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1670 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
Alt
.
Bank
kann
gutgläubigen
Zahlungsempfänger
irrtümliche
Zuvielüberweisung
Wege
Nichtleistungskondiktion
§
Abs.
Satz
Alt
.
herausverlangen
Anschluss
Ergänzung
.
Urteil
29
.
April
XI
AG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilkammer
20
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung
Versehen
klagenden
Bank
beruhenden
Zuvielüberweisung
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Zeugen
nachfolgend
:
Käufer
schlossen
Dezember
Beklagten
notariellen
"
Kaufvertrag
"
Wohnungserbbaurecht
.
Klägerin
Realkredit
finanzierte
Kaufpreis
sollte
Abhängigkeit
Bautenstand
Raten
fällig
werden
.
letzte
Rate
sollte
betragen
.
Schreiben
14
.
März
forderte
Beklagte
Käufer
Zahlung
Schlussrate
jedoch
geltend
gemachter
Mängel
ablehnten
.
Mitte
April
teilte
Beklagte
Beseitigung
Mängel
wiederholte
Zahlungsverlangen
.
Käuferin
wies
Klägerin
25
.
April
"
Teilbetrag
Schlussrate
Beklagte
überweisen
.
Klägerin
übersah
indes
Beschränkung
Anweisung
überwies
gesamten
Restkaufpreis
.
Erst
Gutschrift
Konto
erhielt
Beklagte
Schreiben
Käufer
22
.
April
ankündigten
Betrag
angeblicher
Gegenansprüche
Abzug
bringen
.
Klägerin
hat
Beklagte
ursprünglich
Rückzahlung
überwiesenen
Betrages
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Amtsgericht
Klage
stattgegeben
hatte
haben
Käufer
Klägerin
Schreiben
3
.
Februar
angewiesen
noch
ausstehenden
Teil
letzten
Kaufpreisrate
Beklagte
auszuzahlen
vorgeschlagen
überwiesenen
Betrag
gleicher
Höhe
belassen
.
Hinblick
hat
Klägerin
Berufungsverfahren
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Beklagte
hat
Erledigungsklärung
angeschlossen
Klageabweisung
beantragt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
weiterhin
Feststellung
Erledigung
Rechtsstreits
Hauptsache
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
habe
Abgabe
Erledigungserklärung
Anspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
§
Abs.
Satz
Alt
.
Beklagte
zugestanden
.
Rechtsprechung
vollziehe
Bereicherungsausgleich
Fällen
Leistung
Anweisung
grundsätzlich
jeweiligen
Leistungsbeziehung
.
vermeintlich
Angewiesene
habe
nur
dann
unmittelbaren
Bereicherungsanspruch
Zahlungsempfänger
Anweisung
fehle
unwirksam
sei
.
Fall
irrtümlichen
Zuvielüberweisung
liege
Rechtsprechung
wirksame
Anweisung
lediglich
fehlerhaft
ausgeführt
worden
sei
.
Differenzierung
wirksamen
Anweisung
angewiesenen
Betrag
fehlenden
Anweisung
Überzahlung
komme
Betracht
.
sei
auch
sachgerecht
Fälle
irrtümlichen
Zuvielüberweisung
anders
fehlenden
unwirksamen
Anweisung
behandeln
Anweisende
auch
geringeren
Geldbetrag
beschränkten
Überweisungsauftrag
Anschein
gesetzt
habe
gesamte
Zahlung
sei
tung
.
Zwar
sei
Zahlungsempfänger
Grundsatz
Glauben
§
schutzwürdig
fehlerhafte
Ausführung
Anweisung
erkannt
habe
.
sei
hier
aber
Fall
.
Klage
somit
unbegründet
gewesen
sei
sei
Erledigung
Rechtsstreits
Hauptsache
eingetreten
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Klägerin
konnte
irrtümlich
überwiesenen
Betrag
über
Wege
Nichtleistungskondiktion
§
Abs.
Satz
Alt
.
Beklagten
herausverlangen
Käufer
Fehler
Klägerin
Verhältnis
Beklagten
Rechtsscheingesichtspunkten
zurechnen
lassen
müssen
.
1
.
Fällen
Leistung
Anweisung
vollzieht
Bereicherungsausgleich
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
jeweiligen
fehlerhaften
Leistungsverhältnisses
also
Anweisenden
Angewiesenen
so
genannten
Deckungsverhältnis
Anweisenden
Anweisungsempfänger
so
genannten
Valutaverhältnis
.
bereicherungsrechtlichen
Leistungsbegriff
bewirkt
Angewiesene
getroffenen
allseits
richtig
verstandenen
Zweckbestimmung
entsprechend
Zuwendung
Anweisungsempfänger
zunächst
eigene
Leistung
Anweisenden
zugleich
Leistung
Anweisenden
Anweisungsempfänger
.
.
291
;
;
;
77
;
395
;
;
;
;
m.w
.
.
.
tiefere
Grund
bereicherungsrechtliche
Abwicklung
jeweils
fehlerhaften
Leistungsverhältnis
liegt
Beteiligten
Rahmen
Privatautonomie
getroffenen
Auswahl
Geschäftspartners
auch
rechtsfehlerhaften
Beziehungen
grundsätzlich
halten
müssen
Sonderbeilage
Nr.
S.
.
vorstehende
Grundsatz
gilt
aber
ausnahmslos
.
Angewiesene
hat
unmittelbaren
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
Anweisungsempfänger
wirksame
Anweisung
fehlt
Anweisenden
auch
zuzurechnen
ist
.
Fällen
hat
Überweisungsbank
lediglich
erfolglos
versucht
Leistung
Kontoinhaber
erbringen
.
kann
Zuwendung
Überweisungsbank
aber
zugerechnet
werden
veranlasst
auch
Anschein
gesetzt
hat
Zahlung
sei
Leistung
.
Zuwendungsempfänger
ist
sonstiger
Weise
Kosten
Überweisungsbank
bereichert
Anspruch
Nichtleistungskondiktion
ausgesetzt
.
gilt
nur
Anweisungsempfänger
Fehlen
wirksamen
Anweisung
Zeitpunkt
Zuwendung
kannte
f.
;
f.
;
78
;
auch
Kenntnis
f.
;
Senat
;
f.
1
.
gutgläubige
Vertragspartner
nur
geschützt
werden
kann
andere
Vertragsteil
zurechenbarer
Weise
Rechtsschein
hervorgerufen
hat
vermag
so
genannte
Empfängerhorizont
Zahlungsempfängers
fehlende
Leistung
vermeintlich
Anweisenden
selbst
dann
ersetzen
gezahlten
Betrag
Zahlungsempfänger
tatsächlich
schuldete
Senat
;
1
5
;
Urteil
21
.
Juni
XI
.
Rechtsprechung
Urteile
20
.
Januar
31
.
Mai
f.
ist
anerkannt
Vornahme
Zahlung
Bank
Fälschung
Verfälschung
Überweisungsauftrags
vermeintlich
Anweisenden
zugerechnet
werden
kann
Bank
Fällen
unmittelbarer
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
Zuwendungsempfänger
zusteht
.
Gleiche
gilt
auch
Fällen
Anweisende
geschäftsunfähig
war
.
geschäftsunfähiger
1
.
nur
gesamtvertretungsberechtigter
Vertreter
gehandelt
hat
Senat
.
.
Anders
ist
Rechtslage
dann
Bank
Widerruf
Überweisung
Dauerauftrages
Schecks
Kündigung
Überweisungsvertrages
irrtümlich
beachtet
.
Fällen
ist
Überweisung
Einlösung
Schecks
Kontoinhaber
veranlasst
worden
.
Bank
muss
grundsätzlich
Kontoinhaber
halten
Fehler
weisungswidrige
Behandlung
Kundenauftrags
Deckungsverhältnis
wurzelt
Verhältnis
bereinigen
ist
f.
;
250
;
f.
;
.
unmittelbarer
Bereicherungsanspruch
Bank
Zuwendungsempfänger
kommt
Fällen
allerdings
Betracht
empfänger
Widerruf
bekannt
ist
dann
weiß
Leistung
Vertragspartners
fehlt
f.
;
f.
;
;
Urteil
25
.
September
.
vorgenannten
Differenzierung
Fallgruppenbildung
hält
erkennende
Senat
.
Revision
Teil
Literatur
geübte
Kritik
ist
unbegründet
.
Einwand
Anweisende
müsse
Fehler
generell
zurechnen
lassen
Rechtsgrundlage
fehle
Olshausen
Festschrift
S.
.
;
vgl.
ferner
Langenbucher
:
Zahlungsverkehr
§
Rdn
.
143
;
.
Festschrift
S.
f.
;
kritisch
auch
Lieb
Jahre
Bundesgerichtshof
Festgabe
Wissenschaft
S.
.
greift
.
Zwar
darf
Bankkunde
Regel
verlassen
Anweisung
befolgt
wird
eigenständiger
Rechtsschein
Überweisungsbegünstigten
entsteht
Olshausen
S.
.
Erzeugung
Rechtsscheins
setzt
aber
etwa
auch
Regeln
§
§
zeigen
Sorgfaltspflichtverletzung
noch
Verschulden
Seiten
Betroffenen
.
so
genannte
"
Veranlassungsprinzip
"
vorgenannte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
vorliegenden
Fällen
maßgeblich
beruht
bildet
langem
anerkannten
Rechtsgrund
siehe
etwa
MünchKommBGB/Lieb
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
-9-
Ferner
stellt
anders
Revision
Teil
Literatur
Olshausen
S.
meinen
Wertungswiderspruch
unterscheiden
Anweisung
gänzlich
fehlt
Anweisende
zurechenbaren
Anschein
gesetzt
hat
Zahlung
sei
Leistung
so
auch
MünchKommBGB/Lieb
aaO
Rdn
.
78
;
Schimansky
:
BankrechtsHandbuch
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
Baumbach/Hopt
33
.
Aufl
.
BankGesch
;
Schuldrecht
8
.
Aufl
.
S.
f.
;
Sonderbeilage
S.
;
Westermann/
:
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Fehlt
Anweisung
Tilgungsbestimmung
Anfang
besteht
absolutes
Zurechenbarkeitshindernis
gibt
sachlichen
Grund
rechtfertigt
Betroffenen
Rechtsscheingesichtspunkten
zuzurechnen
.
Zwar
kann
auch
hier
grundsätzlich
maßgeblichen
Sicht
Überweisungsempfängers
Eindruck
entstehen
liege
vertragsgemäße
Leistung
Schuldners
.
bloße
Anschein
wirksamen
Anweisung
Gutgläubigkeit
Zahlungsempfängers
reichen
aber
Begründung
Leistungsbeziehung
.
Hat
Schuldner
indes
Anweisung
Ursache
Anschein
Leistung
seinerseits
mit
hervorgerufen
stellt
Rechtslage
anders
.
Zwar
hat
Schuldner
Zahlungsvorgang
Anweisung
nur
"
Gang
gesetzt
"
sonst
Fehler
Überweisungsbank
beigetragen
.
muss
aber
berücksichtigt
werden
Gläubiger
Vorgänge
Deckungsverhältnis
Vertragspartner
Bank
kümmern
braucht
Vorgänge
auch
verborgen
bleiben
.
Anweisende
steht
Fehlverhalten
Bank
"
näher
"
Gläubiger
.
rechtfertigt
Zurechenbarkeit
Scheins
ordnungsgemäßen
Überweisung
bloße
Veranlassung
Zahlungsvorgangs
ausreichen
lassen
gutgläubigen
Empfänger
grundsätzlich
Störungsfolgen
freizuhalten
.
Wollte
anders
sehen
könnte
Gläubiger
nie
absolut
sicher
sein
gutgeschriebenen
Betrag
endgültig
behalten
dürfen
.
kann
schon
Interesse
Sicherheit
bargeldlosen
Zahlungsverkehrs
hingenommen
werden
.
Schützenswerte
Belange
Seiten
zahlenden
Bank
sind
insoweit
anzunehmen
.
Olshausen
S.
.
.
Fehler
Regel
schuldhaft
herbeigeführt
hat
zumindest
objektiven
Pflichtverletzung
beruht
spricht
Interesse
Direktkondiktion
gutgläubigen
Empfänger
Vorrang
geben
.
2
.
vorstehend
dargelegten
Grundsätzen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
folgend
hat
VII
.
Berufungsgericht
Stützung
Ansicht
herangezogenen
Entscheidung
25
.
September
ausgeführt
Falle
Zuvielüberweisung
sei
wirksame
Anweisung
Kontoinhabers
gegeben
.
angewiesene
Bank
irrtümlich
fehlerhaft
ausgeführt
habe
ändere
.
Zuvielüberweisung
sei
grundsätzlich
bloßer
Vorgang
Deckungsverhältnisses
Verhältnis
bereinigen
.
Nur
entschiedenen
Fall
Überweisungsbank
zehnfache
Betrag
angewiesenen
Summe
Gläubiger
überwiesen
worden
war
Kenntnis
Umstände
unwissend
gestellt
hatte
hat
.
Zivilsenat
Überweisungsbank
Hinblick
allgemeinen
Grundsatz
Glauben
§
ausnahmsweise
unmittelbaren
Bereicherungsanspruch
Überweisungsempfänger
zugesprochen
.
Ansicht
VII
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
aaO
Überweisungsbank
weisungswidriger
Zuvielüberweisung
Gutgläubigkeit
Überweisungsempfängers
unmittelbarer
Bereicherungsanspruch
zusteht
Deckungsverhältnis
aufgetretene
Fehler
Verhältnis
bereicherungsrechtlich
bereinigt
werden
muss
hat
Teil
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
Literatur
Gefolgschaft
gefunden
Baumbach/Hopt
33
.
Aufl
.
BankGesch
;
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Schimansky
:
Bankrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
19
;
1
.
Überweisungsverkehr
;
S.
f.
;
vgl.
ferner
OLG
;
OLG
.
anderer
Teil
vertritt
Ansicht
Fällen
irrtümlichen
Zuvielüberweisung
Bank
stehe
Mehrbetrages
stets
unmittelbarer
Bereicherungsanspruch
Zahlungsempfänger
;
355
;
.
f.
;
Caemmerer
387
;
Schuldrecht
Band
Besonderer
Teilband
8
.
Aufl
.
S.
;
Rdn
.
da
Anweisung
scheinbar
Anweisenden
vorliege
noch
zurechenbarer
Weise
Anschein
Anweisung
gesetzt
habe
.
erkennende
Senat
vermag
letztgenannten
Meinung
folgen
.
Falle
Gutgläubigkeit
Überweisungsempfängers
steht
Überweisungsbank
irrtümlich
Zuvielüberweisung
vornimmt
ebenso
Fällen
Nichtbeachtung
Widerrufs
Schecks
Dauerauftrags
unmittelbarer
Bereicherungsanspruch
Überweisungsempfänger
.
Fehler
Deckungsverhältnis
ist
Fall
vielmehr
Bereicherungsanspruch
Verhältnis
bereinigen
.
Auch
Zuvielüberweisung
hat
Schuldner
Anweisung
Tilgungsbestimmung
Ausdruck
gebracht
bestimmter
Geldbetrag
Zahlungsempfänger
überwiesen
werden
soll
.
Führt
Bank
Anweisung
fehlerhaft
Versehen
angegebene
Summe
überweist
so
ist
weiterhin
wirksame
Anweisung
Tilgungsbestimmung
gegeben
.
Auch
hier
will
zahlende
Bank
nur
Leistung
Kunden
Anweisenden
erbringen
Urteil
25
.
September
aaO
S.
.
Grad
Veranlassung
Fehlers
Überweisungsbank
Anweisenden
ist
anders
Teil
Literatur
meint
Zuvielüberweisung
grundsätzlich
geringer
Fällen
fahrlässigen
Missachtung
Widerrufs
Anweisung
.
Anweisung
Zuvielüberweisung
bestehen
bleibt
Fall
Widerrufs
rechtlicher
Hinsicht
entfällt
ist
Verursachungsbeitrag
sogar
eher
größer
.
Jedenfalls
steht
Betroffene
Einleitung
Zahlungsvorgangs
verursachten
Fehlverhalten
Bank
"
näher
"
Gläubiger
einmal
Auswahl
Kreditinstituts
nehmen
konnte
.
Auch
irrtümliche
Zuvielüberweisung
ist
Ergebnis
bloßer
Vorgang
Deckungsverhältnisses
Anweisenden
Bank
werten
Urteil
25
.
September
aaO
.
Fällen
Zuvielüberweisung
Grundsatz
Kondiktion
Leistungsbeziehung
Vorrang
gebührt
zeigt
Abwägung
Interessen
Anweisenden
gutgläubigen
Empfängers
.
Hat
irrtümlich
überwiesenen
Zuvielbetrag
fälligen
einredefreien
Anspruch
musste
Fehler
Überweisungsbank
Anwendung
Rechtsverkehr
erforderlichen
Sorgfalt
erkennen
so
wäre
Wertungswiderspruch
sonst
Rechtsscheinlehre
maßgeblichen
Grundsätzen
Mehrbetrag
behalten
dürfte
Bank
gemäß
§
Abs.
Satz
Alt
.
wieder
herausgeben
müsste
.
gewissenhafter
Gläubiger
könnte
andernfalls
verlassen
überwiesenen
Betrag
behalten
darf
frei
disponieren
kann
.
Auch
Fällen
Zuvielleistung
muss
letztlich
Schutzinteresse
redlichen
Zahlungsempfängers
Ausschlag
geben
so
Ergebnis
auch
MünchKommBGB/Lieb
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Anweisende
wird
unzumutbar
belastet
Fehler
verantwortlichen
Überweisungsbank
wertstellungsneutrale
Wiedergutschrift
irrtümlich
überwiesenen
ges
Abtretung
Bereicherungsanspruchs
Überweisungsempfänger
beanspruchen
kann
.
spricht
Vertrauensschutzinteressen
gutgläubigen
Zahlungsempfängers
Fällen
Zuvielüberweisung
Interessen
Schuldners
weisungswidrig
handelnden
Bank
zurücktreten
lassen
.
3
.
Gemessen
Grundsätzen
stand
Klägerin
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
Beklagte
bereicherungsrechtlicher
Rückzahlungsanspruch
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Käuferin
Klägerin
25
.
April
angewiesen
hat
"
Teilbetrag
Schlussrate
Beklagte
überweisen
haben
Käufer
Ursache
Anschein
gesetzt
Restkaufpreisforderung
Höhe
ordnungsgemäßen
Beseitigung
gerügten
Mängel
erfüllen
wollen
.
Anders
konnte
Beklagte
Überweisung
damaligen
Sicht
unangegriffen
gebliebenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
verstehen
.
Zahlung
stellte
Beklagte
Erfüllung
gesamten
Kaufpreisforderung
.
hat
Notar
bereits
28
.
April
Umschreibung
Grundbuchs
Käufer
beauftragt
.
Klage
somit
Anfang
unbegründet
war
konnte
Erledigung
Rechtsstreits
Hauptsache
eintreten
.
.
Revision
war
zurückzuweisen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
20.06.2007