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818 lines
6.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Februar
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
Juli
Fassung
Beschlusses
15
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Gesichtspunkt
unzureichenden
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
zurückgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
19
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
beklagte
Bank
fehlerhafter
Beratung
Zusammenhang
Abschluss
Swap-Geschäfts
Anspruch
.
Klägerin
mittelständisches
metallverarbeitendes
Unternehmen
schloss
Beklagten
25
.
August
Rahmenvertrag
Fi-
nanztermingeschäfte
nachfolgend
:
Rahmenvertrag
22
.
Oktober
streitgegenständlichen
Cross-Currency-Swap-Vertrag
nachfolgend
:
Laufzeit
24
.
Oktober
24
.
Oktober
.
Vertrag
verpflichtete
Klägerin
Beklagte
Enddatum
zuvor
halbjährlich
Zinsen
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
zahlen
Beklagte
Klägerin
Enddatum
zuvor
halbjährlich
Zinsen
Höhe
6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters
Betrag
zahlen
hatte
.
Folgezeit
tauschten
Parteien
regelmäßig
Differenzen
Zinsverpflichtungen
.
erfolglos
betriebenem
Güteverfahren
erhobenen
Klage
hat
Klägerin
zunächst
Feststellung
begehrt
Beklagten
Ansprüche
streitgegenständlichen
Swap-Vertrag
zustehen
Klägerin
Ersatz
künftig
noch
entstehenden
Schäden
verpflichtet
ist
.
Ende
Vertragslaufzeit
begehrt
Klägerin
nunmehr
Zahlung
207.661,44
Zinsen
.
Weiteren
verlangt
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
Erfolg
.
Senat
hat
Revision
Klägerin
Berufungsurteil
nur
zugelassen
Vorwurf
unterbliebenen
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Vertrags
geht
.
Umfang
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Landgericht
habe
Recht
pflichtwidrige
Beratung
Klägerin
Mitarbeiter
Beklagten
verneint
.
Zwar
folge
jedenfalls
Rahmenvertrag
Pflicht
korrekten
Beratung
Klägerin
.
Beklagte
sei
verpflichtet
gewesen
Klägerin
anfänglichen
negativen
Marktwert
streitgegenständlichen
Swap-Vertrags
aufzuklären
insoweit
Sachverhalt
anders
liege
Urteil
Bundesgerichtshofs
22
.
März
XI
.
Entspreche
anfängliche
negative
Marktwert
Gewinn
Bank
sei
aufzuklären
Gewinnerzielungsabsicht
Bank
Kunden
selbst
verstehe
.
Aufklärungspflichtig
werde
anfänglicher
negativer
Marktwert
nur
dann
entsprechende
Gestaltung
Berechnungsformel
bewusst
einstrukturiert
worden
sei
.
Vorliegend
sei
Berechnungsformel
CCS-Vertrags
denkbar
einfach
.
bestehe
nur
Parametern
Entwicklung
Beklagte
Einfluss
gehabt
habe
so
möglich
gewesen
sei
Nachteile
Klägerin
Berechnungsformel
bewusst
einzustrukturieren
.
Auch
Beklagte
bessere
Erkenntnismöglichkeiten
voraussichtlichen
Entwicklung
Berechnungsparameter
verfüge
Klägerin
blieben
auch
komplex
ermittelte
Prognosen
pure
Erwartungen
erfüllen
könnten
auch
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
angenommen
Fall
CCS-Vertrags
streitgegenständliche
konzipiert
sei
bestehe
Beratungspflicht
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
eingepreisten
Gewinnmarge
Bank
resultiere
.
1
.
Auch
Einpreisen
Bruttomarge
Swap-Geschäft
Umstand
ist
beratende
Bank
Rahmen
objektgerechten
Beratung
informieren
müsste
Senatsurteile
20
.
Januar
XI
.
.
28
.
April
XI
ZR
.
f.
22
.
März
XI
.
hat
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Swap-Verträgen
Zweipersonenverhältnis
unabhängig
konkreten
Bedingungen
Pflicht
Einpreisung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
Nettogewinn
Kosten
Bank
umfassenden
Bruttomarge
Höhe
aufzuklären
sei
denn
Swap-Vertrag
dient
nur
Konditionen
konnexen
Kreditverhältnisses
abzuändern
vgl.
Senatsurteile
28
.
April
aaO
.
.
22
.
März
aaO
.
27
;
Senatsbeschluss
15
.
März
XI
juris
.
.
2
.
Hier
war
Verpflichtung
Beklagten
Aufklärung
Einpreisen
anfänglichen
negativen
Marktwerts
Bestehens
konnexen
Gegengeschäfts
entfallen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergibt
Beklagte
Klägerin
Darlehen
gewährt
hatte
CCS-Vertrag
Grundsätzen
Senat
Erlass
Berufungsurteils
Urteilen
22
.
März
XI
.
.
12
Juli
XI
.
aufgestellt
hat
verknüpft
war
.
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
kann
Schadensersatzanspruch
Klägerin
unzureichenden
Information
anfänglichen
negativen
Marktwert
CCS-Vertrags
zwar
Verletzung
Pflichten
Rahmenvertrag
resultieren
vgl.
Senatsurteil
28
.
April
XI
ZR
.
.
.
Allerdings
ist
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ausgeschlossen
Parteien
Einzelberatungsvertrag
gekommen
ist
.
Fällen
Kunde
Bank
Bank
Kunden
herantritt
Abschluss
Swap-Verträgen
beraten
werden
beraten
wird
liegende
Angebot
Abschluss
Beratungsvertrags
stillschweigend
Aufnahme
Beratungsgesprächs
angenommen
.
.
vgl.
Senatsurteile
6
Juli
XI
28
.
April
aaO
.
22
.
März
.
.
2
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergibt
ebenfalls
Verletzung
Pflicht
Beklagten
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
CCS-Vertrags
vorliegt
.
Feststellungen
hat
Klägerin
behauptet
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Vertrags
hingewiesen
worden
sein
.
hat
Klägerin
geltend
gemachte
Pflichtverletzung
hinreichend
dargelegt
.
schlüssiger
Vortrag
unzureichenden
Aufklärung
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Vertrags
setzt
nur
Kunde
Einpreisung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
Verschweigen
Tatsache
vorträgt
.
muss
Kunde
Umfang
anfänglichen
negativen
Marktwerts
beziffern
auch
Sinne
Angabe
Größenordnung
Senatsbeschlüsse
20
.
Oktober
XI
.
f.
15
.
März
XI
juris
.
f.
Senatsurteil
22
.
März
XI
.
.
hat
Beklagte
Feststellungen
Vorinstanzen
eingeräumt
Gewinnmarge
streitgegenständlichen
Swap-Vertrag
eingepreist
haben
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
Behauptung
Beklagten
Mitarbeiter
hätten
Klägerin
eingepreiste
Gewinnmarge
mitgeteilt
Feststellungen
getroffen
.
3
.
Verschulden
Beklagten
ausschließender
unvermeidbarer
Rechtsirrtum
kommt
Betracht
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
28
.
April
XI
ZR
.
12
Juli
XI
juris
.
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
hat
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Ausführungen
Urteilen
28
.
April
XI
.
.
22
.
März
XI
.
f.
12
Juli
XI
juris
.
f.
.
Ellenberger
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung