BESCHLUSS 16 . September Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Klägerin nimmt beklagte Bank abgetretenem Recht Schadensersatz fehlerhafter Anlageberatung Zusammenhang Erwerb Zertifikaten inzwischen insolventen Co. Anspruch . Bruder Klägerin Ehefrau Zeugen hielten Rechtsvorgängerin Beklagten genden : Beklagte Wertpapierdepot Einzelverfügungsberechtigung . Beratung Mitarbeiter Beklagten erwarben Eheleute Stück " Co. . " -Zertifikate Lehman Preis insgesamt € . Insolvenz Emittentin Garantin sind Zertifikate mittlerweile weitgehend wertlos . 22 . September unterzeichneten Zeuge gerin schriftliche " Abtretungsvereinbarung " Zeuge erklärte gesamten derzeitigen zukünftigen sonstigen Ansprüche Zusammenhang Zeichnung Zertifikate Beteiligten insbesondere Beklagte zustehen Klägerin abzutreten . Klage verlangt Klägerin Beklagten Zahlung € Zinsen Zug Zug Rückgabe Zertifikate Feststellung Pflicht Beklagten Ersatz weiteren Schäden Feststellung Annahmeverzugs Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten . Landgericht hat Klage abgewiesen Begründung ausgeführt könne dahinstehen Beweisaufnahme ergeben habe auch Zeugin Inhaberin Depots gewesen sei Schadensersatzansprüche Klägerin hätten abtreten können zustünden . Zwar sei Zeugen Beklagten Anlageberatungsvertrag gekommen . Beklagte habe jedoch Vertrag ergebenden Pflichten verletzt . Rechtsprechung entwickelten Maßstäben sei Beratung Zeugen auch objektgerecht erfolgt . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin Erteilung Hinweises einstimmigen Beschluss § Abs. zurückgewiesen . Begründung hat Wesentlichen ausgeführt : könne dahinstehen etwaige Schadensersatzansprüche berechtigt wären Klägerin bereits aktiv legitimiert sei . Abtretung geltend gemachten Schadensersatzansprüche Zeugen pauschal vorgetragen werde sei erfolgt . stehe Inhalt erstinstanzlich vorgelegten Abtretungsvereinbarung 22 . September Hinweis Ehefrau Forderungsgemeinschaft fehle auch Abtretung Ehegatten ausgelegt werden könne . allein Ehemann zustehende Forderung habe bestanden Schadensersatz nur gemäß § hätte gefordert werden können . Gesamtgläubigerschaft komme hier Betracht . Insbesondere ergebe vertraglichen Abrede Depot dort Einzelverfügungsberechtigung nur Zusammenhang Depotführung vorgesehen sei worunter aber Schadensersatzansprüche fielen . Vortrag gemeinsamen Willen " Zeugen Klägerin betreffe allein Frage Prozessführungsbefugnis Aktivlegitimation Klägerin allein wirksamen Abtretung Zeugen abgeleitet werden könne Klägerin aber hinreichend vorgetragen habe . Schließlich sei Verweis Klägerin bloßes anwaltliches Redaktionsversehen Erstellung schriftlichen Abtretungsvereinbarung 22 . September vereinbar Vortrag Zeugen seien ausgegangen Einzelverfügungsbefugnis reiche Unterschrift Ehegatten . Einzelverfügungsbefugnis wäre Versehen gerade gewollt gewesen nur Zeugen Unterschrift heranzuziehen . auch Ehefrau II . Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin ist statthaft auch Übrigen zulässig . Revision ist § Abs. Satz Nr. Fall Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen angegriffene Beschluss Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt vgl. Senatsbeschlüsse 11 . Mai XI f. 9 . Februar XI ZR . Grund ist Beschluss § Abs. aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1 . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Vortrag Parteien Kenntnis nehmen Entscheidung Erwägung ziehen BVerfGE 295 ; 35 ; 216 ; BVerfG . Grundsätzlich ist auszugehen Gericht entgegengenommene Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat Art . Abs. GG verpflichtet ist Vorbringen Begründung Entscheidung ausdrücklich befassen . Verstoß Art . Abs. GG setzt gewisse Evidenz Gehörsverletzung . Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen deutlich ergeben Vorbringen überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung ersichtlich erwogen worden ist BVerfGE f. ; ; f. ; ; Senatsbeschluss 20 . Januar XI . 8) . 2 . Maßgaben ist Art . Abs. GG hier verletzt . Berufungsgericht hat Vortrag Klägerin Ehegatten hätten geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgetreten pauschal hinreichend angesehen . hat berücksichtigt Klägerin auch sogar wiederholt hingewiesen hat Beklagte habe Aktivlegitimation Klägerin bestritten . Hinweis ist zutreffend . Beklagte ist Stellungnahme Beweisaufnahme erster Instanz noch Berufungserwiderung einzigen Schriftsatz Berufungsinstanz Frage Aktivlegitimation Klägerin Vorliegens Abtretung angeblichen Ansprüche Zeugen eingegangen hat schränkt geltend machen Beratung sei ordnungsgemäß gewesen Einreichung Berufungserwiderung Hinweis Klägerin Bedenken Berufungsgerichts Aktivlegitimation auch Stellungnahme Klägerin Hinweis übermittelt worden waren . Umständen war Klägerin gehalten Behauptung Abtretung Schadensersatzansprüche Ehegatten weitere Tatsachen näher substantiieren vgl. Urteile 16 . Mai f. ; 12 Juli f. 17 Juli ZR . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts beruht Gehörsverletzung . Voraussetzung ist schon dann erfüllt ausgeschlossen werden kann Berufungsgericht Berücksichtigung übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte vgl. BVerfGE 99 ; ; ; ; . ist hier Fall Berufungsgericht Gehörsverletzung Aktivlegitimation Klägerin verneint geprüft hat geltend gemachten Berufungsangriffe Verneinung Schadensersatzansprüchen Zeugen Landgericht begründet sind . Ellenberger Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung