gehabt Sicherungsmittel Darlehensvertrag angegeben worden sei Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung Verkäuferin Erklärung persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung Verpflichtung begründe . erster Instanz hat Kläger ferner Auffassung vertreten Unterwerfungserklärung V. notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sei unwirksam Vertreter erteilte Vollmacht Rechtsberatungsgesetz verstoße . benachteilige Klausel Grundschuldbestellungsurkunde Beklagte berechtige vollstreckbare Ausfertigung weitere Nachweise erteilen lassen unangemessen . Schließlich beruft Kläger sei Vermittler arglistig erzielbare Miete getäuscht worden Beklagten bekannt gewesen sei . prognostizierten Miete DM sei schon ersten Jahr nur Mietertrag DM erzielt worden . Landgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägers hat Erfolg gehabt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag erstrebt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung tenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat Wesentlichen ausgeführt : Vollstreckungsgegenklage sei begründet . Beklagte habe persönliche Haftungsübernahme Unterwerfung Klägers sofortige Zwangsvollstreckung Rechtsgrund ernden Einrede behaftet erlangt müsse gemäß § Abs. Satz Alt . § Abs. Satz herausgeben . § Abs. Satz Nr. . habe Darlehensvertrag Hinweis Verpflichtung Darlehensnehmers Bestellung Sicherheit Form Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten . habe gemäß § Abs. Satz Halbs . VerbrKrG . Folge Beklagte Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung Kläger habe fordern dürfen . Rechtsprechung Literatur streitige Frage Darlehensnehmer gleichwohl Abschluss Darlehensvertrages dort genannte Sicherheit bestellt habe bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe sei bejahen . Darlehensnehmer sei Literatur vertretenen Ansicht Fällen schutzwürdig andernfalls Umstand ausreichend Rechnung getragen werde Gesetz Darlehensgeber Sanktion Nichtangabe Sicherheit Darlehensvertrag Anspruch Bestellung Sicherheit gerade verwehre . Abs. Satz Halbs . VerbrKrG . liefe weitgehend Leere Rückgewähranspruch Darlehensnehmers Fällen vorliegenden Art verneine . Kläger sei auch schutzwürdig Darlehensvertrages bekannt gewesen sei Beklagte Unterwerfung Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen verlangen werde . Kaufvertrag enthaltenen Regelungen änderten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Personalsicherheiten Rechtsgrund selbst trügen rechtfertige auch anderes Ergebnis . Zwar könne Bestehen Schuldgrundes Zweifel gezogen werden . Entscheidend sei aber Gesetzgeber geforderte hier fehlende Angabe Sicherheit Darlehensvertrag Durchsetzung Anspruchs entgegengestanden habe . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Recht ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Parteien wirksame Darlehensverbindlichkeit begründet haben . Kläger selbst unterzeichnete Kreditvertrag ist Fehlens Pflichtangabe § VerbrKrG . nichtig . Zwar enthält § Abs. Satz Nr. . nur Hinweis Verpflichtung Darlehensnehmers Bestellung Grundschuld aber Bestellung Sicherheit Form abstrakten Schuldversprechens § Zwangsvollstreckungsunterwerfung . Fehlen § Abs. Satz Nr. . erforderlichen Angabe bestellende Sicherheit lässt jedoch Berufungsgericht richtig gesehen hat Wirksamkeit Kreditvertrags unberührt Senat . Rechtsfolge Verstoßes Abs. Satz Nr. . ist § Abs. Satz VerbrKrG . lediglich Beklagte angegebene Sicherheit hier also persönliche Haftungsübernahme Vollstreckungsunterwerfung Kläger fordern kann . 2 . Auffassung Berufungsgerichts steht ger Recht vollstreckbare Schuldversprechen § zurückzufordern . auch Berufungsgericht verkennt regelt Verbraucherkreditgesetz selbst Rückgewähranspruch Kreditnehmers gegebene Sicherheiten . legt § Abs. Satz Nr. . lediglich bestellende Sicherheiten Vertrag anzugeben sind Fehlen vorgeschriebenen Angabe Sicherheiten § Abs. Satz VerbrKrG . gefordert werden können . Bestimmung Ansprüche Kreditnehmer zustehen Kreditvertrag genannte Sicherheit gleichwohl bestellt hat enthält Verbraucherkreditgesetz . Auffassung Berufungsgerichts ergibt Rückforderungsanspruch Klägers auch ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § § . . Ausgangspunkt zutreffend geht auch Berufungsgericht Bestellung Sicherheit auch dann wirksam ist Sicherheit § Abs. Satz Nr. . Kreditvertrag angegeben ist 5 . Aufl . § Rdn . ; Bankrechts-Handbuch 3 . Aufl . § Rdn . ; Verbraucherkreditgesetz 3 . Aufl . Rdn . ; Seibert Handbuch Gesetz Verbraucherkredite Änderung Zivilprozessordnung anderer Gesetze § VerbrKrG Rdn . 8) . -9- Berufungsgericht ist jedoch Literatur vertretenen Auffassung Meinung Verbraucher könne Darlehensvertrag genannte gleichwohl bestellte Sicherheit hier also persönliche Haftungsübernahme Zahlung Grundschuldbetrags Zinsen Nebenleistungen Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung § § zurückverlangen Kreditgeberin Sicherheit § Abs. Satz . rechtsgrundlos dauernden Einrede behaftet erhalten habe so 2 . Aufl . § Rdn . 13 ; 12 . Aufl . § Rdn . ; Schürnbrand aaO ; Verbraucherkreditrecht . Aufl . Rdn . ; Ulmer 2 . Aufl . Rdn . 28 ; ; aaO . vermag erkennende Senat Frage bislang offengelassen hat überwiegenden Meinung Rechtsprechung Literatur zust . Anm . Mues EWiR Peters/Gröpper E 2 . VerbrKrG ; OLG Beschluss 15 . Mai I-5 Umdruck S. ; 12 . Aufl . Rdn . f. ; § Rdn . ; Rdn . ; Bankrechts-Handbuch aaO Verbraucherdarlehensrecht S. ; Münstermann/Hannes . ; . 2 . Aufl . § Rdn . ; Verbraucherkreditverträge 3 . Aufl . Rdn . ; Scholz Verbraucherkreditverträge 2 . Aufl . Rdn . 243 ; Drescher Verbraucherkreditgesetz . jedenfalls hier Streit stehenden Fall wirksame Verbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens Vollstreckungsunterwerfungserklärung schließen . Darlehensvertrag aufgeführtes vollstreckbares Schuldversprechen Grundschuldbetrag ist § § . kondizierbar Auffassung Berufungsgerichts Rechtsgrund wirksame Darlehensverbindlichkeit sichert . kann dahinstehen Kläger persönlich schlossene Immobilienkaufvertrag Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wirksame Verpflichtung Stellung Sicherheit nur Inhalt Darlehensvertrags ergeben kann vgl. Senatsurteile 17 . Oktober XI . 22 . Mai XI . 22 . Mai XI . 26 . Juni XI . auch Kaufvertrag entsprechende Verpflichtung enthält vgl. Senatsurteil 15 . März XI entsprechenden Rechtsgrund Stellung Sicherheit schafft vgl. Urteil 18 Juli Umdruck S. dort enthaltenen Regelungen jedenfalls Geltendmachung rechtsmissbräuchlich wäre Bamberger/Roth/Möller aaO § Rdn . . Offenbleiben kann auch Rechtsgrund Bestellung Sicherheit stets ergibt hier sichernde Verpflichtung wirksamen Verbraucherkreditvertrag Parteien besteht Sinne wohl aaO . Rückgewähranspruch Klägers scheidet hier nämlich jedenfalls schon abstrakte Schuldversprechen Verbindung Vollstreckungsunterwerfung seinerseits Rechtsgrund wirksame Verbindlichkeit Verbraucherkreditvertrag sichert . Personalsicherheiten hier abgegebene vollstreckbare Schuldversprechen tragen Rechtsgrund selbst Senatsurteile 15 . März XI 17 . Oktober XI . 26 . Juni XI . . bedeutet besteht Behaltensgrund gesicherte Darlehensverbindlichkeit besteht . Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldversprechen ist hier bestehende Verbindlichkeit sichert kondizierbar ebenso Beschluss 15 . Mai I-5 Umdruck S. ; Urteil 21 . Dezember Umdruck S. ; Ergebnis ebenso : . Auch Berufungsgericht zieht Bestehen entsprechenden Schuldgrundes Zweifel meint allerdings entscheidend sei Gesetzgeber geforderte hier fehlende Angabe Sicherheit Darlehensvertrag Durchsetzung Anspruchs entgegenstehe . ist zutreffend Beklagte fehlenden Angabe Sicherheit Darlehensvertrag Anspruch Bestellung erfolgreich durchsetzen könnte . Durchsetzung Anspruchs steht aber Streit Kläger Sicherheit persönlichen Schuldübernahme ckungsunterwerfung notariellen Grundschuldbestellungsurkunde 7 . Mai bereits bestellt hat . Erfolg beruft Revisionserwiderung widerspreche Richtlinie 87/102 Rates Angleichung Verwaltungsvorschriften Mitgliedsstaaten Verbraucherkredit 22 . Dezember . Nr. S. Umstand Personalsicherheiten nationalem Recht Rechtsgrund selbst tragen Folge habe Kreditinstitute Kreditvertrag aufgeführte Sicherheiten behalten dürften . Revisionserwiderung übersieht Verbraucherkreditrichtlinie Art . Abs. Kreditverträge hier hauptsächlich Erwerb Eigentumsrechten Grundstück bestimmt sind Anwendung findet 16 . September XI 23 . September XI ; vgl. auch . Auffassung Berufungsgerichts vermögen auch Schutzzweckgesichtspunkte § Abs. Satz Nr. Abs. Satz VerbrKrG . anderes Ergebnis rechtfertigen . Verbraucherkreditgesetz enthält Verbot Stellung Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten vgl. Bankrechts-Handbuch . ; Drescher aaO . . sieht fehlenden Angabe bestellenden Sicherheiten § Abs. VerbrKrG anders anderen fehlenden Pflichtangaben auch Nichtigkeit Kreditvertrags Bankrechts-Handbuch . . Anders Berufungsgericht meint laufen § Abs. Satz Nr. Abs. Satz VerbrKrG . Verneinung Rückforderungsanspruchs Kreditnehmers auch keineswegs weitgehend Leere . Vielmehr ist kreditgebende Bank Nichtangabe Sicherheiten Kreditvertrag gehindert fordern . Insbesondere Fällen Sicherheit wirksam bestellt worden war vgl. Senatsurteil 15 . März XI . kann Verbraucher verlangen Sicherheit noch einmal nun wirksam bestellen . Schutzzweck § Abs. Satz Nr. Abs. Satz . ist Kreditnehmer bewahren Darlehensvertrages Forderung Bank zusätzlichen Darlehensvertrag genannten Sicherheiten überrascht werden Bankrechts-Handbuch aaO Rdn . ; aaO Rdn . . Verbraucher nach Abschluss Darlehensvertrages bestellte weitere Sicherheit wird Schutzzweck § Abs. Satz Nr. Abs. Satz . vornherein erfasst . Informationsbedürfnis Verbrauchers § VerbrKrG . Rechnung tragen soll BT-Drucks . S. ist hier Übrigen schon Genüge getan Kläger selbst Abschluss Darlehensvertrages abgegebenen notariellen Kaufvertragsangebot enthaltenen Sicherheitenbestellungsvollmacht ersehen konnte bevollmächtigte Verkäuferin Höhe finanzierten Kaufpreises Grundschuld Übernahme persönlichen Haftung Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesamte Vermögen Klägers bestellen werde . Art Umfang Sicherheiten Zusammenhang Finanzierung Eigentumswohnung waren Unterzeichnung Darlehensvertrages hinreichend bekannt vgl. Kessal-Wulf 3 . Aufl . § Rdn . . . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen Ergebnis richtig § . 1 . Wirksamkeit Vollstreckungstitels gerichteten Einwendungen Klägers Gegenstand ebenfalls erhobenen prozessualen Gestaltungsklage analog § Abs. vgl. f. sind hat Landgericht Recht durchgreifend erachtet . Zutreffend Kläger Recht Rahmen Berufung angegriffen hat Landgericht ausgeführt Kläger notariellen Kaufvertragsangebot erteilte Vollmacht Abgabe persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung Rechtsberatungsgesetz verstößt Abschluss ganzen Bündels Verträgen mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf Gegenstand hat Sicherheitenbestellung reine Vollzugshandlungen beschränkt vgl. . m.w . . . Auffassung Klägers verstößt notariellen Urkunde 7 . Mai enthaltene vollstreckbare Schuldversprechen Höhe Grundschuldbetrages Zinsen Nebenkosten auch § jetzt § Abs. . ist banküblich persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller Bankdarlehen regelmäßig formularmäßig Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen unterwerfen muss . jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung befassten Senate Bundesgerichtshofs wird Schuldner formularmäßiges vollstreckbares Schuldversprechen Geboten Glauben unangemessen benachteiligt . ; 9 f. ; Urteile 9 Juli XI f. 26 November XI f. 22 . Oktober 28 . Oktober 27 . September 22 November XI 22 . Mai XI zitiert juris . . Auch Umstand Bank Recht eingeräumt wurde insbesondere Fälligkeitsnachweis vollstreckbare Ausfertigung notariellen Urkunde erteilen lassen stellt unangemessene Benachteiligung Klägers . Grundschuldbetrag vollstreckbare Schuldversprechen verhält ist Abschnitt Nr. Grundschuldbestellungsurkunde fällig . Nachweisverzicht bezieht nur Klauselerteilungsverfahren § . dient lediglich Vereinfachung Nachweises problemlos gegebenen Vollstreckungsvoraussetzungen sonst oft praktikablen Weise § Abs. öffentliche öffentlich beglaubigte Urkunden Notar nachgewiesen werden müssten . Kläger erster Instanz gegenteilige Rechtsauffassung angeführte Urteil VII . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 27 . September führt anderen Beurteilung . Entscheidung verstößt § Erwerber noch errichtenden Hauses Werklohnforderung formularmäßig sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft Unternehmer berechtigt ist weitere Nachweise vollstreckbare Ausfertigung Urkunde erteilen lassen . Begründung hat VII . ausgeführt Auftraggeber Fall Gefahr Vorleistung ausgesetzt werde gesetzlichen Regelung Werkvertrages fremd sei Erwerber Gefahr laufe Unternehmer betriebene Zwangsvollstreckung Vermögensverfall Vermögenswerte endgültig verlieren . Erwägungen treffen vollstreckbaren Schuldversprechen Höhe Grundschuldbetrages Bank ersichtlich . Dementsprechend hat VII . vorgenannten Entscheidung Recht hingewiesen entschiedene Fall Urteil IX . Zivilsenats 18 . Dezember vollstreckbaren Schuldversprechen Grundschuldbetrag zugrunde lag wesentlich unterscheidet . 2 . Kläger kurz mündlichen Verhandlung Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz zusätzlich vorvertragliches Aufklärungsverschulden Beklagten stützt bekannt gewesen sei Kläger Vertrieb arglistig erzielende Miete getäuscht worden sei hat Berufungsgericht Standpunkt konsequent bislang Feststellungen getroffen . IV . angefochtene Urteil war aufzuheben Abs. . Sache Endentscheidung reif ist war weiteren Sachaufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ellenberger Vorinstanzen : Hagen Entscheidung Entscheidung