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679 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
16
.
September
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Klägerin
nimmt
beklagte
Bank
abgetretenem
Recht
Schadensersatz
fehlerhafter
Anlageberatung
Zusammenhang
Erwerb
Zertifikaten
inzwischen
insolventen
Co.
Anspruch
.
Bruder
Klägerin
Ehefrau
Zeugen
hielten
Rechtsvorgängerin
Beklagten
genden
:
Beklagte
Wertpapierdepot
Einzelverfügungsberechtigung
.
Beratung
Mitarbeiter
Beklagten
erwarben
Eheleute
Stück
"
Co.
.
"
-Zertifikate
Lehman
Preis
insgesamt
.
Insolvenz
Emittentin
Garantin
sind
Zertifikate
mittlerweile
weitgehend
wertlos
.
22
.
September
unterzeichneten
Zeuge
gerin
schriftliche
"
Abtretungsvereinbarung
"
Zeuge
erklärte
gesamten
derzeitigen
zukünftigen
sonstigen
Ansprüche
Zusammenhang
Zeichnung
Zertifikate
Beteiligten
insbesondere
Beklagte
zustehen
Klägerin
abzutreten
.
Klage
verlangt
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Rückgabe
Zertifikate
Feststellung
Pflicht
Beklagten
Ersatz
weiteren
Schäden
Feststellung
Annahmeverzugs
Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Begründung
ausgeführt
könne
dahinstehen
Beweisaufnahme
ergeben
habe
auch
Zeugin
Inhaberin
Depots
gewesen
sei
Schadensersatzansprüche
Klägerin
hätten
abtreten
können
zustünden
.
Zwar
sei
Zeugen
Beklagten
Anlageberatungsvertrag
gekommen
.
Beklagte
habe
jedoch
Vertrag
ergebenden
Pflichten
verletzt
.
Rechtsprechung
entwickelten
Maßstäben
sei
Beratung
Zeugen
auch
objektgerecht
erfolgt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
Erteilung
Hinweises
einstimmigen
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
könne
dahinstehen
etwaige
Schadensersatzansprüche
berechtigt
wären
Klägerin
bereits
aktiv
legitimiert
sei
.
Abtretung
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Zeugen
pauschal
vorgetragen
werde
sei
erfolgt
.
stehe
Inhalt
erstinstanzlich
vorgelegten
Abtretungsvereinbarung
22
.
September
Hinweis
Ehefrau
Forderungsgemeinschaft
fehle
auch
Abtretung
Ehegatten
ausgelegt
werden
könne
.
allein
Ehemann
zustehende
Forderung
habe
bestanden
Schadensersatz
nur
gemäß
§
hätte
gefordert
werden
können
.
Gesamtgläubigerschaft
komme
hier
Betracht
.
Insbesondere
ergebe
vertraglichen
Abrede
Depot
dort
Einzelverfügungsberechtigung
nur
Zusammenhang
Depotführung
vorgesehen
sei
worunter
aber
Schadensersatzansprüche
fielen
.
Vortrag
gemeinsamen
Willen
"
Zeugen
Klägerin
betreffe
allein
Frage
Prozessführungsbefugnis
Aktivlegitimation
Klägerin
allein
wirksamen
Abtretung
Zeugen
abgeleitet
werden
könne
Klägerin
aber
hinreichend
vorgetragen
habe
.
Schließlich
sei
Verweis
Klägerin
bloßes
anwaltliches
Redaktionsversehen
Erstellung
schriftlichen
Abtretungsvereinbarung
22
.
September
vereinbar
Vortrag
Zeugen
seien
ausgegangen
Einzelverfügungsbefugnis
reiche
Unterschrift
Ehegatten
.
Einzelverfügungsbefugnis
wäre
Versehen
gerade
gewollt
gewesen
nur
Zeugen
Unterschrift
heranzuziehen
.
auch
Ehefrau
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Revision
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
angegriffene
Beschluss
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
vgl.
Senatsbeschlüsse
11
.
Mai
XI
f.
9
.
Februar
XI
ZR
.
Grund
ist
Beschluss
§
Abs.
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Vortrag
Parteien
Kenntnis
nehmen
Entscheidung
Erwägung
ziehen
BVerfGE
295
;
35
;
216
;
BVerfG
.
Grundsätzlich
ist
auszugehen
Gericht
entgegengenommene
Vorbringen
Beteiligten
auch
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
ist
Vorbringen
Begründung
Entscheidung
ausdrücklich
befassen
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
setzt
gewisse
Evidenz
Gehörsverletzung
.
Einzelfall
müssen
besondere
Umstände
vorliegen
deutlich
ergeben
Vorbringen
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
ersichtlich
erwogen
worden
ist
BVerfGE
f.
;
;
f.
;
;
Senatsbeschluss
20
.
Januar
XI
.
8)
.
2
.
Maßgaben
ist
Art
.
Abs.
GG
hier
verletzt
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Klägerin
Ehegatten
hätten
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
abgetreten
pauschal
hinreichend
angesehen
.
hat
berücksichtigt
Klägerin
auch
sogar
wiederholt
hingewiesen
hat
Beklagte
habe
Aktivlegitimation
Klägerin
bestritten
.
Hinweis
ist
zutreffend
.
Beklagte
ist
Stellungnahme
Beweisaufnahme
erster
Instanz
noch
Berufungserwiderung
einzigen
Schriftsatz
Berufungsinstanz
Frage
Aktivlegitimation
Klägerin
Vorliegens
Abtretung
angeblichen
Ansprüche
Zeugen
eingegangen
hat
schränkt
geltend
machen
Beratung
sei
ordnungsgemäß
gewesen
Einreichung
Berufungserwiderung
Hinweis
Klägerin
Bedenken
Berufungsgerichts
Aktivlegitimation
auch
Stellungnahme
Klägerin
Hinweis
übermittelt
worden
waren
.
Umständen
war
Klägerin
gehalten
Behauptung
Abtretung
Schadensersatzansprüche
Ehegatten
weitere
Tatsachen
näher
substantiieren
vgl.
Urteile
16
.
Mai
f.
;
12
Juli
f.
17
Juli
ZR
.
3
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
beruht
Gehörsverletzung
.
Voraussetzung
ist
schon
dann
erfüllt
ausgeschlossen
werden
kann
Berufungsgericht
Berücksichtigung
übergangenen
Vorbringens
anders
entschieden
hätte
vgl.
BVerfGE
99
;
;
;
;
.
ist
hier
Fall
Berufungsgericht
Gehörsverletzung
Aktivlegitimation
Klägerin
verneint
geprüft
hat
geltend
gemachten
Berufungsangriffe
Verneinung
Schadensersatzansprüchen
Zeugen
Landgericht
begründet
sind
.
Ellenberger
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung