NAMEN Verkündet : 7 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Februar Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 Juli Fassung Beschlusses 15 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Berufung Klägerin Gesichtspunkt unzureichenden Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens 19 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt beklagte Bank fehlerhafter Beratung Zusammenhang Abschluss Swap-Geschäfts Anspruch . Klägerin mittelständisches metallverarbeitendes Unternehmen schloss Beklagten 25 . August Rahmenvertrag Fi- nanztermingeschäfte nachfolgend : Rahmenvertrag 22 . Oktober streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap-Vertrag nachfolgend : Laufzeit 24 . Oktober 24 . Oktober . Vertrag verpflichtete Klägerin Beklagte Enddatum zuvor halbjährlich Zinsen Höhe % p.a. Bezugsbetrag zahlen Beklagte Klägerin Enddatum € zuvor halbjährlich Zinsen Höhe 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters Betrag zahlen hatte . Folgezeit tauschten Parteien regelmäßig Differenzen Zinsverpflichtungen . erfolglos betriebenem Güteverfahren erhobenen Klage hat Klägerin zunächst Feststellung begehrt Beklagten Ansprüche streitgegenständlichen Swap-Vertrag zustehen Klägerin Ersatz künftig noch entstehenden Schäden verpflichtet ist . Ende Vertragslaufzeit begehrt Klägerin nunmehr Zahlung 207.661,44 € Zinsen . Weiteren verlangt Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten . Klage hatte Vorinstanzen Erfolg . Senat hat Revision Klägerin Berufungsurteil nur zugelassen Vorwurf unterbliebenen Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert Swap-Vertrags geht . Umfang verfolgt Klägerin Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Landgericht habe Recht pflichtwidrige Beratung Klägerin Mitarbeiter Beklagten verneint . Zwar folge jedenfalls Rahmenvertrag Pflicht korrekten Beratung Klägerin . Beklagte sei verpflichtet gewesen Klägerin anfänglichen negativen Marktwert streitgegenständlichen Swap-Vertrags aufzuklären insoweit Sachverhalt anders liege Urteil Bundesgerichtshofs 22 . März XI . Entspreche anfängliche negative Marktwert Gewinn Bank sei aufzuklären Gewinnerzielungsabsicht Bank Kunden selbst verstehe . Aufklärungspflichtig werde anfänglicher negativer Marktwert nur dann entsprechende Gestaltung Berechnungsformel bewusst einstrukturiert worden sei . Vorliegend sei Berechnungsformel CCS-Vertrags denkbar einfach . bestehe nur Parametern Entwicklung Beklagte Einfluss gehabt habe so möglich gewesen sei Nachteile Klägerin Berechnungsformel bewusst einzustrukturieren . Auch Beklagte bessere Erkenntnismöglichkeiten voraussichtlichen Entwicklung Berechnungsparameter verfüge Klägerin blieben auch komplex ermittelte Prognosen pure Erwartungen erfüllen könnten auch . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen Fall CCS-Vertrags streitgegenständliche konzipiert sei bestehe Beratungspflicht Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert eingepreisten Gewinnmarge Bank resultiere . 1 . Auch Einpreisen Bruttomarge Swap-Geschäft Umstand ist beratende Bank Rahmen objektgerechten Beratung informieren müsste Senatsurteile 20 . Januar XI . . 28 . April XI ZR . f. 22 . März XI . hat Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Swap-Verträgen Zweipersonenverhältnis unabhängig konkreten Bedingungen Pflicht Einpreisung anfänglichen negativen Marktwerts Nettogewinn Kosten Bank umfassenden Bruttomarge Höhe aufzuklären sei denn Swap-Vertrag dient nur Konditionen konnexen Kreditverhältnisses abzuändern vgl. Senatsurteile 28 . April aaO . . 22 . März aaO . 27 ; Senatsbeschluss 15 . März XI juris . . 2 . Hier war Verpflichtung Beklagten Aufklärung Einpreisen anfänglichen negativen Marktwerts Bestehens konnexen Gegengeschäfts entfallen . Feststellungen Berufungsgerichts ergibt Beklagte Klägerin Darlehen gewährt hatte CCS-Vertrag Grundsätzen Senat Erlass Berufungsurteils Urteilen 22 . März XI . . 12 Juli XI . aufgestellt hat verknüpft war . . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig § . 1 . Annahme Berufungsgerichts kann Schadensersatzanspruch Klägerin unzureichenden Information anfänglichen negativen Marktwert CCS-Vertrags zwar Verletzung Pflichten Rahmenvertrag resultieren vgl. Senatsurteil 28 . April XI ZR . . . Allerdings ist bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts ausgeschlossen Parteien Einzelberatungsvertrag gekommen ist . Fällen Kunde Bank Bank Kunden herantritt Abschluss Swap-Verträgen beraten werden beraten wird liegende Angebot Abschluss Beratungsvertrags stillschweigend Aufnahme Beratungsgesprächs angenommen . . vgl. Senatsurteile 6 Juli XI 28 . April aaO . 22 . März . . 2 . Feststellungen Berufungsgerichts ergibt ebenfalls Verletzung Pflicht Beklagten Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert CCS-Vertrags vorliegt . Feststellungen hat Klägerin behauptet anfänglichen negativen Marktwert Swap-Vertrags hingewiesen worden sein . hat Klägerin geltend gemachte Pflichtverletzung hinreichend dargelegt . schlüssiger Vortrag unzureichenden Aufklärung anfänglichen negativen Marktwert Swap-Vertrags setzt nur Kunde Einpreisung anfänglichen negativen Marktwerts Verschweigen Tatsache vorträgt . muss Kunde Umfang anfänglichen negativen Marktwerts beziffern auch Sinne Angabe Größenordnung Senatsbeschlüsse 20 . Oktober XI . f. 15 . März XI juris . f. Senatsurteil 22 . März XI . . hat Beklagte Feststellungen Vorinstanzen eingeräumt Gewinnmarge streitgegenständlichen Swap-Vertrag eingepreist haben . Schließlich hat Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig Behauptung Beklagten Mitarbeiter hätten Klägerin eingepreiste Gewinnmarge mitgeteilt Feststellungen getroffen . 3 . Verschulden Beklagten ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum kommt Betracht Senatsurteile 22 . März XI . 28 . April XI ZR . 12 Juli XI juris . . IV . Berufungsurteil ist Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . hat Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . weitere Verfahren weist Senat Ausführungen Urteilen 28 . April XI . . 22 . März XI . f. 12 Juli XI juris . f. . Ellenberger Derstadt Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung