BESCHLUSS 23 November Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 17 . Zivilsenats 25 . Juni wird unzulässig verworfen Wert Beschwer € übersteigt § Nr. . Festsetzung Streitwerts € Berufungsgericht ist maßgeblich § Nr. nachvollziehbar . Wert Beschwerdegegenstands bemißt Interesse Klägers Aufhebung Berufungsurteils Interesse verlangten Auskunft . ist Berücksichtigung Durchsetzung Auskunftsklage dient § schätzen . Konkrete Angaben Höhe fehlen auch Begründung Nichtzulassungsbeschwerde . pauschalen Verweis entstandene Anwaltskosten enthält Beschwerdebegründung auch nur ansatzweise substantiierten Vortrag Informationsinteresse Schaden konkreten Beeinträchtigung Beseitigung Auskunft dienen soll . Allein Anwaltskosten läßt Beschwer über € herleiten . nachvollziehbare Darlegung Klägers fehlt schätzt Senat Beschwerdewert insgesamt € vgl. Zöller/Herget 24 . Aufl . Rdn . Stichwort : Schätzung . übrigen könnte Nichtzulassungsbeschwerde auch Sache Erfolg haben . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Ellenberger