BESCHLUSS 26 . Juni Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. 26 . Juni beschlossen : Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits Ausnahme Beweisaufnahme ersten Instanz entstandenen Kosten ; werden Klägerin auferlegt . Streitwert : 11 . Juni : DM 12 . Juni : DM Gründe : Klägerin hat Vollstreckungsabwehrklage Zwangsvollstreckung vollstreckbaren Schuldversprechen notariellen Grundschuldbestellungsurkunde gewandt . lag folgender Sachverhalt zugrunde : notarieller Urkunde 14 . September hatte Klägerin Sicherheit gewährtes Darlehen Beklagten Grundschuld DM bestellt Grundschuldbetrag persönliche Haftung übernommen sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen unterworfen . Urkunde verbundenen Zweckerklärung dienten Grundschuld abstrakte Schuldversprechen Sicherung bestehenden künftigen Ansprüche Beklagten Geschäftsverbindung . Insbesondere sollten auch Ansprüche Dritten Rahmen banküblichen Geschäftsverbindung erworbenen Forderungen gesichert sein . Darlehen Anlaß Grundschuldbestellung war wurde November vollständig zurückgezahlt . Streit Parteien drehte wesentlichen Frage Grundschuld abstrakte notariellen Urkunde 14 . September Zahlungsansprüchen notariellen Bauträgerverträgen Juni valutieren . Verträgen ihrerseits Vollstreckungsunterwerfung enthielten hatte Klägerin Rahmen größeren Bauvorhabens erst noch errichtende Eigentumswohnungen erworben . Bauträgerin hatte bereits zuvor Dezember Kaufpreisforderungen sämtlichen Bauträgerverträgen Objekts Beklagte abgetreten . Klägerin hat erster Instanz gestützt angebliche Mängel erworbenen Wohnungen Gemeinschaftseigentums Einrede erfüllten Vertrages erhoben . hat eingewandt Beklagte müsse Zahlungen anderes Kreditinstitut abgetretenen Kaufpreisforderungen anrechnen lassen . Landgericht hat Klage Beweisaufnahme abgewiesen . Berufung hat Klägerin erstinstanzlichen Einwendungen mehr weiterverfolgt erster Linie Unwirksamkeit Verjährung gesicherten Forderungen geltend gemacht . Auch Berufungsverfahren ist Klage erfolglos geblieben . Revisionsrechtszug haben Parteien Beklagte zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt Beklagte vollstreckbare Ausfertigung notariellen Urkunde 14 . September 30 . August Klägerin herausgegeben hatte . II . Parteien Rechtstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt haben war gemäß § Satz Kosten billigem Ermessen Berücksichtigung bisherigen Streitstands entscheiden . Erledigungserklärung Beklagten brauchte § Satz Verbindung § Abs. Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden vgl. 266 ; Beschluß 10 . März . Kosten Rechtsstreits waren Ausnahme erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten Beklagten aufzuerlegen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin klageabweisende Urteil Landgerichts Unrecht zurückgewiesen . kann dahinstehen Berufungsgericht Klägerin Zweifel gezogene Wirksamkeit Vollstreckungsunterwerfung notariellen Urkunde 14 . September Verjährungsfrage zutreffend beurteilt hat . Unzulässigkeit Zwangsvollstreckung ergab Grundlage unstreitigen Parteivortrags Berufungsinstanz jedenfalls folgendem : Beklagte hatte 14 . September Geschäftsverbindung Klägerin gekündigt Restsaldo Jahre gewährten Darlehens mitgeteilt Rückzahlung Gesamtverbindlichkeiten Frist 15 . Dezember gesetzt . Klägerin entgegnete 19 . Oktober Darlehen werde dann getilgt Zug Zug Löschungsbewilligung vollstreckbare Ausfertigung Grundschuldbestellungsurkunde ausgehändigt würden . Schreiben 4 November erwiderte Beklagte " vollständigen Kreditrückzahlung Eingang Ablösebetrages Zug Zug eingetragene Buchgrundschuld abgetreten vollstreckbare Ausfertigung Grundschuldbestellungsurkunde übersandt " werde . Klägerin tilgte 11 November restliche Darlehensverbindlichkeit . Auslegung Parteierklärungen Berufungsinstanz Revision Recht gerügt hat rechtsfehlerhaft unterblieben ist hätte erkennende Senat feststehenden Betracht kommender weiterer Feststellungen nachholen können . . vgl. . ist § Satz treffenden Kostenentscheidung zugrunde legen . aber war Parteien Vereinbarung gekommen Klägerin Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung Erfolg entgegenhalten konnte . Klägerin konnte durfte Schreiben 4 November Hintergrund seinerzeit erster Instanz anhängigen Vollstreckungsabwehrklage nämlich so verstehen Beklagte Tilgung Darlehens 14 . September weiterer Ansprüche mehr Grundschuld abstrakten Schuldversprechen vollstrecken wollte . liegende bot Sache Haftungsfreigabe abgetretenen Kaufpreisforderungen Einschränkung notariellen Urkunde 14 . September verbundenen Sicherungsabrede darstellte wurde Klägerin Begleichung restlichen Darlehensschuld konkludent angenommen . Auslegung stimmt Landgericht Parallelprozeß Parteien erteilte Hinweis Beklagte Schreibens 4 November anschließenden Darlehenstilgung Herausgabe notariellen Urkunde 14 . September verpflichtet sei . Beklagte hat Hinweis Rechtsstreit Recht Abgabe Anerkenntnisses Rechnung getragen . Indes erschöpft Bedeutung Vereinbarung anhängigen Vollstreckungsabwehrklage wirksam unmittelbar Parteien getroffen werden konnte prozeßerledigenden Wirkung Grundlage erfolgten Titelherausgabe . Abrede begründete Klägerin auch Einwendung Sinne § Zwangsvollstreckung Urkunde entgegenstand . gilt unabhängig Absprache sog. vollstrekkungsbeschränkende Vereinbarung sieht vgl. Urteil 2 . April f. ; 576 ; OLG Einschränkung schuldrechtlichen Zweckbindung ausschließlich materiellrechtliche Bedeutung beimißt vgl. . November geschlossenen Vereinbarung war Vollstreckungsabwehrklage begründet . hat Berufungsgericht verkannt . Revision Klägerin hätte Parteien Rechtsstreit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt hätten Kostenfolge § Abs. stattgegeben werden müssen . Kosten erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme wären allerdings gemäß § Klägerin aufzuerlegen gewesen zugrunde liegende Behauptungen Beweisanträge insgesamt Erfolg geblieben sind . entspricht billigem Ermessen Klägerin Beweiserhebung verursachten Kosten aufzuerlegen .