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NAMEN
Verkündet
:
6
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
;
AGB-Sparkassen
Nr.
Abs.
;
Abkommen
Lastschriftverkehr
Möglichkeit
Schuldners
Widerspruch
Belastungen
Kontos
Einzugsermächtigungslastschriften
ist
befristet
endet
erst
Genehmigung
Zahlstelle
.
Genehmigung
Belastungen
kann
geltenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
Sparkassen
Schweigen
Rechnungsabschluß
gesehen
werden
.
Urteil
6
.
Juni
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Juni
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Gesamtvollstreckungsverwalter
Vermögen
D.
GmbH
Schuldnerin
beklagte
Sparkasse
streiten
Wirksamkeit
Widerspruchs
Einzugsermächtigungslastschriften
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Kauffrau
unterhielt
Firma
einzelkaufmännischen
Unternehmens
Beklagten
Girokonto
.
Einzugsermächtigung
erteilt
hatte
zog
Konto
Lastschriften
Höhe
monatlich
DM
Kredite
bedient
wurden
.
12
.
März
übernahm
Schuldnerin
Konto
Vereinbarung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
Sparkassen
.
zog
auch
Kontoinhaberwechsel
Lastschriften
September
Konto
.
Lastschrift
April
wurde
Beklagten
zurückgegeben
Lastschriften
Monate
Mai
September
wurden
Belastung
Girokontos
Schuldnerin
eingelöst
Rechnungsabschlüssen
30
.
Juni
30
.
September
berücksichtigt
.
Eröffnung
Gesamtvollstreckung
Februar
einvernehmlicher
Beendigung
Giroverhältnisses
verlangte
Kläger
Beklagten
Schreiben
3
.
April
"
Rückbuchung
"
u.a.
Mai
September
vorgenommenen
Lastschrift-Belastungen
Höhe
DM
.
Beklagte
wendet
Schuldnerin
habe
Belastungsbuchungen
konkludent
genehmigt
Weiterführung
Girokontos
Buchungen
geduldet
habe
;
zumindest
liege
Genehmigung
übersandten
Rechnungsabschlüsse
30
.
Juni
30
.
September
Einwendungen
erhoben
worden
seien
.
Landgericht
hat
Klage
Zahlung
DM
Zinsen
Ausnahme
Teils
geltend
gemachten
Zinsanspruchs
stattgegeben
;
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Klageforderung
wesentlichen
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Anspruch
Stornierung
Kontoinhaberwechsel
vorgenommenen
Belastungsbuchungen
.
sei
zwischenzeitlicher
Auflösung
Giroverhältnisses
Erstattung
Buchungsbeträge
gerichtet
.
Kläger
habe
nämlich
Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgten
Belastungsbuchungen
Schreiben
3
.
April
Verwalter
Vermögens
Schuldnerin
wirksam
widersprochen
.
Beklagte
habe
unabhängig
Schuldnerin
Valutaverhältnis
zahlungspflichtig
sei
Widerspruch
auch
noch
längerer
Zeit
befolgen
Weisung
Schuldnerin
Konto
belastet
Belastungsbuchungen
genehmigt
habe
.
Genehmigung
könne
Schweigen
Schuldnerin
Tageskontoauszüge
noch
Rechnungsabschlüsse
gesehen
werden
.
Zwar
gälten
Rechnungsabschlüsse
Nr.
Abs.
AGB-Sparkassen
genehmigt
Wochen
widersprochen
werde
.
würden
aber
Ansprüche
Richtigstellung
unrichtigen
Buchungen
ausgeschlossen
.
Kläger
könne
Genehmigung
Rechnungsabschlüsse
gekommenen
Anerkenntnisverträge
kondizieren
.
Beklagte
Kläger
Belastungsbuchungen
erst
sehr
spät
widersprochen
habe
ersatzfähigen
Schaden
erlitten
habe
Gläubigerbank
halten
könne
sei
entscheiden
.
II
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
hält
rechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
Punkten
Begründung
stand
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Kläger
Belastungsbuchungen
Schreiben
3
.
April
wirksam
widersprochen
hat
ursprüngliche
Berichtigungsanspruch
Auflösung
Giroverhältnisses
Zahlungsanspruch
weiterbesteht
ist
zutreffend
.
Eröffnung
Gesamtvollstreckungsverfahrens
geht
Schuldner
zustehende
Möglichkeit
Widerspruchs
Einzugsermächtigungsverfahren
vorgenommene
Belastungsbuchungen
Verwalter
.
kann
bezug
Masse
Handlungen
vornehmen
bisher
Schuldner
berechtigt
war
vgl.
§
GesO
.
Auflösung
Giroverhältnisses
hat
Widerspruchsmöglichkeit
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
unberührt
gelassen
vgl.
Canaris
Bankvertragsrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Rottnauer
.
Ansprüche
Kontoführung
beziehen
Guthaben
geführt
hätten
bestehen
Auflösung
Giroverhältnisses
Zahlungsansprüche
weiter
.
Widerspruch
hat
Kläger
Schuldnerin
zustehenden
Anspruch
Berichtigung
Lastschrift-Belastungen
erhoben
Genehmigung
verweigert
vgl.
:
Bankrechts-Handbuch
§
Rdn
.
m
.
;
Beklagten
stand
Belastung
geltend
gemachte
Aufwendungsersatzanspruch
Schuldnerin
.
Möglichkeit
Widerspruch
LastschriftBelastungen
Monaten
Mai
September
war
April
Zeitablauf
erloschen
.
Frage
Widerspruchsmöglichkeit
Ablauf
bestimmten
Frist
erlischt
ist
höchstrichterlich
noch
abschließend
geklärt
.
IVa
Bundesgerichtshofs
ist
allerdings
Entscheidung
30
.
Januar
IVa
ausgegangen
Kontoinhaber
Widerspruch
nur
Frist
Wochen
ausüben
kann
s.
auch
Urteil
15
.
Dezember
ZR
353
;
OLG
.
hat
.
Zivilsenat
Urteil
10
.
Januar
ausgeführt
Widerspruch
Kontoinhabers
sei
Frist
gebunden
.
Äußerungen
handelt
jeweils
obiter
genannten
Entscheidungen
beruhen
.
Schrifttum
ist
Antwort
angesprochene
Frage
umstritten
.
Autoren
nehmen
Hinweis
Abschnitt
Nr.
Lastschriftverkehr
-9-
spruchsmöglichkeit
Wochen
befristet
sei
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
Hennig
Zahlungsverkehrsabkommen
Spitzenverbände
Kreditwirtschaft
S.
;
Diestelmeier
Stellung
zwischengeschalteten
Kreditinstituts
bargeldlosen
Zahlungsverkehr
S.
;
Reimer
1
14
;
761
;
Franke
;
.
anderen
Meinung
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Nr.
Abs.
Buchst
.
AGB-Sparkassen
verweist
soll
Schuldner
unverzüglich
Widerspruch
erheben
müssen
;
schuldhafter
Nichtbefolgung
Pflicht
soll
Widerspruchsmöglichkeit
bereits
Ablauf
Wochen
jedenfalls
aber
Schuldner
Verzögerung
stichhaltigen
Gründe
habe
Belastung
Valutaverhältnis
berechtigt
gewesen
sei
Ablauf
Frist
erlöschen
Bankvertragsrecht
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Engel
Rechtsprobleme
Lastschriftverfahren
S.
45
;
Fallscheer-Schlegel
Lastschriftverfahren
Entwicklung
Rechtsprobleme
S.
;
.
Gegensatz
stehen
Autoren
Befristung
Widerspruchsmöglichkeit
verneinen
:
Bankrechts-Handbuch
§
Rdn
.
71
;
6/315
Abschnitt
Nr.
;
Lastschriftverkehr
S.
;
Recht
Zahlungsverkehrs
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Bauer
;
Festschrift
Stimpel
S.
.
;
50
;
554
;
Vortmann
EWiR
;
2
.
.
erkennende
Senat
schließt
letztgenannten
Auffassung
.
Widerspruchsmöglichkeit
Kontoinhabers
ergibt
Giroverhältnis
ungenehmigten
Belastung
Kontos
Lastschrift
Einzugsermächtigungsverfahren
.
Verfahren
handelt
Schuldnerbank
Lastschrift
einlöst
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nur
eigenen
Namen
erteilten
Weisung
Gläubigerbank
Rahmen
Banken
bestehenden
Giroverhältnisses
.
Belastung
Girokontos
Kontoinhabers
geschieht
also
entsprechende
Weisung
Schuldners
.
Schuldnerbank
steht
Aufwendungsersatzanspruch
§
Belastungsbuchung
Schuldner
geltend
macht
erst
Schuldner
Belastungsbuchung
Schuldnerbank
genehmigt
f.
;
;
Urteil
10
.
Januar
.
Schuldner
Verfügungen
Konto
frei
ist
somit
Verhältnis
Schuldnerbank
Beschränkung
Entscheidung
unterliegt
Lastschrift
widerspricht
ist
Widerspruch
Schuldnerbank
grundsätzlich
immer
verbindlich
304
;
.
folgt
Schuldner
Belastungsbuchung
Einzugsermächtigungs-Lastschrift
zeitlich
unbegrenzt
widersprechen
kann
Bundschuh
Festschrift
Stimpel
S.
.
Widerspruchsmöglichkeit
Schuldnerin
war
hier
auch
wirksame
Genehmigung
.
S.
§
Satz
erloschen
.
Genehmigung
kann
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
bloßen
Schweigen
zugegangenen
Tageskontoauszug
gesehen
werden
.
Auszug
ausgewiesene
Saldo
ist
reiner
Postensaldo
u.a.
Zinsberechnung
erstellt
wird
Bedeutung
Verhinderung
gedeckter
Auszahlungen
beschränkt
.
dient
rein
tatsächlichen
Zwecken
.
liegt
bloßen
Schweigen
Auszug
schlüssige
rechtsgeschäftliche
Erklärung
geschweige
denn
Genehmigung
Beklagten
vorgenommener
Kontobelastungen
.
.
vgl.
f.
;
Urteil
12
.
Juni
ZR
.
Auch
Schuldner
Monate
streitigen
Belastungsbuchungen
beanstandet
hat
liegt
hier
konkludente
Genehmigung
.
Schrifttum
wird
insoweit
Hinweis
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
25
.
Mai
ZR
Ansicht
vertreten
widerspruchslose
Fortsetzung
Zahlungsverkehrs
Konto
Lastschriftbeträgen
belastet
worden
sei
längere
Zeit
sei
Genehmigung
schlüssiges
Handeln
werten
.
;
Lastschriftverkehr
S.
.
gefolgt
werden
kann
bedarf
hier
Entscheidung
.
Feststellungen
Schuldnerin
Konto
Kenntnis
Belastungen
Lastschriften
längere
Zeit
Abwicklung
Zahlungsverkehrs
weiterbenutzt
hat
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Rüge
Oberlandesgericht
habe
insoweit
substantiiertes
Vorbringen
übergangen
fehlt
.
Auch
Schweigen
Schuldnerin
zugegangenen
Rechnungsabschlüsse
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Genehmigung
Lastschriftbelastungen
gesehen
.
Nr.
Abs.
Satz
AGB-Sparkassen
gelten
Rechnungsabschlüsse
genehmigt
Wochen
Zugang
widersprochen
wird
.
Rechtsfolge
wird
Kunde
Erteilung
Rechnungsabschlusses
hingewiesen
.
Anforderungen
§
Nr.
entsprechende
Bestimmung
führt
Abschluß
Anerkenntnisvertrages
.
gehen
kontokorrentfähigen
beiderseitigen
Ansprüche
Leistungen
übrig
bleibt
nur
Anspruch
Saldoanerkenntnis
.
Wirkung
ist
verwechseln
rechtsgeschäftlichen
Genehmigung
Rechnungsabschluß
zugrunde
liegenden
Buchungen
.
Belastungsbuchungen
Forderung
entspricht
werden
Schuldanerkenntnis
rechtmäßig
noch
genehmigt
vgl.
Senatsurteil
18
.
Oktober
XI
;
Schimansky
:
Bankrechts-Handbuch
§
Rdn
.
;
Wolf/Horn/Lindacher
3
.
Aufl
.
§
Nr.
Rdn
.
.
könnte
nur
dann
gelten
Schweigen
Kunden
Sicht
Kreditinstituts
Anerkennung
Erklärungswert
geschäftsbesorgungsrechtlichen
Genehmigung
Kontobelastungen
Einzugsermächtigungslastschriften
hätte
.
bedürfte
aber
beziehenden
beschränkenden
weiteren
Bestimmung
etwa
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Anerkennung
Saldos
auch
Genehmigung
enthaltenen
Belastungen
zugsermächtigungslastschriften
umfaßt
entsprechenden
Hinweises
Kunden
Erteilung
Rechnungsabschlusses
vgl.
;
s.
auch
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
fehlt
hier
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
Sparkassen
enthalten
Genehmigung
Belastungsbuchungen
Einzugsermächtigungsverfahren
bezogene
Regelungen
.
Auch
Hinweis
Bedeutung
entsprechenden
Schweigens
bestimmten
Frist
fehlt
.
Abschnitt
Nr.
Sonderbedingungen
Lastschriftverkehr
enthaltene
Pflicht
Einzugsermächtigungslastschriften
unverzüglich
widersprechen
ist
Zusammenhang
Belang
.
Verletzung
Pflicht
führt
Genehmigung
betreffenden
Lastschrift-Belastungen
nur
Schadensersatzanspruch
Zahlstelle
Kunden
.
Schweigen
Schuldnerin
zugegangenen
Rechnungsabschlüsse
enthält
Genehmigung
Lastschriftbelastungen
führt
Abschluß
Anerkenntnisverträgen
.
können
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
§
Abs.
Satz
Alt
.
Abs.
kondiziert
werden
Kunde
nachweist
Saldo
genehmigte
Belastung
Einzugsermächtigungslastschrift
Eingang
gefunden
hat
.
Beweis
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
geführt
angesehen
.
2
.
Prozeßverhalten
Beklagten
entnommen
werden
kann
Schadensersatzanspruch
unverzüglichen
Widerspruchs
Lastschrift-Belastungen
geltend
machen
will
kann
offenbleiben
.
Beklagte
hat
nämlich
entstandenen
Schaden
vorgetragen
.
Schaden
kann
hier
anders
Revision
meint
schon
angenommen
werden
Beklagte
Ablauf
Wochen
Wiedervergütung
ersten
Inkassostelle
verlangen
kann
Abschnitt
Nr.
.
muß
hier
nämlich
berücksichtigt
werden
erste
Inkassostelle
Zahlungsempfängerin
personenidentisch
sind
vereinbarte
Rückgabe
Lastschriftabkommens
Anspruch
Abschnitt
Nr.
ausgeschlossen
sind
.
.
Revision
war
somit
Erfolg
versagen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.