You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

654 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
26
.
Juni
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
26
.
Juni
beschlossen
:
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
Ausnahme
Beweisaufnahme
ersten
Instanz
entstandenen
Kosten
;
werden
Klägerin
auferlegt
.
Streitwert
:
11
.
Juni
:
DM
12
.
Juni
:
DM
Gründe
:
Klägerin
hat
Vollstreckungsabwehrklage
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
Schuldversprechen
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
gewandt
.
lag
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
notarieller
Urkunde
14
.
September
hatte
Klägerin
Sicherheit
gewährtes
Darlehen
Beklagten
Grundschuld
DM
bestellt
Grundschuldbetrag
persönliche
Haftung
übernommen
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
unterworfen
.
Urkunde
verbundenen
Zweckerklärung
dienten
Grundschuld
abstrakte
Schuldversprechen
Sicherung
bestehenden
künftigen
Ansprüche
Beklagten
Geschäftsverbindung
.
Insbesondere
sollten
auch
Ansprüche
Dritten
Rahmen
banküblichen
Geschäftsverbindung
erworbenen
Forderungen
gesichert
sein
.
Darlehen
Anlaß
Grundschuldbestellung
war
wurde
November
vollständig
zurückgezahlt
.
Streit
Parteien
drehte
wesentlichen
Frage
Grundschuld
abstrakte
notariellen
Urkunde
14
.
September
Zahlungsansprüchen
notariellen
Bauträgerverträgen
Juni
valutieren
.
Verträgen
ihrerseits
Vollstreckungsunterwerfung
enthielten
hatte
Klägerin
Rahmen
größeren
Bauvorhabens
erst
noch
errichtende
Eigentumswohnungen
erworben
.
Bauträgerin
hatte
bereits
zuvor
Dezember
Kaufpreisforderungen
sämtlichen
Bauträgerverträgen
Objekts
Beklagte
abgetreten
.
Klägerin
hat
erster
Instanz
gestützt
angebliche
Mängel
erworbenen
Wohnungen
Gemeinschaftseigentums
Einrede
erfüllten
Vertrages
erhoben
.
hat
eingewandt
Beklagte
müsse
Zahlungen
anderes
Kreditinstitut
abgetretenen
Kaufpreisforderungen
anrechnen
lassen
.
Landgericht
hat
Klage
Beweisaufnahme
abgewiesen
.
Berufung
hat
Klägerin
erstinstanzlichen
Einwendungen
mehr
weiterverfolgt
erster
Linie
Unwirksamkeit
Verjährung
gesicherten
Forderungen
geltend
gemacht
.
Auch
Berufungsverfahren
ist
Klage
erfolglos
geblieben
.
Revisionsrechtszug
haben
Parteien
Beklagte
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
Beklagte
vollstreckbare
Ausfertigung
notariellen
Urkunde
14
.
September
30
.
August
Klägerin
herausgegeben
hatte
.
II
.
Parteien
Rechtstreit
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
haben
war
gemäß
§
Satz
Kosten
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
entscheiden
.
Erledigungserklärung
Beklagten
brauchte
§
Satz
Verbindung
§
Abs.
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
abgegeben
werden
vgl.
266
;
Beschluß
10
.
März
.
Kosten
Rechtsstreits
waren
Ausnahme
erstinstanzliche
Beweisaufnahme
entstandenen
Kosten
Beklagten
aufzuerlegen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
klageabweisende
Urteil
Landgerichts
Unrecht
zurückgewiesen
.
kann
dahinstehen
Berufungsgericht
Klägerin
Zweifel
gezogene
Wirksamkeit
Vollstreckungsunterwerfung
notariellen
Urkunde
14
.
September
Verjährungsfrage
zutreffend
beurteilt
hat
.
Unzulässigkeit
Zwangsvollstreckung
ergab
Grundlage
unstreitigen
Parteivortrags
Berufungsinstanz
jedenfalls
folgendem
:
Beklagte
hatte
14
.
September
Geschäftsverbindung
Klägerin
gekündigt
Restsaldo
Jahre
gewährten
Darlehens
mitgeteilt
Rückzahlung
Gesamtverbindlichkeiten
Frist
15
.
Dezember
gesetzt
.
Klägerin
entgegnete
19
.
Oktober
Darlehen
werde
dann
getilgt
Zug
Zug
Löschungsbewilligung
vollstreckbare
Ausfertigung
Grundschuldbestellungsurkunde
ausgehändigt
würden
.
Schreiben
4
November
erwiderte
Beklagte
"
vollständigen
Kreditrückzahlung
Eingang
Ablösebetrages
Zug
Zug
eingetragene
Buchgrundschuld
abgetreten
vollstreckbare
Ausfertigung
Grundschuldbestellungsurkunde
übersandt
"
werde
.
Klägerin
tilgte
11
November
restliche
Darlehensverbindlichkeit
.
Auslegung
Parteierklärungen
Berufungsinstanz
Revision
Recht
gerügt
hat
rechtsfehlerhaft
unterblieben
ist
hätte
erkennende
Senat
feststehenden
Betracht
kommender
weiterer
Feststellungen
nachholen
können
.
.
vgl.
.
ist
§
Satz
treffenden
Kostenentscheidung
zugrunde
legen
.
aber
war
Parteien
Vereinbarung
gekommen
Klägerin
Beklagten
betriebenen
Zwangsvollstreckung
Erfolg
entgegenhalten
konnte
.
Klägerin
konnte
durfte
Schreiben
4
November
Hintergrund
seinerzeit
erster
Instanz
anhängigen
Vollstreckungsabwehrklage
nämlich
so
verstehen
Beklagte
Tilgung
Darlehens
14
.
September
weiterer
Ansprüche
mehr
Grundschuld
abstrakten
Schuldversprechen
vollstrecken
wollte
.
liegende
bot
Sache
Haftungsfreigabe
abgetretenen
Kaufpreisforderungen
Einschränkung
notariellen
Urkunde
14
.
September
verbundenen
Sicherungsabrede
darstellte
wurde
Klägerin
Begleichung
restlichen
Darlehensschuld
konkludent
angenommen
.
Auslegung
stimmt
Landgericht
Parallelprozeß
Parteien
erteilte
Hinweis
Beklagte
Schreibens
4
November
anschließenden
Darlehenstilgung
Herausgabe
notariellen
Urkunde
14
.
September
verpflichtet
sei
.
Beklagte
hat
Hinweis
Rechtsstreit
Recht
Abgabe
Anerkenntnisses
Rechnung
getragen
.
Indes
erschöpft
Bedeutung
Vereinbarung
anhängigen
Vollstreckungsabwehrklage
wirksam
unmittelbar
Parteien
getroffen
werden
konnte
prozeßerledigenden
Wirkung
Grundlage
erfolgten
Titelherausgabe
.
Abrede
begründete
Klägerin
auch
Einwendung
Sinne
§
Zwangsvollstreckung
Urkunde
entgegenstand
.
gilt
unabhängig
Absprache
sog.
vollstrekkungsbeschränkende
Vereinbarung
sieht
vgl.
Urteil
2
.
April
f.
;
576
;
OLG
Einschränkung
schuldrechtlichen
Zweckbindung
ausschließlich
materiellrechtliche
Bedeutung
beimißt
vgl.
.
November
geschlossenen
Vereinbarung
war
Vollstreckungsabwehrklage
begründet
.
hat
Berufungsgericht
verkannt
.
Revision
Klägerin
hätte
Parteien
Rechtsstreit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
hätten
Kostenfolge
§
Abs.
stattgegeben
werden
müssen
.
Kosten
erster
Instanz
durchgeführten
Beweisaufnahme
wären
allerdings
gemäß
§
Klägerin
aufzuerlegen
gewesen
zugrunde
liegende
Behauptungen
Beweisanträge
insgesamt
Erfolg
geblieben
sind
.
entspricht
billigem
Ermessen
Klägerin
Beweiserhebung
verursachten
Kosten
aufzuerlegen
.