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113 lines
961 B

BESCHLUSS
26
.
Februar
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Streithelfer
Klägerin
wird
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe
Anordnung
Ratenzahlungen
bewilligt
Rechtsanwalt
beigeordnet
.
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
April
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
offensichtlich
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Berufungsurteil
ist
rechtsfehlerfrei
.
wahllosen
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
entbehren
Grundlage
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
außergerichtlichen
Kosten
Streithelfers
Klägerin
§
Abs.
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
14.09.2005
OLG
Entscheidung