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1.2 KiB

BESCHLUSS
23
November
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
17
.
Zivilsenats
25
.
Juni
wird
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
Festsetzung
Streitwerts
Berufungsgericht
ist
maßgeblich
§
Nr.
nachvollziehbar
.
Wert
Beschwerdegegenstands
bemißt
Interesse
Klägers
Aufhebung
Berufungsurteils
Interesse
verlangten
Auskunft
.
ist
Berücksichtigung
Durchsetzung
Auskunftsklage
dient
§
schätzen
.
Konkrete
Angaben
Höhe
fehlen
auch
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
.
pauschalen
Verweis
entstandene
Anwaltskosten
enthält
Beschwerdebegründung
auch
nur
ansatzweise
substantiierten
Vortrag
Informationsinteresse
Schaden
konkreten
Beeinträchtigung
Beseitigung
Auskunft
dienen
soll
.
Allein
Anwaltskosten
läßt
Beschwer
über
herleiten
.
nachvollziehbare
Darlegung
Klägers
fehlt
schätzt
Senat
Beschwerdewert
insgesamt
vgl.
Zöller/Herget
24
.
Aufl
.
Rdn
.
Stichwort
:
Schätzung
.
übrigen
könnte
Nichtzulassungsbeschwerde
auch
Sache
Erfolg
haben
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Ellenberger