NAMEN Verkündet : 29 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz Alt . Bank kann gutgläubigen Zahlungsempfänger irrtümliche Zuvielüberweisung Wege Nichtleistungskondiktion § Abs. Satz Alt . herausverlangen Anschluss Ergänzung . Urteil 29 . April XI AG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 29 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilkammer 20 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Versehen klagenden Bank beruhenden Zuvielüberweisung . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Zeugen nachfolgend : Käufer schlossen Dezember Beklagten notariellen " Kaufvertrag " Wohnungserbbaurecht . Klägerin Realkredit € finanzierte Kaufpreis sollte Abhängigkeit Bautenstand Raten fällig werden . letzte Rate sollte € betragen . Schreiben 14 . März forderte Beklagte Käufer Zahlung Schlussrate jedoch geltend gemachter Mängel ablehnten . Mitte April teilte Beklagte Beseitigung Mängel wiederholte Zahlungsverlangen . Käuferin wies Klägerin 25 . April " Teilbetrag Schlussrate € Beklagte überweisen . Klägerin übersah indes Beschränkung Anweisung überwies gesamten Restkaufpreis € . Erst Gutschrift Konto erhielt Beklagte Schreiben Käufer 22 . April ankündigten Betrag € angeblicher Gegenansprüche Abzug bringen . Klägerin hat Beklagte ursprünglich Rückzahlung überwiesenen Betrages € Zinsen Anspruch genommen . Amtsgericht Klage stattgegeben hatte haben Käufer Klägerin Schreiben 3 . Februar angewiesen noch ausstehenden Teil letzten Kaufpreisrate € Beklagte auszuzahlen vorgeschlagen überwiesenen Betrag gleicher Höhe belassen . Hinblick hat Klägerin Berufungsverfahren Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . Beklagte hat Erledigungsklärung angeschlossen Klageabweisung beantragt . Landgericht hat Klage abgewiesen . zugelassenen Revision begehrt Klägerin weiterhin Feststellung Erledigung Rechtsstreits Hauptsache . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin habe Abgabe Erledigungserklärung Anspruch ungerechtfertigter Bereicherung § Abs. Satz Alt . Beklagte zugestanden . Rechtsprechung vollziehe Bereicherungsausgleich Fällen Leistung Anweisung grundsätzlich jeweiligen Leistungsbeziehung . vermeintlich Angewiesene habe nur dann unmittelbaren Bereicherungsanspruch Zahlungsempfänger Anweisung fehle unwirksam sei . Fall irrtümlichen Zuvielüberweisung liege Rechtsprechung wirksame Anweisung lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei . Differenzierung wirksamen Anweisung angewiesenen Betrag € fehlenden Anweisung Überzahlung komme Betracht . sei auch sachgerecht Fälle irrtümlichen Zuvielüberweisung anders fehlenden unwirksamen Anweisung behandeln Anweisende auch geringeren Geldbetrag beschränkten Überweisungsauftrag Anschein gesetzt habe gesamte Zahlung sei tung . Zwar sei Zahlungsempfänger Grundsatz Glauben § schutzwürdig fehlerhafte Ausführung Anweisung erkannt habe . sei hier aber Fall . Klage somit unbegründet gewesen sei sei Erledigung Rechtsstreits Hauptsache eingetreten . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Klägerin konnte irrtümlich überwiesenen Betrag über € Wege Nichtleistungskondiktion § Abs. Satz Alt . Beklagten herausverlangen Käufer Fehler Klägerin Verhältnis Beklagten Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen . 1 . Fällen Leistung Anweisung vollzieht Bereicherungsausgleich ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses also Anweisenden Angewiesenen so genannten Deckungsverhältnis Anweisenden Anweisungsempfänger so genannten Valutaverhältnis . bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt Angewiesene getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend Zuwendung Anweisungsempfänger zunächst eigene Leistung Anweisenden zugleich Leistung Anweisenden Anweisungsempfänger . . 291 ; ; ; 77 ; 395 ; ; ; ; m.w . . . tiefere Grund bereicherungsrechtliche Abwicklung jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt Beteiligten Rahmen Privatautonomie getroffenen Auswahl Geschäftspartners auch rechtsfehlerhaften Beziehungen grundsätzlich halten müssen Sonderbeilage Nr. S. . vorstehende Grundsatz gilt aber ausnahmslos . Angewiesene hat unmittelbaren Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Alt . Anweisungsempfänger wirksame Anweisung fehlt Anweisenden auch zuzurechnen ist . Fällen hat Überweisungsbank lediglich erfolglos versucht Leistung Kontoinhaber erbringen . kann Zuwendung Überweisungsbank aber zugerechnet werden veranlasst auch Anschein gesetzt hat Zahlung sei Leistung . Zuwendungsempfänger ist sonstiger Weise Kosten Überweisungsbank bereichert Anspruch Nichtleistungskondiktion ausgesetzt . gilt nur Anweisungsempfänger Fehlen wirksamen Anweisung Zeitpunkt Zuwendung kannte f. ; f. ; 78 ; auch Kenntnis f. ; Senat ; f. 1 . gutgläubige Vertragspartner nur geschützt werden kann andere Vertragsteil zurechenbarer Weise Rechtsschein hervorgerufen hat vermag so genannte Empfängerhorizont Zahlungsempfängers fehlende Leistung vermeintlich Anweisenden selbst dann ersetzen gezahlten Betrag Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete Senat ; 1 5 ; Urteil 21 . Juni XI . Rechtsprechung Urteile 20 . Januar 31 . Mai f. ist anerkannt Vornahme Zahlung Bank Fälschung Verfälschung Überweisungsauftrags vermeintlich Anweisenden zugerechnet werden kann Bank Fällen unmittelbarer Bereicherungsanspruch § Abs. Satz Alt . Zuwendungsempfänger zusteht . Gleiche gilt auch Fällen Anweisende geschäftsunfähig war . geschäftsunfähiger 1 . nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat Senat . . Anders ist Rechtslage dann Bank Widerruf Überweisung Dauerauftrages Schecks Kündigung Überweisungsvertrages irrtümlich beachtet . Fällen ist Überweisung Einlösung Schecks Kontoinhaber veranlasst worden . Bank muss grundsätzlich Kontoinhaber halten Fehler weisungswidrige Behandlung Kundenauftrags Deckungsverhältnis wurzelt Verhältnis bereinigen ist f. ; 250 ; f. ; . unmittelbarer Bereicherungsanspruch Bank Zuwendungsempfänger kommt Fällen allerdings Betracht empfänger Widerruf bekannt ist dann weiß Leistung Vertragspartners fehlt f. ; f. ; ; Urteil 25 . September . vorgenannten Differenzierung Fallgruppenbildung hält erkennende Senat . Revision Teil Literatur geübte Kritik ist unbegründet . Einwand Anweisende müsse Fehler generell zurechnen lassen Rechtsgrundlage fehle Olshausen Festschrift S. . ; vgl. ferner Langenbucher : Zahlungsverkehr § Rdn . 143 ; . Festschrift S. f. ; kritisch auch Lieb Jahre Bundesgerichtshof Festgabe Wissenschaft S. . greift . Zwar darf Bankkunde Regel verlassen Anweisung befolgt wird eigenständiger Rechtsschein Überweisungsbegünstigten entsteht Olshausen S. . Erzeugung Rechtsscheins setzt aber etwa auch Regeln § § zeigen Sorgfaltspflichtverletzung noch Verschulden Seiten Betroffenen . so genannte " Veranlassungsprinzip " vorgenannte Rechtsprechung Bundesgerichtshofes vorliegenden Fällen maßgeblich beruht bildet langem anerkannten Rechtsgrund siehe etwa MünchKommBGB/Lieb 4 . Aufl . § Rdn . . -9- Ferner stellt anders Revision Teil Literatur Olshausen S. meinen Wertungswiderspruch unterscheiden Anweisung gänzlich fehlt Anweisende zurechenbaren Anschein gesetzt hat Zahlung sei Leistung so auch MünchKommBGB/Lieb aaO Rdn . 78 ; Schimansky : BankrechtsHandbuch 3 . Aufl . § Rdn . . ; Baumbach/Hopt 33 . Aufl . BankGesch ; Schuldrecht 8 . Aufl . S. f. ; Sonderbeilage S. ; Westermann/ : 12 . Aufl . § Rdn . . Fehlt Anweisung Tilgungsbestimmung Anfang besteht absolutes Zurechenbarkeitshindernis gibt sachlichen Grund rechtfertigt Betroffenen Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen . Zwar kann auch hier grundsätzlich maßgeblichen Sicht Überweisungsempfängers Eindruck entstehen liege vertragsgemäße Leistung Schuldners . bloße Anschein wirksamen Anweisung Gutgläubigkeit Zahlungsempfängers reichen aber Begründung Leistungsbeziehung . Hat Schuldner indes Anweisung Ursache Anschein Leistung seinerseits mit hervorgerufen stellt Rechtslage anders . Zwar hat Schuldner Zahlungsvorgang Anweisung nur " Gang gesetzt " sonst Fehler Überweisungsbank beigetragen . muss aber berücksichtigt werden Gläubiger Vorgänge Deckungsverhältnis Vertragspartner Bank kümmern braucht Vorgänge auch verborgen bleiben . Anweisende steht Fehlverhalten Bank " näher " Gläubiger . rechtfertigt Zurechenbarkeit Scheins ordnungsgemäßen Überweisung bloße Veranlassung Zahlungsvorgangs ausreichen lassen gutgläubigen Empfänger grundsätzlich Störungsfolgen freizuhalten . Wollte anders sehen könnte Gläubiger nie absolut sicher sein gutgeschriebenen Betrag endgültig behalten dürfen . kann schon Interesse Sicherheit bargeldlosen Zahlungsverkehrs hingenommen werden . Schützenswerte Belange Seiten zahlenden Bank sind insoweit anzunehmen . Olshausen S. . . Fehler Regel schuldhaft herbeigeführt hat zumindest objektiven Pflichtverletzung beruht spricht Interesse Direktkondiktion gutgläubigen Empfänger Vorrang geben . 2 . vorstehend dargelegten Grundsätzen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs folgend hat VII . Berufungsgericht Stützung Ansicht herangezogenen Entscheidung 25 . September ausgeführt Falle Zuvielüberweisung sei wirksame Anweisung Kontoinhabers gegeben . angewiesene Bank irrtümlich fehlerhaft ausgeführt habe ändere . Zuvielüberweisung sei grundsätzlich bloßer Vorgang Deckungsverhältnisses Verhältnis bereinigen . Nur entschiedenen Fall Überweisungsbank zehnfache Betrag angewiesenen Summe Gläubiger überwiesen worden war Kenntnis Umstände unwissend gestellt hatte hat . Zivilsenat Überweisungsbank Hinblick allgemeinen Grundsatz Glauben § ausnahmsweise unmittelbaren Bereicherungsanspruch Überweisungsempfänger zugesprochen . Ansicht VII . Zivilsenats Bundesgerichtshofs aaO Überweisungsbank weisungswidriger Zuvielüberweisung Gutgläubigkeit Überweisungsempfängers unmittelbarer Bereicherungsanspruch zusteht Deckungsverhältnis aufgetretene Fehler Verhältnis bereicherungsrechtlich bereinigt werden muss hat Teil instanzgerichtlichen Rechtsprechung Literatur Gefolgschaft gefunden Baumbach/Hopt 33 . Aufl . BankGesch ; . Aufl . Rdn . ; Schimansky : Bankrechts-Handbuch 3 . Aufl . § Rdn . 19 ; 1 . Überweisungsverkehr ; S. f. ; vgl. ferner OLG ; OLG . anderer Teil vertritt Ansicht Fällen irrtümlichen Zuvielüberweisung Bank stehe Mehrbetrages stets unmittelbarer Bereicherungsanspruch Zahlungsempfänger ; 355 ; . f. ; Caemmerer 387 ; Schuldrecht Band Besonderer Teilband 8 . Aufl . S. ; Rdn . da Anweisung scheinbar Anweisenden vorliege noch zurechenbarer Weise Anschein Anweisung gesetzt habe . erkennende Senat vermag letztgenannten Meinung folgen . Falle Gutgläubigkeit Überweisungsempfängers steht Überweisungsbank irrtümlich Zuvielüberweisung vornimmt ebenso Fällen Nichtbeachtung Widerrufs Schecks Dauerauftrags unmittelbarer Bereicherungsanspruch Überweisungsempfänger . Fehler Deckungsverhältnis ist Fall vielmehr Bereicherungsanspruch Verhältnis bereinigen . Auch Zuvielüberweisung hat Schuldner Anweisung Tilgungsbestimmung Ausdruck gebracht bestimmter Geldbetrag Zahlungsempfänger überwiesen werden soll . Führt Bank Anweisung fehlerhaft Versehen angegebene Summe überweist so ist weiterhin wirksame Anweisung Tilgungsbestimmung gegeben . Auch hier will zahlende Bank nur Leistung Kunden Anweisenden erbringen Urteil 25 . September aaO S. . Grad Veranlassung Fehlers Überweisungsbank Anweisenden ist anders Teil Literatur meint Zuvielüberweisung grundsätzlich geringer Fällen fahrlässigen Missachtung Widerrufs Anweisung . Anweisung Zuvielüberweisung bestehen bleibt Fall Widerrufs rechtlicher Hinsicht entfällt ist Verursachungsbeitrag sogar eher größer . Jedenfalls steht Betroffene Einleitung Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten Bank " näher " Gläubiger einmal Auswahl Kreditinstituts nehmen konnte . Auch irrtümliche Zuvielüberweisung ist Ergebnis bloßer Vorgang Deckungsverhältnisses Anweisenden Bank werten Urteil 25 . September aaO . Fällen Zuvielüberweisung Grundsatz Kondiktion Leistungsbeziehung Vorrang gebührt zeigt Abwägung Interessen Anweisenden gutgläubigen Empfängers . Hat irrtümlich überwiesenen Zuvielbetrag fälligen einredefreien Anspruch musste Fehler Überweisungsbank Anwendung Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen so wäre Wertungswiderspruch sonst Rechtsscheinlehre maßgeblichen Grundsätzen Mehrbetrag behalten dürfte Bank gemäß § Abs. Satz Alt . wieder herausgeben müsste . gewissenhafter Gläubiger könnte andernfalls verlassen überwiesenen Betrag behalten darf frei disponieren kann . Auch Fällen Zuvielleistung muss letztlich Schutzinteresse redlichen Zahlungsempfängers Ausschlag geben so Ergebnis auch MünchKommBGB/Lieb 4 . Aufl . Rdn . . . Anweisende wird unzumutbar belastet Fehler verantwortlichen Überweisungsbank wertstellungsneutrale Wiedergutschrift irrtümlich überwiesenen ges Abtretung Bereicherungsanspruchs Überweisungsempfänger beanspruchen kann . spricht Vertrauensschutzinteressen gutgläubigen Zahlungsempfängers Fällen Zuvielüberweisung Interessen Schuldners weisungswidrig handelnden Bank zurücktreten lassen . 3 . Gemessen Grundsätzen stand Klägerin Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat Beklagte bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch § Abs. Satz Alt . . Käuferin Klägerin 25 . April angewiesen hat " Teilbetrag Schlussrate € Beklagte überweisen haben Käufer Ursache Anschein gesetzt Restkaufpreisforderung Höhe € ordnungsgemäßen Beseitigung gerügten Mängel erfüllen wollen . Anders konnte Beklagte Überweisung damaligen Sicht unangegriffen gebliebenen Feststellungen Berufungsgerichts verstehen . Zahlung stellte Beklagte Erfüllung gesamten Kaufpreisforderung . hat Notar bereits 28 . April Umschreibung Grundbuchs Käufer beauftragt . Klage somit Anfang unbegründet war konnte Erledigung Rechtsstreits Hauptsache eintreten . . Revision war zurückzuweisen . Ellenberger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 20.06.2007