NAMEN Verkündet : 6 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § § ; AGB-Sparkassen Nr. Abs. ; Abkommen Lastschriftverkehr Möglichkeit Schuldners Widerspruch Belastungen Kontos Einzugsermächtigungslastschriften ist befristet endet erst Genehmigung Zahlstelle . Genehmigung Belastungen kann geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sonderbedingungen Lastschriftverkehr Sparkassen Schweigen Rechnungsabschluß gesehen werden . Urteil 6 . Juni XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Gesamtvollstreckungsverwalter Vermögen D. GmbH Schuldnerin beklagte Sparkasse streiten Wirksamkeit Widerspruchs Einzugsermächtigungslastschriften . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Kauffrau unterhielt Firma einzelkaufmännischen Unternehmens Beklagten Girokonto . Einzugsermächtigung erteilt hatte zog Konto Lastschriften Höhe monatlich DM Kredite bedient wurden . 12 . März übernahm Schuldnerin Konto Vereinbarung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sonderbedingungen Lastschriftverkehr Sparkassen . zog auch Kontoinhaberwechsel Lastschriften September Konto . Lastschrift April wurde Beklagten zurückgegeben Lastschriften Monate Mai September wurden Belastung Girokontos Schuldnerin eingelöst Rechnungsabschlüssen 30 . Juni 30 . September berücksichtigt . Eröffnung Gesamtvollstreckung Februar einvernehmlicher Beendigung Giroverhältnisses verlangte Kläger Beklagten Schreiben 3 . April " Rückbuchung " u.a. Mai September vorgenommenen Lastschrift-Belastungen Höhe DM . Beklagte wendet Schuldnerin habe Belastungsbuchungen konkludent genehmigt Weiterführung Girokontos Buchungen geduldet habe ; zumindest liege Genehmigung übersandten Rechnungsabschlüsse 30 . Juni 30 . September Einwendungen erhoben worden seien . Landgericht hat Klage Zahlung DM Zinsen Ausnahme Teils geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben ; Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Revision verfolgt Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Klageforderung wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe Anspruch Stornierung Kontoinhaberwechsel vorgenommenen Belastungsbuchungen . sei zwischenzeitlicher Auflösung Giroverhältnisses Erstattung Buchungsbeträge gerichtet . Kläger habe nämlich Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchungen Schreiben 3 . April Verwalter Vermögens Schuldnerin wirksam widersprochen . Beklagte habe unabhängig Schuldnerin Valutaverhältnis zahlungspflichtig sei Widerspruch auch noch längerer Zeit befolgen Weisung Schuldnerin Konto belastet Belastungsbuchungen genehmigt habe . Genehmigung könne Schweigen Schuldnerin Tageskontoauszüge noch Rechnungsabschlüsse gesehen werden . Zwar gälten Rechnungsabschlüsse Nr. Abs. AGB-Sparkassen genehmigt Wochen widersprochen werde . würden aber Ansprüche Richtigstellung unrichtigen Buchungen ausgeschlossen . Kläger könne Genehmigung Rechnungsabschlüsse gekommenen Anerkenntnisverträge kondizieren . Beklagte Kläger Belastungsbuchungen erst sehr spät widersprochen habe ersatzfähigen Schaden erlitten habe Gläubigerbank halten könne sei entscheiden . II . Entscheidung Berufungsgerichts hält rechtlichen Nachprüfung wesentlichen Punkten Begründung stand . 1 . Ansicht Berufungsgerichts Kläger Belastungsbuchungen Schreiben 3 . April wirksam widersprochen hat ursprüngliche Berichtigungsanspruch Auflösung Giroverhältnisses Zahlungsanspruch weiterbesteht ist zutreffend . Eröffnung Gesamtvollstreckungsverfahrens geht Schuldner zustehende Möglichkeit Widerspruchs Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen Verwalter . kann bezug Masse Handlungen vornehmen bisher Schuldner berechtigt war vgl. § GesO . Auflösung Giroverhältnisses hat Widerspruchsmöglichkeit Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat unberührt gelassen vgl. Canaris Bankvertragsrecht 3 . Aufl . Rdn . ; Rottnauer . Ansprüche Kontoführung beziehen Guthaben geführt hätten bestehen Auflösung Giroverhältnisses Zahlungsansprüche weiter . Widerspruch hat Kläger Schuldnerin zustehenden Anspruch Berichtigung Lastschrift-Belastungen erhoben Genehmigung verweigert vgl. : Bankrechts-Handbuch § Rdn . m . ; Beklagten stand Belastung geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch Schuldnerin . Möglichkeit Widerspruch LastschriftBelastungen Monaten Mai September war April Zeitablauf erloschen . Frage Widerspruchsmöglichkeit Ablauf bestimmten Frist erlischt ist höchstrichterlich noch abschließend geklärt . IVa Bundesgerichtshofs ist allerdings Entscheidung 30 . Januar IVa ausgegangen Kontoinhaber Widerspruch nur Frist Wochen ausüben kann s. auch Urteil 15 . Dezember ZR 353 ; OLG . hat . Zivilsenat Urteil 10 . Januar ausgeführt Widerspruch Kontoinhabers sei Frist gebunden . Äußerungen handelt jeweils obiter genannten Entscheidungen beruhen . Schrifttum ist Antwort angesprochene Frage umstritten . Autoren nehmen Hinweis Abschnitt Nr. Lastschriftverkehr -9- spruchsmöglichkeit Wochen befristet sei 3 . Aufl . § Rdn . ; 12 . Aufl . Rdn . 7 ; Hennig Zahlungsverkehrsabkommen Spitzenverbände Kreditwirtschaft S. ; Diestelmeier Stellung zwischengeschalteten Kreditinstituts bargeldlosen Zahlungsverkehr S. ; Reimer 1 14 ; 761 ; Franke ; . anderen Meinung Nr. Abs. AGB-Banken Nr. Abs. Buchst . AGB-Sparkassen verweist soll Schuldner unverzüglich Widerspruch erheben müssen ; schuldhafter Nichtbefolgung Pflicht soll Widerspruchsmöglichkeit bereits Ablauf Wochen jedenfalls aber Schuldner Verzögerung stichhaltigen Gründe habe Belastung Valutaverhältnis berechtigt gewesen sei Ablauf Frist erlöschen Bankvertragsrecht 3 . Aufl . Rdn . ; Engel Rechtsprobleme Lastschriftverfahren S. 45 ; Fallscheer-Schlegel Lastschriftverfahren Entwicklung Rechtsprobleme S. ; . Gegensatz stehen Autoren Befristung Widerspruchsmöglichkeit verneinen : Bankrechts-Handbuch § Rdn . 71 ; 6/315 Abschnitt Nr. ; Lastschriftverkehr S. ; Recht Zahlungsverkehrs 3 . Aufl . Rdn . ; Bauer ; Festschrift Stimpel S. . ; 50 ; 554 ; Vortmann EWiR ; 2 . . erkennende Senat schließt letztgenannten Auffassung . Widerspruchsmöglichkeit Kontoinhabers ergibt Giroverhältnis ungenehmigten Belastung Kontos Lastschrift Einzugsermächtigungsverfahren . Verfahren handelt Schuldnerbank Lastschrift einlöst ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur eigenen Namen erteilten Weisung Gläubigerbank Rahmen Banken bestehenden Giroverhältnisses . Belastung Girokontos Kontoinhabers geschieht also entsprechende Weisung Schuldners . Schuldnerbank steht Aufwendungsersatzanspruch § Belastungsbuchung Schuldner geltend macht erst Schuldner Belastungsbuchung Schuldnerbank genehmigt f. ; ; Urteil 10 . Januar . Schuldner Verfügungen Konto frei ist somit Verhältnis Schuldnerbank Beschränkung Entscheidung unterliegt Lastschrift widerspricht ist Widerspruch Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich 304 ; . folgt Schuldner Belastungsbuchung Einzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen kann Bundschuh Festschrift Stimpel S. . Widerspruchsmöglichkeit Schuldnerin war hier auch wirksame Genehmigung . S. § Satz erloschen . Genehmigung kann Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat bloßen Schweigen zugegangenen Tageskontoauszug gesehen werden . Auszug ausgewiesene Saldo ist reiner Postensaldo u.a. Zinsberechnung erstellt wird Bedeutung Verhinderung gedeckter Auszahlungen beschränkt . dient rein tatsächlichen Zwecken . liegt bloßen Schweigen Auszug schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung geschweige denn Genehmigung Beklagten vorgenommener Kontobelastungen . . vgl. f. ; Urteil 12 . Juni ZR . Auch Schuldner Monate streitigen Belastungsbuchungen beanstandet hat liegt hier konkludente Genehmigung . Schrifttum wird insoweit Hinweis Entscheidung Bundesgerichtshofs 25 . Mai ZR Ansicht vertreten widerspruchslose Fortsetzung Zahlungsverkehrs Konto Lastschriftbeträgen belastet worden sei längere Zeit sei Genehmigung schlüssiges Handeln werten . ; Lastschriftverkehr S. . gefolgt werden kann bedarf hier Entscheidung . Feststellungen Schuldnerin Konto Kenntnis Belastungen Lastschriften längere Zeit Abwicklung Zahlungsverkehrs weiterbenutzt hat hat Berufungsgericht getroffen . Rüge Oberlandesgericht habe insoweit substantiiertes Vorbringen übergangen fehlt . Auch Schweigen Schuldnerin zugegangenen Rechnungsabschlüsse hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Genehmigung Lastschriftbelastungen gesehen . Nr. Abs. Satz AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse genehmigt Wochen Zugang widersprochen wird . Rechtsfolge wird Kunde Erteilung Rechnungsabschlusses hingewiesen . Anforderungen § Nr. entsprechende Bestimmung führt Abschluß Anerkenntnisvertrages . gehen kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche Leistungen übrig bleibt nur Anspruch Saldoanerkenntnis . Wirkung ist verwechseln rechtsgeschäftlichen Genehmigung Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Buchungen . Belastungsbuchungen Forderung entspricht werden Schuldanerkenntnis rechtmäßig noch genehmigt vgl. Senatsurteil 18 . Oktober XI ; Schimansky : Bankrechts-Handbuch § Rdn . ; Wolf/Horn/Lindacher 3 . Aufl . § Nr. Rdn . . könnte nur dann gelten Schweigen Kunden Sicht Kreditinstituts Anerkennung Erklärungswert geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung Kontobelastungen Einzugsermächtigungslastschriften hätte . bedürfte aber beziehenden beschränkenden weiteren Bestimmung etwa Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anerkennung Saldos auch Genehmigung enthaltenen Belastungen zugsermächtigungslastschriften umfaßt entsprechenden Hinweises Kunden Erteilung Rechnungsabschlusses vgl. ; s. auch 12 . Aufl . § Rdn . . fehlt hier . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sonderbedingungen Lastschriftverkehr Sparkassen enthalten Genehmigung Belastungsbuchungen Einzugsermächtigungsverfahren bezogene Regelungen . Auch Hinweis Bedeutung entsprechenden Schweigens bestimmten Frist fehlt . Abschnitt Nr. Sonderbedingungen Lastschriftverkehr enthaltene Pflicht Einzugsermächtigungslastschriften unverzüglich widersprechen ist Zusammenhang Belang . Verletzung Pflicht führt Genehmigung betreffenden Lastschrift-Belastungen nur Schadensersatzanspruch Zahlstelle Kunden . Schweigen Schuldnerin zugegangenen Rechnungsabschlüsse enthält Genehmigung Lastschriftbelastungen führt Abschluß Anerkenntnisverträgen . können Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat § Abs. Satz Alt . Abs. kondiziert werden Kunde nachweist Saldo genehmigte Belastung Einzugsermächtigungslastschrift Eingang gefunden hat . Beweis hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geführt angesehen . 2 . Prozeßverhalten Beklagten entnommen werden kann Schadensersatzanspruch unverzüglichen Widerspruchs Lastschrift-Belastungen geltend machen will kann offenbleiben . Beklagte hat nämlich entstandenen Schaden vorgetragen . Schaden kann hier anders Revision meint schon angenommen werden Beklagte Ablauf Wochen Wiedervergütung ersten Inkassostelle verlangen kann Abschnitt Nr. . muß hier nämlich berücksichtigt werden erste Inkassostelle Zahlungsempfängerin personenidentisch sind vereinbarte Rückgabe Lastschriftabkommens Anspruch Abschnitt Nr. ausgeschlossen sind . . Revision war somit Erfolg versagen . Dr. Dr. Dr. Dr.